W209 1425719-1•BVwG W209 1425719-1
W209 1425719-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Zwangsrekrutierung
W209 1425719-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012, Zl. 11 10.060-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Geltungsdauer bis 09.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, das er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater als Dorfvorsteher ihres Dorfes und Stammesältester die Regierung vertreten und Sachspenden der Amerikaner und der Regierung im Dorf verteilt habe. Sein Vater habe von den Taliban Briefe erhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, die Amerikaner zu unterstützen. Vor ca. 2 Monaten sei er gegen Mitternacht von zuhause von den Taliban mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei die Leiche seines Vaters am Nachmittag von den Dorfbewohnern gefunden worden. Seine Mutter habe ihn aus Angst um sein Leben aus Afghanistan weggeschickt. Er habe den Rat seiner Mutter einfach befolgt. Einmal habe er auch am Abend die Taliban in der Nähe ihres Hauses gesehen. Da habe er bemerkt, dass es auch für ihn gefährlich werden könne.
3. Am 7.2.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Nach Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Drohbriefes der Taliban (ohne Datumsangabe) gab er dabei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er aus der Provinz Logar stamme und dort bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner Familie in seinem Elternhaus gewohnt habe. Auch sein Vater habe bis zu seinem Tod dort gewohnt. Einen Monat nach dem Tod seines Vaters habe er sein Elternhaus und in weiterer Folge Afghanistan verlassen. Das genaue Datum des Todes seines Vaters wisse er nicht. Auch die Jahreszeit könne er nicht angeben. Es sei aber weder kalt noch warm gewesen. Er stehe nach wie vor noch in telefonischem Kontakt mit seiner Familie. Seine Mutter, seine Schwester, die beiden Brüder und seine Ehefrau würden von einem Onkel mütterlicherseits versorgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater Dorfvorsitzender gewesen sei. Nach seinem Tod seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten Jugendliche mitgenommen, um diese in den Jihad zu schicken. Da er vor einer Rekrutierung Angst gehabt habe bzw. nicht für die Taliban am Krieg teilnehmen habe wollen, habe er Afghanistan verlassen. Sein Vater habe Hilfsgüter verteilt und sei deshalb von den Taliban bedroht und schließlich entführt und getötet worden. Begonnen habe alles ca. 3-4 Monate vor seiner Entführung. In Drohbriefen sei er aufgefordert worden, die Verteilung der Hilfsgüter einzustellen. Einen dieser Drohbriefe habe er im Original zu Beginn der Verhandlung vorgelegt. Auf Nachfrage, wie viele Drohbriefe sein Vater erhalten habe, gab er an, es sei nur dieser eine gewesen. Weitere Bedrohungen habe es nicht gegeben. Den Drohbrief habe sein Vater ca. einen Monat vor seiner Entführung und Ermordung erhalten. 3-4 Monate davor habe es aber schon Gerüchte gegeben, dass die Taliban ihn im Visier hätten. Von der Entführung und Ermordung seines Vaters habe er erst am nächsten Tag erfahren. Die Rekrutierungen hätten ca. 5-6 Monate vor seiner Ausreise begonnen und jeden männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 22 Jahren betroffen. Diese Rekrutierungen seien schließlich der Grund für seine Flucht aus Afghanistan gewesen.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 16.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslim sei und Paschtu spreche. Seine Identität stehe fest. Er führe den angegebenen Namen und sei am 5.6.1993 geboren.
Es habe festgestellt werden können, dass er Afghanistan verlassen habe, um einer etwaigen Zwangsrekrutierung seitens der Taliban zu entgehen. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, weil Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an das Alter und das Geschlecht geknüpft seien, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz zukomme. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen können, dass ihm von staatlicher Seite kein Schutz gewährt werden könne.
Trotz der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban bestehe auch keine Bedrohung im Sinne des Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es sei ihm zumutbar, nach Kabul zu gehen, wo er als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung für sich selbst sorgen könne.
Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine engen privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.3.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft sei. Obwohl das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen zu sein, Glauben schenkte und es den Feststellungen des Bescheides zugrunde legte, rügte die Beschwerde den strengen Beurteilungsmaßstab, welcher dazu geführt habe, dass sein Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig dargestellt worden sei. Den in der Beschwerde zitierten Berichten betreffend Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban ist durchwegs zu entnehmen, dass von dieser grundsätzlich alle kampffähigen Männer betroffen seien.
