BVwG G310 2003837-1

G310 2003837-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014

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Regest

Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht

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BVwG G310 2003837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2003837.1.00

Spruch

G310 2003837-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Zl. MVB/VPN/NV-B/XXXX/GO, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.05.2013 nahm die belangte Behörde mit XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) niederschriftlich einen Antrag auf Nachversicherung wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG auf. Die Antragstellerin beantwortete in der Folge einen - ihr seitens der belangten Behörde ausgegebenen - Fragebogen. Sie sei über eine damalige Freundin bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in deren Gebäudereinigungsunternehmen als Putzfrau/Reinigungsfrau eingestellt worden und von 20.03.2012 bis 22.05.2012 dort beschäftigt gewesen. Der Antragstellerin sei von der BF im Laufe des Anstellungsgespräches die Anmeldung zur Pflichtversicherung verbindlich zugesagt worden, eine Durchschrift der Versicherungsanmeldung habe sie jedoch nie erhalten. Auch die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung habe die BF nicht vom Lohn einbehalten. Die Antragstellerin habe das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet. Es habe sich um eine regelmäßige Beschäftigung gehandelt, wobei sie an sieben Tagen pro Woche zu verschiedenen Stundenanzahlen beschäftigt gewesen sei. Die Antragstellerin habe auch Überstunden und Feiertagsarbeit mit einem 100%igen Lohnzuschlag auf den Normallohn erhalten. Die Arbeitszeit habe nicht selbst bestimmt werden können, jedoch habe die Antragstellerin die Arbeitszeiten aufgezeichnet. Sie habe Weisungen erhalten und die Arbeitsorte seien vorgegeben gewesen. Unmittelbar Vorgesetze sei die BF gewesen. Dieser habe die Antragstellerin auch Abwesenheiten wegen Urlaubs oder Krankenstand gemeldet. Die Lohnauszahlung sei auf das Gehaltskonto der Antragstellerin erfolgt. Bei der Interessenvertretung (Arbeiterkammer) habe die Antragstellerin noch offene Lohnansprüche geltend gemacht. Urlaub habe die Antragstellerin zum Teil konsumiert und 12 Tage noch nicht verbraucht. Es bestehe ein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Diese habe die Antragstellerin aber nicht erhalten. Auf die Tätigkeit hätte das Angestelltengesetz Anwendung gefunden. Die Tochter der BF - XXXX - sei in den behaupteten Beschäftigungszeiten im Betrieb mittätig gewesen und könne die Beschäftigung der Antragstellerin bezeugen. Sie legte auch Arbeitszeitaufzeichnungen von 20.03.2012 bis 22.05.2012 mit einer Gesamtanzahl von 631,5 Arbeitsstunden vor.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2013 wurde die BF vom Nachversicherungsantrag vom 22.05.2013 der Antragstellerin unter Bezugnahme auf §§ 4, 33 und 111 ASVG informiert, und ersucht, die Versicherungsanmeldung und gegebenenfalls -abmeldung unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten, sowie für die betreffenden Beitragszeiträume die Beitragsgrundlagen mit Nachtragsbeitragsnachweisungen einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge für die Antragstellerin zu entrichten. Wenn sich der Sachverhalt aus Sicht der BF gänzlich anders darstelle, werde die BF eingeladen, diesen in schriftlicher Form ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen. Falls binnen 14 Tagen keine Antwort auf dieses Schreiben einlange, werde die Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht.

Aus einem Aktenvermerk, welcher sich auf dem im Akt befindlichen Schreiben befindet, geht hervor, dass die Antragstellerin in einer anderen Angelegenheit einen Nachversicherungsantrag für einen anderen Dienstgeber gestellt habe. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass auch keine Meldungen bzgl. der BF gespeichert seien. Der Antrag sei deshalb erst so spät gestellt worden.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2013 wurde eine Rückmeldung hinsichtlich des unter Punkt I.2. dargestellten Schreibens bei der BF urgiert. Sollte die BF in keiner Weise auf dieses neuerliche Schreiben innerhalb einer Frist von 14 Tagen reagieren, sehe sich die belangte Behörde gezwungen, gemäß § 410 Abs. 1 ASVG einen Bescheid zu erlassen. In weiterer Konsequenz müsste die BF mit einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlagen iSd. § 113 Abs. 1 ASVG rechnen.

