BVwG W123 1434213-1

W123 1434213-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe

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BVwG W123 1434213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1434213.1.00

Spruch

W123 1434213-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 12 14.236-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der arabischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.10.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Graz am 08.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Afghanistan, Provinz Sar-i Pul, Distrikt XXXX. Dort würde auch seine Familie wohnen; er habe bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2011 gefasst. Er habe Afghanistan aufgrund eines Familienstreites mit seinem Onkel und dessen vier Söhnen (seinen Cousins) verlassen müssen. Dabei sei es um Felder gegangen, die seinem Vater, dem Bruder des Onkels, gehören würden. Der Vater habe sich geweigert, seine Felder an den Onkel zu übergeben. Danach seien der Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder vom Onkel und zwei Cousins insofern gefoltert worden, als dass ihre Hände und Beine zusammengebunden und sie dann mit einem Holzstück geschlagen worden seien. Außerdem seien sie mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel und seinen Cousins.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.01.2013 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, der Streit bzw. die Feindschaft zwischen seinem Vater und dessen Bruder, dem Onkel väterlicherseits, bestehe schon seit der Hochzeit seiner Eltern, seit ca. 30 Jahren, da dem Onkel die Mutter des Beschwerdeführers nicht gepasst habe. Der Onkel sei reich und der Vater arm. Der (aktuelle) Streit habe zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers begonnen. Der Beschwerdeführer habe im Frühling mit seinen Brüdern XXXX (20) und XXXX (15) auf dem Feld gearbeitet. Da sei der Onkel mit seinen vier Söhnen gekommen und habe ihnen verboten, weiter auf dem Feld zu arbeiten, weil es ihm gehöre. Der Beschwerdeführer merkte in der Einvernahme an, das Grundstück gehöre grundsätzlich dem Vater und dem Onkel. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und XXXX sei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX nach Hause gelaufen und habe es dem Vater gesagt. Der Onkel sei dann zu ihnen nach Hause gekommen und habe dem Vater gesagt, sie dürften nicht mehr auf das Feld gehen, weil sie sonst geschlagen werden würden. Der Onkel habe die Eltern des Beschwerdeführers beschimpft. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Onkel beschimpft. Bei der folgenden Rauferei seien der Beschwerdeführer, seine Brüder und sein Vater geschlagen worden. Danach sei der Onkel mit seinen Söhnen gegangen. Dann habe der Beschwerdeführer jedes Mal, wenn er dem Onkel oder dessen Söhnen begegnet sei, diese beschimpft und sei deswegen bei Raufereien noch vier Mal mit der Faust und mit Holzstäben geschlagen worden. Das erste Mal ca. eine Woche nach dem Vorfall mit dem Feld. Eine Anzeige (z.B. beim Dorfältesten) hätten sie nicht gemacht. Aus Angst hätten sie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen sollte. Auf den Vorhalt, warum der Vater und der ältere Bruder XXXX noch zu Hause leben könnten und der Beschwerdeführer nicht, gab der Beschwerdeführer an, das sie die Schläge hinnehmen würden. Sein Vater sei alt und XXXX habe weniger gestritten und sei einfacher. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, sagte der Beschwerdeführer: "Entweder werde ich getötet oder ich werde töten."

