BVwG W170 2008980-1

W170 2008980-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, Beschwerdegründe,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gebührenanspruch,<br/>Gebührenanspruch - Frist, Gebührenanspruch - Geltendmachung,<br/>gesetzlicher Richter, Glaubhaftmachung, Ladungen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Prüfungsumfang, Rechtzeitigkeit, Reisekosten,<br/>Reiseroute, Verbesserungsauftrag, Verspätung, Zeugenbeweis,<br/>Zeugengebühr, Zurückverweisung, Zuständigkeit

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BVwG W170 2008980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2008980.1.00

Spruch

W170 2008980-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg, vom 26.5.2014 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 25.4.2014, Zl. U57/12z, hinsichtlich Zeugengebühren (weitere Parteien: XXXX) zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung des Bezirksgerichts Tamsweg vom 30.10.2012, Gz. 1 U 57/12z - 1, wurde XXXX (in Folge: Zeuge), wohnhaft in Berlin/Deutschland, zu einer für den 27.2.2013 anberaumten Hauptverhandlung in einer Strafsache gegenXXXX, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina (in Folge: Beschuldigter), vor dem oben genannten Gericht unter Verwendung eines Ladungsformulares geladen.

Eine gleichartige Ladung erging an XXXX (in Folge: Zeugin), ebenso in Berlin/Deutschland wohnhaft.

2. Laut dem im Akt einliegenden Verhandlungsprotokoll vom 27.2.2013, Az. 1 U 57/12 z - 11, erschienen die beiden Zeugen ladungsgemäß, wurden einvernommen und beauftragt "sämtliche Unterlagen für die Zeugengebühren" auszufüllen und mitsamt "aller Unterlagen" binnen vierzehn Tagen bei Gericht einzubringen.

Offenbar zu den Zeugengebühren befragt gab der Zeuge für sich und die Zeugin an: "Wir sind von Berlin nach München geflogen und von München hierher mit dem Auto der Tochter gefahren. Wir sind gestern am Abend nach München geflogen und jetzt fahren wir wieder nach München zurück und fliegen dann nach Berlin." Anschließend habe der Zeuge laut dem Verhandlungsprotokoll den Auftrag bekommen, die Unterlagen für die Zeugengebühren binnen vierzehn Tagen bei Gericht einzubringen und habe der Zeuge seine Kontoverbindung für beide Zeugen hinterlassen.

Ein Antrag auf Zuerkennung der Zeugengebühren bzw. Ausführungen zur beantragten Höhe der Zeugengebühren der beiden Zeugen findet sich im Verhandlungsprotokoll nicht.

In den Gebührenakten finden sich weiters "Datenblätter" mit denen die beiden Zeugen ihre Bankdaten bekanntgegeben hatten. Diese langten am 27.3.2013 beim Bezirksgericht Tamsweg ein. Weitere Eingaben oder Anträge der Zeugen finden sich im Gebührenakt der Justizverwaltungsbehörde nicht.

3. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 27.3.2013, Gz.: U 57/12 z, wurden dem Zeugen folgende Gebühr ohne nähere Begründung zugesprochen:

"1. Reisekosten:

26.2. : ab Berlin Hbf 18'10 über Wien-Meidling u. Unzmarkt an

Tamsweg-St. Leonhard am 27.2. um 10'53

27.2. : ab Tamsweg 17'12 über Unzmarkt - Wien Meidling

an Berlin am 28.2. um 09'10 € 418,60

2. Aufenthaltskosten:

2 x Frühstück € 8,--

1 x Mittagessen € 8,50

2 x Mittagessen € 17,--

€ 452,10"

Der Bescheid wurde am 2.4.2013 dem Revisor beim Landesgericht Salzburg zugestellt.

Gegenüber der Zeugin wurde von der belangten Behörde am 27.3.201, Gz.: U 57/12 z, ein inhaltlich gleicher Bescheid gefertigt, der am 2.4.2013 dem Revisor beim Landesgericht Salzburg zugestellt wurde.

Die Bescheide wurden den Zeugen und dem Beschuldigten erst (gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung) am 18.6.2013 zugestellt.

