G302 2003386-1•BVwG G302 2003386-1
G302 2003386-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014
Alterspension, Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
G302 2003386-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, VSNR. XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, MVB/HP/3372110749, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.11.2009 hat die Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle Steiermark, Graz, den Anspruch von XXXX (im Folgenden: BF) auf Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss anerkannt. Gegen diesen Bescheid hat sich die BF mit ihrer auf Zuerkennung einer höheren Pension gerichteten Klage an das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht gewendet. Mit Urteil vom 24.01.2011 hat das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Begehren der BF abgewiesen. Dagegen hat die BF Berufung an das Oberlandesgericht Graz erhoben.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wurde das Berufungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen, bis über die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der BF in den Jahren XXXX bis XXXX als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.
Für die Ermittlung der für die Berechnung der Pension der BF heranzuziehenden Bemessungsgrundlage bedürfe es zur Klärung der Frage, welche die für die Pensionsberechnung heranzuziehenden höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind, der Feststellung sämtlicher Beitragsgrundlagen der Jahre XXXX bis XXXX.
Um die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Pension der Klägerin heranziehen zu können, sei zunächst die strittige Vorfrage, nämlich die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in den Jahren von XXXX bis XXXX im Verwaltungsverfahren zu klären, weshalb das gegenständliche Verfahren nach § 74 Abs. 1 ASGG zu unterbrechen sei.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - sei das unterbrochene Berufungsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (19 ObS 180/08f; 10 ObS 228/00b; RlS-Justiz RS0036835).
2. Am 16.04.2012 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse der BF mit, dass eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich sei, da sämtliche Zeiten vor XXXX an den Pensionsversicherungsträger übergeben worden seien. Die Zeiten ab XXXX seien im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich.
3. Gegen diesen "Bescheid" der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2012, Zeichen: MVB, der BF zugekommen am 02.05.2012, erhob die BF einen mit 22.05.2012 datierten Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark.
Die BF habe Versicherungszeiten nachgekauft für die Zeit
vom XXXX bis XXXX,
Die BF sei
vom XXXX bis XXXX beim XXXX als Vertragsbedienstete,
vom XXXX bis XXXX XXXX,
vom XXXX bis XXXX im Sprengel des XXXX als Rechtspraktikantin
vom XXXX bis XXXX XXXX
vom XXXX bis XXXX bei der XXXX
als Angestellte beschäftigt gewesen.
Vom XXXX bis XXXX sei die BF beim AMS Graz als arbeitsuchend gemeldet und in dieser Zeit von Gesetzes wegen pensionsversichert, worüber eine bescheidmäßige Erledigung nicht erfolgt sei.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe mit ihrer Erledigung vom 16.04.2012, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Bescheid anzusehen sei - unbeschadet der fehlenden Bezeichnung als "Bescheid"- ausgesprochen, dass "eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich" sei.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz habe sich nicht der Mühe unterzogen, von Amts wegen ein den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere den §§ 39 und 46 AVG, entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
So habe sie etwa von der Vorschrift des § 55 Abs. 1 AVG keinen Gebrauch gemacht und keinerlei Beweisaufnahmen durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen und auch nicht durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen lassen.
Durch die aufgezeigten Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren sei auch den Vorschriften des § 60 AVG nicht entsprochen worden, es seien in der Begründung des beeinspruchten Bescheides keinerlei Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, keinerlei bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und keine darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammengefasst worden.
Insbesondere habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, die für die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen erforderlichen Unterlagen (Papierausdrucke, Mikro?che etc.) von den Dienstgebern "XXXX", "XXXX" und "XXXX" sowie die maßgeblichen Unterlagen beim AMS Graz über die dortigen Versicherungszeiten von Amtswegen herbeizuschaffen.
Die BF stellte daher den Antrag, der Landeshauptmann von Steiermark wolle in Stattgebung dieses Einspruches
a) den beeinspruchten Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden,
b) in eventu den beeinspruchten Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
4. Mit Eingabe vom 17.07.2012 übermittelte die BF eine "Äußerung" zur Zuschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.07.2012.
Die BF habe gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2012, Zeichen: MVB (im do. Schreiben vom 03.07.2012 als "Schreiben" bezeichnet), binnen offener Frist gemäß § 412 Abs. 1 ASVG am 22.05.2012 Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark erhoben (Beilage, im do. Schreiben vom 03.07.2012 als "Folgeschreiben" bezeichnet).
Gemäß § 412 Abs. 2 ASVG könne der Versicherungsträger auf Grund des Einspruches den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Einspruchsvorentscheidung). Eine Einspruchsvorentscheidung habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse nicht erlassen.
Anstatt von der Möglichkeit einer Sachentscheidung Gebrauch zu machen habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit dem Bescheid vom 16.04.2012 ausgesprochen, dass "eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich" sei. Sie habe mit dem Bescheid vom 16.04.2012 ausgesprochen, dass "eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich" sei, also entschieden, dass sie der Anregung des Oberlandesgerichtes Graz auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht nachkommen wolle.
Im Verfahren vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse liege daher insoweit res iudicata vor, dies mit der Rechtsfolge, dass nach Erlassung des eine Sachentscheidung ablehnenden Bescheides vom 16.04.2012 die nunmehr beabsichtigte, damit in Widerspruch stehende nachträgliche Sachentscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 412 ASVG nicht mehr Platz greifen könne.
Im Sinne der oben aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wiedergegebenen Regelung sei nicht die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, sondern gemäß § 412 ASVG der Landeshauptmann von Steiermark berufen, über den Einspruch vom 22.05.2012 zu entscheiden.
Eine Rechtsgrundlage für die von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in ihrer Zuschrift vom 03.07.2012 ins Auge gefasste Umdeutung des an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Einspruchs vom 22.05.2012 in einen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gerichteten "Antrag zur Bescheiderstellung" sei auch bei weiter Umschau nicht ersichtlich.
Nach dem eine Sachentscheidung ablehnenden Bescheid vom 16.04.2012 bleibe für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse nur noch, den Einspruch vom 22.05.2012 an den Landeshauptmann von Steiermark vorzulegen.
5. Der Einspruch der BF vom 22.05.2012 gegen die als Bescheid gewertete Erledigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2012, GZ: MVB, wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.10.2012 gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, dieses zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012 mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen.
6. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wurde seitens der Steiermärkischen GKK gemäß § 410 Abs. 1 iVm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit beim XXXX, für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet sei:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX)
XXXX)
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Gemäß § 410 Abs. 1 iVm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG sei festgestellt worden, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit am XXXX, für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit folgender Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet sei:
XXXX
Gemäß § 410 Abs. 1 iVm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG werde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit bei der XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet sei:
XXXX
XXXX
In der Begründung führte die Steiermärkische GKK an, dass beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX, zu GZ: XXXX ein Verfahren zwischen der BF als Klägerin und der Pensionsversicherungsanstalt XXXX als beklagte Partei betreffend die Höhe der Alterspension anhängig sei.
Das Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen habe das Berufungsverfahren in der Pensionssache der BF mit Beschluss vom 10.11.2011, GZ: XXXX, gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen, bis über die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen in den Jahren XXXX bis XXXX als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.