4. Am 29.08.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Antragstellerin. Sie gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, die in der Niederschrift vom 22.05.2013 gestellte Frage "Wie erfolgte die Lohnauszahlung" falsch verstanden zu haben. Sie habe irrtümlich "auf das Gehaltskonto" angekreuzt. Sie korrigiere ihre Antwort dahingehend, dass sie kein Entgelt von der BF erhalten habe. Deshalb habe sie sich auch an die Kammer für Arbeiter und Angestellte gewandt, um die noch offenen Lohnansprüche geltend zu machen. Die Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte wurden vorgelegt. Das Verfahren sei eingeleitet und derzeit laufend. Ein Termin vor Gericht werde vereinbart. Beim Unternehmen der BF handle es sich um eine Gebäudereinigungsfirma. Die Antragstellerin habe für diverse Firmen im Auftrag der BF Reinigungstätigkeiten erledigt (bspw. Bäckereien, eine Diskothek, eine Ordination, ein Hotel und ein Glaserei-Betrieb). Die Tochter der BF habe die Antragstellerin jeden morgen um 06:00 Uhr mit ihrem Firmenauto zu Hause abgeholt. Dann hätten sie begonnen, in der Glaserei zu putzen, in weiterer Folge im Hotel. Am Nachmittag habe man die Ordination gereinigt und abends die Bäckereien. Samstag, Sonntag und Feiertags sei in der Diskothek geputzt worden. Die Antragstellerin habe jeden Tag gearbeitet, die Arbeitszeiten habe sie bereits vorgelegt. Sie sei von der Tochter der BF bedroht worden, nicht zur Arbeiterkammer zu gehen. Die Bedrohung sei der Polizei angezeigt worden. Die BF stelle sozusagen eine Zweigstelle für eine größere Firma dar, mit der die Antragstellerin aber nie etwas zu tun gehabt habe. Sie sei von der BF eingestellt worden und habe auch von dieser Anweisungen erhalten.

Im Rahmen der Niederschrift wurden 3 Schreiben der Arbeiterkammer vom 21.05.2013, vom 04.07.2013 und vom 08.07.2013 bezüglich des anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens vorgelegt.

5. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 11.10.2013, Zl. MVB/VPN/NV-B/XXXX/GO, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass die Antragstellerin vom 20.03.2012 bis 22.05.2012 aufgrund ihrer Tätigkeit als Arbeiterin (Reinigungskraft) für die BF der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Begründend gab die belangte Behörde nach Darstellung des soeben geschilderten Sachverhaltes in den Feststellungen des Bescheides, im Wesentlichen zusammengefasst weiters an, dass diese Feststellungen sich auf die glaubhaften Angaben der Antragstellerin in den Niederschriften vom 22.05.2013 und vom 29.08.2013 stützen würden. Das von dieser wiedergegebene Beschäftigungsbild lasse unzweifelhaft auf eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG schließen. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die der Kasse bekannten Sachverhalte klar erkennen ließen, dass die Antragstellerin in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 ASVG) beschäftigt worden sei. Die durchzuführenden Arbeiten, die Arbeitszeiten und Arbeitsstellen seien von der BF vorgegeben worden und von der Antragstellerin einzuhalten gewesen. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei der Antragstellerin von der BF verbindlich zugesagt worden. Zufolge des Nichtreagierens der BF auf wiederholte Schreiben der Kasse, sei den Ausführungen der Antragstellerin uneingeschränkt zu folgen gewesen. Es sei bei der Antragstellerin daher von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen gewesen und die Versicherungspflicht daher nach dem ASVG gegeben gewesen. Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt werden. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides.

6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 17.10.2013 datierte und am 22.10.2013 eingelangte Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) mit der Begründung erhoben, dass es erstaunlich sei, dass allein aufgrund der Angaben der Antragstellerin die Feststellungen im bekämpften Bescheid getroffen werden, ohne, dass es zu einer Einvernahme der BF gekommen sei. Tatsächlich habe die Antragstellerin nämlich überhaupt nie für die BF gearbeitet. Die angeblichen Ansprüche habe die Antragstellerin beim Landesgericht für XXXX zu GZ: XXXX geltend gemacht. Eine vorbereitende Tagsatzung habe bis dato noch nicht stattgefunden. Zur Vermeidung eines doppelgleisigen Verfahrens werde einerseits beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und andererseits das Verfahren bis zur Entscheidung im oben zitierten Arbeitsgerichtsverfahren auszusetzen.

