W118 2000899-1•BVwG W118 2000899-1
W118 2000899-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2014
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung,<br/>Übertragung, Zahlungsansprüche
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822186, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009", lfd. Nr. BJ 40, vom 07.05.2009 wurde der AMA die Übertragung von 1 flächenbezogenen Zahlungsanspruch (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführern (BF) als Übernehmern zur Anzeige gebracht.
Neben dieser Übertragung wurde der AMA seitens des Übergebers unter der lfd. Nr. BJ 42 eine weitere Übertragung von 5 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 an den Betrieb mit der BNr. XXXX angezeigt.
In der Folge beantragten die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 07.05.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104665393, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 eine Prämie in Höhe von EUR 8.544,75 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 40 zur Gänze stattgegeben wurde.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/08-117752212, wurde dem Übergeber zur Einheitlichen Betriebsprämie betreffend das Antragsjahr 2008 mitgeteilt, dass sich die Anzahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche mit der Nr. 12726238 von 6 auf 5 verringert hatte. Diese Verringerung wurde im Gefolge der Durchführung einer AMA-internen Überprüfung beim Vergleich der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010, bei dem Flächenabweichungen festgestellt wurden, vorgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822186, wurde der o.a. Bescheid abgeändert, den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 8.508,91 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 35,84 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil des Bescheides ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 40 nur noch teilweise entsprochen wurde. Aufgrund einer Übernutzung sei eine Aliquotierung erfolgt.
Tatsächlich wurde den BF von dem 1 zur Übertragung angezeigten FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 nur noch 0,83 FZA zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 13595432 übertragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 09.10.2012. In ihrer Beschwerde führen die BF im Wesentlichen aus, durch eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters hätte sich die ZA-Nr. des in der Übertragung mit der lfd. Nr. BJ 40 erfassten Zahlungsanspruches geändert. Lt. Telefonischer Auskunft laute die neue ZA-Nr. 14676747 anstelle 12626238. Die Korrektur mit der Änderung dieser Nummer werde im Wege der BBK Ried an die AMA übermittelt. Aus diesem Grund ersuchten die BF um Richtigstellung des angefochtenen Bescheides und vollständige Übertragung des angeführten Zahlungsanspruches.
Mittels Ersuchen um Richtigstellung vom 21.12.2012 wurde der AMA eine Korrektur zum Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 40 übermittelt. Als Grund wurde "Richtigstellung ZA-Nr. nach Neuberechnung beim Übergeber" angegeben. Auf Basis dieser Korrektur sollte nunmehr 1 Zahlungsanspruch mit der Nr. 14676747 anstelle 1 Zahlungsanspruchs mit der Nr. 12726238 übertragen werden. Diesem Ersuchen wurde seitens der AMA nicht entsprochen. Lt. Bearbeitungs-Vermerk sei die ZA-Nr. 14676747 beim Übergeber nicht mehr vorhanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009", lfd. Nr. BJ 40, vom 07.05.2009 wurde der AMA die Übertragung von 1 flächenbezogenen Zahlungsanspruch (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführern (BF) als Übernehmern zur Anzeige gebracht. Als Grundlage für die Übertragung wurde die Rubrik "Kauf ohne Flächen" angekreuzt.
Neben dieser Übertragung wurde der AMA seitens des Übergebers unter der lfd. Nr. BJ 42 eine weitere Übertragung von 5 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 an den Betrieb mit der BNr. XXXX angezeigt. Als Grundlage für die Übertragung wurde ebenfalls die Rubrik "Kauf ohne Flächen" angekreuzt.
In der Folge beantragten die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 07.05.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104665393, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 eine Prämie in Höhe von EUR 8.544,75 gewährt und dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 40 zur Gänze stattgegeben.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle verringerte sich beim Übergeber der Zahlungsansprüche mit der Nr. 12726238 nachträglich deren Anzahl von 6 auf 5.
