W223 1426827-1•BVwG W223 1426827-1
W223 1426827-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische<br/>Störung, Übergangsbestimmungen
W223 1426827-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Fz. 12 04.205-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am 05.04.2012 legal mit seinem russischen Inlandsreisepass verlassen habe und mit dem Autobus nach KIEW gereist sei. Von dort sei er illegal mittels Schlepper nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat zwei gute Freunde namens XXXX und XXXX gehabt habe. Im Februar 2012 sei XXXX in den Wald zu den "Muzhahidin" (Kämpfer gegen Leute der Kadyrov-Regierung) gegangen. Nach ca. sieben Tagen seien Leute von Kadyrov zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Aus diesem Grund haben die Leute seinen Bruder XXXX mitgenommen. Weiters sei sein Freund XXXX festgenommen worden. Der Bruder sei um 140.000 russ. Rubel (ca. 3.500,- Euro) "freigekauft" worden, XXXX werde seines Wissens heute noch festgehalten. Seit der Festnahme (Februar 2012) habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei Freunden in XXXX versteckt gehalten. Im März 2012 sei sein Vater zu ihm nach XXXX gekommen und habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen soll. Es sei Geld für ihn gesammelt worden und am 05.04.2012 sei der Bruder seines Vaters (Onkel) zu ihm nach XXXX gekommen und habe ihn mit dem Autobus nach KIEW zu seinem Schlepper geschickt. Das seien alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere habe er keine. Er habe die Wahrheit gesagt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, so wie sein Freund XXXX festgenommen zu werden. Er habe Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein vor.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er auf dem ganzen Körper einen Ausschlag gehabt habe und eine Salbe verschrieben bekommen habe. Er habe auch einen Termin beim HNO Arzt für die Kontrolle, weil er schlecht durch die Nase atmen könne. Nachgefragt gebe er an, er habe nur eine Überweisung bekommen von seinem Hausarzt, er muss erst einen Termin machen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nach Besuch der Ärzte unverzüglich Befunde vorzulegen.
Zu seinem Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsstaat leben. Im Vorschulalter sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien umgezogen. Nach dem Schulabschluss habe er keine Berufsausbildung gemacht, sondern auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Die Eltern des Beschwerdeführers arbeiten auch auf Baustellen. Er habe viele weitere Verwandte im Herkunftsstaat (Großmütter, Onkel, Tanten,...).
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Freunde namens XXXX und XXXX gehabt. Der Vater und der Bruder von XXXX seien beim zweiten Krieg aktiv gewesen und haben gekämpft. XXXX habe bei seiner Mutter gewohnt, der Vater und Bruder seien im Krieg gefallen. XXXX habe am Handy Videoaufnahmen und Fotos von seinem Vater und Bruder gehabt. Es sei bei ihnen verboten, diese Videoaufnahmen und Fotos aufzubewahren. Wenn man diese Aufnahmen und Fotos habe, werde man von den KADYROVZI als Kämpfer bezeichnet, als "Mujaheddin", das seien die Kämpfer, die gegen Kadyrov kämpfen. XXXX sei wegen dieser Aufnahmen von den Kadyrovzi festgenommen worden. Sie haben vermutet, dass er genau wie sein Vater und sein Bruder gegen sie kämpfen werde. Sie seien in sein Haus gekommen und haben ihn festgenommen. In GUDERMES sei er zwei Tage festgehalten worden. Seine Mutter sei hingegangen und er sei dann freigelassen worden. Er hätte sich jeden Monat dort melden müssen. Sie haben sicher sein wollen, dass er nicht kämpfe. Sie seien gemeinsam zu ihm ins Gefängnis gegangen, XXXX, der Beschwerdeführer, seine Mutter und einige Verwandte von ihm. Sie haben gesagt, dass seine Freunde befragt werden müssen. Sie haben den Beschwerdeführer und XXXX separat einvernommen. Sie haben wissen wollen, was er ihm erzählt habe. Sie haben zu ihnen gesagt, dass sie melden sollen, wenn XXXX in den Wald gehe. Als beste Freunde würden sie das als erste erfahren. Wenn sie es nicht melden würden, würden XXXX und der Beschwerdeführer Probleme bekommen. Sie würden statt ihm festgenommen oder umgebracht werden. Aufgrund dessen sei XXXX entlassen worden. Jeden Monat sei er bei dieser Inspektion gewesen und habe sich immer gemeldet. Im Februar sei er dort nicht erschienen. 1 Tag später seien sie zu XXXX nach Hause gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen, er selber nicht. Sie haben von der Mutter wissen wollen, wo er sich befinde, sie habe es aber nicht gewusst. Später seien sie zu XXXX gegangen und haben ihn gefragt, wo sich XXXX befinde. Sie haben das Haus durchsucht. Dann seien sie auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Es sei in der Nacht gewesen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Nacht in BATSCHI-JURT bei seiner Tante LISA gewesen. Sie haben die Wohnung seiner Familie durchsucht und seinen Vater nach ihm gefragt. Seinen Bruder XXXX haben sie mitgenommen. Die Nachbarin in GUDERMES habe den Beschwerdeführer angerufen und ihm erzählt, dass sein Bruder von Kadyrovzy festgenommen worden sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Sie habe zu ihm gesagt, er soll dort bleiben und nicht nach Hause kommen. Er habe Angst gehabt, sich weiter in BATSCHI-JURT aufzuhalten. In dieser Nacht sei er mit seinem Cousin nach XXXX zu XXXX gefahren. XXXX sei ein Bekannter des Beschwerdeführers. Er habe XXXX erzählt, dass er Probleme habe und gefragt, ob er sich einige Zeit bei ihm aufhalten darf. Sein Vater habe ihn ein paar Tage später bei XXXX besucht und ihm erzählt, dass der Bruder festgenommen worden sei. 5 Tage später sei er für Geld freigekauft worden. XXXX sei auch festgenommen, aber nicht freigelassen worden. Diese Leute sollen auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Man wisse nicht, wo XXXX sich befinde, der Vater habe sich Sorgen um ihn gemacht, dass er auch verschwinden würde. Wenn er nach Hause kommen würde, würden sie ihn umbringen oder wie XXXX festnehmen. Sein Vater sei dann wieder nach Hause gefahren. Später sei sein Onkel AHMET zu XXXX gekommen. Es sei am 5. gewesen, dem Tag, als er seine Heimat verlassen habe. Er habe zu ihm gesagt, er soll seine Sachen packen und heute die Heimat verlassen. Er habe ihm keine Details erzählt und gesagt, dass XXXX nicht gefunden worden sei. Die Kadyrovzy sagen, dass sie XXXX nicht entführt und ihn nicht gesehen haben. Der Onkel habe ihn mit dem Bus abgeholt und der Beschwerdeführer sei mit dem Bus über die Ukraine ausgereist.
Auf Nachfrage, wann XXXX verhaftet worden sei, sagte der Beschwerdeführer, am 11. Den Monat könne er nicht genau angeben, es sei dieses Jahr gewesen. Befragt, woher die Kadyrovzy gewusst haben, dass er diese Fotos und Videos auf dem Handy habe, sagte der Beschwerdeführer, sie haben gewusst, dass sein Vater und Bruder beim Krieg gekämpft haben. Vielleicht habe ihn jemand verpfiffen. XXXX habe sich nach der Festnahme ungefähr drei bis vier Mal bei der Polizei gemeldet.
XXXX sei im Februar, am 4.oder 5.mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe davon erfahren, als er sich in BATSCHI-JURT befunden habe. Die Nachbarin habe es ihm telefonisch erzählt. XXXX habe in GUDERMES gewohnt. Das sei 15-20 Minuten zu Fuß vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Befragt, wie die Nachbarin davon gewusst habe, sagte der Beschwerdeführer, als diese Leute zu ihnen gekommen seien und die Wohnung durchsucht haben, habe sie ihn angerufen. Befragt, woher er erfahren habe, dass XXXX festgenommen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm davon erzählt, als er ihn in XXXX besucht habe. XXXX sei in derselben Nacht wie XXXX festgenommen worden. Woher die Nachbarin gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, wisse er nicht. Die Nachbarin habe Details gewusst, weil sie nur durch einen Zaun getrennt vom Beschwerdeführer und seiner Familie lebe. Sie habe gesagt, dass die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers durchsucht werde und er nicht nach Hause zurückkehren soll. Sie habe bewaffnete uniformierte Leute gesehen, darum habe sie ihn angerufen.
