W221 1432892-3•BVwG W221 1432892-3
W221 1432892-3Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014
aufschiebende Wirkung, Wiederaufnahme
W221 1432891-3/6Z
W221 1432892-3/6Z
W221 1432893-3/6Z
W221 1432894-3/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX alle StA. Russische Föderation auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages vom 13.08.2014 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 32 VwGVG iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragsteller stellten am 21.09.2012 ihre Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 wurden diese Anträge gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen und die Antragsteller gemäß § 10 Asylgesetz 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.07.2013 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2014 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2014, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.08.2014, stellten die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führten sie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass die Erstantragstellerin unter enormen psychischen Druck stehe und einer fremdenpolizeilichen Maßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewachsen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder im Asylgesetz 2005 noch im VwGVG ist hinsichtlich eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines Wiederaufnahmeantrages eine Senatszuständigkeit vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".
In Bezug auf den vorliegenden Antrag, der auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens abzielt, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013 abgeschlossen wurde, folgt aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und dass dieser Antrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 32 VwGVG zu beurteilen ist. Der hier zu behandelnde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Wiederaufnahmeantrag, weshalb die dargestellten rechtlichen Erwägungen auch auf ihn übertragbar sind.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung findet sich jedoch in § 32 VwGVG keine Rechtsgrundlage. Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung weder ex lege zu, noch kann sie über gesonderten Antrag zuerkennt werden (e contrario §§ 22 und 33 Abs. 4 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG, Anm. 12). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage des § 69 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 58 mit weiterführenden Judikaturzitaten, zB VwSlg. 1050 A/1949).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen. Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wegen hinreichender Klarheit (des fallbezogen relevanten Inhalts) der Norm stellt sich im vorliegenden Fall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG und § 32 VwGVG auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Eigenschaft des Bundesverwaltungsgerichtes als für die Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen der hier vorliegenden Art maßgebliche Stelle und die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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