W220 1435523/2013-1•BVwG W220 1435523/2013-1
W220 1435523/2013-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung, Übergangsbestimmungen
W220 1435523-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zahl 13 05.924-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 06.05.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX (An. Distrikt XXXX, Bundesstaat Andhra Pradesh) in Indien. Er spreche Hindi und Telugu und gehöre der Volksgruppe der Verma an, seine Religionszugehörigkeit sei Hindu. Er habe die Grundschule von 1976 bis 1982 besucht und als Schneider gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass sein verstorbener Vater ein Vermögen von ca. 6 Mio. Rupien hinterlassen habe, welches zwischen seiner Mutter, seinem Bruder und ihm aufgeteilt werden hätte sollen. Sein Bruder hätte aber nicht gewollt, dass seine Mutter ihren Anteil bekomme. Es sei mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihm und seinem Bruder gekommen, dabei sei er einmal am Kopf verletzt worden. Vor ca. drei Wochen hätte es wieder Streit gegeben, dabei habe er seinem Bruder mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser verletzt ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Die Mutter und die Ehegattin des Beschwerdeführers hätten ihm geraten, sich in einer anderen Stadt zu verstecken, andernfalls ihn sein Bruder verfolgen würde. Er habe sich in einer namentlich genannten Stadt versteckt, sei aber von Männern, die sein Bruder geschickt hätte, gesucht worden. Diese hätten ihn zusammenschlagen wollen. Aus diesem Grund habe er Indien verlassen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, von seinem Bruder und dessen Männern zusammengeschlagen oder umgebracht zu werden. Zu seiner Reisebewegung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 01.05.2013 schlepperunterstützt nach Russland geflogen. Nach Ankunft habe der Schlepper ihn verlassen. Der Beschwerdeführer hätte einen LKW-Fahrer gefunden, der ihn mitgenommen habe. Er sei über unbekannte Länder gereist, einmal in einen andern LKW umgestiegen und wäre in Österreich abgesetzt worden.
Am 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Bei seiner Ausreise habe er seine Schneiderei einem Freund überlassen, welcher mit dem Erlös auch für die Familie des Beschwerdeführers sorge. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor 18 Jahren gestorben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder würde bereits seit 1995 ein Erbschaftsstreit schwelen. Sein Vater habe ein großes Haus gebaut, das aus drei Etagen bestehe. Seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters den Betrieb übernommen und führe diesen fort. Der Beschwerdeführer würde mit seiner Familie, seiner Mutter sowie seinem Bruder und dessen Familie in besagtem Haus wohnen. Sie würden sich jedoch nicht einigen können und gebe es ständig Streit zwischen ihm, seinem Bruder und seiner Mutter. Er wäre mit seiner Mutter übereingekommen, aber sein Bruder wolle sich nicht einigen. Dieser sei der Meinung, dass das Haus nur zwischen ihm und dem Beschwerdeführer aufgeteilt werden solle und der Mutter kein Anteil zustehe. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Mutter gehalten, woraufhin er von seinem Bruder attackiert und am Kopf verletzt worden sei. Er wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei, glaublich im Jänner 2013. Auf Nachfrage gab er an, er wäre nicht im Krankenhaus gewesen. Seit 1995 habe es alle paar Tage Streit gegeben, (ab) 2005 wäre es immer schlimmer geworden. Seine Mutter und Gattin hätten ihm geraten, nach XXXX zu gehen, damit ihn sein Bruder nicht finde. Sein Bruder habe aber unablässig nach ihm gesucht und auch Leute engagiert, um ihn zu finden. In XXXX sei er auch gefunden worden. Gefragt, was dort vorgefallen wäre, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe durch ein Fenster Personen gesehen, von welchen er gewusst hätte, dass sie Bekannte seines Bruders sein könnten. Er hätte dann Angst bekommen und hätte die Wohnung seines Freundes, welche sich im ersten Stock eines Wohnhauses befinde, verlassen. Es sei gar nichts passiert. Bei einer Rückkehr könnte sein Bruder ihm Schaden zufügen. Er sei nicht früher ausgereist, weil er zuvor nicht gewusst hätte, dass er sich mit Hilfe eines Schleppers außer Landes bringen lassen könnte.