Befragt, was der Beschwerdeführer unter "Mujaheddin" verstehe, sagte er, diese kämpfen für Allah. Sie möchten, dass in der Republik nur Moslems leben, sie kämpfen gegen Kadyrov, sie wollen die Scharia einführen.
Befragt, warum er nicht versucht habe, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, sagte der Beschwerdeführer, die Kadyrov-Leute arbeiten in der gesamten Russischen Föderation zusammen. Sein Onkel habe gesagte, es wäre für ihn gefährlich in der Russischen Föderation, sie können ihn überall finden. Er wisse nicht wie sie ihn finden, aber weil sein Freund in den Wald gegangen sei, habe die Familie Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihm kämpfen würde.
Befragt, woher er wisse, dass XXXX "in den Wald gegangen" sei, zumal er ja auch z. B. einen Unfall haben hätte können, sagte der Beschwerdeführer, als er sich bei der Inspektion nicht gemeldet habe, haben sie bei seiner Mutter gefragt wo er sei. Wenn er gestorben wäre, hätte sie ihnen das erzählt. Wenn ein Unfall passiert wäre, hätten sie es später trotzdem erfahren.
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass seine Freunde XXXX und XXXX heißen. Befragt, warum er in der Erstbefragung anstatt XXXX den Namen XXXX angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, XXXX sei der Name im Inlandspass, sie haben ihn XXXX genannt. Er habe den Namen nicht gleichbleibend angegeben, weil er gewohnt sei XXXX zu sagen, vielleicht habe er das einmal falsch gesagt.
Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer festgenommen und umgebracht werden. Es sei immer wieder passiert, dass die Verwandten oder Freunde von jemandem, der gegen sie kämpfe, umgebracht werden.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Er habe keine Lebensgefährtin. Er lebe in einer Pension und habe einen Freund kennengelernt. Er habe in Österreich nichts, Deutschkurs besuche er auch noch keinen, aber er habe es vor. In einem Verein sei er nicht tätig. Kurse absolviere er keine. Er bekomme finanzielle Unterstützung vom Staat und sei nicht berufstätig.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer führte aus, in der Stadt gäbe es vielleicht nicht so viele ernsthafte Vorfälle, aber im Wald passiere jeden Monat etwas. Jeden Tag werden die Kadyrov-Leute in den Wald geschickt und kämpfen gegen die Mujaheddin. Jeder volljährige Tschetschene könne für Geld kämpfen, 20,000 Rubel im Monat, um zu kämpfen. Das sei die einzige Möglichkeit bei ihnen Geld zu verdienen, man könne keinen Job bekommen, nur auf einer Baustelle für wenig Geld. Deswegen gehen viele junge Männer in den Wald, damit sie das Geld verdienen können.
Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder 5-6 Tage nach seiner Festnahme freigekauft worden sei. Sonst stimme alles.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Fz. 12 04.205-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben, ein Freund vom ihm sei verdächtigt worden, für die Widerstandskämpfer zu arbeiten. Nach seinem Verschwinden sei ein weiterer Freund verhaftet und nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Aus Angst ebenfalls verhaftet zu werden, habe er seine Heimat verlassen. Vorab sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei Übergriffe oder konkrete Verfolgungshandlungen ihm gegenüber vorgebracht habe. Er habe zwar angegeben, dass bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden sei und dass sein Bruder XXXX deswegen verhaftet worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei. Dies wisse er jedoch nur von einer Nachbarin, da er selbst zu der Zeit nicht zu Hause gewesen sei.
Weiters habe ihm hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben geschenkt werden können, da seinen Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht logisch nachvollziehbar seien. Es falle insbesondere auf, dass er es bewusst vermieden habe, konkrete Zeitangaben zu tätigen bzw. versucht habe, diese so vage wie möglich zu halten. So habe er in der Einvernahme vom 30.04.2012 nicht angeben können, wann er tatsächlich ausgereist sei. Er habe angegeben, sein Onkel sei im Februar 2012 zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er ausreisen soll, und am 04. oder am 05. sei er dann ausgereist. Er könne jedoch nicht sagen, in welchem Monat. Es sei jedoch keinesfalls nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob nach dem Besuch des Onkels bis zur tatsächlichen Ausreise einige Tage, Wochen oder Monate vergangen seien.
Er habe auch weiters angegeben, in dem Monat, in dem er nach Österreich gekommen sei, sei er auch ausgereist. Er befinde sich seit 08. April 2012 in Österreich, also sei er seinen Aussagen nach auch erst im April 2012 ausgereist. In der Erstbefragung vom 08.04.2012 habe er auch angegeben, er sei am 05. April 2012 aus der Heimat ausgereist. Anders als in der Einvernahme vom 30.04.2012 habe er in der Erstbefragung auch angegeben, sein Onkel sei am 05.April 2012 und nicht im Februar zu ihm gekommen und habe ihn mit dem Bus nach Kiew geschickt. Auch habe er in der Erstbefragung angegeben, sein Vater sei im März 2012 zu ihm gekommen.
Ein weiterer zeitlicher Widerspruch ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.04.2012 angegeben habe, er habe 1 Monat lang bei seinem Freund in XXXX gewohnt. Zuvor habe er jedoch angegeben, er habe von Februar 2012 bis zur Ausreise bei seinem Freund XXXX in XXXX gewohnt. Weiters habe er jedoch in derselben Einvernahme angegeben, er habe von 05. oder 06. Februar 1 Monat lang bei XXXX gewohnt, von dort sei er ausgereist. Auf mehrmalige Nachfrage habe er schlussendlich angegeben, er habe bis zum 5. März bei XXXX in XXXX gewohnt, was jedoch ebenfalls nicht damit vereinbar sei, dass er offensichtlich erst im April aus der Russischen Föderation ausgereist sei.
Zu diesen Widersprüchen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben bleibe anzumerken, dass zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAL nur ca. 3 Wochen liegen und auch seine Ausreise nur wenige Tage länger zurückliege. Es sei keineswegs nachvollziehbar, dass er nach so kurzer Zeit nicht in der Lage sei, die Ereignisse nicht wenigstens im richtigen Monat einzuordnen, hätten sich die Dinge tatsächlich so ereignet, wie er es beschrieben habe.
Auch ergeben sich zeitliche Widersprüche in Hinblick auf seinen Freund XXXX, von dem er angegeben habe, er sei am "11., den Monat kann ich nicht genau angeben, dieses Jahres" verhaftet worden. Nach der Festnahme habe er sich jeden Monat bei der Inspektion melden müssen. Auf die Frage, wie oft er sich gemeldet habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dies sei 3-4 Mal gewesen. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, selbst wenn XXXX Verhaftung bereits im Jänner geschehen wäre, hätte er sich unmöglich 3-4 Mal melden können, wo der Beschwerdeführer doch angegeben habe, sein Freund XXXX sei am 4. oder 5. Februar bereits verhaftet worden, weil sein Freund XXXX sich nicht mehr bei der Inspektion gemeldet habe.
Keineswegs nachvollziehbar sei es ebenfalls, dass der Beschwerdeführer von der Verhaftung seines Bruders und der Verhaftung seines Freundes XXXX von seiner Nachbarin erfahren habe. So habe er anfangs angegeben, die Nachbarin habe ihm erzählt, dass sein Bruder von Kadyrovzy festgenommen worden und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Weiters habe er angegeben, er habe auch von ihr von der Verhaftung seines Freundes erfahren, habe jedoch weiters angegeben, dass XXXX 15-20 Minuten Fußweg vom Beschwerdeführer entfernt wohne. Wie die Nachbarin die Details wissen könne, habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Auf Nachfrage habe er dann auch widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen angegeben, von der Verhaftung seines Freundes XXXX habe er nicht von der Nachbarin, sondern von seinem Vater erfahren, als dieser ihn in XXXX besucht habe.
Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Gegen eine Verfolgung von Seiten der Behörden spreche auch, dass er mit seinem russischen Inlandspass legal aus der Russischen Föderation ausgereist sei, eine Vorgehensweise, die jemand, der tatsächlich um sein Leben und seine persönliche Freiheit bange, ohne ersichtlichen Grund nicht wählen würde. Bei tatsächlichem Vorliegen einer behördlichen Verfolgungsgefahr hätte er sich wohl kaum der Gefahr einer Dokumenten- oder Grenzkontrolle ausgesetzt.