4. Mit Schriftsätzen vom 11.4.2013, Gz. SR 25044/13-1 und Gz. SR 25043/13-1, wurde seitens des Revisors des Landesgerichts Salzburg gegen die unter 3. bezeichneten Bescheide jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und (in beiden Beschwerden gleichartig) ausgeführt, dass sich aus dem jeweiligen Bescheid nicht ergebe, was der Zeuge bzw. die Zeugin beantragt habe. Es könne möglich sein, dass die Zeugen im PKW angereist seien und dies bei zwei Zeugen billiger als Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen wäre. Die jeweiligen Bescheide enthielten auch keine Feststellungen, wann der Zeuge bzw. die Zeugin von Berlin abgereist und wieder zurückgekehrt seien. Auch bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel hätte es wahrscheinliche eine Vergünstigung bei einer Reise von zwei Personen gegeben. Die Reisekosten seien daher jedenfalls nicht nachvollziehbar, die Einsicht im Internet (ÖBB, DB) habe auch weit geringere Preise ergeben.

Es werde daher jeweils beantragt, dass der Präsident des Landesgerichts Salzburg der Beschwerde stattgeben und nach Verfahrensergänzung die günstigsten Reisekosten bestimmen und die Aufenthaltskosten, falls die Reisezeiten kürzer gewesen seien, entsprechend verringern solle.

5. Mit Beschwerdevorentscheidungen der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 15.4.201, Gz.: U 57/12 z, wurden die unter 3. bezeichneten Bescheide insoweit geändert, als den Zeugen für die (hinsichtlich der Route gleichartig dargestellten) Reisekosten nunmehr jeweils lediglich € 360,40 zugesprochen wurden und sich somit der Gesamtbetrag jeweils auf € 393,90 verringerte.

In der Begründung wurde jeweils angeführt, dass die in der Hauptverhandlung am 27.2.2013 aufgetragene Beibringung "sämtlicher Unterlagen" unterblieben sei. Auf Grund der langen An- und Rückreise würden sich auch bei Berücksichtigung einer Mitfahrgelegenheit höhere Reisekosten als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben.

Im Akt befinden sich hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidungen folgende Zustellnachweise:

Jeweils Zustellung hinsichtlich der Anträge beider Zeugen am 24.4.2013 an den Revisor des Landesgerichts Salzburg;

jeweils Zustellung hinsichtlich der Anträge beider Zeugen an den Beschuldigten am 18.6.2013 und

Zustellung der jeweiligen Beschwerdevorentscheidung an die Zeugen jeweils am 18.6.2013.

6. Mit Schriftsatz vom 29.4.2013 beantragte der Revisor des Landesgerichts Salzburg die Vorlage der Beschwerde nach § 64a Abs. 2 AVG an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg.

7. Nach Vorlage an den Präsident des Landesgerichts Salzburg stellte dieser die Gebührenakte mit Schreiben vom 29.5.2013, Gz. Jv 2391/13 h und 2392/13 f - 20, an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg mit dem Ersuchen um Durchführung der (oben dargestellten) Zustellungen und Zustellung der Beschwerde der Revisorin vom 11.4.2013 zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zurück.

Nach Zustellung der oben genannten Erledigungen und Beschwerden wurden die Gebührenakte von der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg mit Schriftsatz vom 11.7.2013, Gz. U 57/12 z, wieder dem Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vorgelegt.

8. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 5.12.2013, Gz. Jv 2931/13 h und 2392/13 f - 20 wurden die Verfahren der beiden Zeugen zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden und den Beschwerden der Revisorin beim Landesgericht Salzburg Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zeugen am Verhandlungstag von Berlin nach München per Flugzeug angereist und von München mit dem Auto der Tochter nach Tamsweg gefahren seien. Der Rückweg sei ebenso erfolgt. Den Zeugen sei der Auftrag erteilt worden, binnen vierzehn Tagen die Unterlagen für die Zeugengebühren zu überreichen.

Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Ladungen der Zeugen im Verhandlungsakt vorgefunden worden seien und aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgehe, dass die Zeugen binnen vierzehn Tagen weitere Unterlagen vorzulegen gehabt hätten. Nachdem keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien, habe die Behörde nur die Reisekosten der Bahn zugesprochen. Eine Rücksprache mit der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg, die zugleich die Verhandlungsrichterin gewesen sei, habe ergeben, dass für diese völlig klar gewesen sei, dass die Zeugen zumindest die Kosten für die Reisestrecke begehrt hätten und diesen aufgetragen worden sei, weitere Kosten, etwa Hotelkosten, durch Beibringung von weiteren Unterlagen zu begehren. Weiters sei durch Einsicht in eine näher bezeichnete Website festgestellt worden, dass Hin- und Rückflüge für die Flugstrecke Berlin-München-Berlin bei Buchung 2 Monate im Vorhinein im Bereich von € 107 bis € 120 pro Person kosten würden, gesamt also zwischen € 214 und € 240. Durch Einsicht in die Webseiten der Deutschen Bahn und des Salzburger Verkehrsverbundes sei festgestellt worden, dass die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von München nach Tamsweg und zurück für zwei Reiseteilnehmer € 195,20 betragen würden.

Der Beschwerde käme Berechtigung zu, da nicht festgestellt worden sei, wie hoch die tatsächlich entstandenen Flugkosten gewesen seien, die offenbar deutlich weniger betragen würden als die fiktiven Reisekosten. Diese seien daher im fortgesetzten Verfahren zu erheben.

9. Mit Schriftsatz vom 6.3.2014 zeigte ein deutscher Rechtsanwalt an, für beide Zeugen die "Interessensvertretung" übernommen zu haben und ersuchte um Mitteilung, wann mit der "Entschädigungszahlung" zu rechnen sei.

Mit Schriftsatz der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 12.3.2014, Gz. U 57/12z, wurden den Zeugen ihr bisheriges Vorbringen sowie die Nichterfüllung des Auftrages in der Hauptverhandlung, weitere Unterlagen für die Zeugengebühren einzubringen, vorgehalten. Weiters wurde diesen der wesentliche Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert binnen vier Wochen die tatsächlichen Kosten, welche diesen durch die An- und Rückreise sowie den Aufenthalt entstanden seien, bekannt zu geben sowie diese Angaben durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2014 nahmen die Zeugen durch deren Rechtsanwalt zum oben genannten Schriftsatz Stellung. Diese gaben an, dass sie - entgegen ihren Angaben am 27.2.2013 - am 26.2.2013 mit dem PKW bis München gefahren seien und bei deren Tochter übernachtet hätten. Am 27.2.2013 seien die Zeugen weiter nach Tamsweg gefahren und hätten an der Verhandlung teilgenommen. Im Anschluss an die Verhandlung seien die Zeugen direkt und ohne Zwischenaufenthalt in München nach Berlin zurückgereist.

10. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 25.4.2014, Gz. U 57/12 z, wurde "nach Verfahrensergänzung" die Gebühren der beiden Zeugen (gemeinsam) wie folgt bestimmt:

"1. Reisekosten:

26.2. : ab Berlin Hbf 18'10 über Wien-Meidling u. Unzmarkt an

Tamsweg-St. Leonhard am 27.2. um 10'53

27.2. : ab Tamsweg 17'12 über Unzmarkt - Wien Meidling

an Berlin am 28.2. um 09'10 (Berlin -Wien-Meidling € 129,-- u. Wien

-Unzmarkt € 38,80 u. Unzmarkt - Tamsweg € 12,40)

alle Verbindungen mit der Bahn

für 2 Personen € 180,20 x 4 € 720,80

2. Aufenthaltskosten:

4 x Frühstück € 16,--

2 x Mittagessen € 17,00

4 x Mittagessen € 34,--

€ 787,80"

Begründend wurde auf die Stellungnahme des Vertreters der Zeugen vom 31.3.2014 verwiesen und ausgeführt, das sich wegen der langen An- und Rückreise "von 1684 km x 0,47 = € 791,48" bei einer Mitfahrgelegenheit höhere Reisekosten als mit den öffentlichen Verkehrsmittel ergeben würden.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der Zeugen und dem Revisor beim Landesgericht Salzburg jeweils am 13.5.2014 zugestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 26.5.2014, Gz.: 569 REV 2824/14x, ergriff der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg Beschwerde gegen den unter 10. dargestellten Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Höhe der Zeugengebühr die Beschwerdelegitimation des Revisors gegeben sei und auf Grund des unterschiedlichen Vorbringens der Zeugen zwischen Verhandlung und Schriftsatz vom 3.4.2012 eine nähere Aufklärung nötig gewesen wäre, zumal es sich bei der Vernehmung am 27.2.2013 um eine öffentliche Protokollierung gehandelt habe.

