BVwG L505 1435264-1

L505 1435264-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2014

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Regest

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf, Zurückweisung

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BVwG L505 1435264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1435264.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17

VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 16.10.2012 zusammen mit ihrer Mutter (hg. GZ: XXXX) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zur Person ihrer Mutter liegt folgende EURODAC-Treffermeldung vor:

Erkennungsdienstliche Behandlung als Fremde ohne Asylantragstellung (GR2...) in Griechenland vom 08.07.2012

I.2. Die Erstbefragung ihrer Mutter durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt fand am 16.10.2012 statt.

I.3. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 17.10.2012 (AS 9).

I.4. Am 19.10.2012 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (hg. GZ: XXXX) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.5. Am 13.11.2012 (AS 33 - 41) wurde die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

I.6. Mit Bescheid vom XXXX(AS 59 - 146) wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung [mittlerweile verlängert bis 06.05.2016] erteilt.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 53 [AS 149]).

I.8. Gegen diesen am 08.05.2013 zugestellten (AS 159) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern gemeinsam verfasste Beschwerde vom 16.05.2013 (AS 161 - 165). Außer dem Beschwerdedeckblatt bestand das Rechtsmittel aus einem handschriftlich verfassten Schreiben (AS 163 - 165).

I.9. Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung des handschriftlichen Beschwerdeschreibens.

Der Übersetzung kann aber nicht entnommen werden, auf welche Gründe, sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es ist nicht erkennbar, aus welchen konkreten Erwägungen die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie die Entscheidung bekämpfen und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glauben.

I.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 (OZ 7Z) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist ab dessen Zustellung den soeben unter Punkt I.9. geschilderten Mangel zu beheben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.11. Die Beschwerdeführerin ließ diese Frist zur Behebung des Mangels ohne Reaktion ungenützt verstreichen.

I.12. Die Verfahren mit den hg. GZ XXXX, XXXX und XXXX werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

I.13. Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin werden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahlen:XXXX und XXXXgemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Revision in diesen Fällen jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

I.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:

" Die Beschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse vermissen, so hat das Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen und im Fall der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, K 1f zu § 9 VwGVG).

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde hat insbesondere die Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, zu bezeichnen. Damit ist ein Vorbringen der Beschwerdeführerin gemeint, aus dem sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit) (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 10 zu § 9 VwGVG).

Dabei folgt § 9 VwGVG der Konzeption des § 63 Abs. 3 AVG, demzufolge eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes, die nach der Rechtsprechung auch Inhaltsmängel umfassen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu § 13 AVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

In concreto lässt sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, ob sie den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 VwGG anficht. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid aus den oben erwähnten Gründen anficht.

Als Folge ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 30.07.2014 ausdrücklich aufgefordert, ihr als Beschwerde bezeichnetes Anbringen vom 16.05.2013 im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dabei wurde ihr zur Kenntnis gebracht, welche konkreten Angaben sie zu tätigen hat, um eine mängelfreie Eingabe einbringen zu können. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Mängelbehebung eingeräumt und mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0012: "Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.").

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der genannte Mängelbehebungsauftrag nachweislich mit 05.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt, die zweiwöchige Frist endete sohin mit Ablauf des 19.08.2014. Eine verbesserte Eingabe wurde jedoch dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein konkretes Begehren dahingehend vorgebracht, dass sie jene Gründe, aus welchen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet, benannt hat. Sie ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und hat die Verbesserungsfrist daher ungenutzt verstreichen lassen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen und die Beschwerde vom 16.05.2013 als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die Regelung des § 9 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 63 Abs. 3 AVG, wobei auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Letztlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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