Dass er in seiner Heimat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei und keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, noch Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dies verneint habe, als er dezidiert danach gefragt worden sei. Zudem seien auch aus seinen übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht erkennbar.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer problemlos in den Herkunftsstaat, wo seine gesamte Familie lebe, zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 16.05.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass ihm bei einem Telefonat mit seinem Couins IDRIS am 28.04.2012 gesagt worden sei, dass sein Freund XXXX immer noch nicht aufgetaucht sei. Weiters gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass er XXXX in der Einvernahme beim Bundesasylamt deshalb XXXX genannt habe, weil es sein Spitzname sei. Es handle sich aber um dieselbe Person.
Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die belangte Behörde keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt und lediglich behauptet habe, sein Vorbringen sein unglaubwürdig. Daher sei das Verfahren mangelhaft.
Die Erstbehörde meine, dass der Beschwerdeführer keinerlei Übergriffe oder konkrete Verfolgungshandlungen ihm gegenüber vorgebracht habe. Dies stimme jedoch nicht. Wie bereits angeführt seien die Kadyrovzi in seinem Haus gewesen und haben nach ihm gefragt. Da er glücklicherweise zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, haben sie statt ihm seinen Bruder mitgenommen. Es sei wohl logisch, dass die Kadyrov- Leute ihn an diesem Tag verhaftet hätten, wenn er zu Hause gewesen wäre. Warum dies keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen soll, sei ihm nicht klar.
Dass er bei der Einvernahme mit den Monaten etwas durcheinander gekommen sei, liege daran, dass er aufgrund der vielen Fragen einfach schon so konfus gewesen sei und sich nicht mehr ordentlich konzentrieren habe können. Natürlich sei er im April nach Österreich gekommen, das möchte er hier noch einmal richtig stellen.
Der Beschwerdeführer zitierte einen Ausschnitt aus einem Bericht zur Situation von Rückkehrern in Tschetschenien. Er habe Angst, dass er nach seiner Rückkehr ins Visier der Sicherheitsbehörden gerate und diese ihn verhören werden und weiters aufgrund des Verdachts, dass er Rebellen unterstütze, ihn wie seinen Freund XXXX festhalten bzw. "verschwinden lassen".
Auch die Erstbehörde schreibe auf den Seiten 16ff des Bescheides in ihrem Länderbericht, dass in Tschetschenien Gewalt und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stehen und ein Klima der Angst und Einschüchterung herrsche. Unterstützer von Widerstandskämpfern werden nach wie vor verfolgt.
7. Mit Schreiben vom 03.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Krankenhauses vom 24.06.2012, wonach der Beschwerdeführer wegen einer "Septumdeviation" (Verkrümmung der Nasenscheidewand) operiert worden sei.
8. Mit Schreiben vom 11.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung.
9. Mit einem weiteren Schreiben vom 14.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 13.05.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Reaktion und psychosozialer Belastung leide.
10. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
11. Einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.06.2014 ist zu entnehmen, dass keine Informationen zu einer Person namens XXXXgefunden wurden. Einer weiteren Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.06.2014 ist zu entnehmen, dass es zu einer Person namens Ajub ARSANGERIJEW Einträge und zwei Fotos in einem russischen sozialen Netzwerk gibt. Das erste Foto sei am 11.02.2012, das zweite Foto am 30.01.2013 hinzugefügt worden.
12. Am 09.07.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer (BF) gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:
(...)
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation,
Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube. Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Ist das korrekt?
BF: Ja
R:Wie heißen ihre Eltern und Geschwister?
BF: Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt Luisa. Mein Bruder heißt XXXX und meine Schwestern heißen Larissa und Ajschat.
R: Sie haben bis dato Ihre Identität im Asylverfahren nur behauptet. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild vorlegen, sprich Ihre Identitäten nachweisen?
BF: Nein, ich habe nur den Inlandsführerschein aus der russischen Föderation.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Ja, war in Ordnung.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Ja, habe ich. Nein ich möchte nichts ergänzen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein, es hat sich nichts geändert.
R: Wo und wie (Haus, Wohnung) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt:
BF: Es war ein Haus, mit meinen Eltern und Geschwistern habe ich dort gelebt. Als ich dort gelebt habe, hat meine Schwester Larissa auch dort gelebt. Meine Schwester Larissa ist schon verheiratet. Mein Bruder XXXX hat ebenfalls dort gelebt.
R: Schildern Sie die genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF: Ich hatte dort Probleme, ich hatte zwei Freunde. Wegen eines Freundes hatte ich Probleme. Ich hatte zwei Freunde. Wir waren immer zusammen. Ein Freund hieß XXXX. Früher hat es in Tschetschenien einen Krieg gegeben. Der Bruder und der Vater von XXXX haben sich an den Krieg beteiligt. XXXX lebte mit seiner Mutter. In Tschetschenien hat man große Probleme, wenn man ein einschlägiges Video und Fotos auf dem Handy hat. XXXX hatte jedoch Videos und Fotos von seinem Bruder auf seinem Handy. Die Polizei hat gewusst, dass sein Bruder und sein Vater am Krieg beteiligt waren. Man hat Angst gehabt, dass XXXX ebenfalls in den Wald gehen wird.
R: Wer hat Angst gehabt?
BF: Die Obrigkeit die Polizei? Er wurde überprüft, man hat geschaut ob er solche Videos und Fotos hat. Er wurde dann in die Abteilung mitgenommen und verhört. Man hat ihn über die Videos und die Fotos befragt. Es ging darum das er sich den Kämpfern nicht anschließt. Seine Eltern haben gewusst, dass er mitgenommen wurde. Man hat ihnen gesagt, dass man XXXX in seinen Telefon einschlägige Fotos und Videos hat und man schauen muss das er nicht in den Wald geht. Jeden Monat musste eine Kontrolle stattfinden, ob er nicht in den Wald gegangen ist. Ich, mein Freund und seine Eltern sind auch einmal in die Abteilung gegangen. Als er frei gelassen wurde, hat man uns auch befragt weil wir seine besten Freunde waren, ich meine ich und XXXX. Man hat uns gesagt, dass wir als seine besten Freunde wissen müssen, was er vorhat. Und, dass wir gleich der Behörde mitteilen sollen, wenn er irgendwelche Pläne äußert in den Wald gehen zu wollen. Man hat uns gesagt, dass man uns wie Kriminelle behandeln wird, und uns in Gefängnis bringen wird, wenn wir nicht rechtzeitig sagen, dass er kämpfen geht. Das wir inhaftiert werden, wenn wir dass nicht sagen. Er wurde dann frei gelassen. Er musste sich bei den Behörden melden, ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern wie oft er sich bei der Behörde gemeldet hat, aber ich glaube es war zweimal. Das dritte mal ist er nicht mehr hingegangen. Die Polizei ist dann zu ihm nach Hause gegangen, man hat nach ihm gesucht und seine Mutter wurde befragt. Sie hat gesagt, dass er nicht zu Hause ist, aber nach Hause kommen sollte. Dann gingen die Behörden zu XXXX. Man hat auch dort nach meinen Freund gesucht, und man hat auch XXXX mitgenommen. Dann sind die Leute zu uns gekommen und haben auch nach meinem Freund gefragt, an diesem Tag war ich nicht zu Hause, ich war bei einem Cousin. Statt mir hat man dann meinen Bruder mitgenommen. Dann hat mich eine Nachbarin angerufen und mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen soll. Weil bei uns Militärangehörige waren. Ich war bei einem Cousin in Batschi-Jurt. Von Batschi-Jurt wurde ich von meinem Cousin nach XXXX gebracht. Ich hatte Angst bei Verwandten zu bleiben, weil ich wusste, dass man mich möglicherweise suchen wird. Mein Bruder wurde nach vier Tagen freigelassen. Mich hat mein Onkel angerufen, und er hat mir gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll. XXXX ist verschwunden. XXXX ist mitgenommen worden. Auch die Eltern von XXXX wissen nicht, wer ihren Sohn mitgenommen hat. Sie haben gesagt, dass sie nicht wissen, wer XXXX mitgenommen hat. Man hat mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen soll, weil ich mitgenommen werden kann. Ich war ein Monat lang bei einem Freund von mir. Ich habe gedacht, dass XXXX gefunden wird, und dass ich dann zur Polizei gehen kann. Aber man hat nicht gewusst, wer XXXX mitgenommen hat, dass haben nicht mal seine Eltern gewusst. Dann ist mein Vater nach XXXX gekommen und wir haben die Lage erörtert. Er hat gesagt, dass mein Bruder mitgenommen wurde, und dass er Angst hat, dass ich ebenfalls mitgenommen werde. Man hat auch nicht gewusst, wo sich XXXX befindet. Man hat gedacht, dass XXXX in den Wald gegangen ist, und das wir dass gewusst haben. Dann kam auch mein Onkel zu mir. Er hat mir gesagt, dass es für mich gefährlich ist, weiter in Tschetschenien zu bleiben, weil man mich dort finden kann und dass ich irgendwohin weg fahren soll. Mein Onkel hat mich von XXXX in die Ukraine gebracht. In der Ukraine wurde ich schon erwartet, dort waren zwei Personen die haben mich hierher gebracht. So bin ich jetzt hier.