4. Mit Schreiben vom 22.01.2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderfeststellungen. Die Grundstreitigkeiten zwischen Vater und Onkel würden auf der undurchsichtigen Regelung von Landverhältnissen in Afghanistan basieren. Es sei nicht einfach, festzustellen, wem bestimmte Landparzellen gehören. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage bringen. Dazu wurden verschiedene Länderberichte angeführt. Weiters sei die Einvernahme vom 15.01.2013 nicht dem Alter und Entwicklungsstand des Beschwerdeführers angemessen durchgeführt worden. So habe der Einvernehmende u.a. immer wieder gedrängt, der Beschwerdeführer solle auf einem Luftbild das Haus seines Vaters markieren, was ihm aber nicht möglich gewesen sei. Der Einvernehmende habe auch immer wieder unpassende und abfällige Bemerkungen gemacht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat seien unglaubwürdig. Dass so ein Streit erst zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sein sollte, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Später habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Streit schon länger andauere. Der Beschwerdeführer habe am 15.01.2013 angegeben, er sei nach dem Vorfall auf dem Feld mit einem Bruder nach Hause gelaufen. Ihm sei folglich dort nichts passiert. Dies stehe im Wiederspruch zu der Aussage, dass er gefesselt und geschlagen worden sei. Weil der Vater und auch der älteste Bruder des Beschwerdeführers noch dort leben würden, könne davon ausgegangen werden, dass der Streit beendet worden sei oder dass es so einen Streit nie gegeben habe. Dass Vater und Bruder die Schläge hinnehmen würden, sei eine reine unrealistische Geschichte des Beschwerdeführers. Auch habe er angegeben, den Onkel und dessen Söhne beschimpft zu haben. Jeder vernunftbegabte Mensch würde seine Beschimpfungen einstellen, wenn daraus immer eigene Prügel resultieren würden. Daher sei anzunehmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiters wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer spontan ohne Rückfragen Details zu seinen Angaben anführen hätte können (konkreter Handlungsablauf, Verletzungsgefahr etc.). Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen solche Details zu erfragen. Vielmehr würden erfahrungsgemäß Personen einen tatsächlich erlebten Sachverhalt aus freien Stücken mit Details schildern. Die Angaben des Beschwerdeführers seien folglich vage und wenig detailreich.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.03.2013 - rechtzeitig - Beschwerde in vollem Umfang. Zunächst wurde erneut vorgebracht, die Einvernahmen des Beschwerdeführers seien (aus näher angeführten Gründen) nicht kindgerecht gewesen. Das Bundesasylamt habe es weiters gänzlich unterlassen, bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Auch könne Gewalt in der Familie als Verfolgung angesehen werden bzw. könne häusliche Gewalt den Tatbestand von Folter und unmenschlicher Behandlung erfüllen. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer eine ökonomische Notlage vor und er sei nicht in der Lage, sich in Afghanistan alleine zu versorgen. Die den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zurückverweisung, oder die Gewährung von subsidiärem Schutz.

7. Am 16.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab ergänzend an: Sein Vater und sein Onkel hätten von seinem Großvater ein Grundstück geerbt. Der Vater habe in Abwesenheit des Onkels das Grundstück halbe-halbe aufgeteilt und damit sei der Onkel nicht einverstanden gewesen. Nach dem Vorfall auf dem Feld damals, habe der Onkel väterlicherseits nochmals erklärt, die Grundstücke würden ihm gehören und er habe die gesamte Familie des Beschwerdeführers dazu aufgefordert, die Ortschaft und Afghanistan zu verlassen, ansonsten würde er sie alle töten. Die Familie habe nichts dagegen unternehmen bzw. keine Anzeige erstatten können, da der Onkel reich, bekannt und einflussreich sei und sich Personen erkaufen habe können. Aufgrund von finanziellen Problemen habe nicht die gesamte Familie fliehen können und sie hätten sich kein Leben an einem anderen Ort aufbauen können. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers sei es nach wie vor zu Gewaltanwendungen gekommen (z.B. schwere Kopfverletzung des Vaters). Der Onkel habe die Mutter des Beschwerdeführers seit ihrer Hochzeit mit dem Vater des Beschwerdeführers immer schon geschlagen. Bei seinem letzten Angriff sei sie auch an ihren Verletzungen gestorben. Er habe sie vor ca. 4-5 Monaten geschlagen und sei für ihren Tod verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe am 07.03.2014 erfahren, dass seine Mutter vor ca. 5 Tagen, also vermutlich am 02.03.2014 gestorben sei. Vor ca. einem Monat habe die Familie des Beschwerdeführers mit finanzieller Unterstützung von dessen österreichischen Pflegeeltern das Heimatdorf verlassen. Sie seien noch in der Heimatprovinz, würden aber ebenfalls Afghanistan verlassen wollen. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.01.2013 geäußerte Satz "Entweder werde ich getötet oder ich werde töten" auch jetzt noch gelte, antwortete er: "Ja, mein Onkel hat meine Mutter getötet. Wenn ich zurückkehre wird er versuchen auch mich zu töten. Ich muss mich verteidigen."