Es wurden in einem die verfahrenswesentlichen Schriftsätze vorgelegt:

Am 12.07.2013 reichte die Antragstellerin (Klägerin im ASG-Verfahren), vertreten durch die Rechtsreferentin der Arbeiterkammer, unter der GZ: XXXX, beim Landesgericht für XXXX als XXXX die Mahnklage gegen die BF (Beklagte im ASG-Verfahren) wegen EUR 7.384,20 (brutto) sowie Zinsen aus dem Arbeitsverhältnis ein.

Mit vorbereitendem Schriftsatz und Urkundenvorlage vom 30.09.2013 brachte die Antragstellerin (Klägerin) vor, bei der BF (Beklagten) von 20.03. bis 22.05.2012 als Reinigungskraft in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden zu sein. Auf dieses Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung anzuwenden. Als Bruttomonatsgehalt sei die Bezahlung lt. Kollektivvertrag (2012: EUR 7,79 brutto pro Stunde) vereinbart gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung am 22.05.2012 geendet. Die Antragstellerin (Klägerin) habe während des gesamten Beschäftigungszeitraumes keinerlei Lohnzahlungen seitens der BF (Beklagten) erhalten und sei auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung unterlassen worden. Es folgt eine Aufstellung der Arbeitsstunden und Überstunden, sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Entgeltforderung. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche seien trotz Fälligkeit und mehrmaliger schriftlicher Urgenz von der BF (Beklagten) nicht bezahlt worden. Die Antragstellerin (Klägerin) beantrage abermals, dem Klagebegehren vollinhaltlich kostenpflichtig stattzugeben.

Folgende Urkunden wurden mit dem vorbereitenden Schriftsatz dem ASG vorgelegt und befinden sich nunmehr auch im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes:

Niederschrift der belangten Behörde vom 23.05.2013, Beilage ./A

Arbeitsaufzeichnungen der BF (Klägerin), Beilage ./B

Interventionsschreiben der Arbeiterkammer vom 21.05.2013, Beilage

./C

Im vorbereitenden Schriftsatz der BF (Beklagten) vom 01.10.2013 wurde das Klagebegehren der Antragstellerin (Klägerin) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze bestritten und die kostenpflichtige Klageabweisung beantragt. Die Antragstellerin (Klägerin) sei bei der BF (Beklagten) zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen und habe für diese auch zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht. Die Antragstellerin (Klägerin) sei eine Freundin der Tochter der BF (Beklagten) gewesen. Auf Grund familiärer Probleme mit dem Vater habe die Antragstellerin (Klägerin) im Mai 2012 bei der Familie der BF (Beklagten) gewohnt und jede Nacht in deren Haus übernachtet. Während dieser gesamten Zeit sei die Antragstellerin (Klägerin) auch von der BF (Beklagten) auch verköstigt worden. Die Antragstellerin (Klägerin) habe die Tochter der BF (Beklagten) bei deren Arbeit als Reinigungskraft zu Auftraggebern der Firma der BF (Beklagten) begleitet. Dies sei auf Wunsch der Antragstellerin (Klägerin) erfolgt und betraf die Diskothek. Während die Tochter der BF (Beklagten) die Reinigung durchgeführt habe, habe die Antragstellerin (Klägerin) auf diese gewartet. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht. In der Diskothek habe sie, während der Wartezeit, aus einer Box des Securitypersonals den Schlüssel für den Schankomat entwendet und unberechtigterweise Getränke konsumiert. Weiters habe sie Geld aus dem Schankbereich der Diskothek entwendet. Diese Vorgänge seien durch ein Überwachungsvideo dokumentiert und strafrechtlich zur Anzeige gebracht worden. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei der Firma der BF (Beklagten) der Reinigungsauftrag der Diskothek entzogen worden, wodurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin (Klägerin) auch Geld aus der Wohnung der Familie der BF (Beklagten) gestohlen. Auch dies sei zur Anzeige gebracht worden. Zu hinterfragen sei auch, warum die Antragstellerin (Klägerin) erst weit über ein Jahr nach der behaupteten Erbringung von Arbeitsleistungen, welche ausdrücklich bestritten werden, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vorstellig geworden sei. Aus advokatorischer Vorsicht werde für Kost und Logis aufrechnungsweise ein Betrag von EUR 1.035,- geltend gemacht.