R: Was genau war auf dem Handy ihres Freundes zu sehen:
BF: Es waren Fotos von seinem Bruder mit Waffen als er noch gekämpft hat. Und auch Fotos von seinem Vater. Es waren auch Videos zu sehen, mit den islamischen Anführern - Mudschahedin.
R: Wann haben die gekämpft?
BF: Während dem ersten und dem zweiten Krieg.
R: Wem hat XXXX ( XXXX) das gezeigt, bzw was hat er ihnen darüber erzählt ?
BF: Er hat den anderen die Videos und die Fotos nicht gezeigt, aber offensichtlich hat jemand trotzdem gewusst, dass er dieses Material am Handy hat. Das war damals verboten in Tschetschenien.
R: Wieso wissen Sie dass er deswegen dh wegen der Fotos und des Videos von den Kadyrow Leuten festgenommen wurde?
BF: Als er mitgenommen wurde, hat man ihm gesagt, dass sein Bruder gekämpft hat. Man weiß, dass sein Bruder und sein Vater gekämpft haben. Viele gingen in den Wald, und man hat auch Angst gehabt, dass er selbst in den Wald gehen wird.
R: Wenn die Behörde weiß, dass der Vater und der Freund gekämpft haben, wozu benötigen die ein Foto als Beweis, um ihn zu verhaften?
BF: Es gab ihn Tschetschenien viele Fälle, dass die Familienmitglieder von Kämpfern ebenfalls kämpfen gegangen sind. Solche Fotos und Videos waren damals verboten.
R: Wieso hat er dann diese Fotos gehabt, und zumindest Ihnen gezeigt?
BF: Vor mir und vor meinem Freund hat er nicht verheimlicht, wir waren beste Freunde. Er hat die Fotos deshalb auf seinen Handy gehabt weil es sich um seinen Vater und seinen Bruder gehandelt hat.
R: Da er wusste, dass es verboten war, musste er doch mit der Festnahme rechnen?
BF. Ja
R: Das hat er in Kauf genommen?
BF: Ja, aber es hat sich trotzdem um seinen Vater und seinen Bruder gehandelt. Aber sie haben in den Tschetschenien Kriegen gekämpft.
R: Wann genau wurde er festgenommen?
BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war vor meiner Ankunft in Österreich. Ca. 2 Monate vorher.
R: Das war doch ein einschneidendes Erlebnis, wenn der Freund verhaftet wird? Und sie können sich nicht erinnern, wann genau das war?
BF. Nein, genau weiß ich es nicht.
R: Wie war das als sie XXXX auf der Inspektion besucht haben
BF: Wir gingen in die Abteilung.
R: War das eine Polizei?
BF: Ja, es war eine Polizeistelle. Die Eltern von XXXX waren dort,
R: Ich dachte er hat nur eine Mutter?
BF: Ja ich meinte die Mutter und ein Verwandter. Und dann hat man darüber gesprochen, dass die besten Freunde da sind. Ich und XXXX wurden getrennt verhört. Mir und XXXX wurde damals gesagt....
R: Schildern Sie mir die Einvernahme Situation? Wie sah der Raum aus, wie viele Leute waren dort?
BF: Als ich verhört wurde, war dort eine Person. Und wie das bei XXXX war weiß ich nicht.
R: Was hat man dort gefragt?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich XXXX kenne und dass wir Freunde sind. Man hat mir gesagt, dass ich das der Behörde mitteilen soll und ich meine der Polizei wenn er versuchen wird, dorthin zu kommen in den Wald. Und wenn er dorthin gehen wird, und ich dass nicht sagen werde, bekomme ich große Probleme.
R: Was haben sie gesagt, wie haben sie reagiert?
BF: Ich habe gesagt, dass ich es gleich sagen werde, wenn ich etwas in Erfahrung bringen werde.
R: Haben Sie selbst gedacht, dass XXXX in den Wald kämpfen gehen wird?
BF: Nein
R: Warum sagte sie dann nicht der Polizei, dass Sie an so etwas nicht denken?
BF. Ich weiß nicht warum, man hat mich gefragt und ich habe gesagt dass wenn ich etwas in Erfahrung bringe ich es sagen werde.
R. Die einvernehmende Person hat Sie normal befragt?
BF: Ja
R: XXXX kam dann frei, was haben Sie mit ihm und XXXX dann besprochen?
BF: Die Polizei hat sich dafür interessiert, was er so vorhat und man hat gefragt ob er vorhat in den Wald zu gehen, da sein Vater und sein Bruder dort waren.
R: Wie lange hat man XXXX festgehalten?
BF: Er wurde mitgenommen und ich glaube dass er am nächsten Tag freigelassen wurde.
R: Wenn er die Fotos und Videos auf den Handy gehabt hat und das verboten war, warum hat man ihm freigelassen. Er hat doch bereits etwas Verbotenes gemacht?
BF: Das ist nicht gesetzlich verboten.
R: Warum hätte man dann jemanden verhaften sollen, wenn es nicht gesetzlich verboten ist?
BF: Es gibt keinen Paragrafen, dass solche Fotos verboten sind, aber es ist nicht erlaubt.
R: Hat XXXX sich vor der Polizei gefürchtet?
BF: Nein.
R: Ab wann und wie oft musste sich XXXX dann auf der Inspektion melden und was hat er ihnen über diese Besuche dort erzählt:
BF: Er hat nachher nichts mehr erzählt und ich habe auch nicht danach gefragt. Er ist einfach hingegangen und er hat sich nur gemeldet.
R: Sie haben darüber nicht mehr mit XXXX gesprochen?
BF: Nein
R: Sie hatten auch keine Angst mehr?
BF: Nein, ich habe dass nicht erwartet.
R: Er wusste doch davon, dass sie bedroht würden falls er sich nicht meldet , dh dass dann sie und ihr Freund XXXX verhaftet werden, oder ?
BF: Ja.
R: Er wusste, dass sie verhaftet werden, wenn er sich nicht meldet?
BF: Ja.
R: Ab wann ist XXXX bei der Inspektion nicht erschienen:
BF: Er hat sich dort zweimal gemeldet und dann hätte er sich nochmals melden müssen, er ist nicht hingegangen. Ich weiß nicht wo er hingegangen ist. Er hat uns nachher auch nichts besonderes erzählt.
R: Nachher?
BF: Als er frei gelassen wurde.
R: Erklären Sie das näher?
BF: Er hat sich zweimal gemeldet und dann nicht mehr. Er ist dann verschwunden, aber wir wissen nicht wo er ist.
R: Woher wußten sie dass er nicht erschienen ist?
BF: Solche Fälle gab es viele in Tschetschenien. Es gab immer wieder Vorfälle das man Leute wegen Fotos und Videos mitgenommen hat.
R:Woher wußten Sie dass XXXX in den Wald gegangen ist?
BF: Ich weiß nicht wohin er gegangen ist.
R: Sie haben in der Beschwerde angegeben, dass er in den Wald gegangen ist?
BF: Aber er hätte uns gesagt wenn er in ein anderes Land gereist wäre.
R: Er hätte Ihnen doch auch gesagt, dass er in den Wald geht, damit Sie sich selbst schützen können?
BR: Ich weiß es nicht, vielleicht hat er Angst gehabt, dass seine Pläne bekannt werden.
R: Aber das er ausreisen würde, hätte er Ihnen gesagt?
BF: Ob er darüber gesprochen hätte, weiß ich nicht genau.
R: Sie haben vorher gesagt, die Fotos am Handy hätte er gezeigt, vor ihnen hätte er keine Geheimnisse gehabt?
BF. Man hat uns später in der Abteilung gesagt, dass wir der Behörde mitteilen sollen, wenn er irgendwelche Pläne äußert in den Wald gehen zu wollen. Vielleicht hat er Angst gehabt, dass wir dass der Behörde mitteilen.
R: Was hätten sie der Behörde mitteilen sollen?
BF: Wenn ich gewusst hätte, das er irgendwo hingeht und wenn ich Informationen hätte.