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Ländervorhaltes erörtert. Dazu nahm der Beschwerdeführer sogleich Stellung, indem er angab, er sei an dem Ländervorhalt nicht interessiert. Er wisse besser über Indien bescheid als der einvernehmende Organwalter und wolle nur sein Leben retten. Er sei von seinem Bruder derart in Angst versetzt worden, dass er sein Land verlassen habe. Seine Mutter hätte nicht gewollt, dass sie sich gegenseitig zerstörten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zahl 13 05.924-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Privatpersonen verfolgt würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Indien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass darin, dass der Beschwerdeführer (trotz eines 18 Jahre währenden Erbschaftsstreites) in der Lage gewesen sei, durch seine Tätigkeit als Schneider Wohlstand zu erlangen, ein Hinweis bestünde, dass keine Verfolgung vorgelegen sei, welche als für seine Ausreise ursächlich angesehen werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder von 1995 bis Jänner 2013 zuwartete und ihm dann eine Kopfverletzung wegen einer schon 18 Jahre andauernden Erbschaftsstreitigkeit zufüge. Es entstehe der Eindruck, dass er auf der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität von Indien nach Österreich gereist wäre. Auch wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und bestünde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Eine Verfolgung durch Drittpersonen (Familienangehörige) sei nur insofern relevant, als der Staat aus einem Konventionsgrund nicht willig bzw. fähig sei, Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Es ergebe sich aus dem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung. Es herrsche in Indien keine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es seinen keine Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz hätte er seine Familie, auch würde er an keiner Krankheit leiden. In Indien herrsche auch keine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen, es könnten keine seinem Refoulement entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Auch hier wäre die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig. Es deute nichts darauf hin, dass eine Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es wären zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen.
Gegen diesen am 15.05.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.05.2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens; die Feststellung, dass er Flüchtling gem. § 3 AsylG sei, eine Abschiebung und eine Ausweisung unzulässig seien; in eventu ihm gem. § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
In einer "ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde" führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig; das Ermittlungsverfahren sei mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde ein Konvolut von Berichten (insbesondere betreffend die indische Polizei, Haftbedingungen und Korruption) übermittelt. Der Beschwerdeführer monierte, er sei im seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären und er deshalb sein Vorbringen hinsichtlich der Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der indischen Polizei nicht präzisieren habe können. Im Weiteren rügte er mangelhafte Beweiswürdigung; vermeintliche Widersprüche hätten sich bei genauerer Nachforschung aufklären lassen. Völlig irrelevant sei, ob er auf die Terrasse oder das Dach des Hauses geflohen sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich an einem anderen Ort in Indien niederzulassen - die Voraussetzungen dafür lägen in seinem Fall nicht vor und könne er auch in anderen Landesteilen gefunden werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Bescheides und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiäre Schutzberechtigten, in eventu ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung, in eventu Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 04.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Situation in Indien. Unter einem wurde mitgeteilt, dass das erkennende Gericht davon ausgehe, dass er gesund sei und über keine familiären oder sonstigen intensiveren Bindungen zu Österreich verfüge sowie keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 07.07.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien insofern zu relativieren sei, als neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten eine Migration innerhalb Indiens schwierig sei. Personen wie der Beschwerdeführer könnten sich in anderen Landesteilen nicht frei bewegen, sondern wären häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt. So seien radikal hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen sehr einflussreich und komme es regelmäßig zu progromartigen Ausschreitungen, insbesondere gegen Einwanderer aus dem Norden. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre außerhalb seiner Heimatregion sehr prekär, dies wegen seiner langen Abwesenheit aus Indien und des Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen. Hinsichtlich der Integration würde festgestellt, dass er unbescholten sei, in einer ortsüblichen Unterkunft wohne und er sich wünsche, sich in Österreich zu integrieren, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und die deutsche Sprache zu lernen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Andhra Pradesh. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu an. In seiner Heimat arbeitete er zuletzt als Schneider.
