BVwG W169 1427916-1

W169 1427916-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, non-refoulement Prüfung, psychische Störung

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BVwG W169 1427916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1427916.1.00

Spruch

W169 1427916-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 11 13.027-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 29.10.2011 illegal in das Bundegebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Ghazni stamme und in seinem Heimatland elf Jahre lang die Schule besucht habe. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mit einem Lkw Lebensmittel und Waren zwischen Kabul/ Herat und Kabul/Ghazni transportiert habe. Vor ca. zweieinhalb bis drei Monaten sei er auf dem Weg von Ghazni nach Kabul von Taliban angegriffen und am Handgelenk verletzt worden und es sei sein Lkw in Brand gesteckt worden. Sein Vater sei daraufhin von seinem Fahrer in ein Krankenhaus in Kabul gebracht worden. Als er seinen Vater im Krankenhaus besucht habe, sei dieser bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin vom Fahrer seines Vaters mitgeteilt worden, dass er Afghanistan verlassen solle, da die Taliban auch ihn suchen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.

2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland seine Eltern, sein Bruder sowie seine Ehegattin leben würden. Er stehe in Österreich wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er sei im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Ghazni, geboren und habe dort mit seinen Eltern, seiner Ehegattin und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich lebe seit vielen Jahren ein Onkel mütterlicherseits von ihm. Er besuche in Österreich zurzeit einen Deutschkurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht Mitglied in einem Verein.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Probleme wegen seiner beiden Onkel mütterlicherseits gehabt habe. Diese hätten vor dreizehn Jahren gegen die Taliban gekämpft und seien anschließend aus Afghanistan geflüchtet. Ein Onkel sei nach Afghanistan zurückgekehrt und habe ein Jahr im Dorf gelebt. Er habe Kontakt mit der Regierung bekommen und sei als verdeckter Ermittler tätig gewesen. Nachdem die Taliban dies herausgefunden hätten, sei dieser Onkel in Qarabagh vor zirka viereinhalb Jahren getötet worden. Sein Onkel habe damals Fotos von seinen Söhnen dabei gehabt und die Taliban hätten anhand der Fotos die Söhne ausfindig gemacht. Ein Sohn dieses Onkels sei von den Taliban mitgenommen und dann im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und dem Militär vom Militär aus den Händen der Taliban befreit und mitgenommen worden. Er sei in der Folge vom Militär nach seiner Familie gefragt worden und habe den Namen vom Vater des Beschwerdeführers genannt bzw. gesagt, dass er in XXXX Familie habe. Die Polizei habe daraufhin den Sohn des getöteten Onkels zu ihnen nachhause gebracht. Der Beschwerdeführer habe dann der Ehegattin seines Onkels mitgeteilt, dass er von anderen Dorfbewohnern erfahren habe, dass dieser getötet worden sei. Daraufhin habe sich die Familie seines getöteten Onkels ca. fünf Monate bei ihnen im Dorf versteckt. Anschließend habe sein Vater den Sohn des getöteten Onkels nach Pakistan gebracht, damit dieser nach Europa reisen könne.

Er selbst habe im Jahr 2011 eine Auseinandersetzung mit einem Landwirt, welcher für die Taliban gearbeitet habe, gehabt. Er habe diesem ein Motorrad verkauft und dieser habe ihm nicht den gesamten Erlös geben wollen. Er sei von ihm beschimpft worden; auch habe er zum Beschwerdeführer gesagt, dass seine gesamte Familie Verräter seien und er ihn und seine Familie an die Taliban verraten würde. Diese Drohungen habe er dann wahr gemacht. Sein Vater habe damals ein Transportunternehmen betrieben; sein Transporter sei in Brand gesetzt und auf seinen Vater sei mehrmals geschossen worden. Seine Hand sei verletzt worden und er sei von seinem Fahrer nach Kabul ins Krankenhaus gebracht worden. Damals habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Taliban bei ihnen zuhause gewesen wären, nach ihm gefragt und seine Frau und seinen Bruder geschlagen hätten. Daraufhin habe seine Familie seine Ausreise organisiert.

Die Taliban hätten am Beschwerdeführer deshalb Interesse gehabt, weil er die Familie seines Onkels zu ihnen ins Dorf gebracht habe, damit diese sich dort hätte verstecken können. Seine Familie habe keine Anzeige wegen des Brandanschlages erstattet.

Er habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt; auch sei er nicht aus religiösen oder politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Rasse verfolgt worden.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan überreicht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme einzubringen.