Weiters wurde mit diesem vorbereitenden Schriftsatz ein Schreiben der Betreiber der gegenständlichen Diskothek vom 26.07.2013 beigelegt, wonach wegen des geschilderten Fehlverhaltens der Reinigungsauftrag gekündigt worden sei.

7. Die Antragstellerin wurde von der belangten Behörde am 26.11.2013 neuerlich betreffend die Niederschrift vom 22.05.2013, den Nachversicherungsbescheid vom 11.10.2013 und der Beschwerde gegen den Nachversicherungsbescheid vom 17.10.2013 einvernommen. Die Antragstellerin gab bekannt, dass es am 18.11.2013 einen Gerichtstermin beim Landesgericht für XXXX gegeben habe. Bei diesem Termin sei vom Rechtsanwalt der BF das Angebot "50:50" gekommen, dh., dass grob gerechnet die EUR 3.700,-, also die Hälfte der Klagsforderung bezahlt werden würde. Dieses Angebot habe die Antragstellerin angenommen. Zum Einwand, sie sei nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe auch nie Arbeitsleistungen erbracht, sowie, dass sie bei der Tochter der BF bzw. bei der BF im Haus übernachtet habe, gab die Antragstellerin an, dass dies nicht stimme. Sie habe zweimal bei der Tochter der BF übernachtet. Zum Vorhalt, dass die Antragstellerin die Tochter der BF lediglich zu deren Arbeit auf eigenen Wunsch begleitet habe, führte die BF aus, dass sie immer mit einem grünen Golf gefahren seien. Die Arbeitsstellen seien bereits in der Niederschrift vom 29.08.2013 angeführt worden. Die Diskothek habe man immer am Wochenende und am Feiertag geputzt. Die Antragstellerin habe immer Reinigungsarbeiten durchgeführt und es stimme keinesfalls, dass sie nur auf die Tochter der BF gewartet habe. Die Diskothek sei geschlossen gewesen und die Tochter der BF habe den zugehörigen Schlüssel gehabt. Warum solle die Antragstellerin so viele Stunden auf die Tochter der BF warten, wenn sie selber nicht geputzt hätte. Dies wäre sinnlos. Die Antragstellerin müsste den Chef der Diskothek bezüglich der Überwachungskamera kontaktieren. Dort sei ersichtlich, dass sie gearbeitet habe. Bei der Glaserei gebe es einen Mitarbeiter, der auch ihre Beschäftigung bezeugen könne. Dieser sei mit ihr vor längerer Zeit zur Schule gegangen. Die Ansprüche mache die Antragstellerin erst so spät geltend, da sie von der Tochter der BF bedroht worden sei.

8. Am 13.12.2013 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.12.2013 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde aus, dass klar und eindeutig festgehalten werde, dass die BF auf Aufforderungsschreiben der Kasse vom 24.05.2013 und vom 13.06.2013 (Urgenz mit RSb), die Nachmeldung für die Antragstellerin zu veranlassen bzw. einen sich anders darstellenden Sachverhalt in schriftlicher Form ausführlich darzulegen, keine Reaktion erfolgt sei. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Niederschrift vom 26.11.2013 bekannt gegeben, dass diese das Angebot der Zahlung der Hälfte des eingeklagten Betrags seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der BF angenommen habe. Die Kasse habe von der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Erfahrung gebracht, dass es dennoch zu einer Berufung gekommen sei und das Verfahren laufend bleibe bzw. es zu einem neuen Gerichtstermin komme. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens lasse das Angebot des Rechtsanwaltes darauf schließen, dass ein Dienstverhältnis zwischen der BF und der Antragstellerin bestanden habe. Der Gesetzgeber regle in § 33 Abs. 1 ASVG unmissverständlich, dass die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Im Falle einer Unterlassung von Versicherungsanmeldungen habe der Dienstgeber die sich für ihn daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im vollen Umfang selbst zu tragen. Aus den angeführten Gründen werde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Steiermark möge der Beschwerde keine Folge geben und den Bescheid der Kasse vom 11.10.2013 vollinhaltlich bestätigen.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