R: Erscheint es Ihnen nicht unsinnig dass XXXX zB nicht erst dann verschwindet nachdem er sich bei der Inspektion gemeldet hat? Sie haben ja angegeben, dass er sich einmal pro Monat melden sollte. Sie hätten dann doch ein ‚Monat dazwischen Zeit gehabt bevor er wieder zu den Behörden hätte kommen müssen? Ein guter Freund wie sie sagen, der sie nicht vorwarnt und in Kauf nimmt dass sie statt ihm verhaftet werden?
BF: Er hat mir dass trotzdem nicht gesagt.
R:Wieso wußten sie dass die Kadyrowzi zu XXXX nach Hause gekommen sind? Wo waren Sie zu dieser Zeit ?
BF: Man hat mir das gesagt, mein Onkel und sein Vater.
R: In Ihrer Niederschrift beim BFA haben sie ausgesagt, dass die Nachbarin ihnen das erzählt hat?
BF: Ja als mein Bruder mitgenommen wurde, und ich habe jetzt die Festnahme meines Freundes gemeint.
R: Wo waren Sie da?
BF. In XXXX bei einem Freund. Zuerst in Batschi-Jurt und danach in XXXX.
R: Wann ist XXXX festgenommen worden und wann XXXX?
BF. Die Daten weiß ich ehrlich gesagt nicht, ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wann hat die Nachbarin Sie dann angerufen um Ihnen das zu erzählen?
BF: Als die Leute gekommen sind, in der Nacht. Sie hat das erfahren und dann hat sie mich angerufen.
R: Was hat sie erfahren?
BF: Sie hat gesagt, dass irgendwelche Leute zu uns gekommen sind und mich suchen.
R: Welche Leute?
BF: Militärangehörige.
R: Weshalb hat die Nachbarin gewusst, dass sie nach Ihnen suchen?
BF. Ihr Haus ist nur von einem Holzzaun von unserem Grundstück getrennt. Sie hätte alles erfahren können, man hatte alles gehört.
R: Wieso haben ihre Eltern sie nicht angerufen wenn ihr -Bruder festgenommen wird, dass ist doch etwas sehr besorgniserregendes, oder?
BF: Ich weiß es nicht, sie hatten vielleicht Angst.
R: Wovor hatten sie Angst? Obwohl Sie ihren eigenen Bruder mitgenommen haben, warnten sie sie Ihre Eltern nicht?
BF: Später hat mich mein Vater angerufen.
R. Wann später?
BF: Am nächsten Tag.
R: Warum so spät? Es ist mir unerklärlich, wenn es so eine besonders heikle Situation gibt, in der der Bruder festgenommen wird und sie gesucht werden, dass Sie ihr Vater erst am nächsten Tag anruft?
BF: Ich weiß nicht warum sie mich so spät kontaktiert haben, vielleicht hat Ihnen die Nachbarin gesagt.
R: Wieso sollten sie Angst haben?
BF: Ich weiß es nicht. In Tschetschenien gab es viele Vorfälle. Hier kommt die Polizei fragt und geht wieder. Dort kommt nicht nur die Polizei sondern auch das Militär mit Sturmgewehren. Deshalb hatten sie wahrscheinlich Angst.
R: Die Nachbarin hatte keine Angst Sie zu verständigen?
BF: Nein, wovor hätte sie Angst haben sollen?
R: Vor den Militärs mit den Sturmgewehren?
BF. Weiß es nicht.
R:Wieso sollen die Behörden ihren Bruder XXXX mitgenommen haben und nicht Verwandte von XXXX ? Ihr Bruder hatte doch nichts mit XXXX zu tun ?
BF: Das weiß ich nicht, XXXX lebt bei seiner Mutter
R: Als Druckmittel, ihr Bruder hatte doch nichts damit zu tun gehabt?
BF: Ich weiß nicht, weshalb man dass so gemacht hat, ich weiß nur dass man meinen Bruder mitgenommen hat.
R: Wann genau gingen -sie zu ihrem Freund XXXX nach XXXX und wie lange vor ihrer Ausreise waren Sie bei ihm ?
BF: Als ich das erfahren habe, bin ich mit meinen Cousin nach XXXX gegangen. Aber ich war ca. nach einen Monat dort.
R: Laut Aussage im erstinstanzl.Verfahren ging XXXX im Februar 2012 in den Wald, im April sind sie erst ausgereist. Stimmt das?
BF: Habe ich gesagt, dass ich 2 Monate bei XXXX in XXXX nach dem Aufenthalt Batschi-Jurt war?
R: Wann kam ihr Vater sie dort besuchen und was hat er ihnen erzählt ?
BF: Nach ca. einer Woche oder so.
R: Eine Woche nach was?
BF: Eine Woche nach dem ich dort hingekommen bin.
R: War das Februar oder März?
BF: Ich weiß es nicht so genau ich glaube in März. Er hat mir gesagt, dass XXXX verschwunden ist, und das XXXX deswegen mitgenommen wurde. Er hat mir auch gesagt, dass man nicht weiß wo XXXX ist und dass er nicht freigelassen wurde. Man hat mir gesagt, dass die Leute auch in unser Haus gekommen sind und meinen Bruder mitgenommen haben.
R: Woher hat der Vater gewusst das XXXX festgenommen wurde?
BF: Ich weiß es nicht woher er es gewusst hat.
R: Ja aber woher hat er es gewusst?
BF. Er hat mir gesagt dass XXXX verschwunden ist, und das XXXX mitgenommen wurde. Vielleicht war er in Kontakt mit der Mutter von XXXX, das weiß ich nicht.
R: Wieso hat er Ihnen geraten, dass sie ausreisen sollen?
BF: Ich weiß nicht genau von wem er das erfahren hat.
R: Sie werden ihn doch gefragt haben?
BF: Nein
R: Sie haben ihn nicht gefragt?
BF: Nein ich habe das nicht gefragt, ich habe gleich gewusst weswegen dass so ist.
R: Das heißt Sie und ihr Vater haben dann nicht mit Sicherheit gewusst, dass XXXX festgenommen worden ist?
BF: Ich wusste es.
R: Woher?
BF: Er hat mich angerufen und dann ist er gekommen und hat mir das gesagt. Danach kam mein Onkel und danach bin ich hierher gekommen.
R:Wie erklären sie sich dass Sie nicht festgenommen wurden und bis zu ihrer Ausreise bei XXXX ihrem Freund in XXXX so lange untertauchen konnten wenn sie im Visier der Behörden waren ? ( siehe oben von Februar bis April )
BF: Ich war dort nicht zwei Monate sondern nur ein Monat. Als XXXX mitgenommen wurde, haben seine Eltern gesagt, dass sie nicht wissen wo er ist. Deswegen hat man Angst gehabt, dass ich auch mitgenommen werde.
R: Als XXXX mitgenommen wurde, haben seine Eltern nicht gewusst wo er ist?
BF: Ja
R: Meinen Sie den XXXX? Wie können die Eltern nicht wissen, dass er mitgenommen wurde?
BF: XXXX wurde mitgenommen. Und in der gleichen Nacht hat man meinen Bruder mitgenommen. Vielleicht waren meine Eltern mit den Eltern von XXXX in Kontakt. Ich habe das alles zu Hause erzählt. Ich habe erzählt dass ich die Informationen über XXXX weitererzählen soll.
R: Sie haben vorhin gesagt, die Eltern von XXXX haben nicht gewusst, wer ihn mitgenommen hat?
BF: Ja
R: Weshalb wissen die Eltern nicht wer ihn mitnimmt?
BF: Es sind Leute in militärischer Uniform gekommen und haben ihn mitgenommen. Dann haben die Eltern nach ihren Sohn in der Abteilung gefragt, aber man hat ihnen gesagt das man von der Festnahme nichts weiß und das er dort nicht ist.
R: Aber früher haben sie gesagt, dass es ihr Vater wusste, aber die eigenen Eltern von XXXX nicht?
BF: Sie wussten auch, dass er mitgenommen wurde, aber nicht wer und wo er ist. Mein Vater hat das auch nicht gewusst.
R: Glauben Sie XXXX hat zuhause nicht erzählt, dass er berichten soll, wenn XXXX in den Wald geht?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie erklären sie sich dass sie ungehindert mit dem Inlandsreisepass ausreisen konnten wenn sie gesucht worden wären?
BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte den russischen Pass mit.
R: Mit dem ist eine Buskarte gekauft worden?
BF: Mein Onkel hat das alles organisiert!
R: Wenn man eine Buskarte kauft, muss man den Pass herzeigen?
