W208 1427013-2•BVwG W208 1427013-2
W208 1427013-2Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverband,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse,<br/>Konversion, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W208 1427013-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESASYLMTES vom 04.09.2012, Zl. 12 01.967-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.02.2012 schlepperunterstützt illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 16.02.2012 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er gehöre der Volksgruppe der Hazare an, sei Schiit und habe zuletzt in der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX, Ort XXXX, gelebt. Er spräche neben Dari auch noch Farsi und Englisch. Er habe von 2002 bis 2011 die Grundschule in seinem Heimatort besucht. Sein Vater sei 2011 verstorben, seine Mutter lebe in PAKISTAN, ebenso wie seine Schwester. Zu seiner Reiseroute befragt, gab er an, vor ca. einem Jahr sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Linien-PKW von GHAZNI nach KANDAHAR gefahren. Von dort aus weiter mit einem Schlepper nach XXXX, PAKISTAN. Sein Vater sei schon vor ihnen, ca. zwei Jahre davor, nach PAKISTAN geflohen. Er habe zehn Monate in PAKISTAN verbracht und vor ca. zwei Monaten PAKISTAN verlassen. Ein Schlepper habe ihn zuerst nach TEHERAN und dann über die türkisch-iranische Grenze gebracht. Danach nach ISTANBUL und dann über die griechische Grenze zuerst nach ATHEN und dann nach PATRAS. In PATRAS sei er von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden, es seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Landesverweis bekommen. Er sei dann wiederrum unter Zuhilfenahme eines Schleppers mit zwei weiteren Afghanen auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich gekommen, dann zu Fuß gegangen und mit dem Zug nach Wien gefahren. Die Reise habe ein Schlepper für seinen Vater organisiert. Sein Vater sei vor ca. einem Jahr nach PAKISTAN gegangen. Als er gemeinsam mit anderen Hazare in einem Bus unterwegs gewesen sei, sei er von einer unbekannten Gruppe getötet worden. Der Schlepper habe dann ihn anstelle seines Vaters nach Europa geschickt, da ihm sein Vater bereits das Geld bezahlt hatte.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an: "Mein Vater hat in KABUL für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet, wie diese Organisation geheißen hat weiß ich nicht. Mein Vater hat auch Hilfsgüter der Organisation in unserem Dorf verteilt. Zwei weitere Personen aus unserem Dorf arbeiteten auch gemeinsam mit meinem Vater bei dieser Organisation. Einer dieser Personen heißt XXXX (Z)., wie der Name der zweiten Person lautet weiß ich nicht. Es ging ein Gerücht um, dass mein Vater und die zwei anderen Kollegen von ihm, ihre Religion gewechselt hätten. Die Fotos von meinem Vater und seinen zwei Kollegen wurden überall in meinem Heimatdorf aufgehängt, auch in unserer Schule. Sie wurden als ‚Ungläubige' bezeichnet. Meine Mitschüler belästigten mich deshalb und lachten mich aus. Es gab auch einen Fernsehbericht darüber. Gegen meinen Vater und seine Kollegen wurde auch ein Haftbefehl erlassen, dass wurde im Fernsehen gesagt. Mein Vater floh aus Angst um sein Leben nach PAKISTAN. Da die Dorfbewohner uns auslachten und sie auch auf meine Mutter spuckten und uns ebenfalls als ‚Ungläubige' bezeichnet haben wir AFGHANISTAN vor einem Jahr auch verlassen müssen. Nachdem mein Vater umgebracht wurde und die Lage der Hazare in PAKISTAN sehr schlecht war, habe ich PAKISTAN verlassen. Es gibt dort auch Volksgruppendiskriminierung durch die Balalotschen, diese mögen die Hazare nicht. Da ich jung war und den Bezirk, den die Hazare bewohnen, nicht verlassen habe, wurde ich nicht bedroht. Da man auch in PAKISTAN sehr schwer eine Arbeit finden kann, war es dort sehr schwer weiter zu leben. Ich persönlich werde weder politisch, noch religiös verfolgt. Ich habe Angst vor unseren Dorfbewohnern in Afghanistan. In PAKISTAN gibt es auch keine Sicherheit, die Hazare werden dort schlecht behandelt."
3. Am 21.02.2012 fand wiederrum, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt (BAA) statt. Befragt, nach seinem Asylgrund, gab der BF wörtlich an:
"Mein Vater hatte für eine Wohltätigkeitsorganisation, den Namen kenne ich nicht, gearbeitet. Dies war vor zwei Jahren. Mein Vater und sein Freund sind Christen geworden, sie haben konvertiert. Im afghanischen Fernsehen haben sie das Bild meines Vaters, sowie das seines Freundes als auch von anderen Afghanen gezeigt. Deshalb ist er vor zwei Jahren nach PAKISTAN geflüchtet. Der Rest der Familie blieb in AFGHANISTAN, wir wurden von den anderen ausgespottet. Ich wurde auch von meinen Freunden und gleichaltrigen Mitschülern ausgespottet und belästigt. Ich bin derart schikaniert worden, dass ich auf den weiteren Besuch der Schule verzichtet habe. Meine Mutter wurde auch durch Landsleute belästigt, da mein Vater Christ geworden war. Deswegen sind wir von unserer Heimat XXXX nach PAKISTAN geflüchtet. Wir sind zu meinem Vater in die Stadt XXXX (Q) gezogen, wo er eine Wohnung gemietet hatte. Mein Vater hat uns gesagt, dass auch in Q. bekannt geworden ist, dass er Christ geworden ist. Daher hat er seine Abreise ins Ausland organisiert, er hatte einen Schlepper kontaktiert. Noch bevor mein Vater aus PAKISTAN flüchten konnte, wurde mein Vater durch einen Terrorakt auf dem Weg von Q. nach XXXX getötet. Bei diesem Terrorakt sind 30 Leute ums Leben gekommen. Herr Z., Freund meines Vaters, kam vor ca. zweieinhalb Monaten zu meiner Mutter und sagte, mein Vater hat seine Schlepperkosten bezahlt und da er selber nicht geschleppt wurde, konnte ich diese in Anspruch nehmen. Vor zwei Monaten wurde ich durch pakistanische Schlepper nach Europa geschleust. Meine Mutter und Schwester blieben in PAKISTAN. Er sagte mir auch, dass er nach ihnen sehen wird, er sagt mir auch, wenn ich einmal einem Beruf nachgehe, könne ich die Kosten für meine Mutter und Schwester bezahlen. Ich bin geflüchtet, weil wir keinen Beschützer hatten und ich von unseren Landsleuten verspottet, schikaniert und belästigt wurde."
4. In der Folge bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger drei Mitarbeiter des CARITAS Sozialzentrums den damals noch Minderjährigen im Asylverfahren zu vertreten (03.04.2012).
5. Am 11.05.2012 fand eine weitere Einvernahme in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters (CARITAS) durch das BAA statt. Die Befragung fand in der Sprache Dari statt und der BF gab an, dieser Sprache mächtig zu sein und psychisch und physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen, er nehme keine Medikamente, es gehe ihm gut. Im Wesentlichen gab er bei dieser Befragung an, er habe außer seiner Mutter und seiner Schwester keine weiteren Verwandten im Heimatland. Er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester 1390 AFGHANISTAN Richtung PAKISTAN verlassen und in der Folge in Q. gelebt, wo seine Mutter und seine Schwester noch immer aufhältig wären. Er habe seit GRIECHENLAND keinen Kontakt mehr zu ihnen, weil er sein Handy verloren habe. Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern, gab der BF wörtlich an:
"Als wir noch in AFGHANISTAN waren, hat mein Vater einige Jahre in KABUL mit Ausländern zusammengearbeitet. Im Jahr 1389 wechselte mein Vater seinen Glauben zum Christentum, er und zwei bis drei weitere Freunde haben dies getan. Ich war ständig in der Schule und war über dies auch nicht informiert, bis es in KABUL raus kam, dass er so etwas getan hatte. Seine Bilder wurden in der ganzen Ortschaft und im Fernsehen gezeigt und verteilt, wo er weiße Kleidung anhatte. Er hat mit einer Schale Wasser über den Kopf erhalten. Von den Mullahs wurde ausgesprochen, diesen Mann ausfindig zu machen und an die afghanische Regierung dies weiterzugeben. Es hieß, solche Leute müssten die Todesstrafe erhalten, da in einem islamischen Land so etwas nicht vorfallen darf. Sie wissen ja, es gibt schon Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten, geschweige denn, wenn jemand seinen Glauben wechselt. Sein Bild wurde in unserer Ortschaft verteilt. Nach der Verteilung der Bilder, wurden ich und meine Mutter, meine ganze Familie, immer wieder belästigt. Ich wurde in der Schule angespuckt, weil ich der Sohn eines Verräters wäre. Wir wurden aus der Schule raus geschmissen, wir wurden bespuckt. Mein Vater ist in jenem Jahr geflüchtet und zwar in Richtung PAKISTAN. Weil wir Kinder darunter sehr leiden mussten und unsere Mutter ständig geweint hat, hat mein Vater sich entschieden uns auch nach PAKISTAN zu holen. Ein Jahr später sind wir auch nach PAKISTAN gezogen und zwar im Jahr 1390. Dort waren wir glücklich, da wir wieder als Familie zusammen gelebt haben. Nach einigen Monaten kam es zu Unruhen in PAKISTAN, es wurden Leute umgebracht. Mein Vater hatte Angst, dass man darauf kommen könnte und meinte, dass er in Richtung Europa ziehen wird.