10. Am 02.07.2014 wurden seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 10.06.2014 samt beigelegtem Urteil des Landesgerichtes für XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX vorgelegt. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das Klagebegehren der Antragstellerin in genanntem Urteil vollständig abgewiesen und festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin niemals Arbeitsleistungen für die BF erbracht habe. Auf Grund des Ergebnisses des arbeitsgerichtlichen Verfahrens könne auch der bekämpfte Bescheid nicht mehr aufrechterhalten werden. Die BF wiederhole daher ihren Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und lege unter einem das gegenständliche Urteil vor.

Mit dem genannten Urteil wies das Gericht das Klagebegehren der Antragstellerin (Klägerin) vollständig ab und verurteilte sie, der BF (Beklagten) die mit EUR 4.275,84 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend führte das Gericht nach Darstellung des Vorbringens der Parteien in seinen Feststellungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin (Klägerin) und die Tochter der BF (Beklagten) sich im Mai 2012 kennengelernt hätten. Die Antragstellerin (Klägerin) habe von familiären Schwierigkeiten mit ihrem Vater berichtet, weshalb sie eine Unterkunft benötigt habe. Die Tochter der BF (Beklagten) habe helfen wollen und die BF (Beklagte) habe ihr erlaubt, über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen bei ihnen zu wohnen. Die BF (Beklagte) habe zu diesem Zeitpunkt ein Reinigungsunternehmen mit einer Vollzeitkraft und einigen Teilzeitmitarbeiterinnen geführt, wobei die Tochter in der Firma ihrer Mutter mitgearbeitet habe. Es seien zwischen neun und zwölf Häuser zu betreuen gewesen. Das größte Objekt sei eine Diskothek gewesen, die jeden Freitag, Samstag und Sonntag sowie am Tag nach einem Feiertag zu reinigen gewesen sei. Dabei seien immer drei bis vier Personen im Einsatz gewesen und habe der Arbeitseinsatz etwa vier Stunden gedauert. Die übrigen Häuser, bei denen es sich um drei Bäckereien in XXXX, um zwei Ordinationen in XXXX, um eine Anwaltskanzlei in der Innenstadt, um ein Hotel und um zwei weitere Firmen gehandelt habe, seien kleinere Objekte gewesen, die in der Regel von je einer Mitarbeiterin mit einem Arbeitsaufwand von täglich 1 bis 3 Stunden zu bewältigen gewesen seien. Die BF (Beklagte) habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Bedarf an einer weiteren Vollzeitkraft gehabt, zumal sie sämtliche Objekte mit ihrem Personalstand problemlos habe abdecken können. Keine Mitarbeiterin der BF (Beklagten) sei auf eine Arbeitszeit von mehr als 14 Stunden gekommen; selbst die Vollzeitkraft habe nicht mehr als 8 Stunden pro Tag gearbeitet. Die BF (Beklagte) habe der Antragstellerin (Klägerin) weder eine Stelle angeboten, noch habe sie sie in ihrem Unternehmen angestellt. Während die Antragstellerin (Klägerin) bei der BF (Beklagten) gewohnt habe, habe sie über eigenen Wunsch die Tochter der BF regelmäßig zu ihrer Arbeit begleitet, um sich die Zeit zu vertreiben. Arbeitsleistungen habe sie in keinem der Objekte erbracht. Als sie einmal gemeinsam in die Diskothek gefahren seien, habe die Antragstellerin (Klägerin) den Schlüssel für den Schankomaten gesucht und unerlaubterweise Getränke entnommen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen, auf der die Antragstellerin (Klägerin) eindeutig zu erkennen gewesen sei, habe die BF (Beklagte) den Reinigungsauftrag verloren und habe ihre Firma letztlich Ende Juli 2012 schließen müssen. Die Antragstellerin (Klägerin) habe von der BF (Beklagten) zu keiner Zeit Lohn oder sonstige Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gefordert. Erst knapp ein Jahr nach der von ihr behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich am 21.05.2013, habe sie sich zur Arbeiterkammer begeben, um sich nach ihren Rechten zu erkundigen. Noch am selben Tag habe diese für die Antragstellerin (Klägerin) ein Schreiben verfasst, in dem sie gegenüber der BF (Beklagten) erstmals Ansprüche geltend gemacht habe. Dieses Schreiben sei noch am selben Tag zur Post gegeben worden. Es könne nicht festgestellt werden, wann es der BF (Beklagten) zugegangen sei.