Es ergehe daher der Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

12. Mit Abadressat vom 4.6.2014 legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Tamsweg die unter 11. genannte Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2014, Gz. W170 2008980-1/2Z, wurde die Behörde beauftragt darzutun, ob, wie, wann und auf welche Weise gegliedert die Zeugen ihren Gebührenanspruch geltend gemacht hätten.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2014, Gz. W170 2008980-1/3Z, wurde den Zeugen mitgeteilt, dass die gegenständliche Beschwerde nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und diese beauftragt darzutun, ob, wie, wann und auf welche Weise gegliedert diese ihren Gebührenanspruch geltend gemacht hätten.

Auch dem Beschuldigten und dem Revisor wurde jeweils mit Schreiben vom 24.7.2014, Gz. W170 2008980-1/4Z und 5Z, mitgeteilt, dass die Beschwerde nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 7.8.2014 äußerten sich die Zeugen und führten aus, dass es unstrittig sei, dass diese ein Formular zur Erstattung von Reisekosten beim Bezirksgericht eingebracht hätten, das am 27.3.2013 diesem vorgelegen sei; wenn die Gebühren nicht im erforderlichen Umfang geltend gemacht worden seien, wäre ein Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung einzuleiten gewesen. Der Aufforderung des Bezirksgerichts Tamsweg vom 12.3.2014, die tatsächlichen Kosten der Anreise zum Termin beim Bezirksgericht darzulegen, sei mit Schreiben vom 31.3.2014 nachgekommen worden. Daher stelle sich die Frage einer verspäteten Geltendmachung der Reisekosten nicht.

Die Zeugen könnten eine Erklärung ihrer Tochter aus München beibringen, wonach die Zeugen von Berlin aus mit ihrem eigenen PKW angereist seien, bei der Tochter übernachtet hätten und sodann am 27.2.2013 zum Termin nach Tamsweg weitergefahren seien.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 nahm die Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg Stellung und führte unter Verweis auf das Protokoll vom 27.2.2013 an, dass die Zeugen unmittelbar nach der Hauptverhandlung beantragt hätten, ihnen Gebühren zuzusprechen. Über Befragung hätten diese die unter 2. dargestellten Angaben gemacht und seien beauftragt worden, binnen vierzehn Tagen die Unterlagen hinsichtlich der Flugreise für die bereits beantragten Zeugengebühren bei Gericht einzubringen. Diesem Auftrag seien die Zeugen aber nicht nachgekommen. Auch auf die Aufforderung vom 12.3.2014 hätten die Zeugen nicht reagiert, wenn auch die unter 9. dargestellte Vollmachtsbekanntgabe erfolgt sei. Mit Schreiben vom 31.3.2014 seien schließlich die unter 9. dargestellten Angaben zur Anreise zur Hauptverhandlung am 27.2.2013 erfolgt. Gegen die daraufhin erfolgte abermalige Gebührenbestimmung habe der Revisor abermals Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 04.9.2014 übermittelten die Zeugen durch ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vom 25.08.2014 mit der diese bestätige, dass die Zeugen am 26.2.2013 mit dem Pkw zu ihr nach München gekommen seien, bei ihr übernachtet hätten und am 27.2.2013 morgens zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach Tamsweg weitergefahren seien. Auf dem Rückweg hätten diese nicht bei ihr übernachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen:

Mit Ladungen des Bezirksgerichts Tamsweg vom 30.10.2012, Gz. 1 U 57/12z - 1, wurden XXXX und XXXX(in Folge als Zeugen bezeichnet), wohnhaft in Berlin/Deutschland, zu einer für den 27.2.2013 anberaumten Hauptverhandlung in einer Strafsache gegen XXXX, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina (in Folge: Beschuldigter), geladen.