Die Ermittlungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hätten Folgendes ergeben:
Die BF sei vom XXXX bis XXXX von der XXXX, vom XXXX bis XXXX vom XXXX und vom XXXX bis XXXX von der XXXX, zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe die XXXX um Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum XXXX ersucht. Von der XXXX seien Lohnunterlagen für den Zeitraum XXXX übermittelt worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufliegen würden.
Ebenso habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das XXXX um Übermittlung von Lohnunterlagen für die BF ersucht. Vom Dienstgeber seien Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen übermittelt worden.
Weiters habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die XXXX, um Übermittlung von Lohnunterlagen ersucht. Jedoch würden weder bei der Dienstgeberin, noch bei ihrem Steuerberater Unterlagen für die Jahre XXXX und XXXX aufliegen.
ln einem ersten Schritt seien die von den drei Dienstgebern für den Zeitraum XXXX jährlich der Kasse zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten Beitragsgrundlagennachweise mit den eingespeicherten Beitragsgrundlagen verglichen worden. Bei dieser ausführlichen Überprüfung seien keine Differenzen festgestellt worden. Für die jährlich gemeldeten Beitragsgrundlagen für den Zeitraum XXXX - XXXX würden nur händische Aufzeichnungen vorliegen, da eine Speicherung der jährlichen Beitragsgrundlagen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger erst ab XXXX erfolgt sei.
ln einem zweiten Schritt seien die nunmehr von der XXXX übermittelten Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit den eingespeicherten Grundlagen überprüft worden. Bei dieser Prüfung habe sich herausgestellt, dass die Lohnunterlagen mit den gespeicherten Grundlagen übereinstimmen würden. Als Ausnahme haben in den Jahren XXXX und XXXX Differenzen bei der Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungsgrundlage festgestellt werden können, diese allerdings zugunsten der Versicherten.
Bei den Dienstgebern XXXX und XXXX habe eine Überprüfung mit den gespeicherten Grundlagen nicht erfolgen können, da von den genannten Dienstgebern keine Lohnunterlagen bezüglich der jährlichen Beitragsgrundlage vorgelegt werden hätten können.
Der Einwand von der BF bezüglich der Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen habe sich nicht bestätigt. Die von den Dienstgebern jährlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemeldeten Beitragsgrundlagennachweise und die gespeicherten Beitragsgrundlagen würden übereinstimmen, die eingespeicherten Beitragsgrundlagen seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht korrekt.
7. Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, Zeichen: MVB/HP/3372110749 erhob die BF den mit 10.05.2013 datierten Einspruch.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 habe die Pensionsversicherungsanstalt, p. A. Landesstelle Steiermark, Graz den Anspruch der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin auf Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss anerkannt.
Gegen diesen Bescheid habe sich die BF mit ihrer auf Zuerkennung einer höheren Pension gerichteten Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX gewendet.
Mit Urteil vom 24.01.2011 habe das Landesgericht XXXX das Beehren der Rechtsmittelwerberin abgewiesen.
Dagegen habe die BF Berufung an das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen erhoben.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.11.2011, Zl: XXXX, sei das Berufungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 ASGG zur bescheidmäßigen Erstellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen unterbrochen worden. Gleiches gelte gemäß § 74 Abs. 1 ASGG für die Feststellung des Bestandes und des Umfanges des Anspruches auf Versicherungsleistungen, der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und des Zeitraumes der Versicherung im Verfahren in Verwaltungssachen.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 16.04.2012, Zeichen: MVB, dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht mitgeteilt, dass eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten der BF nicht möglich sei. Dieses Schreiben sei der BF am 02.05 2012 zugekommen.
Aus Gründen der verfahrensrechtlichen Vorsicht habe die BF gegen das Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2012 - welches eventuell Bescheidcharakter hätte haben können - den Einspruch vom 22.05.2012 an den Landeshauptmann von Steiermark erhoben und diesen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz eingebracht.
Bevor es zu einer Entscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark über den Einspruch vom 22.05.2012 gekommen sei, habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse der BF mit Schreiben vom 03.07.2012 mitgeteilt, dass sie den an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Einspruch vom 22.05.2012 als "Folgeschreiben vom 22.05.2012, welches als Antrag zur Bescheiderstellung gelte", betrachte und nunmehr doch ein Bescheid ergehen werde.
Die Rechtsmittelwerberin habe aus Anlass des Schreibens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.07.2012 eine Äußerung vom 13.07.2012 an den Landeshauptmann von Steiermark erstattet und dann den Gang des Verwaltungsverfahrens vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse dargestellt. (Der Landeshauptmann von Steiermark habe die Äußerung der Rechtsmittelwerberin vom 13.07.2012 "zuständigkeitshalber" an den Landeshauptmann von Wien übermittelt.)
Der Landeshauptmann der Steiermark habe den Einspruch der Rechtsmittelwerberin vom 22.05.2012 schließlich mit Bescheid vom 09.10.2012 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass das ablehnende Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2012 keinen Bescheidcharakter habe. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen.
In der Sache selbst sei schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz vom 09.04.2013 ergangen.
Erworbene Versicherungszeiten im Bundesland Steiermark:
Die nunmehrige BF habe im Zeitraum vom XXXX bis zum Pensionsantritt am XXXX insbesondere die nachstehenden Versicherungszeiten im Bundesland Steiermark erworben:
Lfd Im beeinspruchten Bescheid Dienstgeber Anmerkung Versicherungszeiten
XXXX
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XXXX
XXXX
XXXX
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XXXX
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XXXX
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XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
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XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX,
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Rudimentäre Feststellungen zu den allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen:
Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde erster Instanz
lediglich jeweils jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" und zwar "Allg. BG" und "SZ-BG", überdies nur in der Währung ATS, also in österreichischen Schilling, und nicht umgerechnet in Euro, auf der Grundlage von nicht nachvollziehbarem, sekundärem Datenmaterial festgestellt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweise sich als rechtswidrig in mehrfacher Hinsicht:
Für die Tätigkeit der BF beim Amt der XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX enthalte der Spruch lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen, was ein Vergleich mit der oben angeführten Tabelle 1 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) zweifelsfrei zeige. Der Spruch stütze sich lediglich auf eine mit wenig Sorgfalt erstellte und gleichfalls rudimentäre und lückenhafte Aufstellung im Schreiben der XXXX vom 06.07.2012, das die materiellen Basisdaten, auf welche sich dieses Schreiben stütze, nicht offen lege und daher unüberprüfbar geblieben sei. Der Spruch sei daher unüberprüfbar.
Für die Tätigkeit der BF am XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX könne sich der angefochtene Bescheid auf keine überprüfbaren materiellen Basisdaten stützen. Zudem fehle die aliquote Sonderzahlung.
Für die Tätigkeit der BF bei der XXXX, für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX, enthalte der Spruch lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen, was auch hier ein Vergleich mit der oben angeführten Tabelle 1 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) zweifelsfrei zeige. Der angefochtene Bescheid könne sich auch diesfalls auf keine überprüfbaren materiellen Basisdaten stützen.
Für alle drei vorgenannten Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig jeweils keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Die Behörde erster Instanz hätte nachstehende Feststellungen treffen müssen:
Auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes XXXX hätte die Behörde erster Instanz folgende Anleitung umzusetzen gehabt:
"Für die Ermittlung der für die Berechnung der Pension der Klägerin heranzuziehenden Bemessungsgrundlage bedarf es zur Klärung der Frage, welche die für die Pensionsberechnung heranzuziehenden höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind, der Feststellung sämtlicher Beitragsgrundlagen der Jahre XXXX bis XXXX."