BF: Mein Onkel hat das alles gekauft und mit dem Chauffeur vereinbart. Er hat sich um alles gekümmert auch darum dass ich von der Ukraine weitergebracht werde.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe gearbeitet auf Baustellen. Ich habe mit meinem Vater auf Baustellen gearbeitet. Dann habe ich auch Wohnungen renoviert.
R: Wie lange haben Sie gearbeitet?
BF. Bis zur Ausreise, ich meine bis zu diesem Vorfall.
R: Das heißt?
BF: Bis zu dem Vorfall mit XXXX und meinem Bruder?
R: Haben Sie noch weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Bitte nennen sie die wichtigsten Namen
BF: Ich habe viele Verwandte.
R: Wo leben diese?
BF: In Batschi-Jurt
R: Und außerhalb von Tschetschenien?
BF: Nein, habe ich keine.
R: Können Sie noch die wichtigsten Namen sagen?
BF: Ich habe zwei Onkel, einer heißt XXXX und einer XXXX. Und ich habe auch vier Tanten.
R: Haben sie auch Großeltern?
BF: Ja ich habe zwei Großmütter, mein Großvater ist schon gestorben
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Ja ich habe Kontakt mit ihnen. Vor ca. zwei Wochen habe ich sie das letzte Mal kontaktiert.
R: Per Telefon oder Skype?
BF: Über Whatsapp und Skype.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich kann konkret nicht angeben, was passieren wird, aber ich weiß das es meinen Freund bis jetzt nicht mehr gibt.
R: Haben sie von dem XXXX ein Foto?
BF: Nein jetzt habe ich keines mit.
R: Am Handy vielleicht?
BF: Ich habe kein Foto am Handy.
R:Sind sie damit einverstanden dass wir in ihrem Heimatland Nachforschungen zu ihren Freunden XXXX und XXXX veranlassen ?
BF: Wissen Sie, XXXX ist ja nicht mehr da.
R: Deshalb wollen wir nachforschen!
BF: Wenn sie das machen, ich weiß nicht was passieren wird. Das Militär hat ihn mitgenommen. Ob XXXX auf irgendeine Liste ist?
R: Ja, wir wollen wissen ob XXXX und XXXX auf irgendwelchen Listen sind.
BF: ich habe Angst vor einer Anfrage.
R: Sie wären damit nicht einverstanden, dass wir anfragen?
BF: Ja ich bin nicht einverstanden.
R: In Ihrer Beschwerdeschrift steht nämlich, dass die Erstbehörde es unterlassen hat, Nachforschungen zum Sachverhalt bzw. Verschwinden der Freunde anzustellen?
BF: Ich bin nicht einverstanden.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Welche Ladung?
R: Sie haben von uns eine Ladung erhalten und da waren Länderberichte von Tschetschenien dabei.
BF: Ich habe es nicht gelesen.
R: Sie möchten keine Stellungnahme abgeben?
BF: Ja ich habe diese bekommen, aber ich möchte keine Angaben machen. Ich kenne die Lage in Tschetschenien.
R legt dem BF ein Bild einer Anfrage von Accord vom 04.06.2014 vor, (als Beilage zum Akt), in der auf Bild 2 ein Foto des angefragten
XXXX dargestellt ist und befragt den Beschwerdeführer ob es sich dabei um seinen Freund handelt?
Der Beschwerdeführer verneint, dass es sich dabei um seinen Freund XXXX handelt.
R: Was machen Sie derzeit in Österreich ?
BF: Nichts besonderes.
R: Was machen Sie in ihrer Freizeit?
BF: Ich lerne, ich besuche Deutschkurse.
R: Haben sie weitere Deutschkurse gemacht?
BF: Ich habe zwei Kurse abgeschlossen. Ich bin jetzt in Maiz in einer Schule.
R: Was machen sie dort in einer Schule?
BF: Wenn man dort lernt, bekommt man Schulabschluss Zeugnis.
R: Ich habe einen Deutschkurs und einen Arztbrief bekommen?
BF: Ich habe das meinen Anwalt gegeben.
R: Welchen Anwalt, sie haben gesagt sie sind nicht vertreten?
BF: Ich meine den Verein für Menschenrechte. Die haben damals eine Beschwerde gelegt.
R: Die Frau Robere? Ich habe nur einen Deutschkurs bei der Volkshilfe bekommen.
BF: Ich habe das damals einen Anwalt übergeben im Zuge einer Beschwerde.
R: Sagen sie mir welche Schule sie machen und senden sie mir einen Bestätigung nach?
BF: Ich weiß es nicht, welche Schule es ist. Es ist in Maiz. Dort lernt man Deutsch und Englisch, Mathematik jeden Tag außer Samstag und Sonntag.
R: Senden Sie mir von dieser Schule etwas
BF: Ja, damals habe ich nur einen Deutschkurs gemacht. Die Bestätigung habe ich mit.
R: Dann geben Sie uns diese, bitte!
R: Der Beschwerdeführer legt eine Teilnahmebestätigung des Autonomen
Zentrums von und für Migrantinnen: Maiz vom 17.06.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass Herr XXXX den Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss seit 26.05.2014 besucht. Voraussichtlich wird Herr XXXXmit Anfang Februar 2015 mit den Pflichtschulkursen beginnen und die Ende 2016 abschließen. Eine Beilage wird in Kopie zum Akt genommen.
R: Sind sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden?
BF: Ich habe eine Strafe bekommen.
R: Weswegen?
BF: Ich war mit einem Freund in einem Geschäft, mein Freund hat es mitgenommen. Wegen versuchten Diebstahls.
R: Da haben sie eine Strafe bekommen?
BF: Er hat einen USB Stick genommen. Ja ich musste 24 Stunden abarbeiten.
R: Wo?
BF: Bei der Volkshilfe
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BR: nein
R: Haben Sie keine Cousine Alijewa Dzamilja hier?
BF: Nein, hier gibt es viele Alijewa, ich habe sogar einen Freund der so heißt. Nein ich habe keine Cousine in Österreich.
R: Im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung steht, dass sie eine Cousine hätten?
BF: Nein
R: Wovon leben sie jetzt, von der Grundversorgung?
BF. Ja
R: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft vor in Österreich, wenn sie bleiben dürften? Sie haben hier keine Verwandten.
BF. Wenn ich hierbleibe, dann heirate ich und wenn ich Papiere bekomme dann arbeite ich.
R: Arbeiten könnten sie jetzt auch.
BF: Nein
R: In sozialen Projekten, könnten Sie arbeiten!
BF: Ich habe zum Beispiel bei uns in der Moschee geholfen. Beim AMS hat man mir gesagt, dass ich nur Nebentätigkeiten machen kann. Ich habe dort zwei Formulare bekommen, ich habe aber keine Arbeit gefunden. Ich habe auch über Internet keine Arbeit bekommen.
R: Der Beschwerdeführer legt zwei Anträge für das AMS vor:
Antrag auf Saisonbewilligung
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (beides unausgefüllt) und gibt an dass er jedoch keine Arbeitgeber gefunden hat. (Wird in Kopie zum Akt genommen)
R: Wie geht es ihnen gesundheitlich ? Sie haben Atteste vorgelegt, gibt es noch weitere ?
BF: Ja man hat mir gesagt, dass ich diese Bestätigung vorlegen soll.
R: Ja diese habe ich.
BF. Jetzt ist alles ok.
R: Das heißt es gibt keine weiteren Befunde?
BF: Ich habe schon etwas Neues.
R: Soll Ihnen die Frau Dolmetscherin helfen?
BF: Nein, danke
R: Beschwerdeführer legt einen Arztbrief vom 10.04.2014 von Frau Dr. XXXXvor. Betreffend der Diagnose Psoriasis (Schuppenflechte) vor. Der Arztbrief wird in Kopie zum Akt genommen.
R: Gibt es noch etwas, was sie vorlegen wollen?
BF: Ja
R: Weiters legt der Beschwerdeführer folgende Dokumente (welche sämtliche in Kopie zum Akt genommen werden) vor. Eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Islamistischen Verein IBADA betreffend die ehrenamtliche Unterstützung bei der Renovierung des Gebäudes (Moschee). Deutschkurz Stufe 1 des Vereins Begegnung des Arcobaleno. Weiters ein Empfehlungsschreiben bzw. eine Unterstützungserklärung der Kindergarten Pädagogin XXXX vom 03.06.2014. Weiters ein Empfehlungsschreiben vom Herrn XXXX Personalverantwortlichen der Fa. PMT in Linz und einen ärztlichen Verlaufsbefund des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin XXXX vom 12.05.2014.
