W216 1434238-1•BVwG W216 1434238-1
W216 1434238-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
Anhaltung, Folter, Glaubwürdigkeit, Ladungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W216 1434238-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass sowie seine russische Geburtsurkunde vor.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 08.01.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, dass er seinen Herkunftsstaat am 26.12.2012 legal mittels Reisepasses verlassen habe und mit einem PKW bis nach Österreich gereist sei.
Im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und zwei Schwestern. Eine Tante lebe in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. zwei bis drei Jahren seinen Freund XXXX kennengelernt habe, welcher einer radikalen Gruppe von Wahhabiten in Tschetschenien geholfen habe. Mitte August 2012 sei sein Freund umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von einer Militärbehörde mehrmals vor den Augen mehrerer Personen (auch seiner Mutter) abgeholt, anschließend vernommen und auch dabei geschlagen worden, weil sie angenommen hätten, dass auch er zu der Gruppe gehöre. Er sei im August/September 2012 mitgenommen worden und zwar "ca. 1-2 Stunden 3x und 1x im September für ca. 2-3 Tage". Als er wieder eine Ladung bekommen habe, habe er schließlich um sein Leben gefürchtet. Mit seiner Mutter habe er dann seine Flucht besprochen. Geflüchtet sei er mit dem "Schlepper" bis nach Salzburg. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor dem, was ihm zuvor passiert sei (die Schläge im Zuge der Einvernahme). Außerdem sei ihm von der Militärbehörde mitgeteilt worden, dass er sterben werde, wenn er über diese radikale Gruppe nichts aussage.
3. Mit Schreiben des Magistrat XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 12.03.2013 erteilte dieser als gesetzlicher Vertreter des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer bei der Einvernahme im Asylverfahren zu vertreten.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er völlig gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in Behandlung stehe.
Im Herkunftsstaat lebten die Mutter, zwei Schwestern, eine Tante, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen. Die Mutter und Schwestern lebten in XXXX, die restliche Verwandtschaft in XXXX. Sein Vater sei bereits verstorben. Die Mutter arbeite auf einer Baustelle und bekomme eine Pension. Er und seine Schwestern erhielten auch eine Pension, weil sie Halbwaisen seien. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei "normal" gewesen. Sie hätten in einer Wohnung des Cousins der Mutter gelebt. Eine zweite Wohnung habe seiner Familie gehört. Diese Wohnung sei aber renoviert worden. Der Beschwerdeführer habe die Schule besucht. Während der Sommerferien habe er eine islamische Hochschule besucht. Die Behörden hätten die Schule geschlossen, weil es geheißen habe, dass dort falsch unterrichtet werde. Er habe dort Arabisch schreiben und lesen gelernt.
Der Beschwerdeführer habe seit November die Absicht gehabt, sein Heimatland zu verlassen. Es sei wegen seinem Freund gewesen, der die Wahhabiten unterstützt habe und danach umgebracht worden sei. Er habe gerade im November beschlossen seine Heimat zu verlassen, weil seine Familienangehörigen das gesagt hätten. Er habe gedacht, es beruhige sich alles. Man werde ihn in Ruhe lassen. Es sei nicht so gewesen. Er habe eine Ladung erhalten, dass er zur Miliz kommen solle. Wann er diese Ladung bekommen habe, wisse er nicht. Er glaube Ende November. Er hätte zum 6. ROVD kommen sollen. Er wisse aber nicht, wann er dort sein hätte sollen. Er habe die Ladung nicht gelesen. Die Ladung befinde sich zu Hause. Er habe sie nicht mitgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er in seinem Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete mit "nein", aber sie hätten Freunde mitgenommen, so wie es üblich passiere. Man nehme einem von zuhause mit und stelle die Frage, wieso man mit ihm befreundet war. Erneut befragt, ob er also nicht festgenommen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Wie soll ich das sagen. Ich bin nicht so festgenommen worden. Die Freunde von diesem Burschen wurden mitgenommen und in ein Zimmer gebracht. Man sagte uns, er ist euer Freund. Ihr wisst was und wann." Die erneute Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dieser Freund sei einmal bei ihnen gewesen und sie hätten zusammen Tee getrunken. Man sage, dass dieser Freund den Wahhabiten geholfen habe. Als die Behörden das erfahren hätten, sei er umgebracht worden. Danach seien alle gefragt worden, die ihn gekannt hätten. Man sei in die Häuser eingedrungen, man habe mitgenommen, man habe geschlagen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten sagen, wo sie sich befänden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er auch mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, er sei zuvor gefragt worden, ob er festgenommen worden sei und habe das verneint, antwortete der Beschwerdeführer: "Offiziell festgenommen". Er sei im Oktober, im September zwei Mal mitgenommen worden. Auf Nachfrage, ob es richtig sei, dass er zwei Mal mitgenommen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, ja, im September sei er zwei Mal mitgenommen worden. Das erste Mal sei er "so am 18." September mitgenommen worden. Alle seien in ein Zimmer gebracht worden. Sie seien maskiert gewesen. Man habe sie vernommen. Als die Angehörigen von diesem Burschen ihn beigesetzt hätten, sei sein Leichnam später aus dem Grab geholt worden. Man habe ihnen gesagt, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würden, passiere ihnen das Gleiche. Sie hätten die Gummiknüppel mit Stoff umwickelt und damit geschlagen. Sie seien alle auf den elektrischen Stuhl gesetzt worden. Die Leute seien mit schwarzen Autos gekommen und hätten sie mitgenommen.
Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Freund getötet worden sei und befragt, wann und von wem sein Freund umgebracht worden sei, sagte der Beschwerdeführer, am Abend. Es sei zu einer Schießerei gekommen. Er habe nicht weit weg von ihnen gewohnt. Seine Verwandten seien auch gequält worden und seien dann ausgereist. Erneut befragt, wann sein Freund getötet worden sei, sagte der Beschwerdeführer, im August. Das genaue Datum kenne er nicht. Es sei Ende August gewesen. Es seien die staatlichen Behörden gewesen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag davon erfahren. Alle hätten darüber gesprochen.
Befragt, wie oft der Beschwerdeführer insgesamt einvernommen worden sei, überlegte dieser lange und sagte, insgesamt drei Mal. Das letzte Mal Ende Oktober. Befragt, wie lange er einvernommen worden sei und wie lange er dort gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, einen Tag und eine Nacht. Am Nachmittag sei er mitgenommen und am nächsten Tag am Abend freigelassen worden. Er wisse nicht, wohin er gebracht worden sei. Das Auto sei dunkel gewesen. Aufgefordert, das Erlebte zu erzählen, sagte der Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen und habe ferngesehen und Computer gespielt. Jemand habe ans Fenster geklopft. Seine Mutter habe die Tür geöffnet. Man habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesagt, man werde ihn mitnehmen. Seine Mutter sei in Panik geraten und habe gesagt, ihr nehmt ihn nicht mit. Als er das gehört habe, sei er rausgekommen. Sie habe sich dazwischen gestellt und sei gestoßen worden. Man habe ihn dennoch mitgenommen. Er habe in ein Auto steigen müssen. Als er freigelassen worden sei habe man ihm eine Haube aufgesetzt und ihn irgendwo in der Nähe seines Bezirkes aussteigen lassen. Als er vernommen worden sei, sei ihm gesagt worden, wenn er jemanden erzähle, dass er geschlagen worden sei, dann werde er es bereuen. Befragt, wo genau er freigelassen worden sei sagte der Beschwerdeführer, im 12. Bezirk an einer Kreuzung habe man ihn aussteigen lassen. Dort gäbe es keine Leute. Er sei dann nach Hause gegangen. Es sei ca. 3 Uhr nachmittags gewesen. Bei der Befragung sei er gefragt worden, wie sie sich kennengelernt hätten, warum er sie unterstützt habe, wie sie sich getroffen hätten und wo sie sich befänden. Der Freund heiße XXXX. Sie hätten zusammen Fußball gespielt. So habe er ihn kennengelernt. Das sei vor sechs oder sieben Jahren gewesen.
Befragt, ob er noch weitere Gründe gelten machen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass gesagt worden sei, dass an der Hochschule, die er besucht habe, falsch unterrichtet worden sei. Es seien Wahhabiten Regeln. Er habe diese Schule besucht, weil ihn seine Mutter dort angemeldet habe, damit er dort Arabisch lesen und schreiben lerne. Jeder zweite besuche diese Hochschule. Er habe diese Hochschule auch ohne Schulabschluss besuchen können. Wenn man schreiben und lesen gelernt habe, dürfe man dann die islamische Hochschule besuchen. Er sei gläubiger Moslem.
Befragt, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche, sagte der Beschwerdeführer, dass alles Mögliche passieren könne.
Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er außer seiner Tante niemanden hier habe. Er besuche viermal in der Woche einen Sprachkurs.
Der Vertretung des Beschwerdeführers wurden die Feststellungen über die Situation in Tschetschenien zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu gab diese an, dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien noch immer sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer sei ein unbegleiteter Minderjähriger und daher schutzbedürftig.
Nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher gab der Beschwerdeführer an, dass alles richtig aufgenommen worden sei.
Befragt, wie er erklären könne, dass seine angebliche Tante, XXXX, bei ihrer Erstbefragung nichts von einem Bruder mit Namen XXXX, also dem Vater des Beschwerdeführers, erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, sein richtiger Name sei XXXX. Er werde aber XXXX genannt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in der Erstbefragung und auch im Rahmen dieser Einvernahme angegeben habe, dass der Schlepper ihm seinen Reisepass abgenommen habe. Dieser Reisepass sei ihm nachweislich am 03.10.2012 ausgestellt worden. Hätte er tatsächlich ein Problem mit russischen Behörden gehabt, wäre eine Ausstellung eines Auslandsreisepasses wohl kaum möglich gewesen. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er es nicht wisse. Seine Mutter habe das gemacht.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sein heutiges Vorbringen eklatant seinen Angaben bei der Erstbefragung widerspreche. So habe er heute angegeben, insgesamt drei Mal einvernommen worden zu sein. Laut seinen Angaben bei der Erstbefragung sei er im September 2012 zum letzten Mal einvernommen worden. Heute habe er angegeben, es sei Ende Oktober gewesen. Die letzte Einvernahme habe einen Tag gedauert. Bei der Erstbefragung seien es noch zwei bis drei Tage gewesen. Befragt, wie er sich diese Widersprüche erklären könne, sagte der Beschwerdeführer, er habe dort auch September und Oktober gesagt. Das letzte Mal habe er gesagt, er sei für einen Tag dort festgehalten worden.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei im September 2012 zum letzten Mal einvernommen worden, laut seinen Angaben sei er erst am 26.12.2012 ausgereist und sein Auslandspass sei am 03.10.2012 ausgestellt worden. Er habe offensichtlich drei Monate ohne weitere angebliche Probleme zuhause gelebt. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gesagt, das letzte Mal sei er im Oktober mitgenommen worden.
Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, er habe heute offensichtlich nicht einmal mehr den Namen seines Freundes, um den sich seine Fluchtgeschichte drehe, gewusst, zumal er diesen bei der Erstbefragung noch XXXX, heute aber XXXX nenne. Heute kenne er ihn seit sechs oder sieben Jahren, bei der Erstbefragung seien es noch zwei bis drei Jahre gewesen. Er habe auch angegeben, er sei Mitte August getötet worden, heute sei es Ende August gewesen. Der Beschwerdeführer erwiderte, er kenne das genaue Datum nicht, wann dieser getötet worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. So habe er behauptet, dass er kein Handy mitführe und sich dieses zuhause in XXXX befinde. Er habe aber ein Handyladekabel mit sich geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er dies ohne Handy mitführe. Sein Vorbringen sei für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft sei, dass er eine völlig fiktive Geschichte vorgebracht habe und sein Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe sein Handy mitnehmen wollen, aber der Schlepper habe gesagt, dass man ihn an Hand seines Handys finden könnte. Es wäre besser, wenn er das Handy zuhause lassen würde. Er habe das Handy seiner Mutter gegeben und das Ladekabel vergessen.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland offensichtlich mit dem Wunsch nach Migration verlassen. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien eklatant widersprüchlich und nicht glaubhaft. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe er nicht geltend gemacht.
Bei seiner Erstbefragung habe er zum Fluchtgrund befragt angegeben, dass er vor zwei bis drei Jahren einen Freund mit Namen "XXXX" kennen gelernt habe, der einer radikalen Gruppe von Wahhabiten in Tschetschenien geholfen habe. Mitte August 2012 sei sein Freund dann umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der Militärbehörde abgeholt und anschließend einvernommen worden. Er sei dabei auch geschlagen worden, da man gedacht habe, er würde auch dieser Gruppe angehören. Als er wieder eine Ladung bekommen habe, habe er um sein Leben gefürchtet. Er habe dann mit seiner Mutter die Flucht besprochen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung auch angegeben, dass er drei Mal, ungefähr ein bis zwei Stunden und im September für ca. zwei bis drei Tage festgenommen worden sei. Diese Angaben stehen jedoch im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, ungefähr zwei Monate später. So habe er vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er seinen angeblichen Freund beim Fußballspielen vor sechs oder sieben Jahren kennengelernt habe (vgl. Erstbefragung: "vor zwei bis drei Jahren"). Er habe auch seinen Namen nicht mehr korrekt wiedergeben können. Habe er bei der Erstbefragung angegeben, dieser würde "XXXX" heißen, habe er ihn vor dem Bundesasylamt "XXXX" genannt. Auch zum angeblichen Tod des Freundes hätten sich seine Angaben widersprochen. Sei er laut Erstbefragung Mitte August getötet worden, so habe er vor dem Bundesasylamt angegeben, es wäre Ende August gewesen. Nicht nur an Hand dieser Punkte sei erkennbar, dass er ein fiktives Vorbringen eingelernt, dieses aber offensichtlich schlecht memoriert habe. Wie bereits ausgeführt, habe er bei der Erstbefragung behauptet, dreimal für ein bis zwei Stunden und einmal für zwei bis drei Tage mitgenommen worden zu sein. Vor dem Bundesasylamt sei es dann insgesamt nur drei Mal gewesen, wovon er einmal am Nachmittag abgeholt und am nächsten Tag am Abend wieder freigelassen worden sei. Von zwei bis drei Tagen habe er dann nichts mehr erwähnt. Er habe bei der Erstbefragung auch angeführt, dass er von "einer Militärbehörde" abgeholt und einvernommen worden sei. Vor dem Bundesasylamt habe er aber spontan angegeben, es sei der "ROVD" gewesen.
Es sei ihm auch nicht möglich, einen Erlebnisbericht zu erstatten. So sei er auch gefragt worden, wie er diese Befragung erlebt habe.
Er habe angegeben: "Sie fragten mich wie wir uns kennengelernt haben. Man fragte mich warum wir sie unterstützt haben. Wie haben wir uns getroffen. Wo befinden sie sich." Auch wenn er sich erst im XXXX. Lebensjahr befinde, hätte er tatsächlich Erlebtes detailreicher und nachvollziehbarer schildern können müssen.
Nicht lebensnah sei auch, dass er bei seiner Einreise zwar die Geburtsurkunde, den Inlandspass und ein Schulzeugnis mitgeführt, ein wesentliches Beweismittel aber, die angebliche Ladung zur Einvernahme, zurückgelassen habe.
Dass er offensichtlich auch von seinen Angehörigen auf die Einvernahme vorbereitet worden sei, ergebe sich auch in seinen Angaben zum verstorbenen Vater. Seine Tante XXXX, XXXX, habe bei ihrer Erstbefragung nach Angehörigen im Heimatland befragt angegeben, sie habe einen Bruder mit Namen XXXX, der im Jahre 2000 verstorben sei. Da der Beschwerdeführer aber den Namen seines Vaters mit "XXXX" angeführt habe, sei ihm der Vorhalt gemacht worden, dass seine Tante diesen Namen nicht erwähnt habe. Er habe dazu spontan angegeben: "Sein richtiger Name ist XXXX. Im Pass heißt er XXXX. Er wurde aber XXXX genannt." Hätte er nicht mit seiner Tante darüber gesprochen, hätte er auch nicht wissen können, dass seine Tante den Namen "XXXX" angegeben habe. In seiner Geburtsurkunde werde der Name seines Vaters mit XXXX angegeben. Es wäre daher auch durchaus schlüssig, dass XXXX auch nicht wirklich seine Tante sei.