Des Weiteren hätte sie im Verfahren in Verwaltungssachen umsetzen müssen: "Um die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Pension der Klägerin heranziehen zu können, ist zunächst die strittige Vorfrage, nämlich die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, in den Jahren von XXXX bis XXXX im Verwaltungsverfahren zu klären, weshalb das gegenständliche Verfahren nach § 74 Abs. 1 ASGG zu unterbrechen ist."
Bei verständiger Lesart des Beschlusses des Oberlandesgerichtes XXXX, hätte sich die Behörde erster Instanz nicht darauf beschränken dürfen, sekundäres - überdies rudimentäres und lückenhaftes - Zahlenmaterial zu vergleichen, dessen Quellen sie nicht eröffnet hat. Richtigerweise hätte sie primäres Datenmaterial gemäß § 39 AVG von Amtswegen überdies auch im eigenen Haus erheben und dem Bescheid zugrunde legen müssen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX enthalte keinen Hinweis darauf, dass sich die Behörde erster Instanz lediglich auf einen Vergleich sekundären Zahlenmaterials zurückziehen hätte dürfen.
Ersatzmonate Schulzeit September XXXX bis August XXXX:
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zu den Ersatzmonaten aus der Schulzeit vom XXXX bis XXXX getroffen.
Sie hätte die Zeit des Schulbesuches der Mittleren Schule (XXXX) in der Zeit vom September XXXX bis August XXXX als Ersatzmonate deswegen feststellen müssen, weil es zu keinem Nachkauf dieser Monate gekommen sei.
Versicherungszeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG entrichtet worden sei, würden gemäß § 231 Z 2 ASVG dann als Versicherungsmonate gelten, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat vorliegen, welche Vorschrift auf die Zeit des Schulbesuches der Mittleren Schule (XXXX) vom XXXX bis XXXX jedenfalls anzuwenden sei.
Nachträglicher Einkauf von 12 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung von Jänner XXXX bis Dezember XXXX:
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zum nachträglichen Einkauf von 12 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung vom XXXX bis XXXX getroffen.
Hätte die Behörde erster Instanz festgestellt, dass gemäß § 242 Abs. 8 ASVG Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen seien, so hätte sie in weiterer Folge hierfür die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung feststellen müssen.
Beschäftigung beim XXXX:
Die Behörde erster Instanz habe keine zielführenden Erhebungen und keine Feststellungen zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt und zu den ausbezahlten Sonderzahlungen durchgeführt. Sie hätte von Amtswegen Papierausdrucke der auf Mikro?che bzw. Magnetbändern der XXXX gespeicherten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX herbeischaffen müssen. Ebenso hätte sie die Datenbestände im eigenen Haus einbeziehen müssen.
Die Behörde erster Instanz habe des Weiteren für die Zeit der Beschäftigung der BF beim XXXX keine Feststellungen zum gebührenden Entgelt gemäß § 44 Abs. 1 ASVG getroffen. Sie hätte die maßgeblichen Datenquellen gemäß § 39 AVG von Amtswegen erheben müssen.
Die BF sei in der gesamten Dienstzeit von XXXX bis XXXX auf einem Dienstposten des „XXXX" ("XXXX" für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt worden.
Entlohnt sei die BF in den Jahren XXXX bis XXXX rechtswidrig worden, weil diskriminierend und gleichheitswidrig, als ob sie auf einem (niedriger bewerteten) Dienstposten des Schreibdienstes beschäftigt gewesen wäre.
Von XXXX bis XXXX sei die BF XXXX in Übereistimmung mit ihrem XXXX entlohnt worden.
Im Jahre 1977 habe die BF die Reifeprüfung am XXXX (XXXX) abgelegt. Unbeschadet dessen sei die BF fortgesetzt wie eine Bedienstete ohne Reifeprüfung entlohnt worden.
Im Jahre XXXX habe die BF ihr Studium an der Universität Graz mit dem Magisterium der XXXX (XXXX) abgeschlossen. Unbeschadet dessen sei die Einspruchswerberin fortgesetzt wie eine Bedienstete ohne Reifeprüfung XXXX entlohnt worden.
Die jahrelangen Bemühungen der BF um eine ausbildungsadäquate Einstufung und um Bezahlung des ihr gebührenden Arbeitsverdienstes letztlich für Arbeiten, für die sonst Juristen beschäftigt wurden, seien mit hinhaltenden, "fadenscheinigen" Argumenten abgelehnt worden.
Die Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes gemäß § 44 Abs. 1 ASVG sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitssatz.
XXXX: Aliquote Sonderzahlung:
Die Behörde erster Instanz habe keine Ermittlungen, insbesondere zur aliquoten Sonderzahlung aus der Beschäftigung im XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX durchgeführt. Überdies habe sie für diesen Zeitraum teils keine, teils nur rudimentäre Feststellungen zu den allgemeinen Beitragsgrundlagen und zur Sonderzahlung getroffen.
Die Behörde erster Instanz hätte die maßgeblichen Datenquellen und die aliquote Sonderzahlung in geeigneter und zielführender Weise von Amtswegen gemäß § 39 AVG erheben müssen.
XXXX:
Die Behörde erster Instanz habe teils keine, teils nur rudimentäre Feststellungen zu den allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen aus der Beschäftigung bei der XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX getroffen. Sie hätte die maßgeblichen Datenquellen gemäß § 39 AVG von Amtswegen auch diesfalls in geeigneter und zielführender Weise erheben müssen.
Gesetzwidrige Unterlassung der Anrechnung von Ersatzzeiten zufolge Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage wegen des Einkommens des Ehegatten gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 34 AlVG:
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zur Anrechnung von Ersatzzeiten zufolge des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage wegen des Einkommens des Ehegatten gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 34 AlVG getroffen.
Die Behörde erster Instanz hätte geeignete Erhebungen durchführen und feststellen müssen, dass die BF gemäß dem Bescheid des AMS Steiermark vom 16.06.2004, GZ; LGS600/SfA/1218/2004-Dr.Si/S, soweit hier maßgeblich, in der Zeit von XXXX bis XXXX (= XXXX) vom Bezug der Notstandshilfe wegen der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten - bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe - ausgeschlossen gewesen sei, dennoch gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Anspruch auf Einrechnung dieser Zeiten in die Pension erworben hätte.
Die Behörde erster Instanz hätte auf dem Boden der Regierungsvorlage "310 der Beilagen XXII GP - Regierungsvorlage-Materialien" zu BGBl I Nr. 145/2003, 2, SVÄG 2003, 61. Novelle des ASVG, die der Gesetzgeber hinsichtlich der hier in Frage stehenden Regelungen unverändert beschlossen hat, feststellen müssen, dass § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG, BGBl I Nr. 145/2003, Schlussbestimmungen zu Art. I Teil 2 des Bundesgesetzes 2003, BGBl I Nr. 145/2003 (61.Novelle) - soweit für die BF maßgeblich - im Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX eine auch für die BF nicht mehr benachteiligende Regelung treffe, wonach Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe als Ersatzzeiten gelten würden.