Am 06.05.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Zur allgemeinen Situation in Indien werden nachfolgende
Feststellungen getroffen:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (XXXX): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte:
Länderportrait Indien, 12.2012)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Jammu und Kaschmir:
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet. (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.6)
Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. (XXXX, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)
Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)
Minderheiten:
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)
Dalits:
Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160 Mio. geschätzt, also auf 14% der indischen Gesamtbevölkerung. Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, z. T. auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9)
Adivasis:
Nach glaubhaften Angaben der Interessenvertretung der indischen Ureinwohner und der Stammesbevölkerung ("Indian Confederation of Indigenous and Tribal Peoples") leben ca. 80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8% beträgt (was aber mehr als 80 Mio. Menschen sind), sind Adivasis zugleich mit 60% aller Landvertriebenen die am stärksten und brutalsten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Haupt- Aktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlungen, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Viele der Adivasi-Gruppen sind derart eng mit ihrer natürlichen Umgebung und ihren Lebensgrundlagen verbunden, dass eine Umsiedlung einer ernsthaften Gefahr für ihr Überleben nahekommen kann. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken: Sie genießen u.a. privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9-10)
Naxaliten:
Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.
Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para- staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.
Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.
Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche
Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13.000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)
Todesstrafe:
Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.
Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:
die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,
für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.
Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.24)
Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber
durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private
Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi
ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist
möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie
Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch
AYUSH
(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem
in Indien)
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten
Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (XXXX, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)
Sikhs haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (XXXX, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner derzeitigen Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme vom 07.07.2014, da insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere daraus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers schon aufgrund der von ihm geschilderten Lebensumstände als nicht nachvollziehbar erweist. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer angab, er würde (trotz des Streites) zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Familie und auch seiner eigenen Familie gemeinsam das gleiche Haus bewohnen und hätte ein gut gehendes Schneidereiunternehmen aufgebaut, ist seine Behauptung, er würde von seinem Bruder (bzw. dessen "Leuten") verfolgt, in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang sei am Rande bemerkt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch angab, sein Vater hätte ein Vermögen von 6 Mio. indischen Rupien hinterlassen, welche zwischen ihm, seiner Mutter und seinem Bruder aufgeteilt hätten werden sollen. Widersprüchlich gab er jedoch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass sein Vater mit dem von ihm verdienten Geld ein Haus mit drei Etagen gebaut hätte und es bei dem Streit um die Aufteilung des Hauses gehen würde. Schon aufgrund dieses Widerspruches in einem Kernpunkt seines Vorbringens, nämlich dem Gegenstand der Streitigkeiten (Geldvermögen/Immobilie), liegt klar auf der Hand, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen findet. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer den bei der Erstbefragung geschilderten Vorfall, wonach er seinem Bruder mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen hätte, weshalb dieser ins Krankenhaus gekommen wäre und ihm von seiner Mutter und Ehegattin geraten worden sei, er solle sich verstecken, vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte. Vor der belangten Behörde führte er lediglich ins Treffen, dass es seit 1995 alle paar Tage Streit gegeben habe, welcher 2005 schlimmer geworden sei, woraufhin seine Mutter und Ehegattin gesagt hätten, er solle nach XXXX gehen, damit sein Bruder ihn nicht finde. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnortwechsel einmal an einem konkreten Vorfall (Verletzung des Bruders mit einem Hammer), später jedoch lediglich mit einer Verschlimmerung des Streites im Jahr 2005 (also ohne konkreten Anlassfall) schilderte. Auch diese Divergenz ist nicht erklärlich, müsste es sich doch bei den direkten Auslösern für den Wohnortwechsel um einprägsame Vorfälle gehandelt haben, die im Gedächtnis haften bleiben. Weshalb der Bruder des Beschwerdeführers (erst) im Jahr 2013 und somit 18 Jahre nach Beginn des Streites gegenüber dem Beschwerdeführer handgreiflich worden wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und erscheint dies auch nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Vorbringens, sein Bruder hätte ihn in XXXX ausfindig machen lassen und wäre er auch gefunden worden, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies auf Nachfrage selbst stark relativierte, indem er angab, er habe Personen gesehen, die Bekannte seines Bruders sein hätten können und habe er daraufhin die Wohnung verlassen, es sei gar nichts passiert.
Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in dem erstatteten Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer in concreto insgesamt nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen, vielmehr war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Konnex seines Vorbringens zu einem Konventionsgrund herstellte, sondern sich lediglich darauf stützte, seit 18 Jahren in Erbschaftsstreitigkeiten, die sein Bruder mit seiner Mutter hätte, verwickelt zu sein. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe entsprechen sohin (unabhängig von ihrer gegenständlich jedenfalls nicht gegebenen Glaubwürdigkeit) nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Eine andere asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenso nicht hervorgekommen.
Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt und ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer wären keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden, erweist sich dieser Vorwurf als haltlos, da sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14.05.2013 Gegenteiliges ergibt (vgl. AS 42).
Die zu in Indien getroffenen Feststellungen stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in den Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der eingebrachten Beschwerde, der Nachreichung zur Beschwerde oder der Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme substantiiert entgegengetreten. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen und erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen in allgemeinen Ausführungen ohne konkreten Bezug zu Situation des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der in der Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelten Berichte (insb. Misshandlungen durch die Polizei, Haftbedingungen, Korruption zur indischen Polizei) und der Rüge, die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf diese eingegangen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er sei weder vorbestraft noch sei er jemals inhaftiert worden und hätte er auch keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt, außerdem würden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Ein Konnex des Vorbringens des Beschwerdeführers mit der indischen Polizei ist nicht gegeben, weshalb den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme nicht näherzutreten ist. Hinsichtlich der monierten "Schutzunfähigkeit" ist festzuhalten, dass sich eine solche aus den getroffenen, schlüssigen Länderfeststellungen nicht ableiten lässt. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt den getroffenen Länderfeststellungen nichts entgegenzusetzen, was diese entkräften würde.
Offenbar auf einem Irrtum basiert die Rüge der "völligen Irrelevanz" der Frage, ob der Beschwerdeführer auf die Terrasse oder das Dach des Hauses geflohen sei, da der angefochtene Bescheid diese Ausführungen nicht enthält.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erweist und in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht. Unabhängig davon steht dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium seines Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet hat, in seiner Heimat aus einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Grund verfolgt zu werden. Es hat sich auch sonst kein Hinweis ergeben, der die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch seinen Bruder/dessen Leute in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe bringen hätte können. Bei den behaupteten, von Familienstreitigkeiten aufgrund einer Erbschaft herrührenden Ereignissen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgte. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von dem Beschwerdeführer weder behauptet noch war sie durch sonstige Gründe indiziert. Nach der oben zitierten Judikatur könnte aber auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgen würde, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist (vgl. abermals VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Anhaltspunkte für eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden haben sich weder aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen noch sonst ergeben.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde von seinem Bruder (dessen Leuten) wegen eines Erbschaftsstreites verfolgt, ausgeht, ergibt sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er war in seiner Heimat als Schneider tätig), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Schneider verfügt, Hindi und Telugu spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein Mann im erwerbsfähigen Alter, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
In einer aktuellen Stellungnahme vom 07.07.2014 wurde hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er unbescholten sei, in einer ortsüblichen Unterkunft wohne und sich wünsche, sich zu integrieren, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und die deutsche Sprache zu erlernen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Mai 2013 - also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nie über einen anderen Aufenthaltsstatus als den eines Asylwerbers verfügte. Die Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens übersteigt mit etwa fünfzehn Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Es ist daher davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Familie aufhält.
Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist nachstehend festzuhalten:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall kein Konnex des Vorbringens zu einem Konventionsgrund ersichtlich war - dem wurde in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Hinzu tritt der Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten bzw. ausreichend substantiierten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde, und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt als geklärt anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem nachstehend ausgeführt:
"Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung hinreichend offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung - es bedurfte auch keiner im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigter Sachverhaltsfeststellungen (weiterer Widersprüche, etc.), um eine hinreichend begründete Entscheidung treffen zu können. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 2014/20/0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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