L513 2011335-1•BVwG L513 2011335-1
L513 2011335-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2014
Beschäftigung, Dienstnehmereigenschaft, Kognitionsbefugnis,<br/>Krankenversicherung, Kündigungsentschädigung, mündliche Verhandlung,<br/>Pflichtversicherung, Prüfungsumfang, vorzeitige Beendigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.07.2014, Zl. VR/RS ks, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 23.07.2014 ausgesprochen, dass die Fa. XXXX aufgrund ihrer Dienstgebereigenschaft verpflichtet ist, für den Lehrling XXXX für den Zeitraum 1.2.2012 bis 6.2.2012 allgemeine Beiträge iHv 31,61 Euro, Sonderbeiträge iHv 5,27 Euro und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge iHv 2,47 Euro zu entrichten hat.
Die OÖGKK führte begründend aus, dass Herr B.S. seit 6.9.2010 als Lehrling bei der Fa. XXXX tätig gewesen wäre und somit gem. § 57a ASVG der Krankenversicherungsbeitrag und der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung entfällt und aus Mitteln der Krankenversicherung zu bezahlen sei. Da die Fa. XXXX Dienstgeber gewesen wäre, würde sie die auf ihre Dienstnehmer entfallenden Beiträge schulden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 30.07.2014 Beschwerde. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, ob der Lehrling B.S. im Zeitraum der Kündigungsentschädigung vom 1.2. bis 6.2.2012 von der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen zu Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung und Beiträgen nach dem BMVG befreit sei oder er diese Beiträge selbst zu tragen habe. So hätte der Lehrling aufgrund des Konkursverfahrens am 31.1.2012 sein Lehrverhältnis selbst beendet. Im Zuge der Insolvenz habe der Lehrling die Zuerkennung von Insolvenzentgelt für eine Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung begehrt. Ihm wäre vom geltend gemachten Urlaubsersatzleistungsanspruch der Krankenversicherungsbeitrag abgezogen worden und auch von der IEF-Service GmbH abgewiesen worden. Begründet wäre dies dahingehend worden, dass die Selbsttragung des KV-Beitrages durch die Krankenversicherung gem. § 57a ASVG nur für diejenigen Ansprüche gegeben sei, die aus einem aufrechten Lehrverhältnis resultieren würden. Da aber eine Urlaubsersatzleistung, ähnlich wie eine Kündigungsentschädigung, ein bereits beendetes Lehrverhältnis voraussetzen, könne diese Regelung nicht angewendet werden. Die belangte Behörde hätte den bekämpften Bescheid damit beantwortet, dass der Lehrling zum Zeitpunkt des Ausscheidens sich im zweiten Lehrjahr befunden habe und somit § 57a ASVG zu Anwendung kommen würde. Hierbei verkenne jedoch die belangte Behörde ganz offensichtlich den Tatbestand des § 57a ASVG, normiere dieser doch ganz eindeutig, dass die Tragung der Beiträge aus Mitteln der Krankenversicherung nur jene Lehrlinge treffe, soweit sich diese in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden. Die im bekämpften Bescheid dargelegte Lesart wäre keinesfalls durch den Gesetzeswortlaut gedeckt.
Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die OÖGKK als belangte Behörde am 13.08.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.07.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus der aktuellen VwGH-Judikatur zu entnehmen wäre, dass die Pflichtversicherung bei Lehrlingen erst mit Ende des Zeitraumes, für den eine Kündigungsentschädigung gewährt wird, ende. Daraus ergebe sich, dass eine Befreiung nach § 57a ASVG auch für die Dauer der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung zur Anwendung komme. Diese Festlegung wäre nachvollziehbar und konsequent. Ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis endet, bleibt auch während des Bezugs von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung in der gleichen Beitragsgruppe pflichtversichert, obwohl das Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht wäre.
Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er auf seine bisherige Gründe und Anträge verweist.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Lehrling B.S. ist am 6.9.2010 bei der Fa. XXXX als Lehrling eingetreten. Aufgrund des vom XXXX eröffneten Konkursverfahrens ist der Lehrling am 31.1.2012 aus dem Lehrverhältnis ausgetreten. Dies ist auch aus dem beiliegenden Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung zu entnehmen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der OÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass das Lehrverhältnis des B.S. am 31.1.2012 wegen berechtigtem vorzeitigen Austritts beendet wurde. Ebenso unbestritten ist, dass erst mit dem Einlangen der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes - das ist der 6.2.2012 - durch den Masseverwalter das Dienstverhältnis des B.S. fiktiv beendet wurde und somit dem Lehrling bis zu diesem Zeitpunkt Kündigungsentschädigung inklusive anteilige Sonderzahlungen und Schadenersatz für den in der Kündigungsfrist angefallenen weiteren Urlaub zustehe. Dies wurde auch in der Entscheidung des XXXX vom 30.8.2013, XXXX, so ausgeführt. Strittig ist jedoch, ob auch ein Lehrling, dessen Lehrverhältnis wegen berechtigtem vorzeitigen Austritts nicht mehr aufrecht ist, nach § 57a ASVG von der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen zur Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung befreit ist. Der BF vertritt hier die Auffassung, dass nach der genannten Bestimmung die Tragung der Beiträge aus den Mitteln der Krankenversicherung nur jene Lehrlinge treffe, soweit sich diese in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die OÖGKK.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:
Gemäß § 11 Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, soweit in den Abs 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil ( §§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
Gemäß § 57a ASVG ist für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, jener Teil der allgemeinen Beiträge zur Krankenversicherung (§ 51 Abs 1 Z 1 und § 51b Abs 1 ASVG), der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund der Frage, ob im Zeitraum der Kündigungsentschädigung (1.2. bis 6.2.2012) B.S. von der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Bezug von Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz befreit ist oder er diese Beträge zu tragen hat ist nach dem Beschwerdevorbringen nur dahingehend strittig, ob die Tragung der Beiträge aus den Mitteln der Krankenversicherung nur jene Lehrlinge treffe, soweit sich diese in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden. Dies insoweit, da nach Ansicht des BF B.S. mit 31.1.2012 sein Lehrverhältnis beendet hätte und somit seit diesem Zeitpunkt kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr gegeben gewesen wäre.
