BVwG G311 2009372-1

G311 2009372-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014

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Regest

aufschiebende Wirkung, Revision

Texto completo

BVwG G311 2009372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2009372.1.01

Spruch

G311 2009372-1/20Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014,

Zl. G311 2009372-1/11E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014, Zl. G311 2009372-1/11E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 14-1021705503/14725056 sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie Art 28 Dublin VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 35 VwGVG iVm

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und der Antrag des XXXX auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, insbesondere auf Grundlage des § 30 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

4. Der Revisionswerber wurde laut Auszug aus der Anhaltedatei am 25.08.2014 aus der Schubhaft entlassen. Nach Mitteilung des Anhaltezentrums Vordernberg wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2014 nach Italien abgeschoben. Zwingende öffentliche Interessen stehen daher einer Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nicht entgegen.

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