Am 20.12., einem Dienstag, ist mein Vater in Richtung Europa gezogen aber an diesem Tag wurde mein Vater leider von Terroristen aufgehalten. Der Weg heißt XXXX, wobei 26 Personen ums Leben kamen. Ich muss diesen psychischen Druck sogar jetzt aushalten, ich habe meinen Vater über alles geliebt. Er hat mich in einer solchen Situation allein gelassen. Die Leute glaubten nicht, dass es ein Unfall war, sondern, dass es von Terroristen ausgegangen ist. Eine Woche später wurde ebenfalls ein Autobus in die Luft gesprengt. Wie gesagt, es kam immer wieder zu Unruhen und meine Mutter hatte Angst um mich und meinte, dass PAKISTAN keine Bleibe mehr für mich sei. Das Geld, das mein Vater dem Schlepper bezahlt hatte, mit diesem Geld konnte ich ausreisen, da mein Vater es ja nicht geschafft hat. Z. hat dies organisiert."
Befragt warum er den Todestag seines Vaters mit 20.12., einem Dienstag, angab und die westliche Zeitrechnung verwende, führte er aus, dass es so im Fernsehen übertragen worden sei. So einen Tag werde er niemals vergessen. In afghanischer Zeitrechnung könne er es nicht angeben, in PAKISTAN sei alles so.
Befragt was sein Vater in KABUL genau gearbeitet habe gab er an, er habe ehrenamtliche Tätigkeiten gemacht, wenn Ausländer Kleidungsstücke oder etwas anderes machten, habe er dies in der Ortschaft verteilt. Er habe auch in anderen Provinzen gearbeitet. In JAGURI, BESUT, GARBAGH habe er für die Amerikaner, die Ausländer, gearbeitet.
Befragt, warum er bei den vorhergehenden Befragungen den Begriff "Organisation" verwendet habe, gab der BF an, das könne sein, er habe vielleicht "Hilfsorganisation" gesagt aber das Wort "Ausländer" müsste er ebenso erwähnt haben. Bei den ersten Befragungen sei es ihm nicht gut gegangen. Darauf hingewiesen, dass er konkret von einer Organisation gesprochen habe, deren Namen er nicht kenne, gab er an, Namen habe sein Vater nicht genannt, es sei eine Organisation gewesen. Sein Vater habe vier bis fünf Jahre lang diese Arbeit gemacht. Er selbst sei 11 Jahre alt gewesen. Der Vater sei immer wieder nach KABUL und nach Hause gekommen.
Darauf hingewiesen, dass er bei den vorhergehenden Befragungen unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Kollegen gemacht habe, die mit seinem Vater konvertiert wären, zuerst zwei, dann einer und heute habe er von zwei bis drei gesprochen. Dazu erklärte er, dass er gemeint habe, dass einer dieser Christen mit seinem Vater bei dieser Hilfsorganisation gearbeitet habe. Im Fernsehen sei gezeigt worden, dass viele zum Christentum konvertiert seien, aber Leute die sein Vater gekannt habe und seine Freunde gewesen seien, welche zum Christentum konvertiert seien, seien zwei bis drei Personen gewesen. Dies sei im TV-Sender "TOLO" übertragen worden.
Die Leute in der Ortschaft seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Bilder seines Vaters bei ihnen aufgehängt. Befragt, ob der Vater mit dem BF bzw. seiner Familie darüber gesprochen habe, gab der BF an, nein er habe nicht wirklich darüber gesprochen.
Auf Vorhalt, dass er bei der letzten Einvernahme angegeben habe, auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet zu haben und heute angegeben habe, er sei rausgeschmissen worden, sagte er aus, dass er nicht wisse, warum er das gesagt habe, was er heute gesagt habe, entspräche der Wahrheit.
Darauf angesprochen, dass er bei der letzten Einvernahme gesagt habe, dass sein Vater gesagt haben, dass die Konvertierung in PAKISTAN bekannt geworden sei und heute angegeben habe, dass dieser lediglich befürchtet habe, dass sie bekannt werden könnte, führte er aus, dass es in PAKISTAN nicht so sei, dass jeder jeden kennt. Es sei genau so wie hier, dass man nicht einmal die Nachtbarschaft genau kenne.
Befragt, ob er sämtliche Gründe angegeben habe, ob er aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmt sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, gab der BF an, sonst habe es nichts anzugegeben, er habe keine Probleme gehabt, er sei ja noch kleiner gewesen, mit ihm habe niemand etwas zu tun gehabt.
Befragt, was er im Falle der Rückkehr in seiner Heimat befürchte, gab er an, dort sei sein Ruf schon geschädigt und wenn der Ruf einmal geschädigt sei, sei das Leben sowieso in Gefahr, jeder kenne ihn in dieser Ortschaft.
6. Am 15.05.2012 gab der gesetzliche Vertreter eine Stellungnahme ab in der er im Wesentlichen auf die Situation der Christen in AFGHANISTAN einging und ausführte, dass bei der Entscheidungsfindung auch auf die Minderjährigkeit des BF Rücksicht zu nehmen sei. Weiters wurden Angaben zur Sicherheitslage in AFGHANISTAN gemacht und diverse Länderberichte zitiert. Eine Rückkehr nach AFGHANISTAN sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und würde auch dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen.
7. Mit Bescheid vom 22.05.2012 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, ebenso den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Festgestellt wurde, dass der BF im Herkunftsland keiner asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei. Es sei auch keine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festzustellen gewesen. In den Länderfeststellungen wurden auch zur Provinz GHAZNI Ausführungen getroffen, wie zur Frage der Religionsfreiheit, zur Lage der Konvertiten und zur sozialen Gruppe der Kinder.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er AFGHANISTAN aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten habe nicht von einer glaubwürdigen Schilderung der Fluchtgründe ausgegangen werden können.
So seien die Angaben zur Konvertierung des Vaters bzw. zur Konvertierung seiner Kollegen bei den Einvernahmen unterschiedlich gewesen, es sei auch unverständlich, dass dieser zu Hause über die Konvertierung nicht gesprochen habe und der BF nichts über die Organisation habe angeben können, für die der Vater vier bis fünf Jahr lang gearbeitet habe.
Die Schilderung, dass die Eltern Einzelkinder seien sei ebenfalls nicht glaubhaft. Über dies lasse sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen und Stellungnahmen nicht erschließen, dass auch die Angehörigen von Konvertiten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Belästigungen und Verspottungen würden ein asylrelevantes Ausmaß nicht annehmen.