Aus der Beweiswürdigung des Urteils geht hervor, dass die Angaben der Antragstellerin (Klägerin) im Gegensatz zu jenen der BF (Beklagten) und den angeführten Zeugen nur zum Teil verwertet werden konnten, und sich die Aussagen der Antragstellerin (Klägerin) und der BF (Beklagten) bezüglich des Bestehens einer Beschäftigung der Antragstellerin (Klägerin) als Reinigungskraft bei der BF (Beklagten) in der Zeit vom 20.03. bis 22.05.2013 widersprochen hätten. Die Feststellungen, wonach sich die Streitteile erst etwa Ende Mai 2012 über die Tochter der BF (Beklagten) kennengelernt hätten und die BF (Beklagte) mit der Antragstellerin (Klägerin) weder ein Einstellungsgespräch geführt noch sie angestellt habe, würden sich auf die Aussage der BF (Beklagten), die vor Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, stützen. Diese habe gut nachvollziehbar geschildert, dass sie, nachdem ihre Tochter die Antragstellerin (Klägerin) vorgestellt habe, diese aufgrund von familiären Problemen etwa 3 Wochen bei ihr habe wohnen lassen. Im März 2012 habe sie die Antragstellerin (Klägerin) noch gar nicht gekannt. Diese Angaben seien nicht nur von ihrer Tochter sondern auch von einer Zeugin bestätigt worden, der die Antragstellerin (Klägerin) schon früher bekannt gewesen sei. Sie habe überzeugend erklärt, dass sich die Streitteile am 01.05.2012, dem Tag, an dem bei der BF (Beklagten) ein großes Fest stattgefunden habe, noch gar nicht gekannt hätten. Die Tochter der BF (Beklagten) habe ihr erst später erzählt, dass sie die Antragstellerin (Klägerin) kennengelernt hätte. Die anderslautenden Angaben der Klägerin, wonach sie im Jahr 2012 Arbeit gesucht habe und im März 2012 von der BF (Beklagten) die Zusage einer Vollzeitanstellung bekommen habe, konnten den gerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Die BF (Beklagte) habe dieser Behauptung plausibel entgegenzuhalten vermocht, dass es in ihrem kleinen Unternehmen gar keinen Bedarf gegeben habe, eine weitere Vollzeitkraft anzustellen. Sämtliche von ihr zu betreuenden Objekte seien mit dem vorhandenen Personal mühelos abzudecken gewesen. An der Richtigkeit dieser Angaben hätten auch die von der Antragstellerin (Klägerin) vorgelegten Stundenaufstellungen keine Zweifel hervorzurufen vermocht, nach denen sie bis zu 14 Stunden täglich gearbeitet und keinen einzigen freien Tag gehabt habe. Dies erscheine schon für sich alleine betrachtet als wenig lebensnah. Dazu komme, dass die BF (Beklagte) in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Tochter und der Zeugin glaubwürdig dargelegt habe, dass beispielsweise am 01.05.2012, an dem die Antragstellerin behauptete, 14 Stunden gearbeitet zu haben, die Firma aufgrund eines von der BF (Beklagten) traditionell veranstalteten Festes geschlossen gewesen sei. Überdies liege - ausgehend vom Schriftbild in der Kopie und offensichtlich unter Verwendung desselben Kugelschreibers - die Vermutung nahe, dass sie diese Stundenaufzeichnung erst nachträglich zur Vorbereitung für das gegenständliche Verfahren verfasst habe. Dem Auftrag, die Aufzeichnungen im Original vorzulegen, sei