Die Zeugen sind zur Hauptverhandlung erschienen und haben in dieser hinsichtlich der An- und Abreise zum genannten Gericht angeben, mit dem Flugzeug von Berlin nach München geflogen und von dort mit dem Auto der in München wohnhaften Tochter nach Tamsweg gefahren zu sein. Sie würden den Rückweg auf die gleiche Art bestreiten. Ausführungen zur Höhe der Reisegebühren oder zu weiteren Gebührenansprüchen finden sich keine.

Die Zeugen haben bis zum 27.3.2014 keine weiteren Ausführungen oder Anträge zu ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Zeugengebühren gemacht und haben trotz entsprechender Aufforderungen die ihnen entstandenen Kosten nicht bescheinigt.

Die Zeugen haben mit Schriftsatz vom 31.3.2014 angegeben, dass sie - entgegen ihren Angaben am 27.2.2013 - am 26.2.2013 mit dem PKW bis München gefahren seien und bei deren Tochter übernachtet hätten. Am 27.2.2013 seien die Zeugen weiter nach Tamsweg gefahren und hätten an der Verhandlung teilgenommen. Im Anschluss an die Verhandlung seien die Zeugen direkt und ohne Zwischenaufenthalt in München nach Berlin zurückgereist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GebAG) ist die Gebühr eines Zeugen oder einer Zeugin im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dies war in diesem Fall die Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg.

Gemäß § 21 GebAG ist die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen oder der Zeugin mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn oder sie nur zu ergehen, wenn es der Zeuge oder die Zeugin bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt oder dieser bzw. diese die Gebühr schriftlich geltend gemacht oder über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann. Diesfalls entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen oder der Zeugin, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem in Zivilsachen den Parteien, in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann zuzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 1 1. Satz GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge oder die Zeugin und, wenn die Gebühr 200 Euro übersteigt in Zivilsachen die Parteien, in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und schließlich die Revisorinnen oder Revisoren an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz GebAG beginnt die Rechtsmittelfrist, die gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) vier Wochen beträgt, mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch bezeichnete Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13.5.2014 zugestellt, die Beschwerde wurde am 27.5.2014 bei der im Spruch bezeichneten Behörde eingebracht, ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im GebAG nicht vorgesehen ist, besteht beim Bundesverwaltungsgericht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), und die §§ 89a bis 89i des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 (in Folge: GOG, umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr), anzuwenden. Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Revisor in seinen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nur der Bestimmung der Reisekosten entgegengetreten ist, trotzdem jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung des gesamten Bescheides beantragt hat; hiezu ist auszuführen, dass schon auf Grund der Einheitlichkeit des Spruches, dessen Gesamtsumme sich aus der gerundeten Summe der Einzelposten zusammensetzt, eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht kommt.

2. Gemäß § 19 Abs. 1 1. Satz GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

Das Gesetz unterscheidet hier klar zwischen dem Antrag auf Geltendmachung der Zeugengebühr und der Bescheinigung einer bereits geltend gemachten Zeugengebühr.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen habe. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr gehe hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Auch dem Wortlaut des Gesetzes sei eine solche Einschränkung - so der Verwaltungsgerichtshof schließlich - nicht zu entnehmen; andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht" oder ähnliches wählen können (siehe VwGH E vom 15.4.1994, Gz.: 92/17/0231). Daher hat ein Zeuge bei sonstigem Anspruchsverlust die von ihm beanspruchte Gebühr der Höhe und dem Grunde nach geltend zu machen; wenn dies nicht binnen der Frist von gewöhnlich 14 Tagen, hier ob des im Ausland liegenden Wohnsitzes vier Wochen, erfolgt, führt dies zum Anspruchsverlust. Diesbezüglich ist ein Verbesserungsverfahren nicht vorgesehen.

Ein solches Verfahren ist dann vorgesehen, wenn der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr nicht nach den Ansätzen des § 3 GebAG gegliedert sondern etwa pauschaliert (aber dem Grunde und der Höhe nach) geltend macht. Diesfalls wäre unter Fristsetzung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, das im Falle von dessen Ergebnislosigkeit zum Anspruchsverlust führt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001) § 19 GebAG, Anm 10).

Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht zu erkennen, dass die Zeugen einen hinreichenden Gebührenantrag gestellt haben. Sie haben lediglich am Ende der Hauptverhandlung vom 27.2.2013 Fragen zu ihrem Reiseweg (wahrheitswidrig) beantwortet und dem Gericht ihre Kontodaten übermittelt. Es ist dem Verwaltungsakt und den Äußerungen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass es zu einer mündlichen oder schriftlichen Antragstellung hinsichtlich der Zeugengebühren gekommen ist. Daran ändert auch die Ansicht der Vorsteherin des Bezriksgerichtes Tamsweg, die Zeugen hätten unmittelbar nach der Zeugenvernehmung die Zeugengebühren beantragt, da diese damit offenbar die Befragung zum An- und Rückreiseweg der Zeugen gemeint und diese als Antrag verstanden hat; dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein entsprechender Antrag der Zeugen nicht protokolliert und diese beauftragt wurden, "sämtliche Unterlagen für die Zeugengebühren aus(zu)füllen und alle Unterlagen binnen 14 Tagen bei Gericht ein(zu)bringen". Auch die Zeugen haben in der Stellungnahme über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausgeführt, dass die Beantragung der Zeugengebühr "unstreitig" sei; diese Äußerung alleine ist aber nicht hinreichend, um - entgegen der Aktenlage - von der Beantragung der Zeugengebühr auszugehen. Auch in der Bekanntgabe der Kontodaten der Zeugen ist keine Beantragung zu sehen, da dem Formular eben keinerlei Antrag entnommen werden kann.

Daher haben die Zeugen die Zuerkennung der im bekämpften Bescheid zugesprochenen Zeugengebühren nach Aktenlage bis zum Ablauf des 27.3.2013, also bis zum Ende der vierwöchigen Frist, nicht beantragt; auch eine spätere Beantragung ist weder dem Akt noch dem Parteienvorbringen zu entnehmen. Daher lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der im bekämpften Bescheid zugesprochenen Zeugengebühren kein rechtzeitiger Antrag vor, sodass dessen Verbesserung auch nicht in Betracht kam.

Zweifelsohne handelt es sich bei der Zuerkennung von Zeugengebühren um einen antragsbedürftigen Bescheid, dies ergibt sich aus den §§ 3, 19 Abs. 1 GebAG. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte verletzt eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe hiezu VfGH E vom 20.6.1964, VfSlg 4730 und VfGH E vom 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (siehe hiezu VwGH E vom 16.11.1983, Gz. 83/01/0243; E vom 9.7.1985, Gz. 83/07/0227; E vom 25.9.1989, Gz. 88/10/0030, 0090 und E vom 20.09.2012, Gz. 2011/07/0149). Dies ist hier der Fall, zumal auch eine Verbesserung nur dann in Betracht käme, wenn von einem Antrag, der zumindest pauschal Grund und Höhe der beantragten Gebühr erkennen hätte lassen, grundsätzlich die Rede gewesen wäre. Von den Zeugen wurden die im Bescheid zugesprochenen Gebühren aber (nach der Aktenlage und wie oben ausgeführt) niemals beantragt.

Daher war deren Zuerkennung rechtswidrig und da diese nach der oben zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Zeugen verletzte auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Vorbringen der Amtspartei gemäß § 27 1. Halbsatz VwGVG jedenfalls Verfahrensgegenstand. Mangels eines entsprechenden rechtzeitigen Antrages war die Zuerkennung der im Bescheid zuerkannten Gebühren für die beiden Zeugen jedenfalls rechtswidrig und daher zu beheben.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies bedeutet insbesondere, dass nunmehr eine nochmalige Zuerkennung der im aufgehobenen Bescheid zuerkannten Zeugengebühren nicht in Betracht kommt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie aus der oben zitierten Rechtsprechung hervorkommt, ist der Anspruch der Zeugen untergegangen und hätte ein Bescheid mangels entsprechenden Antrags nicht erlassen werden dürfen. Daher hängt die Entscheidung von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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