Hätte die Behörde erster Instanz die in der obigen Regierungsvorlage enthaltene Gegenüberstellung der Rechtslage bis 31.12.2003 und jener für die BF maßgebliche Rechtslage ab dem 01.01.2004 berücksichtigt, so hätte sie feststellen müssen, dass § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung mit dem Inkrafttreten am 01.01.2004 § 34 AlVG insoweit derogiert habe.
Die Behörde erster Instanz hätte des Weiteren feststellen müssen, dass die BF in diesem Zeitraum gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG idF vom 01.01.2004 iVm § 34 Abs. 1 AIVG gleichfalls in der Fassung vom 01.01.2004, in der Zeit von XXXX Ersatzzeiten im Umfang von XXXX Monaten erworben habe.
Zeiten der Kindererziehung:
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zu den Zeiten der Kindererziehung getroffen. Sie hätte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für die in Tabelle 1 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) angeführten Zeiten der Kindererziehung Feststellungen treffen müssen.
Für die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 227a ASVG hätte die Behörde erster Instanz eine Bemessungsgrundlage nach den §§ 239 Abs. 1 iVm 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG berechnen müssen. Sie hätte des Weiteren feststellen müssen, dass nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 ASVG die Höhe der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 227a ASVG im Kalenderjahr 2004 der um 50 % erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG sei.
Des Weiteren hätte die Behörde erster Instanz gemäß § 607 Abs. 6 ASVG feststellen müssen, dass § 239 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 71/2003 so anzuwenden ist, dass beginnend mit 01.01.2004 der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr um 2 zu vermindern sei.
Schließlich hätte die Behörde erster Instanz die Höhe des für das Kalenderjahr 2009 kundgemachten Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG idF ab 01.01.2009 (Anpassung nach dem ASVG für das Kalenderjahr 2009 gemäß Kundmachung BGBl II Nr. 7/2009), feststellen müssen.
Hätte die Behörde erster Instanz die vorstehenden Feststellungen getroffen, wäre sie bei Anwendung des § 607 Abs. 6 ASVG (Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr. 71/2003), zur gesetzmäßigen Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung in Höhe von EUR 1.065,91 gekommen.
Sie hätte für die einzelnen Jahre seit dem 01.01.2004 bis 2009 die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung, jeweils vermindert um 2 % pro Jahr in Ansatz bringen müssen.
Gesetzwidrige Nichtberücksichtigung der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und anderer Versicherungsmonate:
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zur Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und anderer Versicherungsmonate getroffen. Sie hätte Zeiten der Kindererziehung, die sich mit anderen Versicherungsmonaten überschneiden, feststellen müssen.
Sie hätte daher von Amtswegen feststellen müssen, dass die BF während der Zeiten der Kindererziehung Monate der Pflichtversicherung erworben habe, sowie Wochengeld und Karenz(urlaubs)geld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG 1958, BGBl Nr. 199/1958, und anschließend nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl Nr. 609/1977 bezogen habe und in diesen Monaten versichert gewesen sei.
Sie hätte des Weiteren zu den in Tabelle 1 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) angeführten Zeiten der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und anderer Versicherungsmonate wie folgt Feststellungen treffen müssen: Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate, werde für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 ASVG und die Bemessungsgrundlage gemäß § 239 Abs. 1 ASVG zusammengezählt.
Die Behörde erster Instanz habe keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen. In weiterer Folge habe sie keine Feststellungen zu den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG enthalte unmissverständliche Vorschriften darüber, welche Rechenkomponenten insbesondere, und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese für die Berechnung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und damit der Alterspension verwendet würden, wie folgt:
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides:
Die Bescheidbegründung betone, dass sich die Behörde erster Instanz im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt habe. Sie habe im Verfahren in Verwaltungssachen keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Sinne des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.11.2011 und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des § 74 Abs. 1 ASGG die weiter oben in Tabelle 1 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) genannten Zeiträume getroffen.
Die Begründung des beeinspruchten Bescheides weise ausdrücklich darauf hin, dass eine (überdies nicht nachvollziehbare) "Überprüfung" von Daten lediglich für die Jahre XXXX bis XXXX vorgenommen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Überlegungen die Behörde erster Instanz die in ihrem Aktenbestand erliegenden primären Basisdaten auf den „Beitragsgrundlagen-Nachweiskarten" von XXXX bis XXXX in das Ermittlungsverfahren nicht einbezogen und auch keine Erhebungen im hauseigenen Versicherungs-Datenbestand durchgeführt habe.
Mit der Vorfrage gemäß § 74 Abs. 1 ASGG als Hauptfrage in dem von ihr lediglich rudimentär geführten Verfahren in Verwaltungssachen habe sich die Behörde erster Instanz nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt und auch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.11.2011 inhaltlich unbeachtet gelassen.
Die Begründung sei insgesamt nicht geeignet, das rudimentäre und lückenhafte, sekundäre Zahlenmaterial des Spruches zu tragen, der an keiner Stelle die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und auch nicht die höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen anspreche.
Aus den angeführten Gründen sei das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend mangelhaft geblieben.
Dazu komme, dass die Behörde erster Instanz der BF vor Abschluss des Verfahrens kein Parteiengehör gewährt und keine Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt habe, in der die BF all das hätte Vorbringen können, was sie jetzt in diesem Einspruch vorbringe.
Aus den vorstehenden Ausführungen folge, dass die Behörde erster Instanz es insbesondere unterlassen hat:
"Wir brauchen nur die Mitteilung, bei welchem Unternehmen der Versicherte beschäftigt war. Wir gehen dann zur Gebietskrankenkasse und schauen, ob die Angaben mit den seinerzeitigen Meldebedingungen übereinstimmen. Wir gehen dort in die Keller hinein und suchen die alten Karteikarten heraus. Wir machen die gesamte Erhebungsarbeit."
Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz erweise sich aus den angeführten Gründen als rechtswidrig in mehrfacher Hinsicht.
Mit dem Einspruch der BF wurde begehrt, der Landeshauptmann von Steiermark wolle
a) das Ermittlungsverfahren ergänzen und in der Sache selbst entscheiden;
b) in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;
c) vor Entscheidung über den gegenständlichen Einspruch der Rechtsmittelwerberin im Sinne der Vorschriften über das Parteiengehör Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben.
8. Mit Eingabe vom 05.07.2013 übermittelte die Steiermärkische GKK eine mit 26.06.2013 datierte Stellungnahme, wobei der Stellungnahme dieselbe Tabelle ("Beitragsgrundlagen im Zeitraum vom XXXX bis XXXX") wie jener im Bescheid vom 09.04.2013 beigefügt ist.
Mit Bescheid der Kasse vom 09.04.2013 sei festgestellt worden, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit beim XXXX, für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit den dort angeführten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei.
Vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX sei mit Schreiben vom 22.11.2011 die Anregung ergangen, mit Bescheid über die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage oder zumindest die jährlichen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Beitragsmonate, Beitragstage und Ersatztage des jeweiligen Jahres, in dem entsprechende Nachweise von den Dienstgebern der Klägerin gemeldet wurden, zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 16.04.2012 sei dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht mitgeteilt worden, dass eine Bescheiderstellung über die erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich sei.