sie bis zum Schluss der Verhandlung nicht nachgekommen, obwohl sie in ihrer Einvernahme bestätigte, dass das Heft noch existiere und sie es jederzeit vorlegen könne. Dazu passe, dass die Antragstellerin (Klägerin) erst am 21.05.2013, also genau ein Jahr nach Beendigung des (angeblichen) Arbeitsverhältnisses, die Arbeiterkammer aufsuchte und ihre Ansprüche geltend gemacht habe. Eine weitere Ungereimtheit in diesem Zusammenhang habe darin bestanden, dass die Antragstellerin (Klägerin) bei der BF (Beklagten) über einen Zeitraum von zwei Monaten gearbeitet haben will, obwohl sie das vereinbarte Entgelt nicht erhalten habe. Völlig unvorstellbar sei, dass sich die Antragstellerin (Klägerin), sollte sie tatsächlich bei der BF (Beklagten) gearbeitet haben, über einen doch recht langen Zeitraum mit fadenscheinigen Erklärungen seitens der BF (Beklagten) begnügt haben will, obwohl sie mehrfach sowohl den Dienstvertrag, als auch die Anmeldung bei der GKK und den Lohn urgiert habe. Sich in dieser Situation, in der sich nicht zuletzt aufgrund der vielen Überstunden ein doch sehr hoher (offener) Monatslohn errechne, auf Zusicherungen zu verlassen, erscheine wenig glaubwürdig. In Zusammenschau dieser Darstellungen habe zweifelsfrei festgestellt werden können, dass die Antragstellerin (Klägerin) für die BF (Beklagte) keinerlei Arbeitsleistungen erbracht habe. Nachvollziehbar führe die BF (Beklagte) aus, dass die Antragstellerin (Klägerin) ihre Tochter lediglich zu den einzelnen Objekten begleitet und sich dort die Zeit vertrieben habe. Die gegenteiligen Angaben der Antragstellerin (Klägerin), sie habe mehrere Projekte, darunter auch Bäckereien und ein Hotel im Team betreut, wobei sie meistens zu viert oder zu fünft gearbeitet hätten, seien durch die Schilderungen der vernommenen Zeuginnen widerlegt worden. Abgesehen davon, dass - wie bereits dargelegt - die von ihr angegebenen Stunden nicht mit jenen, welche die anderen Mitarbeiter der BF (Beklagten) erbracht haben, zusammenpassen, bestätigte auch noch die damals einzige Vollzeitkraft, dass sie nie mehr als 40 Stunden in der Woche geleistet habe. Eine geringfügig Beschäftigte habe angegeben, alleine in der Bäckerei gearbeitet und dafür rund 2 Stunden aufgewendet zu haben. Abgerundet worden sei dieses Bild durch die Nachbarin der BF (Beklagten). Dieser seien die Mitarbeiterinnen durchwegs bekannt gewesen und habe sie diese oft mit Putzutensilien bei der BF (Beklagten) gesehen, während sie die Antragstellerin (Klägerin) zwar gesehen habe, aber dies nie mit Arbeitsequipment. Der Vorfall in der Diskothek deute auch darauf hin, dass die Antragstellerin (Klägerin) nur auf die Tochter der BF (Beklagten) gewartet und keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Diesfalls hätte sie nämlich gar keine Zeit gehabt, den Schlüssel für den Schankomat zu suchen, in an sich zu nehmen und unbefugt Getränke zu konsumieren. Zusammenfassend seien die Angaben der Antragstellerin (Klägerin) als reine Schutzbehauptungen zu werten, die den gerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt hätten werden können.