In seinem Reisepass sei auch die Ausstellung eines Auslandsreisepasses vom 03.10.2012 vermerkt. Auch dies sehe die entscheidende Behörde als zusätzliches Indiz, dass er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
Da der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, am 26.12.2012 sein Heimatland verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er durchaus geplant (siehe Ausstellung des Auslandspasses) mit der Hoffnung auf Migration nach Österreich gereist sei. Es sei wenig plausibel, dass er sonst ein Schulabschlusszeugnis mit sich führen würde. Es sei aber auch wenig plausibel, dass er, laut eigenen Angaben, mit dem Zug nach Salzburg gereist sei, wenn er doch angeblich keinen Kontakt zu seiner Tante gehabt habe und auch nicht gewusst habe, wo diese leben würde.
Die entscheidende Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer eine völlig fiktive Geschichte entwickelt habe, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe er jedenfalls nicht glaubhaft machen können. Glaubhaft sei, dass er mit der Hoffnung auf Migration nach Österreich gereist sei.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
7. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers (Magistrat der Stadt XXXX, Abteilung für Soziales und Jugendwohlfahrt) am 21.03.2013 zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) erhoben. Einem Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX, Abteilung für Soziales und Jugendwohlfahrt, also dem gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers, vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingebracht wurde.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und moniert, er habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme beim Bundesasylamt alles gesagt, was für ihn wichtig gewesen sei. Er sei auch stets bemüht gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfahren mitzuwirken.
Ein mit der Beschwerde vorgelegter Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 dokumentiere die prekäre Sicherheitslage in Russland. Ein weiterer Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 berichte u.a. über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer. Wie man sehe, entsprächen seine Aussagen bei der Einvernahme sowohl den von der Erstbehörde verwendeten, als auch den von ihm angeführten Erfahrungsberichten aus seiner Heimat.
Der Beschwerdeführer hätte auch keine Art der innerstaatlichen Fluchtalternative. Sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm angegebenen Verfolgung geben.
Er beantrage daher, die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Er gebe weiters bekannt, dass er derzeit zwei Deutschkurse besuche und im Herbst die Volkshochschule besuchen möchte, um einen Hauptschulabschluss zu machen. Er könne nicht nach Hause zurückkehren, weil er Angst habe, ermordet zu werden. Er wohne bei seiner Tante in XXXX. Die Tante habe bereits die Obsorge für ihn beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 12.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
9. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
10. Mit Schreiben vom 12.06.2014 wurden der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
12. Am 11.07.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer (BF) gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auszugsweise - Folgendes zu Protokoll:
(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Es war alles in Ordnung.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein.
(...)
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Mir geht es gut. Es ist alles in Ordnung.
(...)
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF: Mein Freund hat den Wahhabiten geholfen. In einer Nacht kam die Polizei. Sie haben gesagt, dass eine Untersuchung stattfindet weil man einen Verdacht hat. Dann kam es zu einer Schießerei, weil mein Freund Widerstand geleistet hat. Man hat ihn umgebracht und ich habe das am nächsten Tag erfahren. Er hat in der Nähe von uns gelebt. Dann wurden seine Freunde befragt, alle die mit ihm befreundet waren. Die Freunde von ihm wurden befragt und zwar nicht von normalen Polizisten sondern von Leuten in schwarzen Uniformen. Viele wurden einfach von der Straße mitgenommen. Zwei andere Freunde von ihm wurden umgebracht. Alle nahen Freunde von ihm und auch ich wurden befragt. Ich und einige Freunde von mir wurden von einem Auto geholt. Man hat uns gefragt, wie das war und ob wir mit ihm zusammen waren. Die Leute haben keine Antwort von uns abgewartet sondern haben uns gleich mit Vorwürfen konfrontiert, dass wir ihn unterstützt haben.
R: Wie hieß Ihr Freund?
Das vom BF mit dem Namen versehene Blatt Papier wird als Anlage A zum Akt genommen.
R: Das BAA hat Ihnen vorgeworfen, dass Sie den Namen bei der Erstbefragung mit XXXX angegeben haben und vor dem BAA mit XXXX. Können Sie mir erklären, wie es dazu gekommen ist?
BF: Niemand hat ihn mit vollem Namen angesprochen. XXXX war sein Spitzname.
R: Wann haben Sie Ihren Freund kennengelernt?
BF: Vor 6 oder 7 Jahren. Genau weiß ich es leider nicht mehr.
R: Das BAA hat Ihnen vorgeworfen, dass Sie bei der Ersteinvernahme gesagt hätten, Sie kennen ihn seit 2-3 Jahren, vor dem BAA haben Sie hingegen angegeben ihn seit 6 oder 7 Jahren zu kennen.
BF: Ich kenne ihn mindestens 5 oder 6 Jahre. Wie es dazu gekommen ist, weiß ich nicht. Vielleicht habe ich etwas verwechselt.
R: Wo haben Sie Ihren Freund kennengelernt?
BF: Ich habe zuerst in einem Dorf gelebt, und zwar in XXXX. Dann bin ich nach XXXX gezogen. Ich habe ihn dann über meine Freunde kennengelernt und wir haben gemeinsam Fußball gespielt.
R: Können Sie mir noch etwas über Ihren Freund erzählen?
BF: Soweit ich weiß, hat er schon gearbeitet, aber ich weiß nicht wo. Als ich ihn kennenlernte war er ca. 20 - 21 Jahre alt.
R: Wo hat er gewohnt?
BF: In XXXX, in einer Nebenstraße von uns. Die Straße hieß XXXX.
R: Was wissen Sie über die Familie Ihres Freundes?
BF: Er hatte einen Onkel, er lebte in der Nachbarschaft. Er hatte eine Mutter und eine Schwester aber ich habe die Familie von ihm niemals getroffen, wir haben uns immer draußen getroffen.
R: Wie sah Ihr Freund aus?