Frau XXXX, Pflegemutter des Beschwerdeführers (Beruf: Psychotraumatologin/Krisenintervention), wurde als Zeugin einvernommen. Sie gab an, der Beschwerdeführer habe von vielen Schlägen, massiver Erniedrigung und auch von dem Grundstücksstreit erzählt und bestätigte im Wesentlichen seine Ausführungen. Sodann berichtete sie ausführlich vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie könne aufgrund ihres Fachwissens sagen, es bestehe eine Depression und "PTSD" (Posttraumatische Belastungsstörung). Er mache eine Psychotherapie und eine Physiotherapie (der Physiotherapeut habe schwere Körpertraumata vermutet), habe zeitweise Medikamente genommen und es bestehe auch ein Tinnitus.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung folgende Bescheinigungsmittel vor: mehrere medizinische Befunde betreffend seinen psychischen Zustand, einen augenärztlichen Befund, eine physiotherapeutische Darstellung, Bestätigung zu einer Lehrstelle, Ausbildungsprogramm bzw. -berichte des ZIB XXXX, Bericht der BH XXXX und eine Stellungnahme eines Leichtathletikclubs.

8. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den in die mündliche Verhandlung eingebrachten Länderfeststellungen. Bei der Feindschaft zwischen Onkel und Vater bzw. Familie des Beschwerdeführers stehe zuletzt ein Grundstücksstreit im Vordergrund, welcher ein häufiger Auslöser für Blutfehden sei. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, Opfer von Blutrache zu werden und es bestehe kein effektiver staatlicher Schutz. Dazu wurden Länderberichte bzw. ein Gutachten zum häufigen Vorkommen von Blutfehden in Afghanistan, zu deren Auslösern und langer Dauer sowie der Unmöglichkeit von deren Schlichtung angeführt; weiters Berichte zu Grundstücksstreitigkeiten. Zum in eventu gestellten Antrag auf subsidiären Schutz wurde auf einen Bericht zu den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in Afghanistan verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Araber und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Sar-i-Pul, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Seine Familie hat inzwischen das Heimatdorf verlassen.

Zwischen der Familie des Beschwerdeführers (bzw. seinem Vater) und seinem Onkel väterlicherseits besteht seit 30 Jahren eine Feindschaft. Zuletzt hat sich der Streit auf geerbte Grundstücke und deren Aufteilung bezogen. Im Zuge dieses Streits ist es immer wieder zu Gewalttätigkeiten zwischen dem Onkel und der Familie des Beschwerdeführers, auch dem Beschwerdeführer selbst, gekommen. Anfang März 2014 hat der Onkel (wie auch bereits früher) die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und sie ist an ihren Verletzungen verstorben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, dass er ebenfalls von seinem Onkel verletzt oder getötet wird. Er hat jedoch vor, sich zu verteidigen bzw. auch zu töten.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves; NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections; AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat / Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl, vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (Bericht des Generalsekretärs an die Vollversammlung der Vereinten Nationen, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. (APA:

"Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. (Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Provinz Sar-i Pul:

(BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 28.01.2014, S. 48)

Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC News, 19.09.2013: Afghan politician defects to Taliban).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office, 4.2013: Quarterly Data Report Q.1 2013).

Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama, 30.10.2013: Clashes leave 2 Afghan soldiers dead in Sar-e-Pul province).