R: Welche Medikamente nehmen sie derzeit?
BF: Das sind Nerventabletten, Beruhigungstabletten. Jetzt nehme ich nichts mehr ein.
R: Die der Arzt empfohlen hat nehmen sie nicht mehr?
BF Ich habe sie eine Zeitlang genommen, aber sie haben mir nicht geholfen, jetzt nehme ich keine mehr.
R: Geht es Ihnen jetzt besser?
BF: Gleichbleibend, so wie es war. Die Tabletten haben mir nicht geholfen. Es ist nicht gesund wenn man viele Tabletten einnimmt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF: Nein, ich möchte nichts mehr sagen.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Ja
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R: Haben Sie noch Dokumente die sie vorlegen möchten?
BF: Ja, ich habe noch andre Dokumente, ärztliche Befunde.
R: Der Beschwerdeführer legt noch folgende Befunde vor. Ein weiterer Befund von Herrn XXXX vom 13.05.2013. Sowie einen Therapieplan der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend Physiotherapie und einen Röntgen Befund des XXXX vom 11.07.2013 (Thorax Röntgen). Einen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 10.04.2013 betreffend einer Gastroskopie. Einen ärztlichen Ambulanzbericht des KH der Barmherzigen Brüder vom 18.12.2012
(AKUTAMBULANZ).
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand März 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXXs auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
(...)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
(...)
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheins fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 08.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Psoriasis, Gastritis und wurde in Österreich wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung operiert. Er leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes vorgebracht, dass ein Freund von ihm namens XXXX/ XXXX verdächtigt worden sei, für die Widerstandskämpfer zu arbeiten. Nachdem dieser Freund verschwunden sei und sich vermutlich den Rebellen angeschlossen habe, sei ein weiterer Freund des Beschwerdeführers namens XXXX verhaftet worden. Auch der Beschwerdeführer hätte verhaftet werden sollen, sei aber an jenem Tag nicht zu Haus gewesen, weshalb sein Bruder XXXX an seiner Stelle mitgenommen und einige Tage angehalten worden sei. Aus Angst ebenfalls verhaftet zu werden, habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters seine Heimat verlassen.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation insbesondere deshalb als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, unkonkret und nicht logisch nachvollziehbar seien und insbesondere aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer es bewusst vermieden habe, konkrete Zeitangaben zu tätigen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die legale Ausreise mit seinem russischen Inlandsreisepass zur Last gelegt.
In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die vagen und oberflächlichen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren. Wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die fluchtauslösenden Vorfälle im Herkunftsstaat detailliert zu schildern und zeitlich genau einzuordnen. Hinzu kommen diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, die deutlich machen, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer zwar im Laufe des Verfahrens, also sowohl in der Erstbefragung, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine relativ gleichbleibende Rahmengeschichte erzählt hat. Er sprach immer davon, dass sein Freund XXXX im Fokus der Behörden gestanden sei, weil dessen Vater Widerstandskämpfer gewesen, dass XXXX irgendwann verschwunden sei und sich voraussichtlich den Rebellen angeschlossen habe, dass die Behörden deshalb einen weiteren Freund namens XXXX festgenommen haben und auch den Beschwerdeführer mitnehmen hätten wollen, wobei er nicht zu Hause gewesen sei und so einer Festnahme entgehen habe können. Der Kern des Fluchtvorbringens wurde also im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Sobald der Beschwerdeführer aber mit detaillierten Fragen konfrontiert wurde, war er nicht mehr in der Lage, diese konkret und widerspruchsfrei zu beantworten. Dies trifft vor allem auf die zeitliche Einordnung der Geschehnisse zu. Bereits das Bundesasylamt hat völlig zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer es bewusst vermieden habe, konkrete Zeitangaben zu tätigen bzw. versucht habe, diese so vage wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde daher zutreffend argumentiert, dass zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt nur ungefähr drei Wochen liegen und auch seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat nur wenige Tage länger zurückliege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach so kurzer Zeit nicht in der Lage sei, die Ereignisse nicht wenigstens im richtigen Monat einzuordnen. Dieser Ansicht stimmt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu, insbesondere wenn man sich ergänzend vor Augen führt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtrelevanten Umstände von Anfang 2012 bis zu seiner Ausreise Anfang April 2012, also in einem Zeitraum von wenigen Monaten, stattgefunden haben sollen und der Beschwerdeführer daher - hätte er die Ereignisse tatsächlich selbst erlebt - wohl in der Lage gewesen wäre, zeitlich genaue Angaben zu machen.
In der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht stellte sich die Situation nicht anders dar. Seitens des Beschwerdeführers konnten wiederum keine exakten Zeitangaben gemacht werden. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund XXXX von den Behörden festgenommen worden sei, weil er Fotos und Videos seines Vaters und Bruders, welche Widerstandskämpfer gewesen seien, auf dem Handy gespeichert habe. Befragt, wann XXXX genau festgenommen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es sei aber ca. zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich gewesen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass dies doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei und er sich doch erinnern müsste, sagte der Beschwerdeführer, nein, er wisse es nicht genau (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es ist gänzlich unverständlich, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall zeitlich nicht exakt einordnen kann, insbesondere deshalb, weil mit diesem Vorfall seine Probleme begonnen haben sollen und er an jenem Tag auch selbst von den Behörden - zu eventuellen Absichten seines Freundes XXXX, sich den Rebellen anzuschließen - befragt und aufgefordert worden sei, etwaige Informationen an die russischen Behörden zu liefern. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, als er im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung gefragt wurde, wann XXXX und wann XXXX/ XXXX festgenommen worden seien, lediglich angab, die Daten wisse er ehrlich gesagt nicht, er könne sich nicht erinnern (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nicht genau und widerspruchsfrei im Verhältnis zu den Angaben beim Bundesasylamt angeben, wann er - nachdem ihn die Kadyrovzi festnehmen haben wollen - zu seinem Freund XXXX nach XXXX gefahren sei und wie lange er sich vor der Ausreise bei diesem aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sagte, er sei, als er das erfahren habe, mit seinem Cousin nach XXXX gefahren. Aber er sei ca. noch einen Monat dort gewesen. Auf Vorhalt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, XXXX sei im Februar 2012 in den Wald gegangen und er selbst sei ja im April 2012 ausgereist, antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit einer Gegenfrage: "Habe ich gesagt, dass ich 2 Monate bei XXXX in XXXX nach dem Aufenthalt in BATSCHI-JURT war?" (vgl. Seite 12f des Verhandlungsprotokolls). Derartige Aussagen zeigen, dass es der Beschwerdeführer kontinuierlich vermeidet, genaue Zeitangaben zu machen. Ähnlich ausweichend und wenig konkret geht es in der Beschwerdeverhandlung weiter. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wann der Vater den Beschwerdeführer in XXXX besucht habe und was er ihm erzählt habe, sagte der Beschwerdeführer, "nach einer Woche oder so." Auf die weitere Frage "Eine Woche nach was?", antwortete der Beschwerdeführer, eine Woche nachdem er dorthin gekommen sei. Auf erneute Nachfrage, ob dies im Februar oder März gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer wieder keine exakte Antwort geben und sagte, er wisse es nicht so genau. Er glaube es sei im März gewesen.