BF: Er hatte schwarzes Haar, einen kurzen Bart und war ca. 1,75m groß.
R: An dem Tag, als Ihr Freund umgebracht wurde, was war das für ein Tag?
BF: Das war Ende August 2012. Genau kann ich mich nicht erinnern.
R: Das BAA hat Ihnen vorgeworfen, dass Sie in der Ersteinvernahme angegeben haben, dass Ihr Freund Mitte August 2012 getötet wurde, vor dem BAA haben Sie jedoch angegeben, dass dies Ende August gewesen sei. Können Sie das erklären?
BF: Ich kann mich wirklich nicht mehr daran erinnern. Ich weiß sicher, dass es in der Nacht war. Wenn das während der Schulzeit gewesen wäre, könnte ich mich eher daran erinnern aber es war in den Ferien.
R: Welcher Wochentag war es?
BF: Es war jedenfalls nicht am Wochenende.
R: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Freund getötet wurde?
BF: Am nächsten Tag haben alle davon gesprochen. Abgesehen davon, war der Rauch von dem Brand zu spüren. Ich glaube, die Gartenhütte wurde in Brand gesetzt. Am nächsten Tag wurde das ganze Haus abgesperrt.
R: Sie haben gerade erzählt, dass es zu einer Schießerei gekommen sei, weil ihr Freund Widerstand geleistet hat. Woher wissen Sie das?
BF: Weil alle darüber gesprochen haben, es gab verschiedenen Gerüchte. Manche haben gesagt, dass er begonnen hat, und andere haben gesagt, dass er Widerstand geleistet hat.
R: Wurde darüber in den Medien berichtet?
BF: Nein, die Zeitungen hat es nur im Zentrum der Stadt gegeben. Bei uns am Stadtrand interessiert niemanden die Zeitung. Auch im Radio und im Fernsehen habe ich davon nichts gehört.
R: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?
BF: Im September 2012.
R: Was ist da passiert?
BF: Die Freunde von dem genannten Freund wurden entführt.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Weil ich mit ihnen zusammen war. Ich wurde mit ihnen ebenfalls mitgenommen. Man hat alle seine nahen Freunde, die man verdächtigt hat, mitgenommen.
R: Was war das für ein Tag?
BF: Das war am 18. September 2012.
R: Können Sie mir das konkreter schildern?
BF: Wir waren zu 5. Die Leute sind mit schwarzen Autos gekommen, man hat durch die Scheiben nichts gesehen. Das war keine normale Polizei.
R: Wo haben Sie sich befunden?
BF: Bei uns im Hof, wir haben uns immer dort getroffen.
R: Wie spät war es?
BF: Am Abend, ca. 18:00 Uhr.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF: Wir haben geredet.
R: Wie viele Autos sind gekommen?
BF: 2.
R: Konnten Sie erkennen was das für Autos waren?
BF: Das waren Lada Priora.
R: Wie viele Leute sind aus dem Auto ausgestiegen?
BF: Sie waren zu 5.
R: Wie haben die ausgeschaut?
BF: Sie waren groß mit Bart, sie hatten Kappen auf und waren schwarz gekleidet (Uniformähnlich).
R: Was haben diese Männer gesagt?
BF: Man hat uns die Augen mit den Kappen verdeckt.
R wiederholt die Frage.
BF: Zuerst hat man uns gar nichts gesagt, man hat uns nur in die Autos verfrachtet.
R: Alle in ein Auto?
BF: Nein.
R: Mit wem waren Sie in einem Auto?
BF: Mit zwei Freunden.
R: Wie hießen diese?
BF: Ramzan, Adam und Islam.
R: Wieso nennen Sie jetzt 3 Namen. Sie haben gerade gesagt, Sie waren mit zwei Freunden in einem Auto.
BF: Ich war mit Ramzan und Adam in einem Auto. Islam war in einem anderen Auto.
R: Wo saßen Sie in diesem Auto?
BF: Hinten in der Mitte zwischen meinen Freunden. Vorne hat es einen Fahrer und einen Beifahrer gegeben.
R: Wohin sind Sie gefahren?
BF: Wir sind sehr schnell gefahren. Die Leute haben gesagt, dass es uns Leid tun wird, wenn wir die Kappen runternehmen. Wir sind 15 oder 20 Minuten gefahren. Man hat uns nichts gezeigt. Wir wurden in einen Raum gebracht.
R: Haben Sie die Umgebung erkannt?
BF: Nein, wir wurden in eine Raum gebracht und die Tür wurde zugesperrt.
R: Haben Sie die Straße erkannt, in die Sie gebracht wurden?
BF: Wir haben nichts gesehen.
R: Wie viele Personen befanden sich in dem Raum?
BF: Wir waren zu 5. und 6 Polizisten, aber es waren keine richtigen Polizisten sondern ich glaube, dass es Leute einer Organisation waren, die gegen Wahhabiten waren.
R: Wie hat der Raum ausgeschaut?
BF: Es standen Stühle in dem Raum, es war schmutzig und alles war aus Metall.
R: Wie groß war der Raum?
BF: Ungefähr so groß wie dieser Verhandlungssaal.
R: Was wollten diese 6 "Polizisten" von Ihnen?
BF: Sie haben uns nicht geglaubt.
R: Was haben sie Ihnen nicht geglaubt?
BF: Man hat uns gefragt, warum wir geholfen haben und wo die Leute sind. Die Leute haben angenommen, dass wir den Wahhabiten geholfen haben und dass wir zu ihnen gehören. Sie sagten, dass wir etwas wissen müssen, weil wir Freunde von ihm waren. Sonst hat man uns nicht wirklich etwas gesagt. Aber man hat uns geschlagen, immer dann, wenn wir gesagt haben, dass wir nichts wissen.