Vorerst ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung durch den Lehrling nicht bestritten wird. Bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, was dem Lehrling bzw Arbeitnehmer ohne die ungerechtfertigte Entlassung oder den berechtigten Austritt zugekommen wäre. Da das Lehrverhältnis des B.S. erst mit Einlangen der Zurücklegung des Fortbetriebsrechts durch den Insolvenzverwalter fiktiv beendet worden wäre, steht ihm bis zu diesem Zeitpunkt Kündigungsentschädigung inklusive anteilige Sonderzahlungen und Schadenersatz für den in der Kündigungsfrist angefallenen weiteren Urlaub zu.
Nach dem für die Bemessung der austrittsabhängigen Ansprüche heranzuziehenden fiktiven Verlauf wäre B.S. vielmehr bis zum 6. 2. 2012 (Einlangen des Verzichts auf das Fortbetriebsrecht bei der Behörde) als Lehrling bei einem aufrecht zur Ausübung seines Gewerbes befugten Lehrherrn beschäftigt gewesen und hätte ebensolang Anspruch auf Lehrlingsentschädigung.
Der Begriff der "Kündigungsentschädigung" wird in verschiedenen Vorschriften verwendet; eine Legaldefinition dieses Begriffes findet sich jedoch in keinen Gesetzesstellen. Es handelt sich dabei aber um einen in Lehre und Rechtsprechung häufig verwendeten Begriff der Rechtssprache. Bei der Auslegung, die mit der Erforschung des Wortsinnes (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers) zu beginnen hat, kann im vorliegenden Fall daher auf den von Lehre und Rechtsprechung umschriebenen Inhalt des Begriffes "Kündigungsentschädigung" zurückgegriffen werden. Davon ausgehend ist nicht zweifelhaft, dass mit dem "missverständlichen" (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, §§ 1162a, 1162b, Rz 12) Ausdruck "Kündigungsentschädigung" u.a. das dem vorzeitig begründet ausgetretenen Arbeitnehmer gebührende vertragsmäßige Entgelt für jenen Zeitraum bezeichnet wird, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen.
Dass für Lehrlinge ein besonderer Kündigungsschutz besteht, ist für die Auslegung des - insofern, als der so bezeichnete Anspruch zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber mit einer Kündigung im technischen Sinn im Zusammenhang steht bzw. eine solche voraussetzt - tatsächlich missverständlichen Begriffes "Kündigungsentschädigung" ohne Bedeutung. Auch der auf § 1162 b ABGB gestützte Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings wird in der Judikatur als "Kündigungsentschädigung" bezeichnet (vgl. z.B. Arb 9.919, 10.056, 10.308). Nur beispielsweise sei darauf verwiesen, dass auch die Ansprüche anderer, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießender Arbeitnehmer, die vorzeitig begründet ausgetreten sind oder nach unbegründeter Entlassung "Schadenersatz" gemäß § 1162 ABGB begehren (vgl. z.B. Arb 10.473, DRdA 1986, 145) als "Kündigungsentschädigung" bezeichnet werden.
Dabei ist nicht ersichtlich, dass es auf den Rechtsgrund des Anspruches auf "Kündigungsentschädigung" ankäme; es ist somit im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer frist- oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austrittes (Lehrlings) gebührt.
Nach § 11 ASVG endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende jenes Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gewährt wird (vgl. zu § 11 ASVG das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1984, Slg. 11452/A; Arb 10.189). Somit ist festzustellen, dass die Pflichtversicherung nicht mit dem Tag der Lehrvertragsauflösung sondern mit 6.2.2012 erloschen ist.
Da die Pflichtversicherung an ein bestehendes Lehrverhältnis gebunden ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein aufrechtes Lehrverhältnis bis zum 6.2.2012 bestanden hat und daher die von der Behörde angewendete Rechtsvorschrift im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.
Auf die vom BF weiters bemängelte Behördenauffassung, ob sich der Lehrling im ersten oder zweiten Lehrjahr befunden habe, ist deshalb nicht mehr näher zu treten.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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