In der Beschwerdeverhandlung haben sich aber nicht nur die zeitlich ungenauen Angaben fortgesetzt, sondern sind auch noch weitere Ungereimtheiten zutage getreten, die die erkennende Richterin von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers überzeugen. Beispielweise ist die Situation nach der Anhaltung von XXXX/ XXXX zu erwähnen. Der Beschwerdeführer gab an, dass XXXX und er, nachdem XXXX wegen der Fotos und Videos auf seinem Handy von den Behörden befragt worden sei und man auch den Beschwerdeführer diesbezüglich einvernommen habe, nicht mehr über diesen Vorfall gesprochen hatten. XXXX habe auch nichts über die weiteren monatlichen Termine, als er sich bei den Behörden melden habe müssen, erzählt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gefragt. XXXX sei einfach hingegangen und habe sich gemeldet. Der Beschwerdeführer gab an, dass darüber nicht mehr gesprochen wurde (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Verhalten wirkt sehr seltsam, schließlich muss diese Mitnahme und Befragung durch die Behörden doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein und hätten sich die Freunde - würde das Vorbringen der Wahrheit entsprechen - sicherlich ausgiebig darüber unterhalten. Völlig unverständlich ist aber, dass XXXX einfach seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen ist und seine Freunde nicht von seinem geplanten Verschwinden informiert hat. Laut Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) wusste XXXX, dass der Beschwerdeführer und der andere Freund namens XXXX von den Behörden bedroht worden seien und verhaftet werden würden, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer versuchte zu erklären, dass XXXX vielleicht Angst gehabt habe, dass seine Pläne bekannt werden und ihnen deshalb nichts gesagt habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, es sei unsinnig, dass XXXX zB nicht erst dann verschwinde, nachdem er sich bei der Inspektion gemeldet hat. Der Beschwerdeführer haben ja angegeben, dass er sich einmal pro Monat melden habe sollen. So hätte der Beschwerdeführer ein Monat dazwischen Zeit gehabt, bevor XXXX wieder zu den Behörden hätte kommen müssen. Ein guter Freund würde seine Freunde wohl vorwarnen und nicht in Kauf nehmen, dass sie statt ihm verhaftet werden. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass XXXX ihm das trotzdem nicht gesagt habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Man muss dem Beschwerdeführer natürlich zugute halten, dass er - würde man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen - für das Verhalten seines Freundes nicht verantwortlich ist und nicht wissen kann, wieso der Freund so gehandelt hat. Dennoch kann die erkennende Richterin nicht glauben, dass sich XXXX so verhalten hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach waren er, XXXX und XXXX sehr gute Freunde und es fällt daher schwer zu glauben, dass XXXX seine Freunde derart im Stich lässt. Hätten sich die Freunde nicht nach der Anhaltung bei der Inspektion unterhalten, woher hätte XXXX wissen können, dass seine Freunde statt ihm verhaftet würden. Dies stellt ebenfalls die Glaubwürdigkeit des BF in Frage.
Zu erwähnen ist schließlich auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers, von wem und wie er von der Mitnahme seines Freundes XXXX und dem Umstand, dass auch er selbst mitgenommen werden hätte sollen und sein Bruder XXXX an seiner Stelle mitgenommen worden sei, erfahren habe, teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe und so einer Mitnahme entgangen sei, gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihm sein Vater und sein Onkel von der Festnahme von XXXX erzählt haben. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, dass er in der Einvernahme beim Bundesasylamt ausgesagt habe, dass die Nachbarin ihm das erzählt habe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich dahingehend, dass seine Nachbarin ihm von der Mitnahme seines Bruders erzählt habe. Jetzt habe er die Festnahme des Freundes gemeint. Mag man dieser Erklärung noch Glauben schenken, so ist es aber jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer lediglich von seiner Nachbarin vom "Besuch" der Militärangehörigen bei ihm zu Hause und der Mitnahme seines Bruders telefonisch erfahren habe. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht von seinen Eltern angerufen worden sei, sagte er, er wisse es nicht, vielleicht hatten sie Angst gehabt. Sein Vater habe ihn "später" angerufen. Damit meine er am nächsten Tag. Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, es sei ihr unerklärlich, warum der Vater ihn erst am nächsten Tag angerufen hätte, zumal es sich doch um eine besonders heikle Situation gehandelt habe, in der der Bruder festgenommen worden sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer versuchte dies wiederum wenig nachvollziehbar damit zu erklären, dass die Eltern vielleicht Angst gehabt hätten ihn anzurufen, weil es bei ihnen in Tschetschenien viele solcher Vorfälle geben würde (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung überzeugt keineswegs. Im Normalfall müsste doch die Angst, dass dem eigenen Sohn etwas zustößt größer sein, als die Angst wegen des Anrufes nicht näher genannte Probleme zu bekommen. Die Nachbarin hat ja übrigens auch keine Angst bzw. keine Bedenken gehabt, den Beschwerdeführer telefonisch zu verständigen.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, woher sein Vater - der ihm davon erzählt haben soll - gewusst habe, dass XXXX festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass er nicht wisse, woher sein Vater das gewusst habe. Vielleicht sei er in Kontakt mit der Mutter gestanden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater aber nicht gefragt, woher er das wisse. Dies ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schildert schwerwiegende Vorfälle, die schlussendlich zu seiner Ausreise und Kauf des Tickets unter Vorweisung des Inlandsreisepasses geführt haben sollen, stellt aber diesbezüglich keine Fragen und interessiert sich offenbar nicht für die Hintergründe. Ein derartiges Desinteresse ist nicht mit den geschilderten asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. einer angeblichen Angst vor Verfolgung zu vereinbaren und lässt die erkennende Richterin nur zu dem Ergebnis kommen, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse nicht wie vom Beschwerdeführer dargestellt zugetragen haben.
Wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hat, spricht auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem russischen Inlandsreisepass gegen eine Verfolgung von Seiten der russischen Behörden. Diese Vorgehensweise würde eine Person, die tatsächlich um ihr Leben und ihre persönliche Freiheit bangt, auch aus Sicht der erkennenden Richterin ohne ersichtlichen Grund nicht wählen.
Die Länderfeststellungen zur Situation in seinem Heimatland wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgefolgt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab dazu aber keine substantiierte Stellungnahme ab. Weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist aus seinem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und ist eine solche auch nicht vom Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für die erkennende Richterin kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Aus den Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren wurden, wie oben ausgeführt, keine glaubwürdigen individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Beschwerdeführers nicht bzw. konnte er eine solche nicht glaubwürdig darlegen. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Juni 2012 in einem österreichischen Krankenhaus wegen einer "Septumdeviation" (Verkrümmung der Nasenscheidenwand) operiert wurde. Dem vorgelegten Arztbrief vom 24.06.2012 ist zu entnehmen, dass die Operation komplikationslos verlaufen ist und sich auch der weitere postoperative Verlauf unauffällig gestaltet hat. Abgesehen von körperlicher Schonung und Sportverbot für drei Wochen wurden keinerlei weitere ärztliche Maßnahmen empfohlen.
Einem Ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 13.05.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Reaktion und psychosozialer Belastung leidet. Eine medikamentöse Therapie wurde verordnet. Dem Befund ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer klar und nachvollziehbar Suizidalität verneint hat. In der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund desselben Facharztes für Psychiatrie vom 12.05.2014 vor, worin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde. Wiederum wurde eine medikamentöse Therapie empfohlen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich aber an, dass er diese Medikamente nicht mehr nehme. Er habe sie eine Zeit lang genommen, sie haben aber nicht geholfen. Es gehe ihm "gleichbleibend". Es sei nicht gesund, wenn man viele Tabletten einnehme.
Diversen ärztlichen Befunden österreichischer Krankenhäuser (unter anderem einem Befund einer Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Gastritis (Magenschleimhautentzündung) leidet und auch eine Gastroskopie sowie ein Heliobacter-Test durchgeführt wurde. Dabei hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem Zwölffingerdarmgeschwür (Ulcus im Bulbus duodeni) laboriert. Eine medikamentöse Therapie wurde empfohlen.
Einem Befund einer Hautfachärztin von April 2014, welcher ebenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Psoriasis (Schuppenflechte) leidet.
Sämtliche vom Beschwerdeführer mittels ärztlicher Befunde nachgewiesene Erkrankungen und Leiden sind jedenfalls nicht derart schwer oder lebensbedrohlich, sodass sie einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung am 09.07.2014 nicht vorgebracht, dass sein gesundheitlicher Zustand außergewöhnlich schlecht ist, irgendwelche Operationen oder Therapiemaßnahmen anstehen oder er aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage ist, in die Russische Föderation zurückzukehren. Sollte der Beschwerdeführer weitere medizinische Hilfe (medikamentöse oder sonstige Therapie) benötigen, wird ihm diese - den oben genannten Länderfeststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, folgend - in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien jedenfalls zuteil werden. Den Länderfeststellungen nach ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein rund 24Jähriger, im Wesentlichen gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Er gibt auch selbst an im Herkunftsstaat auf Baustellen gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Eltern, Bruder, Schwestern, Großmütter, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen - kurz gesagt leben sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat - und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit April 2012) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Beschwerdeverhandlung an, Deutschkurse zu besuchen und hat auch mit Schreiben vom 11.10.2013 eine Deutschkursbestätigung vorgelegt. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Teilnahmebestätigung vor, wonach er seit 26.05.2014 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss besuche, den er Anfang Februar 2015 abschließen werde. Der Beschwerdeführer legte auch eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Islamischen Verein sowie zwei Unterstützungsschreiben vor. Dazu ist zu sagen, dass Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer hat zwar erste Schritte in Richtung Integration (Deutschkurse, Schulbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit) gesetzt. Er geht aber derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und kann daher - wie bereits erwähnt - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgegangen werden.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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