R: Wie lange hat das gedauert?
BF: Etwa 1 oder 2 Stunden.
R: Haben Sie Verletzungen davongetragen?
BF: Ja.
BF zeigt auf die Arme und den Bauch und sagt, dass er auch viele blaue Flecken hatte.
R: Sie haben angegeben, dass Sie auf einen elektrischen Stuhl gesetzt wurden. Können Sie mir das näher schildern?
BF: Je länger wir beteuert haben, dass wir nichts wissen, desto brutaler wurden wir behandelt.
R: Können Sie mir das konkreter erzählen?
BF: Sie haben uns immer wieder Fragen gestellt und wir haben wirklich nichts gewusst. Sie haben gesagt, dass sie das sowieso erfahren würden, früher oder später aber dass das dann für uns zu spät sein wird.
R: Wie lief das mit dem elektrischen Stuhl ab?
BF: Einer von ihnen hat mit uns normal gesprochen aber die anderen haben uns wie Tiere behandelt.
R wiederholt die Frage.
BF: Wir haben immer wieder gesagt, dass wir nichts wissen.
R wiederholt die Frage.
BF: Der Mann, der uns normal befragt hat, ist hinausgegangen und wir sind dort gestanden und niemand ist gekommen.
R: Sie blieben also zurück mit den anderen Polizisten?
BF: Nein, wir waren alleine. Die anderen Polizisten sind auch hinausgegangen. Zuerst sind 5 Polizisten hinausgegangen und der eine, der uns normal befragt hat, ist noch geblieben. Er hat uns Fragen gestellt und ist dann auch gegangen. Wir haben nicht gewusst, was passieren wird. Wir waren im Schock. Wir haben immer wieder gebeten, dass man uns freilässt und wir haben immer wieder gesagt, dass wir nichts wissen. Die Leute haben uns gedroht, dass wir im Gefängnis landen werden, wenn wir nichts sagen. Sie haben gesagt, dass sie uns "für immer befreien" werden.
R: Wurden Sie auch gefoltert?
BF: Ja. Ich habe gesagt, dass der Mann dann weggegangen ist. Ich weiß nicht ob die Leute miteinander gesprochen haben. Dann sind alle wieder hereingekommen und sie haben gesagt, dass sie uns zwingen werden, die Wahrheit zu sagen. Man hat uns einzeln auf den elektrischen Stuhl angebunden. Unsere Hände wurden in Wasser getränkt und man hat uns Schläge mit Strom verteilt. Man hat uns wieder die Fragen gestellt und gefragt ob wir das jetzt wissen.
R: Haben Sie noch Spuren?
BF: Ja, an den Fingern.
BF zeigt seine Finger.
R: Wie hat der elektrische Stuhl ausgesehen?
BF: Der ganze Sessel war aus Metall. Es gab einen Akkumulator und man musste drehen. Dann haben wir die Stromschläge bekommen. Die Kabel waren unten angebracht.
R: Wie ging es dann weiter, als es vorbei war?
BF: Wir wurden alle befragt, wir waren halb tot und man hat uns dort liegen lassen. Man hat uns noch gesagt, dass wenn wir zu uns kommen, wir die ganze Wahrheit erzählen werden.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Wir sind dort gelegen. Wir waren in einem Schockzustand. Es war wie ein Schlaf. Am nächsten Tag sind die Leute wieder gekommen. Man hat uns wieder Fragen gestellt. Man wollte uns jedenfalls dazu bringen, etwas zu gestehen obwohl wir uns nicht zu Schulden kommen lassen müssten.
R: Waren Sie die ganze zeit in demselben Raum?
BF: Ja.
R: Ich habe Sie vorher gebeten, den Raum zu beschreiben. Von einem elektrischen Stuhl haben Sie nichts erwähnt.
BF: Dort waren alle Stühle aus Metall. Ich habe nicht gewusst, dass das ein elektrischer Stuhl ist.
R: Hätte man einen elektrischen Stuhl nicht erkennen können?
BF: Wir haben uns nicht umgeschaut, wir wollten nur weg von dort. Wir hatten kein Interesse daran, den Raum zu erkunden.
R: Wie ging es weiter?
BF: Man hat uns wieder die gleichen Fragen gestellt. Sie haben gesagt, dass wir jetzt wieder wach seien und wissen, worum es geht. Man hat uns wieder die gleichen Fragen gestellt. Manche haben uns auch Schläge verteilt und gesagt, dass wir lügen. Ich glaube, dass den Leuten egal war, ob wir uns tatsächlich etwas zu Schulden kommen haben lassen. Sie wollten uns einfach zum Mittäter machen.
R: Wie ging es weiter?
BF: Man hat uns gesagt, dass wir nicht gehen können, solange wir nicht die Wahrheit sagen. Manche haben uns geschlagen und man hat gesehen, dass es ihnen Spaß macht. Zum Schluss hat man uns keine Fragen mehr gestellt, man hat uns nur geschlagen. Sie haben gesagt, dass wir nichts zu Trinken und nichts zu Essen bekommen wenn wir nicht die Wahrheit sagen. Sie haben gesagt, wir würden sterben, wenn wir nicht die Wahrheit sagen.
R: Wie lange hat die Befragung gedauert?
BF: Ca. 2 Stunden.
R: Und dann?
BF: Dann sind die Leute weggegangen. Der eine, der normal mit uns gesprochen hat, hat uns Wasser und etwas Brot gebracht. Wir hatten überhaupt keine Kraft mehr.
R: Stimmt das, dass das der 19. September war?