Die BF habe gegen dieses Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einen Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark - datiert mit 22.05.2012 - eingebracht. Dieser Einspruch sei vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 09.10.2012 zurückgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen.
Der Einspruch vom 22.05.2012 sei seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Antrag zur Bescheiderstellung angesehen und daraufhin die weiteren Erhebungen eingeleitet worden.
Zum Vorwurf, dass lediglich jeweils jährliche Meldungen von Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung - allgemeine Grundlage und Sonderzahlungsgrundlage - und diese nur in der Währung ATS auf Grundlage von nicht nachvollziehbarem sekundären Datenmaterial festgestellt worden seien, werde vorweg festgehalten, dass es aus verwaltungsökonomischer Sicht zweckmäßig und sinnvoll sei, nur über jene Zeiten abzusprechen, die als "strittig" zu qualifizieren seien.
Darüber hinaus seien natürlich auch sachliche Zuständigkeiten zu berücksichtigen, also eine klare Grenze dahingehend zu ziehen, über welche Zeiten die Kasse aus ihrer sachlichen Zuständigkeit abzusprechen in der Lage sei. Aus diesem Grunde könne im Rahmen der Zuständigkeitsnormen die Kasse über Versicherungszeiten der Pflichtversicherung absprechen, nicht aber auch über Schulzeiten, über Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten, in welchen Arbeitslosengeld respektive Notstandshilfe bezogen worden sei. Zeiten, in welchen die Einspruchswerberin Krankengeld, Karenzurlaubsgeld oder Wochengeld bezogen habe, seien nicht strittig und ihre bloße Feststellung daher weder zweckmäßig noch sinnvoll.
Ersatzzeiten - wie der Name schon sagt - seien dann relevant, wenn keine Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen würden. Ersatzzeiten würden aber weder mit noch ohne Bekanntgabe einer Grundlage an die GKK gemeldet. Sie seien pensionsrelevant und würden daher aus sachlichen Zuständigkeitsgründen nicht mittels Bescheid einer GKK festgestellt.
Genauso verhalte es sich natürlich auch mit (Pflicht)Schulzeiten. Sie seien nicht meldepflichtig und gebe es dazu auch keine zu speichernde Beitragsgrundlage. Die bloße Vormerkung der freiwilligen Versicherungszeit für das Jahr XXXX sei gegeben und deren Bestand sei nie strittig gewesen. Ob und in welcher Weise diese Zeit pensionsrelevant sei, liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkasse.
Auch die Speicherung von Zeiten, in welchen Karenzurlaubsgeld, Wochengeld oder Krankengeld bezogen worden sei, sei durchgeführt worden. Die BF habe diese Zeitenspeicherungen nicht moniert, auch im Zuge der Rechtsmittelausführungen nicht. Sie habe lediglich angemerkt, dass dazu Feststellungen fehlen würden. Wie bereits erwähnt, seien diese Zeiten pensionsrelevant vorgemerkt und obliege es der PVA, sie bei der Berechnung der Pensionsansprüche der BF zu berücksichtigen. An die Kasse würden diese Zeiten nicht gemeldet, daher würden diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.
Ähnlich verhalte es sich mit der Nichtberücksichtigung der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungsmonaten. Die Pensionsrelevanz dieser Frage falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen. Aus all dem Angeführten sei daher abzuleiten, dass die Kasse lediglich über die Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig habe absprechen können.
Strittige Versicherungszeiten:
Strittig sei, wie dem Einspruch entnommen werden könne, wie sich diese Zeiten für die Pensionsberechnung auswirken würden. Diese Berechnung liege - auch wenn dies die BF mehrmals vorbringe - nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen, sondern sei Aufgabe der Pensionsversicherungsanstalt. Die BF beziehe sich des Öfteren auf die §§ 227ff ASVG. Diese Bestimmungen finde man im vierten Teil des ASVG mit der Überschrift "Pensionsversicherung". Schon aus dieser Gliederung des ASVG sei zu schließen, dass für die pensionsrechtlich relevante Berechnung einer Bemessungsgrundlage oder für das Feststellen der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen immer die PVA zuständig sei.
Die BF moniere, dass Daten lediglich für die Jahre XXXX bis XXXX von der Kasse überprüft worden seien. Die diesbezügliche Vorgangsweise der Gebietskrankenkasse sehe so aus, dass alle sich im Hause befindlichen Unterlagen - ob physisch oder elektronisch vorhanden - gesammelt und mit dem Vorbringen der Versicherten verglichen würden. Darüber hinaus würde mit den ehemaligen und/oder aktuellen Dienstgebern Kontakt aufgenommen und dadurch gespeicherte Zeiten und Grundlagen verifiziert. Durchaus verständlich sei es in diesem Zusammenhang, dass die Dienstgeber nicht mehr über Aufzeichnungen verfügen, die mehr als XXXX Jahre zurück liegen würden. Aus eben diesem Grunde sei auch das XXXX nicht mehr in der Lage, Personaldaten für vor dem Jahr XXXX vorzulegen. Auch mit der PVA sei Kontakt aufgenommen worden und Datenmaterial, das in der Vergangenheit von der Kasse an die PVA geschickt wurde, zur Einsichtnahme zu erhalten.
lm Falle der BF sei dieses Procedere natürlich auch durchgeführt worden und hätten sich die vorgemerkten Jahresgrundlagen - die bis zur Währungsumstellung naturgemäß in ATS gemeldet wurden - für die BF bestätigt. Eine Trennung zwischen primärem und sekundärem Datenmaterial sei nicht erfolgt, wobei auch anzumerken sei, dass der Kasse die Definition "primär" oder "sekundär" nicht geläufig sei. Sämtliches vorhandenes und übermitteltes Datenmaterial sei dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Es sei auch überprüft worden, ob die damals übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mit den gespeicherten Daten übereinstimmen würden. Differenzen seien mit Ausnahme einer zugunsten der Dienstnehmerin nicht festgestellt worden. Das bedeute, dass die jährlichen Meldungen der Dienstgeber für die BF in den Jahren XXXX bis XXXX mit den Aufzeichnungen, die die Dienstgeber der Steiermärkischen GKK 2013 übermittelt hätten, ident seien. Es bestehe daher kein Zweifel an der Richtigkeit der Jahresgrundlagen. Ob es sonstige Möglichkeiten, Datenträger oder Auskunftspersonen gebe, die die Vormerkungen verifizieren oder falsifizieren können, entziehe sich zum einen der Kenntnis der Kasse, zum anderen sei es aber auch keineswegs notwendig, neuerliche oder zusätzliche Erhebungen durchzuführen, da sich bereits zur Genüge herausgestellt habe, dass die Daten korrekt gespeichert seien.
Rudimentäre Feststellungen:
Wenn nunmehr die BF vorbringe, dass sie nicht in dem ihr gebührenden Ausmaß entlohnt worden sei, müsse darauf verwiesen werden, dass es diesbezüglich ihre Aufgabe gewesen wäre, vorenthaltenes Entgelt gerichtlich einzuklagen. Die Berichtigung der Beitragsgrundlage sei aufgrund der Verjährungsbestimmungen nicht mehr möglich.
XXXX und Sonderzahlungen:
Zur Nichtleistung von Sonderzahlungen durch das XXXX sei festzuhalten, dass die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX ein Rechtspraktikum absolviert habe.