Somit standen dem Übergeber im Hinblick auf die in Summe 6 zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche mit der Nr. 12726238 nur noch 5 zur Verfügung, weshalb seitens der AMA die übertragenen Zahlungsansprüche aliquotiert wurden. Den BF wurden dementsprechend mit dem angefochtenen Bescheid nur noch 0,83 Zahlungsansprüche der Nr. 12726238 übertragen.
Mit Korrektur vom 21.12.2012 wurde die Übertragung von 1 Zahlungsanspruch mit der Nr. 14676747 anstelle von 1 Zahlungsanspruch mit der Nr. 12726238 beantragt. Der Übergeber verfügte jedoch im Antragsjahr 2008 über keine Zahlungsansprüche dieser Nummer.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF im Wesentlichen bestätigt wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr 2008 maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...),
erhalten haben.
(...).
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(...).
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(...);
g) "Verkauf": Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.
(...).
Artikel 25
Übertragung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
2. Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18:
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(...).
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(...).
Artikel 73a
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(...).
(2b) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
(...).
(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.06.2006, S. 90 i.d.F. VO (EG) 1034/2008, ABl. L 279, S. 13:
Artikel 5a
De-minimis-Klausel
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gelten die Bedingungen von Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 als erfüllt, sofern der von dem Begünstigten im Zusammenhang mit einer Einzelzahlung im Rahmen einer Beihilferegelung wiedereinzuziehende Betrag - Zinsen nicht eingeschlossen - 100 EUR nicht übersteigt.
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:
Direktzahlungen
§ 8 (2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
1. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. (...).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 - EBP-V 2007), BGBl. II Nr. 322/2007:
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(...).
(3) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode und
2. die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008 i.d.F. 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 85/2009:
§ 11. (1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a) und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall verringerten sich nachträglich die Zahlungsansprüche des Übergebers, die dieser zur Übertragung angezeigt hatte. Insofern liegt ein Anwendungsfall des Art. 73a Abs. 1 VO (EG) 796/2004 vor. Wurden die betroffenen Zahlungsansprüche bereits an andere Antragsteller übertragen, betrifft die Verringerung die Übernehmer; vgl. Art. 73a Abs. 1, UAbs. 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu Recht wurde seitens der AMA auch die Korrektur vom 21.12.2012 nicht berücksichtigt. Zum einen verfügte der Übergeber über keinen Zahlungsanspruch dieser Nummer. Zum anderen wäre die Korrektur aber auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen, wenn dies der Fall gewesen wäre, zumal Übertragungen von Zahlungsansprüchen grundsätzlich nur dann anerkannt werden können, wenn sie bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres angezeigt werden. Dies war hier nicht der Fall.
Unbillig wäre es, wollte man auch solche nachträgliche Korrekturen nicht zulassen, die sich aus der nachträglichen Änderung einer Zahlungsanspruchs-Nr. ergeben (eine zur Übertragung angezeigte Zahlunganspruchs-Nr. wird etwa nachträglich aufgrund einer Nutzungs-Änderung auf zwei Zahlungsanspruchs-Nrn. aufgeteilt). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Somit ist der AMA auch nicht vorzuwerfen, dass sie etwa den wahren Willen der Antragsteller betreffend den zur Übertragung angezeigten, jedoch dem Übergeber nicht zugewiesenen Zahlungsanspruch nicht erforschte. Ebenso erübrigt sich die Prüfung, ob hinsichtlich der Bezeichnung dieses Zahlungsanspruches etwa ein offensichtlicher Irrtum vorlag.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch keiner der Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 73 VO (EG) 796/2004 vorlag.
Von den in den rechtlichen Grundlagen vorgesehenen Bagatellgrenzen wurde im Hinblick auf die Wiedereinziehung der Zahlungsansprüche - Art. 73a Abs. 2b VO (EG) 796/2004 - vom Gesetzgeber gar nicht, im Hinblick auf die Rückforderung des damit verbundenen Betrages seitens der AMA nicht in einem den Rückforderungsbetrag übersteigenden Ausmaß Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit auch insgesamt zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur vorliegenden Rechtsfrage keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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