Gerade in KABUL und in anderen Regionen AFGHANISTANS, die als verhältnismäßig sicher eingestuft würden, sei man grundsätzlich gewillt und auch in der Lage Schutz zu gewähren. Auch er könne durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil AFGHANISTANS der behaupteten Verfolgung entgehen. Alleine der Umstand, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handeln würde, er sei 17 Jahre alt, sei kein Grund, weil er in seinem Herkunftsland mit diesem Alter bereits als Erwachsener behandelt würde. Außerdem habe er es ohne soziale oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und Unterstützung geschafft, nach Österreich zu gelangen. In AFGHANISTAN gäbe es darüber hinaus Kinderschutzprojekte und Waisenhäuser. Betreffend seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handle, der auch eine Schulausbildung genossen habe, dem der Aufenthaltsort seiner Angehörigen bekannt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass, durch die traditionell stark ausgeprägte soziale Absicherung, er auf die Hilfe seiner Familie, unter Umständen auch aus PAKISTAN, zurückgreifen könne, zu welcher er in Kontakt stehe. Auf Grund seiner Schuldbildung und der Besuch von Englischkursen, könne er eine Arbeit finden.
Laut den Länderfeststellungen gäbe die Sicherheitslage im Gebiet um GHAZNI (Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes) Anlass zur vorsichtigem Optimismus, selbst wenn er seinen Heimatbezirk, wo er möglicherweise noch Angehörige oder Bekannte habe, nicht erreichen könne oder wolle, könne er sich in KABUL, MAZAR-E SHARIF, JALABAD oder HERAT ansiedeln.
8. Am 31.05.2012 und mit Beschwerdeergänzung vom 08.06.2012 brachte er dagegen Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
Der Bescheid leide unter Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hätte die Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu einem anderen positiven Ergebnis gekommen und hätte Asyl gewehrt oder zumindest festgestellt, dass ein subsidiärer Schutz zu gewähren wäre oder eine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Die Behörde habe es unterlassen in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu drängen. Weiters wurden Ausführungen zu Sicherheitslage gemacht und angeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer Rückkehr des BF keinerlei Bedrohungssituation vorliege. In der Rüge der rechtlichen Beurteilung wurde auf die UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz bei Asylanträgen von Kindern hingewiesen. Die Behörde habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in AFGHANISTAN getroffen, es jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Sie hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach AFGHANISTAN dem BF einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde.
9. Mit Erkenntnis vom 18.06.2012 (C14 427013-1/2012/2E) behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
10. Am 04.09.2012 fand, dem Erkenntnis des AsylGH folgend, eine weitere Einvernahme durch das BAA mit dem BF statt.
Zu Beginn der Befragung wurde der BF damit konfrontiert, dass er bei den letzten Befragungen anfangs angegeben habe, dass seine Eltern Geschwister hätten, dies aber dann in der Folge verneint hätte. Der BF gab dazu an, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu einer derartigen Protokollierung gekommen sei. Er habe seine Mutter gefragt, diese habe ihm gesagt, dass sie keine Geschwister habe und auch der Vater habe keine Geschwister, man wisse solche Sachen innerhalb der Familie. Die Großeltern würden auch nicht mehr leben.
Dazu aufgefordert nochmals möglichst ausführlich und konkret die Flucht und die Asylgründe zu schildern, gab der BF wörtlich an:
"Als ich in AFGHANISTAN war und in die 8. Klasse gegangen bin hat mein Vater in KABUL gearbeitet und zwar in einer ausländischen Firma. Wir nennen die Amerikaner und ein anderes Land einfach ‚Ausländer'. Vor zwei Jahren hat mein Vater bei diesen Ausländern gearbeitet und hat seine Religion gewechselt. Er ist zum Christentum konvertiert. Die Fotos von der Taufe von meinem Vater und seinen Freunden wurde überall in AFGHANISTAN veröffentlicht. In der Gegend, wo wir gelebt haben, habe die Leute uns immer belästigt und beschimpft, weil mein Vater kein Moslem mehr war. Meine Mutter hat auch erzählt, dass andere Frauen sie immer angespuckt und beschimpft haben. Ich und meine Schwester wurden aus der Schule rausgeworfen, da sie gemeint haben, dass wir von einer ungläubigen Familie stammen. Mein Vater und seine Freunde sind vor zwei Jahren aus AGHANISTAN geflüchtet und sind nach PAKISTAN gegangen. Ich war ein Jahr dort und wurde immer wieder von den Leuten dort beschimpft und belästigt. Wenn man in AFGHANISTAN keine Ehre mehr hat ist der Tod besser, als dort zu leben. Mein Vater hat uns angerufen und gesagt, dass wir nach PAKISTAN kommen sollen, weil in AFGHANISTAN das Leben für uns zu schwer war, dann haben wir in PAKISTAN gelebt. Dort waren wir glücklich. Dann haben die Leute dort auch rausgefunden, dass mein Vater ein Christ ist. In PAKISTAN habe ich für drei Monate einen Englischkurs besucht. Dann hat mein Vater mit einem Schlepper gesprochen, er sollte am 09. September, einem Dienstag, nach Europa reisen. (Zwischenfrage: Im September?) Ja am 20. September, insgesamt waren es 26 Personen, die mit dem Bus unterwegs waren. Mein Vater war auch dabei. Irgendwelche unbekannten Terroristen haben sie aufgehalten und auf sie geschossen. Nach ein paar Tagen wurden wieder 13 Hazara in PAKISTAN umgebracht. Die Leute haben die Leiche meines Vaters nach Hause gebracht und wir haben ihn begraben. Das Leben für die Hazara ist dort sehr schwer. Man konnte nirgends hingehen. Meine Mutter wollte von dort nicht weg aber als das Leben schwerer geworden ist, hat sie mich hierher geschickt. Der Freund meines Vaters hat uns geholfen."
Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung lediglich angegeben habe, dass das Gerücht umgegangen sei, dass der Vater konvertiert sei und er nun konkret von einer Konvertierung spräche, gab er an, er sei konvertiert, die Fotos hätten gezeigt, wie ein Priester ihm Wasser über seinen Kopf gieße. Er glaube, dies sei in KABUL gewesen. Er habe von der Konvertierung durch die Fotos, die im Fernsehen gezeigt worden seien und die Leute, die die Fotos auch zu ihnen nach Hause gebracht hätten, erfahren. Dies sei vor zwei Jahren gewesen. Ungefähr einen Monat nach der Konvertierung sei es zur Veröffentlichung gekommen. Als die Fotos veröffentlicht worden seien, hätten die Mullahs gesagt, wenn man diese Leute irgendwo sehe, dann solle man sie zur Regierung bringen und die Regierung habe auch Geld für die Ergreifung versprochen. Sein Vater sei einfach nach PAKISTAN gegangen. Als sie nach PAKISTAN gegangen seien, hätte ihm sein Vater erzählt, dass er in einem christlichen Krankenhaus arbeite.
Auf die Frage, wie lang der Vater in der Firma in AFGHANISTAN gearbeitet habe, gab der BF an, er sei ungefähr 11 Jahre alt gewesen, als er dort angefangen habe zu arbeiten und er denke, dass sei nun vier oder fünf Jahre her. Darauf hingewiesen, dass er dann zwei oder drei Jahre dort gearbeitet haben müsse, wenn er vor zwei Jahren nach PAKISTAN gereist sei, gab der BF an, vor zwei Jahren sei er zum Christentum konvertiert. Daraufhin gab der BF an, er habe vier Jahre dort gearbeitet und die letzten zwei Jahre in PAKISTAN habe er gar nicht mitgezählt. Vier Jahre bevor er nach PAKISTAN gegangen sei, habe er dort gearbeitet. Sein Vater hätte dort Leute, die bedürftig seien, unterstützt. Er habe ihnen Kleidung und Essen gegeben. Sein Arbeitsort sei KABUL gewesen. Er habe Kleidung auch in anderen Provinzen, JAGURI, BESUT, GARBAGH, verteilt.
Befragt, ob er seinen Vater nach seiner Konvertierung befragt habe, gab der BF an, er habe darüber nichts erzählt, er habe nie über Religion gesprochen, er habe nur gesagt, dass sie lernen sollten, da es besser für ihre Zukunft sei. Nach Veröffentlichung der Fotos sei der Vater nicht mehr lang in AFGHANISTAN gewesen, er glaube nach einem Monat sei er schon geflüchtet. Er wisse nicht wo er in diesem Monat gewesen sei, sie seien im Heimatdistrikt gewesen und der Vater sei in KABUL gewesen. In diesem einen Monat hätten sie telefoniert und er habe gesagt, dass er in KABUL sei und hat dann wieder angerufen, dass er jetzt in PAKISTAN sei.