§ 17 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBI. I 61/1997 bestimmte hinsichtlich der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten Folgendes:
"(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs1 und der Haushaltszulage gemäß §19."
Der durch diese Neubestimmung somit entfallene letzte Satz des davor in Geltung stehenden § 18 Abs. 1 RPG sowie der entfallene letzte Halbsatz des § 18 Abs. 2 RPG hätten sich auf die Sonderzahlungen bei Kürzung und (iVm § 18 Abs. 3 RPG) Entfall des Ausbildungsbeitrages bezogen. § 18 RPG habe 'folgenden Wortlaut gehabt:
"(1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist."
§ 20 Abs. 2 RPG habe die Auszahlung der Sonderzahlungen betroffen.
Diese Bestimmung habe gelautet:
"(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai, August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu erfolgen."
Somit sei (damals rückwirkend) mit 01.06.1997 der (ehemals) gesetzliche Anspruch von Rechtspraktikanten auf Sonderzahlungen gestrichen worden. Der VfGH habe zwar diese Bestimmung im Jahre 2000 als verfassungswidrig betrachtet, die alten Normen seien aber nicht wieder in Kraft getreten. Die Nichtmeldung einer Sonderzahlung sei somit korrekt.
XXXX:
Die XXXX habe keine Daten übermittelt, weil es die GmbH nicht mehr gebe und auch kein Nachfolgeansprechpartner eruiert werden habe können. Daher sei es der Kasse nicht möglich, die maßgeblichen Datenquellen gemäß § 39 AVG - eine Bestimmung, die im Übrigen von der Kasse gemäß § 357 ASVG nicht anzuwenden ist - von Amtswegen zu erheben.
Punkte 4.6 bis 8:
Auf diese Punkte werde - wie bereits ausgeführt - aufgrund sachlicher Unzuständigkeit nicht weiter eingegangen.
Es sei aber anzumerken, dass das Parteiengehör sicherlich gewahrt worden sei. Habe doch die BF bei ihren persönlichen Vorsprachen in der Kasse mehr als ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt deutlich zu machen, wie auch ihr der Kassenstandpunkt verdeutlicht worden sei
Nachdem die BF Anfang Mai persönlich in der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgesprochen habe, seien ihr, auf ihr Verlangen hin, am 07.05.2013 Kopien des vollständigen Aktes per Post zugesandt worden, welche am 10.05.2013 übernommen worden seien.
Am 06.05.2013 sei seitens der Kasse mehrmals versucht worden, die Versicherte telefonisch zu erreichen, um nachzufragen ob es noch offene Fragen seitens der Versicherten zu klären gebe. Die telefonische Kontaktaufnahme sei jedoch nicht möglich gewesen.
Daraufhin sei der Versicherten ein E-Mail gesandt worden, worin angeführt worden sei, wann die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch erreichbar sei, falls die BF noch Fragen hätte.
Abschließend werde daher der Antrag gestellt, dem Einspruch der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.
9. Im Pensionsverfahren über den Einspruch der Versicherten vom 10.05.2013 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, Zahl: MVB/HP/3372110749, erstattet die Versicherte an den Landeshauptmann von Steiermark als Rechtsmittelbehörde die mit 09.08.2013 datierte, nachstehende "Äußerung":
Die Rechtsmittelwerberin habe gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013 ihren Einspruch vom 10.05.2013 an diesem Tag zur Post gegeben. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginne die längstens 6-monatige Entscheidungsfrist der Rechtsmittelbehörde daher mit Ablauf des 10.05.2013 und ende mit 10.11.2013.
Mit der Erledigung vom 05.07.2013 habe die Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes die BF davon verständigt, dass bei ihr am 05.07.2013 ein Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013 eingegangen sei.
Die Rechtsmittelwerberin möge zu diesem Vorlagebericht vom 09.04.2013 binnen der Frist von 4 Wochen schriftlich Stellung nehmen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde, obwohl der Erledigung vom 05.07.2013 kein "Vorlagebericht" der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 09.04.2013 angeschlossen gewesen sei.
Die Rechtsmittelwerberin habe sohin in Begleitung am Montag, 29.07.2013 in der Abteilung 11 Akteneinsicht genommen. Die zuständige Bearbeiterin habe im Verfahrensakt keinen Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013 gefunden.
Gleichsam ersatzweise habe die zuständige Sachbearbeiterin der Rechtsmittelwerberin eine Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.06.2013 in Kopie zur Stellungnahme übergeben.
Auch anlässlich einer weiteren Vorsprache am Freitag, 02.08.2013, bei der zuständigen Bearbeiterin habe die Rechtsmittelwerberin den in der Erledigung vom 05.07.2013 angekündigten Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013 nicht erhalten.
Sowohl anlässlich der Vorsprache am 29.07.2013 als auch am 02.08.2013 habe die Sachbearbeiterin erklärt, dass sie in dieser Sache "nichts mache" weil ab 01.01.2014 ohnedies das Bundes Verwaltungsgericht zuständig sei.
Die BF habe in der Angelegenheit ihrer Alterspension angeregt, der Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde wolle eine rechtzeitige Rechtsmittelentscheidung ermöglichen.
10. Mit Eingabe vom 14.08.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme zur "Stellungnahme" der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.06.2013, Zl.: MVB/HP/3372110749
Der Spruch des beeinspruchten Bescheides treffe Feststellungen nur in der Währung ATS, anstatt gesetzeskonform auch in EUR. Er verletze hierdurch das Gesetz, weil er die Vorschriften der §§ 44 und 49 ASVG missachte, wonach die allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungs-Beitragsgrundlagen ausdrücklich auf Cent gerundet anzugeben seien. Allein aus diesem Grund seien gem. § 417a ASVG die Voraussetzungen für eine Behebung des beeinspruchten Bescheides gegeben.
Der beeinspruchte Bescheid missachte den Beschluss vom 10.11.2011 des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, der die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz aufgrund der Bindungswirkung verpflichte, die Höhe der maßgeblichen monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen, ebenso den Bestand und den Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und den Zeitraum der Versicherung festzustellen (§ 74 Abs. 1 ASGG).
Die gröbliche Missachtung des angeführten OLG-Beschlusses vom 10.11.2011 belaste den beeinspruchten Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wodurch gleichfalls allein aus diesem Grund gem. § 417a ASVG die Voraussetzung für eine Behebung des beeinspruchten Bescheides gegeben sei.
Im Einzelnen:
Schon in den ersten sechs Absätzen ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 habe die Behörde erster Instanz keinen Zweifel an ihrer wenig ausgeprägten Affinität zum gesetzten Recht erkennen lassen.
Auf Seite 2 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013, im dritten Absatz, habe die Behörde erster Instanz abermals zu erkennen gegeben, dass sie nicht Willens sei, die Bindungswirkung an den Beschluss vom 10.11.2011 des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen zu akzeptieren und verkenne dabei, dass die überschießende "Anregung" in der Zustell-Erledigung vom 22.11.2011 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht nicht mehr als eine rechtsunwirksame, unverbindliche Mitteilung darstelle.