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass zwischen den Streitteilen kein Dienstvertrag gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB geschlossen worden sei, die Antragsteller (Klägerin) bei der BF (Beklagten) nie angestellt gewesen sei und für sie bzw. ihr Reinigungsunternehmen auch keine Arbeitsleistungen erbracht habe.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2014 wurden die Antragstellerin und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurde auch das Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, beigelegt. Es wurde informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die aus den dem Schreiben beigelegten Unterlagen entnommenen Informationen in die für die Entscheidung in der Sache maßgeblichen Feststellungen einfließen zu lassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Berücksichtige man die Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens, so werde dadurch deutlich indiziert, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur BF vorgelegen sei. Auf die gegenständlich mangelnde Bindungswirkung der Feststellungen des Landesgerichtes bezüglich eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 49 Abs. 6 ASVG wurde hingewiesen. Eine Stellungnahmefrist von drei Wochen wurde eingeräumt. Eine solche ist bis dato weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde eingelangt.

12. Mit Schreiben vom 19.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2014 einlangend, gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF bekannt, dass - wenngleich eine Bindungswirkung nicht gegeben sei - die BF mitteile, dass das erstinstanzliche Urteil im Verfahren GZ: XXXX des Landesgerichtes für XXXX zwischenzeitig rechtskräftig geworden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin hat am 22.05.2013 einen Nachversicherungsantrag bei der belangten Behörde wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung nach § 4 ASVG aufgrund eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses bei der BF gestellt, die ein Reinigungsunternehmen betrieben hat. Zugleich machte sie über die Kammer für Arbeiter und Angestellte Entgeltansprüche im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für XXXX geltend.

Die Klage der Antragstellerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX vollinhaltlich abgewiesen, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage verneint und daher die Hauptfrage des Entgeltanspruches abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Nachversicherungsantrag wurde erst ein Jahr nach Ende der behaupteten Beschäftigung gestellt. Eine Bedrohung der Antragstellerin durch die Tochter der BF konnte nicht festgestellt werden.

Das von der Antragstellerin behauptete Beschäftigungsverhältnis bei der BF von 20.03.2012 bis 22.05.2012 konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Eine Versicherungspflicht der Antragstellerin liegt daher mangels Beschäftigung bei der BF nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, sowie dem Urteil des Landesgerichtes für XXXX.

Da weder von der belangten Behörde noch von der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingelangt ist, berücksichtigt das erkennende Gericht - wie angekündigt - die Beweisergebnisse des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens, zumal die mangelnden Einwendungen der belangten Behörde bzw. der Antragstellerin als Indiz dafür zu sehen sind, dass den Feststellungen des Arbeits- und Sozialgerichtes nichts entgegenzusetzen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Der Arbeitsgerichtsprozess zwischen der BF (Beklagten) und der Antragstellerin (Klägerin) über verschiedene Entgeltleistungen aus dem behaupteten Beschäftigungsverhältnis, endete mit rechtskräftiger Abweisung der Klage in erster Instanz, wobei das erkennende Arbeits- und Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass zwischen der BF und der Antragstellerin im auch hier maßgebenden Zeitraum kein Arbeitsverhältnis vorlag.

Die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der BF und der Antragstellerin wurde im genannten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruches (und nicht im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) beurteilt, und ist diese gerichtliche Entscheidung daher für das Verfahren über die Versicherungspflicht grundsätzlich insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche der Antragstellerin bestünde (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG), nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur BF vorlag. Letzteres ist von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz daher eigenständig - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens - zu beurteilen (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 96/08/0351).

Die Verfahrensrüge der BF richtet sich im Wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der BF und der Antragstellerin bestanden hat.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenführsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 96/08/0351).

Aufgrund der Beweisergebnisse aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - welche, wie schon ausgeführt trotz mangelnder Bindungswirkung berücksichtigt werden können und auch werden - und dem Verfahrensgang, sowie den vorliegenden Unterlagen im Akt, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der BF zum angegebenen Zeitpunkt vorgelegen hat. Die BF hat der Antragstellerin keine Tätigkeit angeboten, noch hat diese eine solche faktisch ausgeführt. Sie hat lediglich die Tochter der BF aus eigenem Wunsch zu deren Arbeit begleitet, selbst jedoch keine Reinigungsarbeiten erledigt noch dafür ein Entgelt erhalten. Schon begrifflich ausgeschlossen ist daher die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin im Rahmen der Beschäftigung, da eine solche Beschäftigung gar nie vorgelegen hat und die Antragstellerin somit nie Dienstnehmerin der BF gewesen ist.

Da sowohl § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bezüglich der Einbeziehung in die Pflichtversicherung auf den Dienstnehmerbegriff bzw. auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des soeben ausgeführten abstellen, und ein solches nicht vorliegt, besteht auch keine Versicherungspflicht für die Antragstellerin. Eben aus diesem Grund erübrigt sich auch, das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu überprüfen.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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