Darauf hingewiesen, dass er vorhin gesagt habe, er wisse nicht wo sein Vater sei und nun gesagt habe, er sei in KABUL gewesen, gab er an, seine Mutter habe ihn angerufen, weil sie sich Sorgen gemacht habe.
Darauf hingewiesen, dass dies verwunderlich sei, weil ja dieser angeblich nicht über die Konvertierung innerhalb der Familie gesprochen habe, gab der BF an, seine Mutter hätte deswegen öfter mit dem Vater gestritten, weil sie in AFGHANISTAN hätten leiden müssen aber der Vater habe nie etwas gesagt.
Befragt ob er selbst einen Fernsehbericht über den Vater gesehen habe, gab der BF an, er habe ihn gesehen, es sei berichtet worden, dass durch diese Ausländer diese Leute ungläubig geworden sein, wenn es so weitergehe würden alle Moslems ungläubig werden, wenn jemand diese Leute sehe, solle man sie zur Regierung bringen. Es seien Bilder gezeigt worden, wo man weiße Kleidung trage und ein Priester Wasser auf sie gießt. Einfach Fotos von der Taufe. Es seien auch Namen erwähnt worden, der Name seines Vaters sei genannt worden und von noch einem aus dem Dorf. Es seien aber noch viele andere gewesen.
Befragt, ob dies alle seine Fluchtgründe seien, gab er an, in PAKISTAN habe man es als Hazare und Schiit schwer. In AFGHANISTAN sei es sowieso schwer gewesen für ihn, wegen seines Vaters. Er könne in AFGHANISTAN nicht leben, da er Hazare sei. Er habe in den Nachrichten gesehen, dass der Weg in seinen Heimatprovinz von den Taliban gesperrt worden sei.
11. Am 03.09.2012 legte der BF eine Bestätigung vor, dass er einen Deutschkurs gewissenhaft und regelmäßig besuche.
12. Mit Bescheid vom 04.09.2012 (AZ 12 01.967-BAG) wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, ebenso den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wies den BF aus dem Bundesgebiet aus.
Die Beweiswürdigung wurde im Vergleich zum aufgehobenen Bescheid um die Ergebnisse der Befragung vom 04.09.2012 ergänzt und ausgeführt, dass weitere Ungereimtheiten und Widersprüche aufgetreten seien. Da der BF im Hinblick auf den Todestag des Vaters bei der Einvernahme am 11.05.2012 auf Nachfrage zwei Mal bestätigt, dass der Vater am 20. Dezember, einem Dienstag, ums Leben gekommen sei und nunmehr habe er behauptet, dass dies am 20. September gewesen sei. Auch hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Vaters sei es erneut zu Widersprüchlichkeiten gekommen.
So habe er in der Einvernahme am 04.09.2012 angegeben, dass er ungefähr 11 Jahre alt gewesen sei, als der Vater dort zu arbeiten begonnen habe und dies vier oder fünf Jahre her sein müsste. Während er bei der Einvernahme davor gesagt habe, dass er vier oder fünf Jahre diese Tätigkeit ausgeübt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe der BF keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben.
In der Einvernahme am 04.09. sei auch gefragt worden, was der Vater nach der Taufe bis zu seiner Ausreise alles gemacht habe. Dazu habe der BF zunächst angegeben, dass er nicht wisse, was sein Vater getan habe, er sei einfach nach PAKISTAN gegangen, später habe er angeführt, dass er noch ungefähr einen Monat in AFGHANISTAN gewesen sei. Es habe ein Telefonat gegeben, wonach er sich in KABUL aufgehalten habe, danach hätte er wieder angerufen und gesagt, dass er nun in PAKISTAN sei.
Verwunderlich sei auch, dass der BF nichts über die Konvertierung, die Taufe oder die Organisation, für die der Vater gearbeitet haben soll, erzählen habe können. Er habe in der Einvernahme am 11.05.2012 angegeben, dass dieser nie über die Arbeit gesprochen habe. Trotzdem habe der BF Angaben zu seinen Tätigkeiten und den Orten, wo er gearbeitet haben soll, machen können. Es sei ihm auch mehrfach vorgehalten worden, dass nicht nachvollziehbar sei, dass innerhalb der Familie nicht darüber gesprochen worden wäre.
In der Einvernahme am 04.09.2012 habe der BF erstmalig erwähnt, dass es wegen der Konvertierung öfters zu Streitigkeiten zwischen seinem Vater und der Mutter gekommen sei.
Trotz des Alters des BF verfüge dieser über eine mehrjährige Schulausbildung. Er sei in der Lage konkrete und gleichbleibende Angaben zu ihm gestellten Fragen zu machen, habe er aber ausweichende Antworten gegeben. Zur Feststellung betreffend der Situation der Rückkehr wurde angeführt, dass die Angaben des BF, dass seine Eltern Einzelkinder seien und er keine Anknüpfungspunkte in der Heimat mehr habe, nicht glaubhaft gewesen seien. Selbst, wenn das der Fall gewesen sein sollte, gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass alleinstehende Männer unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastrukturen unter effektiver Kontrolle der Regierung leben könnten. Der BF sei 17 Jahre, sei alleine schlepperunterstützt nach Österreich gewesen, habe es trotz seines jugendlichen Alters und fehlender Sprachkenntnisse geschafft, sich im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Seine psychische und physische Reife sei keineswegs unterentwickelt. Die Rückkehrsituation eines ca. siebzehnjährigen afghanischen Staatsbürgers unterscheide sich nicht von jenen, etwa eines 19 oder 22 Jahre alten, ohne familiäre Bindungen. Zugute komme dem BF auch die bisherige Schulbildung, der Besuch eines Englischkurses und die erworbenen Deutschkenntnisse. Laut den Länderfeststellungen sei die Sicherheitslage im Gebiet von GHAZNI, insbesondere im Heimatdistrikt des BF, als relativ stabil zu beschreiben. Überdies könne der BF sich auch in KABUL, MAZAR-E SHARIF, JALABAD oder HERAT ansiedeln. Es dürfe nicht übersehen werden, dass er vorübergehend alleine mit seiner Mutter und seiner Schwerster sowohl in AFGHANISTAN, als auch in PAKISTAN gelebt habe. Die Sicherheitslage in KABUL sei im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen.
13. Am 17.09.2012 brachte der BF die nunmehr vor dem BVwG anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 04.09.2012 ein. Neuerlich wurde der Spruchpunkt I., II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Es wurde darauf verwiesen, dass, gemäß VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, sich Asylwerber, die unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen werden zum Zeitpunkt der Befragung in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befänden. Generell, gemäß einem Erkenntnis des AsylGH vom 14.04.2011, A2 418570-1/2011 Erstbefragungen nur mehr in besonderen Fällen, etwa bei fundamentalen Aussagedifferenzen als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürften, da es gerade in dem Zeitraum 2011 offenbar zu systematischen Mängeln gekommen sei, die sich insbesondere bei Minderjährigen, wie dem BF, auswirken konnten.
Der BF habe immerzu die Konvertierung seines Vaters als Tatsache geschildert, sowie dass dieser gemeinsam mit Freunden konvertierte. Eine Zahl der Freunde habe er in der polizeilichen Einvernahme nicht angegeben, jedoch immer in der Mehrzahl gesprochen. Die Aussagen der Einvernahmen würden sich decken und keine Widersprüche vorliegen. In den Schilderungen am 11.05.2012 habe es sich lediglich um Konkretisierungen gehandelt. Dass ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich gewesen sei und dies gegen den Willen von Seiten der Schule als nicht mehr tragbar angesehen wurde, gehe ebenso klar und deutlich aus dem Vorbringen hervor, wie auch, dass die Tätigkeit des Vaters von ausländischen Kräften gefördert bzw. gestützt worden sei, und daher die Konkretisierung, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in einer Organisation handelte, als logische Konsequenz anzusehen sei. Obwohl der BF die Organisation nicht namentlich nennen habe können, habe er immerhin gewusst, dass es sich um eine Hilfsorganisation gehandelt habe, die Kleidung an die Bevölkerung verteilt habe.