Auf Seite 3, erster Absatz, ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 dokumentiere die Behörde erster Instanz ihre Ferne zur Rechtsordnung dadurch, dass sie den an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Einspruch der BF vom 22.05.2012 auf dem Boden der Willkür rechtswidrig als "Antrag zur Bescheiderstellung" umdeuten wolle.
Soweit die Behörde erster Instanz auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 ihre untauglichen und daher ergebnislosen Ermittlungen beschreibe und im letzten Absatz der Seite 3 beteuere, dass die gemeldeten und gespeicherten Daten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht korrekt seien, verkenne sie abermals ihre Aufgabe als zuständiger Versicherungsträger im Verfahren erster Instanz.
Die nicht überprüfbare Beteuerung der Behörde erster Instanz, dass die (im Verfahrensakt nur zu einem geringen Teil enthaltenen) Beitragsgrundlagennachweise über die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungs-Beitragsgrundlagen ohnehin "in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht korrekt" seien, stelle keine Feststellung im Sinne des vorangeführten OLG-Beschlusses vom 10.11.2011 dar.
Abermals missachte die Behörde erster Instanz also den gesetzlichen Auftrag und die Bindungswirkung an den Beschluss vom 10.11.2011 des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, wonach sie verp?ichtet gewesen sei, die Höhe der maßgeblichen monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen, ebenso den Bestand und den Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und den Zeitraum der Versicherung festzustellen (§ 74 Abs. 1 ASGG).
Soweit die Behörde erster Instanz auf die "Vielfalt der Vorbringen" hinweise, dürfe nicht übersehen werden, dass diese mit der Vielfalt der Verfahrensmängel korrespondiere.
Die Behörde erster Instanz irre abermals, wenn sie auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 unter der Überschrift "Sachliche Zuständigkeit" vermeint habe, die allgemeinen Beitragsgrundlagen könnten nur in der Währung ATS weitergeführt werden. Der beeinspruchte Bescheid verletze das Gesetz abermals, weil er die Vorschriften der §§ 44 und 49 ASVG missachte, wonach die allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen ausdrücklich auf Cent gerundet anzugeben seien.
Wenn die Behörde erster Instanz sich darauf berufe, dass die Feststellung aller Schulzeiten, aller Zeiten der Kindererziehung, aller Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld, Karenzurlaubsgeld und Wochengeld als Grundlagendaten für die Feststellung der Alterspension "weder zweckmäßig noch sinnvoll" sei, Studienzeiten überhaupt ausklammere, die Zuständigkeit für die Feststellung der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungsmonaten von sich weise, so verletze sie das Gesetz und missachte abermals den OLG-Beschluss vom 10.11.2011, an den sie kraft Bindungswirkung gebunden sei.
Die Behörde erster Instanz irre, wenn sie im Widerspruch zum OLG-Beschluss vom 10.11.2011 vermeine, die von der BF aktenkundig für das Kalenderjahr XXXX nachträglich eingekauften Versicherungszeiten in die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht einbeziehen zu müssen.
Die Argumentation der Behörde erster Instanz im vorletzten und letzten Satz auf Seite 4, im dritten Absatz auf Seite 5, und auf Seite 7 in den Zeilen 7 bis 9 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 zur Zuständigkeit widerspreche dem OLG-Beschluss vom 10.11.2011, wonach beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) die Pensionsversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsträger, sondern die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als Krankenversicherungsträger für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig sei.
Die Behörde erster Instanz missachte abermals den OLG-Beschluss vom 10.11.2011 im zweiten und dritten Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013, wenn sie vermeine, "dass die Kasse lediglich über die Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen konnte" und die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "Aufgabe der Pensionsversicherungsanstalt" sei. Die Behörde erster Instanz verkenne abermals, dass hierfür aus den oben angeführten Gründen nicht (mehr) die Pensionsversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsträger sondern im Sinne des OLG-Beschlusses nunmehr die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als Krankenversicherungsträger selbst zuständig sei.
Auf Seite 5, vierter Absatz, ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 habe die Behörde erster Instanz wenig glaubhaft beteuert, dass sie alle physischen oder elektronischen Unterlagen mit dem Vorbringen der BF verglichen hätte. Dem stehe der Aktenbestand entgegen, der keinen Ansatz dafür enthalte, welche Daten konkret überprüft worden sein sollen. Der Verfahrensakt enthalte auch keine konkreten Prüfvermerke.
Wenn die Behörde erster Instanz im Weiteren vermeine, das XXXX sei nicht mehr in der Lage, Personaldaten vor dem Jahr XXXX vorzulegen, so sei dem entgegenzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um Personaldaten vor dem Jahr XXXX gehe, sondern um die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen in der Zeit von XXXX bis XXXX, welches Datenmaterial - wie bereits erwähnt - jedenfalls seit XXXX für jeden einzelnen Bediensteten in der Buchhaltung des XXXX auf Datenträgern vorliege.
Zum letzten Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 sei auszuführen, dass das Gesetz den Begriff der "Jahresgrundlage" nicht kenne sowie, dass der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst gemäß § 44 ASVG auf Cent genau auszuweisen sei.
Im Übrigen seien die teils widersprüchlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz im letzten Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 nicht geeignet, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des beeinspruchten Bescheides vom 09.04.2013 zu beseitigen, zumal die Behörde erster Instanz fortgesetzt den OLG-Beschluss vom 10.11.2011 missachte.
Die Behörde erster Instanz verweise auf "vorgemerkte Versicherungszeiten" und auf "vorgemerkte allgemeine Beitragsgrundlagen" und verschweige, was sie damit meine. Wenn die Behörde erster Instanz betone, es sei "keineswegs notwendig neuerliche oder zusätzliche Erhebungen durchzuführen, da sich bereits zur Genüge herausgestellt habe, dass die Daten korrekt gespeichert seien", so missachte sie abermals den OLG-Beschluss vom 10.11.2012, an den sie kraft Bindungswirkung gebunden sei.
Wenn die Behörde erster Instanz im zweiten Absatz auf Seite 6 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 vermeine, eine Berichtigung der Beitragsgrundlage sei aufgrund der Verjährungsbestimmungen nicht mehr möglich, so finde dies in § 44 Abs. 1 ASVG keine Grundlage, wozu komme, dass sich der beeinspruchte Bescheid andererseits ausdrücklich auf § 44 Abs. 1 ASVG stütze.
Die Behörde erster Instanz verschweige, auf welche Verjährungsbestimmungen sie sich stütze und übersehe darüber hinaus, dass es gegenständlich um die Feststellung des gebührenden Entgelts durch die Behörde erster Instanz in dem in Frage stehenden Zeitraum gehe.
Im beeinspruchten Bescheid ?nde sich kein überprüfbares Datenmaterial, das mit den Ausführungen der Behörde erster Instanz auf Seite 6 ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 bzw. den gesetzlichen Regelungen über die Sonderzahlung für Rechtspraktikanten korrespondieren würde.
Auch diesbezüglich setze sich die Behörde erster Instanz in Widerspruch zum OLG-Beschluss vom 10.11.2011, wonach sie auch die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte feststellen müssen.
Im zweiten Absatz auf Seite 7 ihrer Stellungnahme habe die Behörde erster Instanz ausgeführt: "Die XXXX habe keine Daten übermittelt, weil es die GmbH nicht mehr gebe".