7. In seiner Beschwerdeergänzung vom 3.4.2012 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es durchaus üblich und gebräuchlich sei, dass man in seinem Alter von den Taliban rekrutiert werde. Die Zwangsrekrutierung drohe in allen Landesteilen und der Staat könne davor keinen Schutz bieten. Darüber hinaus sei er aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage in seiner Heimat einer realen und unvermeidlichen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt. Mit der Ausweisung nach Afghanistan werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Sein weiterer Verbleib in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Er habe sich immer wohl verhalten und - abgesehen von der illegalen Einreise, ohne die er keinen Asylantrag hätte stellen können - sich nie etwas zu schulden kommen lassen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.3.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
10. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.
11. Am 4.9.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.
Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer noch einmal den Drohbrief betreffend seinen Vater und seine Tazkira, welche bereits unter ON 37 und 39 im Akt enthalten sind, sowie einen neuen
Drohbrief betreffend ihn selbst folgenden Inhalts vor:
Absender: Islamisches Emirat Afghanistan, Datum: 12.07. nach islamischem Kalender (04.10.) ohne Jahreszahl; richtet sich an die Familie des Vaters des Beschwerdeführers. Darin wird der Sohn (Mujib) bezichtigt, wie seinerzeit sein Vater nunmehr selbst für die Amerikaner zu arbeiten und aufgefordert, sich binnen einem Monat den Taliban zu stellen. Wenn er sich nicht daran halte, würde seine Familie ausgelöscht werden. Der Geheimdienst der Taliban würde in allen Provinzen benachrichtigt werden, sodass man den Beschwerdeführer finden und töten würde. Unterschrift: vom Verantwortlichen für die militärische Front der Taliban (Name unleserlich).
Auf die Frage, wann und wie er diesen Drohbrief erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm ein Bekannter aus Afghanistan vor ca. 7-8 Monaten eine Kopie des Briefes mitgebracht habe. Das Original, welches ihm sein Onkel mütterlicherseits mit der Post geschickt habe, sei nicht angekommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er seine bisherigen Angaben. Ergänzend dazu brachte er unter Bezugnahme auf den neuen Drohbrief vor, dass die Taliban nunmehr auch ihn bezichtigen würden, für die Amerikaner zu arbeiten, und ihm nunmehr auch aus diesem Grund Gefahr drohe. Zur Situation seiner in Afghanistan verbliebenen Familie gab er an, dass diese große Angst habe und seine Brüder sich nicht mehr aus dem Haus trauen und nicht mehr zur Schule gehen würden. Seine Frau lebe mittlerweile wieder bei ihrer Familie, wo sie sicher sei. Bei seinem letzten Telefonat vor 2-3 Monaten sei sie aber anwesend gewesen, weil sie seine kranke Mutter besucht habe und auch sonst ab und zu vorbeisehe. Abgesehen vom letzten Drohbrief habe es keine weitere Bedrohung seiner Familie durch die Taliban gegeben. Die Taliban hätten nach ihm gefragt und sich auch immer wieder in der Nähe des Hauses aufgehalten. Zu einem Angriff auf seine Familie - wie im Drohbrief angekündigt, wenn er sich nicht binnen einem Monat stelle - sei es aber nicht gekommen. Die Familie seiner Frau hätte zwar auch Angst vor den Taliban. Sie stünde aber nicht im Visier der Aufständischen. Zur drohenden Zwangsrekrutierung befragt, gab er an, das sich diese grundsätzlich an alle jungen männlichen Dorfbewohner gerichtet habe, wichtige Familien oder Familien, deren Angehörige für die Amerikaner arbeiten würden, wie die seine aber besonders betroffen seien.
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs und ein Empfehlungsschreiben einer österreichischen Staatsbürgerin vor, die ihn bei Behördenwegen unterstützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt Mujib RAHMAN, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am 5.6.1993, sunnitisch muslimischen Glaubens und spricht Paschtu.
Er stellte am 3.9.2011 einen Asylantrag.
Er verließ seine Heimatprovinz Logar aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban, wovor ihn der afghanische Staat nicht effektiv schützen kann.
Er verfügt über keine Berufsausbildung und außerhalb seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen.
Sein Vorbringen, von den Taliban bezichtigt zu werden, für die Amerikaner zu arbeiten, und deswegen von ihnen mit dem Tod bedroht worden zu sein, wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 4.9.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban wurde bereits den Feststellungen des bekämpften Bescheides zugrunde gelegt. Diese Gefahr in den von den Taliban bedrohten Gebieten Afghanistans, wie der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, wird von zahlreichen Berichten aus zuverlässiger Quelle bestätigt, sodass an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel bestehen.
Sein - durch die Vorlage eines weiteren Drohbriefes untermauertes - neues Vorbringen, von den Taliban bezichtigt zu werden, für die Amerikaner zu arbeiten, und deswegen von ihnen mit dem Tod bedroht zu werden, hält das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht für glaubhaft.