Zum Todestag seines Vaters führte der BF an, dass er immerzu bei der Beantwortung der Frage angegeben habe, dass es sich dabei um den 20. des 9. Monats gehandelt habe. Somit ist dies ein Missverständnis, welches vermutlich durch die Umrechnung des Dolmetschers in der Einvernahme zustande gekommen sei und dadurch aufzuklären sei, dass der BF nicht Dezember oder September genannt habe, sondern den neunten Monat. Der BF habe angegeben, damit September gemeint zu haben, da er aufgrund seines Aufenthaltes in Pakistan mit der europäischen Zeitrechnung vertraut sei. Ebenso sei eine phonetische Verwechslung der Monate September und Dezember nicht von vornherein auszuschließen, daher hätte die Behörde durch entsprechendes Nachfragen auf die Klärung dieses Missverständnisses drängen müssen.
Betreffend den Zeitraum, in welchem der Vater für die Hilfsorganisation tätig gewesen sei, habe der BF erklärt, dass sein Vater vor ca. vier bis fünf Jahren, als der BF ca. elf Jahre alt gewesen sei, seine Tätigkeit bei der Organisation aufgenommen habe. Beendet sei diese Tätigkeit klarerweise durch die zwischenzeitlich erfolgte Ausreise aus AFGHANISTAN nach PAKISTAN geworden. Der Vater des BF habe mit seiner Familie weder über dessen Interesse am Christentum, noch über dessen Pläne zur Konvertierung gesprochen. Erst nachdem diese erfolgt sei und die Familie davon erfahren habe, sei es zum Streit zwischen dem Vater und der Mutter gekommen. Nach der Flucht des Vaters verhielt sich dieser so gut als möglich unauffällig. Bei einem telefonischen Kontakt in dieser Zeit zwischen dem BF und seinem Vater habe sich dieser in KABUL aufgehalten.
Der pauschale Satz nach der ersten getroffenen Feststellung der Behörde in der Beweiswürdigung insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sei ein eindeutiges Indiz, dass es nicht um eine objektive Würdigung des Vorbringens gegangen sei, sondern vielmehr von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit ausgegangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers, mit den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage verlange (VwGH 26.11.2003-2003/20/0389). Dies habe die Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen.
Die Behörde sei der Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Besonders die Ausführungen zum Spruchpunkt II. seien völlig unzureichend, in diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit als wesentliches Element zu berücksichtigen gewesen sei. Dieses Unterlassen von Seiten der Behörde, die völlige Nichterörterung des ursprünglichen Herkunftsortes in AFGHANISTAN und der damit völligen Unterlassung der Festsetzung einer Relokationsmöglichkeit, sei ausdrücklich als mangelhaft zu bezeichnen und sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die diesbezüglich vom AsylGH in diesem Zusammenhang gerügten Mängel seien von Seiten der Behörde nicht behoben worden. Die Behörde gehe schlicht davon aus, dass der BF in seinem Heimatland als Erwachsener gelte, sowie der Rückgriff auf Hilfe durch die Familie unter Umständen aus PAKISTAN für ihn möglich wäre.
Der BF sei auch nicht gefragt worden, in wie weit er selbst sich durch die Konvertierung des Vaters am Christentum interessiert gezeigt habe und sich damit auseinandergesetzt habe, dies sei nachzuholen.
Hinsichtlich der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbingens sei wiederholt auszuführen, dass die Behörde annehme, die Angaben, beide Elternteile des BF seien Einzelkinder, wäre nicht glaubhaft. Auf welchen objektiven Beurteilungsmaßstab sich die Behörde bei dieser Feststellung stütze, könne nicht erkannt werden, weshalb von einer rein subjektiven Annahme der Behörde auszugehen sei. Die Behörde habe diesbezüglich Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Aus diesem Hintergrund sei es völlig verfehlt, davon auszugehen, der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. So habe auch der AsylGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2012, C 14 427013 angeführt, dass die Folgerungen des BAA betreffend die traditionellen Familienstrukturen in AFGHANISTAN als rein spekulativ zu werten sein.
Im Folgenden werden eine Reihe von Länderfeststellungen angeführt.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die vom BF gefürchteten Verfolgungshandlungen aufgrund der Konvertierung des Vaters derart gravierend seien, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichen. Ebenso sei auszuführen, dass Verfolgungshandlungen durch private dann asylrelevant seien, wenn der Staat schutzunfähig, bzw. schutzunwillig sei. In diesem Falle sei alleine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in AFGHANISTAN adäquater Schutz geboten werden könne. Somit sei die Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen dies in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden könnten. Abschließend werde um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht und der Antrag gestellt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und einer neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.
14. Am 20.03.2013 und 05.05.2014 wurden weitere Integrationsunterlagen (Bestätigung für Deutschkurs, Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss) dem AsylGH bzw. dem BVwG vorgelegt.
15. Bei der am 04.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, hat der BF im Wesentlichen das Folgende angegeben, wobei er in der Lage war, regelmäßig auch Antworten in deutscher Sprache zu geben und nur bei komplexeren Erklärungen die Hilfe der Dolmetscherin für die Sprache Dari, die er neben seiner Muttersprache Hazargi, Farsi und etwas Englisch auch beherrscht.
Er habe im Alter von 16 Jahren, im dritten Monat nach Beginn des 9. Schuljahres die Schule verlassen. Das Schuljahr in AFGHANISTAN beginne im ersten Monat nach dem dortigen Neujahr (= 21.03.), das sei daher Ende Juni 2011 gewesen. Sein Vater (der seit dem elften Lebensjahr des BF (2006) bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe, die von den Amerikanern unterstützt worden sei und ihren Sitz in KABUL habe) habe Anfang des Schuljahres Probleme bekommen und aus KABUL nach PAKISTAN flüchten müssen. Ca. ein Monat danach seien er, seine Schwester und seine Mutter ebenfalls nach PAKISTAN gegangen, weil sie sehr viele Probleme bekommen hätten. Wenig später führte der BF aus, dass sie bereits im zweiten Monat nach Schulbeginn nach Pakistan hätten gehen wollten, der Vater aber den Weg zu dieser Zeit als zu gefährlich befunden habe. Sie seien daher noch einen Monat in AFGHANISTAN geblieben, er sei weiter zur Schule gegangen, seine Schwester nicht. Seine Mutter habe ihn am Schulweg begleiten müssen, um zu verhindern, dass er entführt werde, weil er der einzige Sohn seines Vaters gewesen wäre. Er sei in der Schule von anderen Buben beschimpft, geschlagen und ihm wären Fotos von seinem Vater ins Gesicht geworfen worden.
Der Grund sei gewesen, dass im zweiten Monat nach Schulbeginn Fotos seines Vaters veröffentlicht worden und ihm Fernsehen über ihn berichtet worden sei, dass er zum Christentum konvertiert sei. Wenn in AFGHANISTAN das Familienoberhaupt einen Fehler begehe, werde die ganze Familie zur Verantwortung gezogen. Der Vater habe sich einen Monat lang in AFGHANISTAN versteckt und sei dann nach PAKISTAN gegangen. Etwa einen Monat nach dessen Flucht, seien sie auch nach PAKISTAN gegangen.
Gefragt, wann er von der Konversion erfahren habe, gab er an, er habe aus dem Fernsehen davon erfahren, zuvor habe der Vater nicht mit ihm darüber gesprochen. Die Fotos die gezeigt worden seien, hätten gezeigt, dass dieser lange weiße Kleidung trug und ihm Wasser über den Kopf geschüttet wurde.