Sie widerspreche damit dem Firmenbuch, in dem die genannte GmbH eingetragen sei. Ihr Standort be?nde sich in Rufweite der Behörde erster Instanz. Durchaus erstaunlich sei daher der Hinweis der Behörde erster Instanz, dass sie die maßgeblichen Daten von Amtswegen nicht erheben könne.
Wenn die Behörde erster Instanz als Krankenversicherungsträger im zweiten Absatz auf Seite 7 ihrer Stellungnahme wiederholt auf ihre sachliche Unzuständigkeit verweise, so dokumentiere sie abermals ihre Missachtung des Beschlusses vom 10.11.2011 des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen und belaste dadurch den beeinspruchten Bescheid abermals mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Auch wenn die Behörde erster Instanz anderes behaupte, sei dennoch aktenkundig, dass sie der BF vor Erlassung des beeinspruchten Bescheides entgegen den Vorschriften über das verp?ichtende Parteiengehör keine Akteneinsicht gewährt und keine Gelegenheit gegeben habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Nach Erlassung des beeinspruchten Bescheides vom 09.04.2013 habe die BF am 02.05.2013 vorgesprochen, vergeblich um Akteneinsicht ersucht und sohin eine vollständige Kopie des Verfahrensaktes verlangt.
Aktenwidrig sei, wenn die Behörde erster Instanz behaupte, es habe mehrere Vorsprachen gegeben.
Die BF betone, dass die Behörde erster Instanz schon im Spruch des beeinspruchten Bescheides anstatt die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß dem OLG-Beschluss vom 10.11.2011 festzustellen, sich darauf beschränkt habe, lediglich jährliche allgemeine Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungs-Beitragsgrundlagen festzustellen, dies zudem in Widerspruch zu § 44 Abs. 1 ASVG, der eine Berechnung gerundet auf Cent vorschreibe.
Aus allem folge, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig und der vorliegende, entscheidungsrelevante Sachverhalt des erstinstanzlichen Verfahrens so mangelhaft erhoben sei, dass aus diesem Grund umfangreiche ergänzende Ermittlungen notwendig seien, welche gemäß § 417a ASVG die Voraussetzung für die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als Behörde erster Instanz zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides bilden würden.
Die Vorschriften des § 42 ASVG habe die Behörde erster Instanz in ihrem Ermittlungsverfahren nur "lasch" umgesetzt, sodass es den betroffenen Dienstgebern ein Leichtes gewesen sei, ungeprüft mitzuteilen, dass das aus den Beschäftigungszeiten der BF für die Pensionsberechnung erforderliche monatliche Datenmaterial - die monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen und quartalsmäßigen Sonderzahlungen - nicht vorhanden seien.
So sei nicht erkennbar, dass die Behörde erster Instanz insbesondere für die Zeit der Beschäftigung der BF beim XXXX jenes bei der XXXX beispielsweise auf Mikro?che (Mikrofilm mit reihenweise angeordneten Mikrokopien) gespeicherte monatliche Datenmaterial, also die monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen und quartalsmäßigen Sonderzahlungen, in ihr Ermittlungsverfahren einbezogen und die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für die Pensionsberechnung ermittelt und festgestellt hätte.
Bekanntermaßen seien bei der XXXX des XXXX die monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen und quartalsmäßigen Sonderzahlungen, gesondert für jeden einzelnen Landesbediensteten jedenfalls seit XXXX mit der Bezeichnung "Lohnkonto" bzw. "Gebührenblatt" bzw. "Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte" auf Mikro?che bzw. anderen Datenträgern gespeichert, worauf die Behörde erster Instanz unter Anwendung der Vorschriften des § 42 ASVG und auch anderer Vorschriften jederzeit hätte zugreifen können.
Auch diesfalls habe die Behörde erster Instanz zu Unrecht auf eine zielführende Anwendung der Vorschriften des § 42 ASVG im gebotenen Umfang verzichtet und ihr Ermittlungsverfahren dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Behörde erster Instanz habe sich nicht der Mühe unterzogen, aufgrund des an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Einspruchs vom 10.05.2013 das gesetzlich vorgeschriebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform durchzuführen.
Die willkürliche Anwendung des Verfahrensrechtes und der materiellen Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes durch die Behörde erster Instanz, unter anderem die Missachtung der Bindungswirkung an den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.11.2011, Zl.: XXXX, belaste das Rechtsmittelverfahren mit Rechtswidrigkeit in mehrfacher Hinsicht und verletze die BF in ihren subjektiven Rechten.
Die BF erhob den Inhalt ihres an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Einspruchs vom 10.05.2013 sinngemäß zum Inhalt der vorliegenden Stellungnahme mit der Maßgabe, dass es auf Seite 4 des Einspruchs unter Lfd 59 in der Zeit vom XXXX bis XXXX anstatt unrichtig "Krankengeld" richtig zu lauten habe: "Krankengeld. Arbeitslosengeld. Notstandshilfe", unter Lfd 64 anstatt unrichtig XXXX bis XXXX" richtig zu lauten habe: XXXX bis XXXX" und unter Lfd 68 anstatt unrichtig "XXXX bis XXXX" richtig zu lauten habe: "XXXX bis XXXX".
Die BF wiederholte ihre im Einspruch vom 10.05.2013 gestellten Anträge. Der Landeshauptmann von Steiermark wolle
a) das Ermittlungsverfahren ergänzen und in der Sache selbst entscheiden;
b) in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;
c) vor Entscheidung über den gegenständlichen Einspruch der BF im Sinne der Vorschriften über das Parteiengehör Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens geben.
11. Seit 01.01.2014 ist das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen. Mit Aktenvorlage vom 07.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmanns für Steiermark sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A:
2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bildet der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gilt in diesem Sinne das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG als Arbeitsverdienst.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses von Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen sind gemäß § 49 Abs. 2 ASVG Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Gemäß § 360 ASVG haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
2.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.4. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt. Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.5. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.6. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.7. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.
Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF gekommen ist. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft.
Wäre im gegenständlichen Verfahren der BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens der BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können. So wandte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 ein, dass die BF Anfang Mai 2013 persönlich vorgesprochen habe. Seitens der Kasse sei am 06.05.2013 mehrmals versucht worden, die BF telefonisch zu erreichen bzw. ein E-Mail an die BF gesendet und damit sei das Parteiengehör sicherlich gewahrt worden. Da der Bescheid jedoch bereits am 09.04.2013 erlassen wurde, ist der BF das Parteiengehör aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht zeitgerecht - da nicht vor Bescheiderlassung - gewährt worden.
Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).
Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.8. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
2.9. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse legte in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2013 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, zB. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
2.10. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, welches eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Um aber eine abschließende Beurteilung, in welcher Höhe die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF für die Pensionsberechnung der Jahre XXXX gegeben sind, vornehmen zu können, wären weitere konkrete Feststellungen (und Ermittlungen) notwendig gewesen. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt.
2.11. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage betreffend die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF für die Jahre XXXX. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Für die BF ist zur Verfolgung ihrer Rechte aus diesem Bescheid daher auch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und welche konkreten rechtlichen und beweiswürdigenden Überlegungen zu dieser Entscheidung führten.
2.12. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.13. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der BF (Einspruch vom 10.05.2013, "Äußerung" bzw. Stellungnahme vom 09.08.2013) auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen des vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben. Die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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