3. Am 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sehr allgemein gehalten seien und nicht auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers eingehen würden. Anschließend wurde auf aktuelle Berichte zur unsicheren Lage des Beschwerdeführers in allen Regionen Afghanistans hingewiesen. Aus diesen Berichten und der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergäbe sich, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine begründete Angst für Leib und Leben bedeuten würde, zumal eine massiv verschlechternde Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Afghanistan vorherrsche, welche eine extreme Gefahr für Zivilpersonen darstelle. Zudem sei es unmöglich, dass sich zurückkehrende Personen ohne schutzbietenden familiären und sozialen Netzwerk, ohne großem Vermögen und ohne Erwerbschancen eine Existenz aufbauen könnten und es würden aus dem Ausland zurückkehrende Personen massiv bedroht werden. Desweiteren gäbe es für den Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative

.

Am 31.05.2012 langte beim Bundesasylamt eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein, aus welcher sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Arzt seit 24.01.2012 in Behandlung befinde und er regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrollen seien erforderlich.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Taliban wegen seiner beiden Onkel mütterlicherseits - nicht glaubwürdig seien.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Falle einer Rückkehr nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden bzw. sich an dort ansässige staatliche, nicht staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen wenden könne. Bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme handle es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt habe, obwohl der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme konkrete Hinweise auf involvierte Personen, die sich zum Teil in Österreich aufhalten würden, gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe sehr detailreich und stringent vorgebracht. Zudem seien die beiden Söhne des im Jahr 2006 von den Taliban ermordeten Onkel des Beschwerdeführers - Cousins des Beschwerdeführers - nach Österreich geflüchtet und hätten 2007 bzw. 2012 - aufgrund der erheblichen Gefahr, der sie in Afghanistan aufgrund ihrer individuellen Bedrohung als Angehörige ihres ermordeten Vaters durch die Taliban ausgesetzt gewesen wären - Asyl erhalten. Jener Bruder des Ermordeten, den der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt habe, habe schon am 26.04.2001 in Österreich Asyl erhalten; er sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger und lebe mit seiner Frau und seinen Kindern in Wien. Dieser habe Seite an Seite mit seinem Bruder gegen die Taliban gekämpft und nur mit knapper Not entkommen können. Dieser Onkel des Beschwerdeführers kümmere sich in Österreich um den Beschwerdeführer. Er kenne die gesamte Geschichte der Verfolgung der Familie genau, stehe in ständigem Kontakt mit seinen im Heimatland verbliebenen Verwandten und könne viele Details ergänzen, die der Beschwerdeführer bzw. seine beiden gleichaltrigen Cousins nicht wissen haben können, da die Genannten zu der Zeit, als die Probleme der Familie mit den Taliban begonnen hätten, noch Kinder gewesen seien. Aus diesem Grund sei dieser Onkel des Beschwerdeführers auch im Asylverfahren einer seiner Söhne als Zeuge einvernommen worden, was letztlich entscheidend zur erstinstanzlichen Gewährung von internationalem Schutz beigetragen habe. Als Verfahrensmangel werde daher gerügt, dass die belangte Behörde trotz der Angaben des Beschwerdeführers offenbar keine Nachforschungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers angestellt habe. Beantragt werde somit die Einvernahme des in Österreich lebenden Onkels als Zeuge für die Bedrohung der gesamten Familie durch die Taliban. Da die Kernfamilie des Beschwerdeführers seinen Cousin nach dessen Befreiung vor den Taliban versteckt habe und die Taliban bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, liege es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in aktueller Lebensgefahr "geschwebt ist" und seine rasche Flucht ihm höchst wahrscheinlich das Leben gerettet habe.

Angesichts dieser engen Verstrickung der Schicksale der Beteiligten sei es unverständlich, dass die Behörde nicht versucht habe, die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers dazu zu befragen, um der sie treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit zu entsprechen. Diesbezüglich sei das Verfahren evident mangelhaft.

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass der Sachverhalt sehr komplex sei und entsprechende Nachforschungen anstellen müssen; am einfachsten, indem sie den Beschwerdeführer selbst auffordern hätte sollen, Namen und Geburtsdaten und gegebenenfalls Kontaktdaten seiner Verwandten in Österreich zur Verfügung zu stellen. Es sei allgemein bekannt, dass das Prinzip der Sippenhaftung im Weltbild der Taliban tief verwurzelt sei, sodass sich eine massive Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass die Familie aus Sicht der Taliban aus den vom Beschwerdeführer ausführlich angeführten Gründen als feindlich gesinnt betrachtet werde, ergäbe. Dies zeige sich auch darin, dass bereits mehrere männliche Familienmitglieder ermordet bzw. massiv verfolgt oder misshandelt worden seien bzw. ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers aufgrund dieser Verfolgung in Österreich Asyl erhalten hätten.

Zudem habe sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hätte nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens aus den genannten Gründen feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe als solche im Sinne der GFK zu beurteilen seien, weswegen ihm Asyl gewährt hätte werden müssen.