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause':

How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:

After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: Afghan Taliban assault in Kabul secure zone vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag, vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan, vom 26. Jänner 2014)

Interne Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

An Blutfehden beteiligte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen, insbesondere zu Personen, die an Blutfehden beteiligt sind, als Risikogruppe, ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer hat die Ereignisse betreffend den Familienstreit und seine daraus resultierende Furcht vor Verfolgung durch den Onkel gleichbleibend und stringent und somit plausibel geschildert. Bereits von der ersten Befragung an hat er von einem Familienstreit mit dem Onkel berichtet, bei dem es um Grundstücke gehe. Damals hat er auch Schläge und eine Todesdrohung erwähnt. Er hat später konkretisiert, die Feindschaft bestehe bereits seit 30 Jahren. In seinen Angaben haben sich keine Widersprüche ergeben.

Auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, lässt sein Vorbringen als glaubwürdig erscheinen. Zudem hat die einvernommene Zeugin, seine Angaben bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an den glaubhaften Aussagen der Zeugin zu zweifeln. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin als Psychotraumatologin ausreichend Erfahrung im Umgang mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers hat. Was den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tod seiner Mutter durch einen Angriff des Onkels betrifft, so besteht für das erkennende Gericht kein Grund, dies als unglaubwürdig zu werten. Überdies wird dieser Vorfall in einem Bericht des ZIB XXXX (das Zentrum, das den Beschwerdeführer betreut hat) vom 10.07.2014 erwähnt.

Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig (AS 154), kann nicht gefolgt werden. So stellt es etwa keinen Widerspruch dar, wenn der Beschwerdeführer zunächst angeführt hat, geschlagen worden zu sein (AS 31) und am 15.01.2013 angegeben hat, er sei nach dem Vorfall auf dem Feld (unbehelligt) nach Hause gelaufen (AS 86). Aus seiner Erzählung (AS 86-87) ergibt sich, dass auf dem Feld nur sein Bruder geschlagen wurde und dass die eigentliche Rauferei mit dem Onkel erst zu Hause beim Beschwerdeführer entstanden ist. Auch die Annahme der Behörde, dass, wenn Vater und Bruder noch zu Hause leben würden, dies implizieren würde, dass es so einen Streit nie gegeben haben könnte, erweist sich als nicht haltbar. So hat dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung insofern erklärt, als aus finanziellen Problemen eine Flucht nicht für alle möglich gewesen sei. Zudem hat die Familie inzwischen das Heimatdorf verlassen. Dass jeder Mensch seine Beschimpfungen einstellen würde, wenn er deshalb immer verprügelt würde, ist eine bloße Vermutung. Schließlich hat der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Vorbringen durchaus von selbst und auch unter Angabe von Details geschildert (siehe AS 86-87).

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit insgesamt als nicht berechtigt erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Familienfehde zwischen seiner Familie und der seines Onkels Gefahr läuft, ebenfalls - wie seine Mutter - von seinem Onkel getötet zu werden. Er hat im Asylverfahren ausgesagt, sich verteidigen bzw. auch selbst töten zu wollen. Somit hat der Beschwerdeführer die Absicht kundgetan, Blutrache zu üben. Nach den oben angeführten Länderberichten gehört der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der "an Blutfehden beteiligten Personen". Die Verfolgungsgefahr, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, ergibt sich aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie, konkret der Familienangehörigen seines Vaters. Hier handelt es sich um eine spezielle Konstellation, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als mit einem Konventionsgrund (Familie als "soziale Gruppe") in Zusammenhang stehend ansieht (VwGH 15.12.2010, 2007/19/0265): Im damaligen dem VwGH vorliegenden Fall war der Vater des Beschwerdeführers getötet worden und der VwGH stellte eine Verbindung zum genannten Konventionsgrund her, falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen (zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa VwGH 07.10.2008, 2006/19/0706, sowie im Ergebnis ähnlich BVwG 12.05.2014, W109 1425865-1). Im hier zu beurteilenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu töten, um einer von diesem ausgehenden Blutrache zuvorzukommen.

Es ist weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem ihn betreffenden Verfolgungsrisiko durch seinen Onkel keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor der Bedrohung durch seinen Onkel ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (mangelhaft funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005, da seine Kernfamilie inzwischen das Heimatdorf verlassen hat. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich zwar noch in der Heimatprovinz, hat aber vor, auch aus Afghanistan zu flüchten.

Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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