BF: Ja. Wir waren zwei Tage dort. Am nächsten Tag hat man uns die Kappen über die Augen gezogen und uns von dort weggebracht. Das war in der Früh. Man hat uns irgendwo ausgesetzt und man hat uns gesagt, dass wir niemanden davon erzählen sollen, da wir das sonst bedauern werden.
R: Sie haben gesagt, dass Sie um 18:00 Uhr am 18. September abgeholt worden sind, zwei Tage angehalten wurden und in der Früh freigelassen worden sind. War das jetzt der 19. oder der 20.?
BF: Der 20. September.
R: Der zeitliche Ablauf ist mir nicht ganz klar. Sie wurden befragt, auf den elektrischen Stuhl gesetzt, wieder für 2 Stunden befragt. Waren das ganze zwei Tage?
BF: Die Leute sind immer wieder gekommen und immer wieder weggegangen.
R: Was haben Sie nach Ihrer Freilassung getan?
BF: Ich bin nach Hause gegangen.
R: Waren Sie nicht im Krankenhaus?
BF: Nein. Ich bin nach Hause gegangen. Meine Familie hat sich sehr gefreut. Es hat sich herausgestellt, dass sie alle Abteilung abgeklappert und nach mir gesucht haben.
R: Sie haben gesagt, dass Sie geschlagen und gefoltert wurden und halb tot waren. Wieso waren Sie nicht im Krankenhaus?
BF: ich war völlig fertig. Das erste, was ich gemacht habe, war, das ich gegessen habe. Meine Mutter hat mir die Wunden mit Jod und mit einer Salbe versorgt und auch verbunden und ich bin dann schlafen gegangen.
R: Wie hat Ihre Mutter Sie mit Jod versorgt?
BF: Meine Mutter hatte immer ihre Hausmittel zu Hause, falls irgendetwas passiert. Ich habe mich hingelegt, sie hat geweint. Sie wusste nicht, an wen sie sich wenden soll. Ich habe nur mitbekommen, dass sie mir die Wunden mit Jod versorgt hat. Sie hat auch Verbände angelegt.
R: Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: Ich habe geschlafen und als ich aufgewacht bin, sind alle Verwandten gekommen. Es gab viele Gerüchte über uns, dass wir verschleppt wurden. Niemand kannte sich aus, welche Organisation das war und von wem wir verschleppt wurden. Mein Onkel und meine Tante sind ebenfalls zu mir gekommen. Sie haben mich in ein Dorf gebracht, weil sie Angst hatte, dass mir wieder etwas passiert. Das Dorf hieß XXXX. Man hat mich dort, von XXXX, nicht von zu Hause weggehen lassen. Ich war dort ein oder zwei Wochen. Ich musste die ganze Zeit zu Hause sein und ich hatte genug davon. Ich dachte, dass das alles war und dass sich das nicht wiederholen wird und dass sich die Situation beruhigt hat. Ich bin dann nach Hause nach XXXX gefahren. Eine Zeit lang war dort alles normal. Ich war, glaube ich, zwei Tage zu Hause und dann sind die Leute wieder gekommen.
R: Wann war das?
BF: Am 30. September.
R: Das passt zeitlich nicht zusammen.
BF: Im Dorf war ich, glaube ich, nur eine Woche aber es schien mir wie ein Monat, weil ich das Haus nicht verlassen durfte.
R: Um wie viel Uhr kamen die Leute am 30. September?
BF: Ca. zu Mittag.
R: Waren Sie da nicht in der Schule?
BF: Nein, wegen dem Vorfall durfte ich nicht mehr in die Schule gehen. Im Dorf wusste man, warum ich nicht zur Schule ging. Auch in der Schule wusste man es.
R: Was haben Sie gemacht, als die Leute kamen?
BF: Ich habe ferngesehen.
R: Was haben Sie sich angeschaut?
BF: Ich habe mir eine Serie angeschaut.
R: Wie viele Leute sind gekommen?
BF: Es waren 3 Personen. Die Türe war nicht zugesperrt. Sie haben die Türe aufgemacht. Vorne war ein geschlossener Balkon, wo die Türe offen war. Ein Mann kam herein, meine Mutter hat ihn gesehen, er hat meinen Namen genannt und gefragt, ob ich da bin. Ich habe das Gespräch gehört. Ich bin hingegangen und habe das gesehen. Meine Mutter wollte ihn nicht weiterkommen lassen. Er hat sich durchgesetzt und gesagt, dass ich mitkommen soll.
R: Wie haben die 3 Personen ausgesehen?
BF: Sie hatten schwarze Bekleidung an und Kappen auf. Der eine hat mich am Arm gegriffen und mir gesagt, dass ich mitkommen muss. Meine Mutter hat Widerstand geleistet und wollte mir zu Hilfe kommen. Die Leute haben sie weggestoßen. Sie hat geweint. Auch meine zwei Schwestern sind gekommen und haben auch geweint. Wir setzten uns in ein Auto und fuhren weg. Wir sind schnell gefahren, und dann hat man mir im Auto eine Mütze aufgezogen, damit ich nichts sehen konnte. Ich weiß nicht, wohin wir gefahren sind aber dann waren wir in demselben Raum.
R: Waren Ihre Freunde auch da?
BF: Nein. Ich glaube, dass man uns einzeln befragen wollte.
R: Wie war das Wetter an dem Tag?
BF: Es war sehr wolkig. Man hat mir wieder Fragen gestellt. Immer wenn ich nein gesagt habe, oder etwas nicht wusste, hat man mich geschlagen. Das hat weh getan.
R: Wie viel Leute haben Sie befragt und geschlagen?
BF: 4.
R: Waren das dieselben Leute wie beim letzten Mal? Haben Sie sie wiedererkannt?