Gefragt ob die Fotos in einer Nachrichtensendung, im Rahmen eines Filmes oder nur das Bild gezeigt wurde, antwortete er, es seien nur Fotos im Rahmen von Nachrichten gezeigt worden. Es habe viele Fotos gegeben, auf den Fotos seien seine ausländischen und inländischen Arbeitskollegen zu sehen gewesen, darunter auch zwei Freunde seines Vaters. Auf Nachfrage führte er aus, die Fotos seien etwa eine Minute hintereinander gezeigt worden, es sei immer nur ein großes Foto zu sehen gewesen. Namen seien nicht genannt worden, es seien nur Gesichter gezeigt worden, der Nachrichtensprecher habe gesagt, dass diese konvertiert seien und habe die Menschen aufgefordert, diese Personen der Regierung zu übergeben. Es sei gesagt worden, dass sich diese Leute sehr schnell im Land verwurzeln würden und dies verhindert werden müsse. Die Nachrichten seien mehrmals am Tag wiederholt worden. Der Freund des Vaters namens Z. sei auch auf den Bildern zu sehen gewesen, sei auch Konvertit, mit dem Vater geflüchtet, würde sich nun um die Mutter und Schwester kümmern und habe auch die Ausreise des BF nach Europa organisiert. Er wisse nicht warum dieser nicht selbst nach Europa gegangen und in PAKISTAN geblieben sei.
(Anmerkung BVwG: Später in der Einvernahme wurde der BF gefragt, ob es öfters vorkomme, dass im Fernsehen Bilder von Konvertiten gezeigt werden. Er gab dazu an, dass hänge vom Sender ab. Es habe Zeiten gegeben, da wären solche Bilder einmal pro Woche veröffentlicht worden, aber auch Zeiten, da wäre dies täglich passiert. Er habe die Bilder auf "TOLO" gesehen. Gefragt, ob die Bilder in den Nachrichten gezeigt worden wären, gab er an die Bilder seien im Rahmen einer islamischen Sendung gezeigt worden, die etwa eine Stunde gedauert habe.)
Gefragt, ob darüber hinaus etwas passiert sei, außer, dass die Bilder im Fernsehen gezeigt worden wären, gab er an die Mullahs im ganzen Land hätten die Einwohner aufgefordert, die Personen der Regierung zu übergeben. Es gäbe überall Moscheen und auch die Mullahs würden zu Fernsehsendungen eingeladen, wo sie auffordern würden, gegen Menschen die vom Islam abfallen vorzugehen.
Gefragt, ob sie nach diesem Fernsehbeitrag ihren Vater, der sich in KABUL in der Arbeit befunden habe, angerufen hätten, gab er an, dieser sei nicht erreichbar gewesen, weil sein Handy ausgeschaltet gewesen wäre. Der Vater habe sie aber etwa 15 Tage nach der Fernsehsendung aus KABUL angerufen und mit mitgeteilt, dass er AFGHANISTAN verlassen würde, nach weiteren 15 Tagen habe er aus PAKISTAN angerufen und mitgeteilt, dass sie über KANDAHAR ebenfalls nach PAKISTAN nachkommen sollten. Sie seien dann ca. 3 Monate in PAKISTAN geblieben, dort seien aber die Schwierigkeiten noch größer gewesen. Der Vater habe daher die Weiterreise nach Europa organisiert, sei aber am 20.09.2011 bei einem Anschlag (alle dreißig Insassen seien erschossen worden) auf den Bus mit dem er in den IRAN reisen wollte, getötet worden.
Gefragt nach seinem Heimatdorf in AFGHANISTAN, bestätigte der BF seine Angaben in den anderen Einvernahmen und ergänzte auf Nachfrage, sein Heimatdorf habe etwa 300 Häuser, die nächst größere Stadt heiße XXXX und liege an der XXXX-Road. Zu Fuß würde man etwa 2 Stunden in diese benötigen, der Weg sei bergig und nicht asphaltiert. Sein Vater habe sich um ungehindert von KABUL nach Hause zu können einen Bart wachsen lassen, weil die Taliban Männer ohne Bärte mitgenommen hätten. Er habe keine Dokumente die er vorlegen könne, weil er aus seinem Bekanntenkreis niemanden gefunden habe, den er nach Hause schicken könnte, um seine Geburtskurkunde zu suchen. Gefragt warum er diese nicht mitgenommen habe, führte er an sie hätten nicht an alles denken können, sein Geburtsdatum wisse er, weil es in einem Buch der Familie aufgeschrieben gewesen sei. Das Haus in dem sie in AFGHANISTAN gelebt hätten, würde jemand anderem gehören, sie hätten auch sonst keine Besitztümer mehr. Sein Eltern sein Einzelkinder er habe in AFGHANISTAN niemanden mehr. In seinem Heimatdorf würden die Taliban die Hazara belästigen. Die Taliban würden in unregelmäßigen Abständen in das Dorf kommen und er habe dort einen Turban tragen müssen, sonst wäre er geschlagen worden.
Befragt von was seine Familie jetzt lebe, gab er an, diese werde von Z. unterstützt, der seinerseits eine finazielle Unterstützung von einer ausländischen Kirche in PAKISTAN bekomme. Er rufe Z. regelmäßig von einem Internet-Cafe aus an, seit 3 Monaten funktioniere aber dessen Handy nicht mehr, dies sei der letzte Kontakt gewesen, seitdem seien diese nicht mehr erreichbar, er mache sich große Sorgen. Einem Ersuchen des Richters, ihm Einsicht in die Kontaktdaten/listen seines Mobiltelefons zu gewähren, kam er unter Hinweis, er habe nur das Österreich-Vertragspaket und telefoniere über das oa. Internet-Cafe nicht nach.
Befragt, ob er gläubig sei, gab er an als Kind von den Taliban gezwungen worden zu sein zu beten. Seit er in Europa sei, bete er nicht mehr, er sei Moslem und habe sich seither nicht damit beschäftigt. Sein Vater habe in den drei Monaten in Pakistan mit ihm auch über das Christentum gesprochen, er sei aber damals jung gewesen das habe ihn nicht interessiert. Er habe in Pakistan einen Englischkurs gemacht.
Gefragt, ob er bei den vorhergehenden Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und alles korrekt rückübersetzt worden sei, versicherte er, er habe die Wahrheit gesagt es könne aber sein, dass er bei der ersten Einvernahme nicht alles genau habe angeben können weil er müde gewesen sei. Alles sei auch genauso wie er es gesagt habe, rückübersetzt worden.
Auf Vorhalt, dass er bei der zweiten Einvernahme gesagt habe, sein Vater sei 1389 (=2010) zum Christentum konvertiert, bekräftigte er, dass er wisse, dass er in der 9.Klasse gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er bei dritten Einvernahme gesagt habe er sei in der 8.Klasse gewesen, gab er an, dass sei vielleicht so gewesen.
Auf Vorhalt, dass er in der dritten Einvernahme gesagt habe, sie seien ein Jahr in PAKISTAN gewesen, bevor er nach Europa weitergereist sei und nicht drei Monate, räumte er ein, dass ihm damals vielleicht ein Fehler passiert sei.
Auf Vorhalt, dass er bei der zweiten Einvernahme gesagt habe, sein Vater sei im Jahr als die Fotos veröffentlicht worden seien, nach PAKISTAN geflüchtet und sie selbst seien ein Jahr danach geflüchtet, gab er an, er wisse nicht was da los gewesen wäre, es stimme was er heute gesagt habe.
Anmerkung die Dolmetscherin führte auf Nachfrage aus, dass das Wort für Monat in Dari "MAH" laute und für Jahr "SAL".
Abschließend führte der BF aus, dass er sich Sorgen um seine Mutter und Schwester in PAKISTAN mache, weil dort die Sicherheitslage schlechter werde, er wisse auch, dass die Sicherheitslage in GHAZNI sehr schlecht sei, die Leute könnten dort nicht mehr nach KABUL fahren. Er wolle in Österreich seinen Hauptschulabschluss fertig machen (drei Fächer habe er schon absolviert) sowie eine Lehre als Elektroniker beginnen bzw. später seine Mutter und Schwester unterstützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus der Provinz GHAZNI, aus dem Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Hazargi. Er spricht auch Dari, Farsi etwas Englisch und relativ gut Deutsch. Er verfügt über 8 Jahre Schulbildung und war zuletzt in PAKISTAN in der Stadt XXXX aufhältig. Er verfügt über keine Berufsausbildung.
Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Glaubhaft ist, dass sein Vater tot ist sowie dass seine Mutter, seine Schwester und ein Freund seines Vaters nicht mehr in seinem Heimatdorf leben, sondern in PAKISTAN.
Er stand bis vor kurzem in Kontakt mit seiner Familie in PAKISTAN.