6. Am 16.04.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 06.02.2013, ein Bericht des Gesundheitszentrums Mitte vom 26.03.2013, ein Bericht des Krankenhauses Hietzing vom 17.03.2013 sowie eine Bestätigung der österreichischen Orient-Gesellschaft bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutsch-Kurs ein. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, einen namentlich genannten Cousin des Beschwerdeführers, welcher in Österreich Asyl erhalten habe, als Zeuge für die Bedrohung der gesamten Familie durch die Taliban einzuvernehmen.

7. Am 31.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Röntgenbild seines Vaters vom Krankenhaus Kabul, welches die rechte Hand des Vaters des Beschwerdeführers mit der ihm zugefügten Schussverletzung zeige.

8. Am 14.10.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Kurs, Grundstufe A1, vor.

9. Am 03.09.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen (Deutsch) Kursen bzw. ärztliche Bestätigungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 ausgeführt, aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Ghazni, zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan sei; eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines (dortigen) Bezugsnetzes sowie daran anschließend bzw. darauf aufbauend Feststellungen über die Sicherheitslage in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen, obwohl die regionalen Unterschiede dieser prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan dies erfordern.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in Kabul und kurze allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Süd-Osten des Landes getroffen. Weiters wurde ausgeführt, dass es zwar richtig bzw. zutreffend sei, dass man zwar die generelle / allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht als ruhig bezeichnen könne, diese erreiche aber keine derartige Intensität oder ein Mindestmaß an Schwere, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes reicht aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der angefochtene Bescheid keine ausführlichen Feststellungen über die Sicherheitslage im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erhält (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 124/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012). Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen auseinandergesetzt (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U 56/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Zudem geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Kabuler Raum eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon ausgeht, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10.611/09, Z 96; 09.04.2013; Fall H. und B, Appl 70073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und Rz. 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 2666/2012; 13.03.2013, U 1006/12). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne und er nicht zu den Personen gehöre, die auf Grund der individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären, so übersieht die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und dass sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12). Soweit das Bundesasylamt im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Afghanistan ansässige Hilfseinrichtungen verweist, ist zu bemerken, dass es selbst ausführt, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen zumeist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können, wobei es die belangte Behörde in der Folge jedoch unterlässt, die Unterstützungsmöglichkeiten konkret im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu prüfen.

Weiters ist zu erwähnen, dass auch die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch die Taliban wegen der beiden Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, die vor 13 Jahren gegen die Taliban gekämpft hätten - nicht glaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können, nicht nachvollzogen werden kann, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt hat, dass ein Onkel mütterlicherseits, welcher gegen die Taliban gekämpft habe, in Österreich bereits vor vielen Jahren Asyl erhalten habe. Zudem hat er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 auch den Namen dieses Onkels ausdrücklich genannt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme genannten Onkel als Zeugen für die Bedrohung der gesamten Familie durch die Taliban einzuvernehmen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beurteilen zu können.

Weiters hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich angegeben, dass er psychische Probleme habe und regelmäßig Medikamente nehmen müssen, wobei er diesbezüglich auch eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt vorgelegt hat, aus der sich neben der aktuellen Medikamentation auch die Erforderlichkeit einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers ergibt. Das Bundesasylamt hat es im gefochtenen Bescheid aber unterlassen, Feststellungen zur psychischen Krankheit des Beschwerdeführers und zur Behandelbarkeit dieser Krankheit in Afghanistan zu treffen. Da die belangte Behörde auch dies unterlassen hat, ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch insofern nicht ausreichend ermittelt worden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Ghazni, Bezirk XXXX) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Weiters wird die belangte Behörde auch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme genannten Onkel mütterlicherseits, welchem vom Bundesasylamt bereits im Jahr 2001 Asyl gewährt wurde, als Zeuge für die Bedrohung der gesamten Familie durch die Taliban einzuvernehmen haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde die Adresse dieses Onkels konkret angeführt und darüber hinaus auch darauf hingewiesen hat, dass die beiden Söhne des im Jahr 2006 von den Taliban ermordeten zweiten Onkel des Beschwerdeführers, welche zugleich Cousins des Beschwerdeführers seien, in Österreich im Jahre 2007 bzw. 2012 aufgrund ihrer individuellen Bedrohung als Angehörige ihres durch die Taliban ermordeten Vaters Asyl erhalten hätten. Auch die diesbezüglichen Namen der beiden Cousins des Beschwerdeführers sowie die AIS-Zahlen sind in der Beschwerde ausdrücklich angeführt und wird das Bundesamt daher im fortgesetzten Verfahren - sollte es Zweifel an der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hegen - auch diese beiden Cousins des Beschwerdeführers als Zeugen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuvernehmen haben. Schlussendlich werden auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher an Depressionen leidet, diesbezüglich regelmäßig Medikamente nehmen muss und psychiatrische Behandlungen benötigt, die für ihn notwendige Versorgung in Afghanistan erhalten könnte.

Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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