So bestehen nicht nur beim nunmehr vorgelegten Drohbrief Zweifel hinsichtlich dessen Echtheit. Auch hinsichtlich der Echtheit des bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt (erstmals) vorgelegten Drohbriefes an seinen Vater bestehen Zweifel. Zum einen legte der Beschwerdeführer den ersten Drohbrief erst zu Beginn der Einvernahme durch das Bundesasylamt vor, obwohl er bereits bei der Ersteinvernahme Gelegenheit hatte, alle Beweismittel vorzulegen. Seine Behauptung, er habe den Drohbrief erst später von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, ist genauso wenig glaubhaft wie seine Behauptung, dass das Original des zweiten Drohbriefes am Postweg verloren gegangen sei, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Flucht ausreichend Zeit hatte, alle geeigneten Beweismittel mitzunehmen, und es wenig plausibel erscheint, dass eine - offenbar vor der Versendung des Originals angefertigte - Kopie eines entscheidenden Beweismittels kurze Zeit nach Verschwinden des Originals auf dem Postweg sodann kurze Zeit später durch einen Bekannten aus Afghanistan persönlich zugestellt wird. Zum anderen enthalten die vorgelegten Drohbriefe entgegen der Usance keine vollständige bzw. - wie im ersten Fall - überhaupt keine Datumsangabe.
Zudem brachte der Beschwerdeführer - ohne Bezugnahme auf den Inhalt des ersten Drohbriefes - zunächst nur vor, von einer drohenden Zwangsrekrutierung betroffen zu sein, was den Schluss zulässt, dass er den (an den Vater gerichteten) Drohbrief offensichtlich nur vorsorglich für den Fall, dass dieses Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg führt, vorgelegt hat.
Aber auch der zweite, nunmehr an ihn selbst gerichtete Drohbrief stimmt inhaltlich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein. So ist nicht erklärbar, wieso die Taliban mit ihrer darin enthaltenen, zumindest ein Jahr zurückliegenden Ankündigung, seine Familie auszulöschen, wenn er sich nicht binnen einem Monat stellt, bis jetzt zugewartet haben. Zum anderen ist es nicht plausibel, dass seine Ehefrau, die seinen Angaben zufolge mittlerweile wieder bei ihrer Familie wohnt und dort sicher ist, trotz der akut drohenden Gefahr eines Anschlages auf das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers immer wieder dorthin auf Besuch geht.
Zur Frage einer möglichen Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente ist anzumerken, dass laut Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Afghanistan nahezu jede Urkunde mit jedem beliebigen Inhalt beschafft werden kann. Umgekehrt heißt das aber auch, dass es keine Möglichkeit gibt, die Echtheit bzw. Unechtheit von Dokumenten zweifelsfrei nachzuweisen, weswegen auch weitergehende Ermittlungen keine Klarheit hinsichtlich der Authentizität der vorgelegten Drohbriefe erwarten haben lassen.
Auch der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers das gesamte Verfahren hindurch sehr allgemein gehalten und vage waren und immer wieder Widersprüche enthielten, die der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage - nicht sehr überzeugend - auszuräumen versuchte, lässt darauf schließen, dass es sich bei seinem Vorbringen, von den Taliban wegen seiner vermeintlichen Tätigkeit für die Amerikaner bedroht zu werden, um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt, die er sich zurecht gelegt hat, falls die wahre Bedrohung, nämlich die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, nicht ausreicht, um in Österreich internationalen Schutz zu erhalten.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass er als Sohn des Dorfältesten, der für die Amerikaner tätig war, besonders von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen wäre. Seine diesbezüglichen Angaben erscheinen im Hinblick darauf, dass er selbst angegeben hat, selbst bisher nicht von einem Zwangsrekrutierungsversuch betroffen gewesen zu sein, wogegen andere Jugendliche in seinem Dorf wahllose zwangsrekrutiert worden seien, nicht glaubhaft.
Die Feststellungen betreffend die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen Organe vor der drohenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 und aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 und sind überdies gerichtsnotorisch.
Die mangelnde Fluchtalternative ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, außer in seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen in Afghanistan zu verfügen, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt wird. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände stellt - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (21.9.2000, 99/20/0373) bereits im bekämpften Bescheid zu Recht ausgeführt hat - keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wor-den ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "au-ßergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Er-krankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan lediglich in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige. Dort droht ihm aber die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, wovor ihn der afghanische Staat nicht schützen kann. In andere Landesteile kann er mangels eines bestehenden sozialen Netzwerkes nicht ausweichen, zumal er sein gesamtes Leben in seiner Heimatprovinz verbracht hat und über keine Berufsausbildung verfügt und somit ohne Unterstützung eines sozialen Netzwerkes im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation geraten würde. Seine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan ist daher im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die den subsidiären Schutz begründende Verfolgung glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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