Nicht glaubhaft ist, dass er keinerlei Verwandte mehr in AFGHANISTAN hat.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er interessiert sich generell nicht sonderlich für Religion und insbesondere nicht für das Christentum.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, AFGHANISTAN: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in AFGHANISTAN ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in AFGHANISTAN seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in AFGHANISTAN vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in AFGHANISTAN gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, AFGHANISTAN: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, AFGHANISTAN: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTANs. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in AFGHANISTAN getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in AFGHANISTAN eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/SudAFGHANISTAN_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden AFGHANISTANs sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten AFGHANISTAN-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in AFGHANISTAN getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in AFGHANISTAN Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in AFGHANISTAN - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/AFGHANISTAN-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz AFGHANISTAN, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni liegt im östlichen Zentralafghanistan und grenzt im Norden an (Maydan) Wardak, im Nordosten an Logar und Paktia, im Südosten an Paktika, im Südwesten an Zabul, im Westen an Uruzgan sowie im Nordwesten an Daykundi und Bamyan. Der nordwestliche Teil der Provinz zählt zum Hazarajat, dem Hauptsiedlungsgebiet der afghanischen Hazaras. Die für Handel und Transport äußerst wichtige Straße von Kabul nach Kandahar führt durch Ghazni. Die Hauptstadt Ghazni liegt ca. 130 km südwestlich von Kabul. Die Provinz hat eine Fläche von rund 22.500 km2 (etwas kleiner als Mecklenburg-Vorpommern) und eine Einwohnerzahl von rund 1,1 Millionen und ist damit hinsichtlich der Einwohner die sechstgrößte Provinz. Die Bevölkerungsdichte wird mit 49 Einwohnern pro km2 angegeben. Die Provinz ist in 18 oder 19 Distrikte mit 3.901 Siedlungen unterteilt. Hauptstadt ist die Stadt Ghazni. Mehr als die Hälfte der Provinz besteht aus gebirgigem und semi-gebirgigem Land. Nur etwas mehr als ein Drittel ist flaches Land. Neun von zehn Einwohnern leben in ländlichen Gebieten. Die Mehrheit der Einwohner sind Paschtunen (48,9%) und Hazaras (45,9%, vor allem in den Distrikten Jaghatu, Jaghori and Malestan). Außerdem leben dort in kleinerer Anzahl Tadschiken (4,7%), Usbeken, Kuchis (paschtunische Nomaden) und andere. Auch Hindus und Sikhs (0,4%) sollen in der Provinz leben. Die am meisten verbreiteten Sprachen sind Paschtu (51%) und Dari (47%). Daneben werden Usbekisch und weitere Sprachen von einem kleinen Teil der Bevölkerung gesprochen. Während die Hazaras überwiegend schiitische Muslime sind, handelt es sich bei der übrigen muslimischen Bevölkerung um Sunniten.
(Quelle: D-A-CH, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier Provinzen, vom März 2011)
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in AFGHANISTAN ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz AFGHANISTAN, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [AFGHANISTAN NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanden in der Provinz operieren.
(BBC: "AFGHANISTAN's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- AFGHANISTAN Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "AFGHANISTAN: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion AFGHANISTANs (Artikel 2 der Verfassung). Die von AFGHANISTAN ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in AFGHANISTAN daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in AFGHANISTAN vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in AFGHANISTAN selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014, S. 11)
Christen/Konversion
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in AFGHANISTAN, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in AFGHANISTAN weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Konvertiten im TV
The most significant post-Taliban media network is Tolo Television, owned by Moby Media. U.S. funds are being used to supplement the private investment;
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy , 11. Juli 2014
http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf (Version vom 17. Jänner 2014)
http://fpc.state.gov/documents/organization/229889.pdf (Version vom 11. Juli 2014) (Zugriff am 4. September 2014)
Daher Feststellung BVwG, Tolo TV wird von den USA finanziell unterstützt.
Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance Congressional Research Service 49 Afghan Christians can worship in small congregations in private homes, but several conversion cases have earned international attention. An Afghan man, Abd al-Rahman,
who had converted to Christianity 16 years ago while working ... in
private homes, but several conversion cases have earned international attention. An Afghan man, Abd al-Rahman, who had converted to Christianity 16 years ago while working for a Christian aid group in Pakistan, was imprisoned and faced a potential death penalty trial for apostasy-his refusal to convert back to Islam. Facing international pressure, Karzai prevailed on Kabul court
authorities ... and Norwegian Church Aid). In May 2010, amputee Said
Musa was imprisoned for converting to Christianity from Islam, an offense under Afghan law that leaves it open for Afghan courts to apply a death sentence under Islamic law (Shariah). The arrest came days after the local Noorin TV station broadcast a show on Afghan Christians engaging in their rituals.
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance , 28. Juli 2014 http://fpc.state.gov/documents/organization/228734.pdf (Version vom 23. Juni 2014)http://fpc.state.gov/documents/organization/230155.pdf (Version vom 28. Juli 2014) (Zugriff am 4. September 2014)
Daher Feststellung BVwG, bereits 2010 wurde eine Fernsehshow eines lokalen Senders (Noorin TV) über afghanische Konvertiten gesendet, der darin erkennbare afghanische Staatsbürger wurde verhaftet. Weitere Informationen über die Darstellung von Konvertiten konnten nicht aufgefunden werden.
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in AFGHANISTAN, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt AFGHANISTAN der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - AFGHANISTAN, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit AFGHANISTANS, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Die oa. Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wird daher festgestellt, dass die Heimatprovinz des BF mit zu den unsichersten Provinzen AFGHANISTANS gehört. Die regierungsfeindlichen Kräfte (insb. die Taliban) sind dort auf dem Vormarsch bzw. kontrollieren zumindest teilweise Distrikte. Personen die sich auf der Straße nach KABUL bewegen, müssen damit rechnen von diesen angegriffen bzw. aufgehalten und kontrolliert zu werden. Die Zahl der zivilen Opfer, sei es durch Übergriffe der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder dadurch, dass sie ins Kreuzfeuer bei Kämpfen geraten ist eklatant angestiegen. Dass das Zeigen von Bildern von Konvertiten und der damit verbundene Aufruf diese festzunehmen bzw. der Regierung zu melden, im TOLO-TV stattgefunden hat, üblich war oder ist, konnte nicht festgestellt werden.
Eine asylrelevante Verfolgung konnte mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, insbesondere der Religion oder weil er der Volksgruppe der Hazara angehört, ausgesetzt wäre.
Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.02.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 21.02.2012, 11.05.2012 und 04.09.2012, dem seinen erste Beschwerde betreffenden Erkenntnis des AsylGH vom 18.06.2012, sowie der Beschwerde vom 17.09.2012.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.09.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege betreffend die Integration des BF.
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (insb. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat zu seinem Namen und seinem Alter im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten in seiner Heimatprovinz. So konnte der BF die seinem Heimatort nächstgelegene größere Stadt und deren Erreichbarkeit in der Verhandlung schildern und auf der Karte zeigen.
Dass die Eltern des BF beides Einzelkinder waren, die Großeltern verstorben sind und er daher überhaupt keine Verwandten in AFGHANISTAN mehr hat, ist angesichts der hohen Geburtenrate und der ausgeprägten Tradition - vor allem am Land - in Großfamilien zu leben, nicht glaubhaft. Ein Indiz dafür ist die Weigerung des BF dem erkennenden Richter Einblick in seine Kontaktdaten des mitgeführten Mobiltelefons zu gewähren. Die Erklärung er hätte nur das Österreich-Paket und würde von einem Internet-Cafe aus mit seiner Familie telefonierten, überzeugt nicht, da er von AFGAHNISTAN oder PAKISTAN aus, auch angerufen werden kann.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater zum Christentum konvertiert sei, aus diesem Grund dessen Bild im Fernsehen gezeigt wurde und dieser ein Monat danach mit einem Freund (Z.) von KABUL (wo er für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe die von den Amerikanern unterstützt wurde) nach PAKISTAN flüchten musste. Die Familie und der BF selbst wären in der Folge Anfeindungen und Übergriffen der anderen Dorfbewohner ausgesetzt gewesen und ihm hätte als einzigem Sohn die Entführung gedroht. Die Familie sei dem Vater daher ein Monat später nach PAKISTAN gefolgt. Dort seien sie auch nicht sicher gewesen, der Vater habe daher nach Europa ausreisen wollen, sei aber auf dem Weg von PAKISTAN in den IRAN bei einem Überfall auf seinen Bus erschossen worden. Z., der sich nach dem Tod des Vaters um die Familie gekümmert habe und seine Mutter hätten beschlossen ihn anstelle seine Vaters nach Europa zu schicken.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF war zum Zeitpunkt der Befragungen zwar noch minderjährig aber bereits 17 Jahre alt und hat in der Verhandlung einen intelligenten Eindruck hinterlassen. Dass er bei der Erstbefragung aufgrund der Fluchtstrapazen müde war, sei ihm zugestanden. Er hat aber selbst angegeben dort die Wahrheit gesagt zu haben und wurde der BF in der Folge weitere dreimal einvernommen, wobei auch hier Widersprüche aufgetreten sind.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Unstimmigkeiten finden sich in der Erzählung des BF hinsichtlich des Beginns der Probleme seines Vaters, so führte er einerseits an die Probleme hätten zu Beginn des 9. Schuljahres begonnen (dieses begann Ende März 2011), andererseits habe die Fernsehsendung in der das Bild des Vaters gezeigt wurde zwei Monate nach Schulbeginn stattgefunden. Hinsichtlich der gezeigten Bilder, gab er an, dass diese gezeigt hätten, wie dem Vater im Kreis seiner Arbeitskollegen Wasser über den Kopf geschüttet wurde, später sprach er nur vom Gesicht das mit anderen Konvertiten etwa eine Minute nur in einer Nachrichtensendung gezeigt worden sei, die mehrmals wiederholt worden sei. Wieder später führte er an, die Bilder seien in einem Film der Mullahs (islamische Sendung) gezeigt worden, der etwa eine Stunde gedauert habe. Dies alles sei im Sender TOLO-TV erfolgt. Dazu ist zu bemerken, dass dieser private Fernsehsender von den Amerikaner wesentlich mitfinanziert wird und es äußerst unwahrscheinlich scheint, dass dort zur Verfolgung und Verhaftung von Konvertiten aufgerufen wurde. Zudem sind aus den Länderinformationen auch keinerlei solcher Praktiken ersichtlich oder Richtern bekannt, die schon lange Asylfälle aus AFGHANISTAN judizieren. Es gibt allerdings mehrere Beiträge in diesen Länderfeststellungen, dass ein bestimmter Mitarbeiter des IRK der in einem allgemeinen Fernseh-Bericht über Christen in AFGHANISTAN vorkam, in der Folge verhaftet worden sei, weil er sich geweigert habe, seine Konversion rückgängig zu machen. Dieser Bericht dürfte dem BF als Vorlage für seine Fluchtgeschichte gedient haben, hat aber überhaupt nichts mit ihm oder seinem Vater zu tun, weil sich dieser Vorfälle wesentlich früher ereignet haben. Der BF konnte auch nicht schlüssig darlegen, wieso sich sein Vater bei der Taufe hat fotografieren lassen und wieso die ausländischen Angehörigen der Hilfsorganisation diese Bilder ins Fernsehen gebracht haben sollen bzw. wie die Dorfbewohner und Mitschüler an Papierabzüge dieser Bilder gekommen sein sollten, mit denen diese ihn beworfen haben. Von einer Verteilung der Bilder und einem Aufhängen in der Ortschaft war in der Verhandlung gar nicht mehr die Rede. Unplausibel ist weiters, warum der Vater - als Konvertit der im Fernsehen gezeigt wurde - ausgerechnet nach PAKISTAN in eine ebenfalls sehr konservatives islamisches Land flüchten hätte sollen, sich dort mindestens ein Monat aufgehalten haben soll und nicht gleich nach Europa weitergeflüchtet ist. Die Erklärung in PAKISTAN hätten die Nachbarn erst später von der Konversion erfahren überzeugt nicht, weil der Vater aufgrund der Fernsehbilder, von einem hohen Bekanntheitsgrad ausgehen musste. Diesbezüglich ist auch auffällig, dass der BF bei der Verhandlung angab, der Vater sei ein Monat vor ihnen nach PAKISTAN gegangen, während er in den Einvernahme davor, von einem Jahr gesprochen hatte. Diesbezüglich ist ein Irrtum des BF ausgeschlossen, da das Wort für Monat in der Sprache Dari "MAH" lautet und für Jahr "SAL" und er dies mehrfach wiederholt hat. Der BF hat hinsichtlich seiner eigenen Aufenthaltszeit in PAKISTAN ebenfalls widersprüchlich einmal von einem Jahr - in dem er einen dreimonatigen Englischkurs gemacht haben will - und ein anderes Mal von nur drei Monaten gesprochen. Dass er den Namen der Hilfsorganisation nicht kennen will, für die sein Vater gearbeitet hat ist nicht glaubhaft, weil er angegeben hat, dass sein Vater dafür Englisch gelernt hat und er wusste, dass diese ihre Niederlassung in KABUL hatte, Kleidung in verschiedenen Provinzen verteilte und von Amerikanern unterstützt worden ist.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Die diesbezüglichen Argumente hinsichtlich der Minderjährigkeit gehen ins Leere, weil der BF mittlerweile volljährig ist und auch damals bereits 17 Jahre alt war. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal darin auf die hiefür maßgeblichen Punkte nicht hinreichend eingegangen wurde.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine weitgehend übereinstimmenden Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen - auch vor dem BVwG - als glaubhaft erachtet werden. Zumindest seine Herkunft aus der Provinz GHAZNI (und somit eine bedrohliche Situation in der Herkunftsregion für den zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährig gewesenen BF) erscheint glaubhaft, mögen auch die von ihm dargelegten Lebensumstände und Familienverhältnisse (etwa der Tod des Vaters, mangelnde familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte) zweifelhaft sein.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.09.2012 beim BAA eingebracht und ist noch am selben Tag beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weitere(n) Einvernahme(n) - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte mehr, da die Situation im Herkunftsland im Verfahren vor dem BVwG nunmehr ausgiebig erläutert wurde. Im Übrigen wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung). Von eine psychischen und physischen Ausnahmezustand kann nach den eigenen Ausführungen des BF allenfalls bei der Erstbefragung gesprochen werden ("... Ich war müde, habe die Wahrheit gesagt, vielleicht konnte ich darum nicht alles genau angeben ..."), keinesfalls bei den weiteren Einvernahmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der damals 17 Jahre alte BF den Einvernahmen nicht problemlos folgen konnte und gehen diesbezügliche Argumente über Unzulänglichkeiten bei Einvernahmen 2011 im gegenständlichen Verfahren in Leere, da alle Einvernahmen 2012 erfolgt sind und er vom BAA insgesamt dreimal und einmal vom BVwG eingehend befragt wurde und sich die dargestellten (neuen) Widersprüche ergaben.
Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist. Hier hat die Erstbehörde tatsächlich nur oberflächliche Feststellungen zu ursprünglichen Heimatprovinz getroffen, die allerdings nun vom BVwG nachgeholt wurden.
Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde in diesem Punkt Erfolg beschieden.
3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Dorfbewohner oder Taliban aufgrund der Konvertierung seines Vaters bzw. der Tatsache dass er ein Hazara ist, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum GHAZNI betrifft, ist festzuhalten, dass diese Region mit zu den gefährlichsten Provinzen mit den meisten zivilen Opfern zählt und sich die Lage seit der Flucht des BF noch verschärft hat.
Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, der auch über eine entsprechende Schulausbildung verfügt und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz GHAZNI geboren und aufgewachsen ist. Selbst wenn er dort über ein soziales oder familiäres Netzwerke verfügen würde - was von ihm in Abrede gestellt wird, wäre er im Fall der Rückkehr nicht in der Lage aufgrund der Sicherheitslage seine Heimatprovinz ungefährdet zu erreichen. Er wäre daher vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt KABUL zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in AFGHANISTAN ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt KABUL, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines erreichbaren unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in AFGHANISTAN sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in AFGHANISTAN derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach AFGHANISTAN erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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