BF: Ja.
R: Wie ging es weiter?
BF: Man hat mir viele Fragen gestellt. Man hat mich auch gefragt, ob ich weiß, was mit meinem Freund passiert ist. Sie haben mir gesagt, dass er umgebracht wurde und mir dasselbe passieren wird. Sie haben mir gesagt, dass ich die ganze Wahrheit sagen soll und auch alles, was ich weiß. Sie sagten, dass man dann vielleicht Mitleid mit mir haben wird.
R: Wie lange hat diese Befragung gedauert?
BF: Ca. 1 Stunde aber man hat mich vorwiegend geschlagen. Ich hatte blaue Flecken und Narben. Sie haben mich mit Gummiknüppel geschlagen.
R: Wo haben Sie Narben?
BF zeigt auf Bauch, Rücken und die Beine.
R: Wovon haben Sie die Narben davongetragen?
BF: Zuerst hat man mich mit Gummiknüppel geschlagen, dann auch mit Fäusten, vorwiegend in den Bauch. Es gab eine Gummischnur, mit der ich geschlagen wurde. Davon habe ich Wunden bekommen.
R: Was passierte danach?
BF: Die Leute sind weggegangen. Ich weiß nicht, ob sie weggefahren sind oder nicht. Sie haben die Türe zu gemacht. Ich auf einer Metallbank gelegen. Ich habe nichts mehr gefühlt, mir war alles egal.
R: Wie lange sind Sie dort gelegen?
BF: Bis am Abend und am nächsten Tag auch. In der Früh, als es noch dunkel war, haben sie mich zurückgebracht.
R: Das heißt, Sie waren 1 1/2 Tage dort?
BF: Ja. Dort, wo ich ausgesetzt wurde, gab es keine Häuser.
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich bin nach Hause gegangen. Alle haben geschlafen.
R: Wie spät war es da?
BF: Es war sehr früh. Meine Mutter hat die Türe aufgemacht. Sie hat zu weinen begonnen. Sie hat mich in das Zimmer gebracht und begonnen die Verletzungen abgewashcen.
R: Waren Sie im Krankenhaus?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Die Behandlung meiner Mutter hat gereicht. Sie hat ihre Hausmittel. Sie hat gesagt, dass ich ins Krankenhaus gehen sollte, aber ich wollte nicht.
R: Warum nicht?
BF: Ich wollte gar nicht.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Sie hat mir Verbände angelegt und mir was zu Essen gemacht. Ich wollte schlafen gehen, konnte aber nicht einschlafen. Die Wunden, die ich beim ersten Mal bekommen habe, sind wieder aufgegangen und das tat weh. Ich konnte nicht einschlafen.
R: Wie ging es weiter?
BF: Meine Mutter wusste nicht, an wen sie sich wenden soll.
R: War sie bei der Polizei?
BF: Die Leute haben mir gesagt, dass ich niemanden davon erzählen soll.
R: Das heißt, Sie haben nicht versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF: Ich habe mich an niemanden gewandt, weil man mir gesagt hat, dass man mich überall finden wird. Ich glaube, dass sich einige meiner Freunde an eine Organisation gewandt haben.
R: Haben Sie Ihre Freunde, die beim ersten Mal auch mitgenommen wurden, wiedergesehen?
BF: Alle meine Freunde sind nicht mehr dort. Mir hat man auch gesagt, dass ich wegfahren soll und dass man mich nicht in Ruhe lassen wird, egal ob ich mir etwas zu Schulden habe kommen lassen oder nicht. Ich wollte zuerst nicht aber dann hat meine Mutter und meine Verwandten mir gesagt, dass man mich nicht in Ruhe verlassen würde.
R: Hat man Ihren Freunden, die sich an eine Organisation gewandt haben, geholfen?
BF: Ich weiß es nicht, sie sind weggefahren. Einer ist nach Belgien gefahren, von den anderen weiß ich nichts.
R: Wie ist es weitergegangen?
BF: Panik ist zu Hause ausgebrochen. Vor allem meine Mutter war in Panik. Meine Familie war sich sicher, dass das nicht zu Ende sei und dass die Leute mich wieder holen werden. Ich wurde wieder in das Dorf zu meinem Onkel gebracht. Dort leben auch meine Großeltern.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Dann musste ich wieder zu Hause sitzen.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: Ich glaube zwei Wochen. Dann ist meine Mutter mit meinen Schwestern ins Dorf gekommen. Die Nachbarn haben gesagt, dass sie ein schwarzes Auto wahrgenommen haben. Sie hatten den Eindruck, dass jemand gesucht wird. Ende Oktober bin ich nach Hause zurückgekehrt.
R: Wann war das genau?
BF: Vielleicht am 28. aber genau weiß ich das nicht. Als ich wieder zu Hause war, hat meine Mutter immer die Türe mit dem Schlüssel zugesperrt. Offensichtlich hat mich jemand verraten. Man hat gewusst, dass ich zurückgekommen bin. Die anderen sind ja weggefahren. Es ist eine polizeiliche Ladung gekommen, dass ich zur Polizei kommen soll. Ein uniformierter Mann ist gekommen und hat die Ladung gebracht. Meine Mutter hat sich das angeschaut. Sie war wütend und hat sich Sorgen gemacht. Ich glaube, dass sie die Ladung weggeschmissen hat. Sie hat gesagt, dass ich nicht hingehen soll.
R: Von wo stammte die Ladung?
BF: Vom ROWD, hat meine Mutter gesagt.
R: Für wann war die Ladung?
BF: Sie hat mir das nicht gesagt, sie hat nur gesagt, dass es vom ROWD war und dass ich nicht hingehen werde.
R: Habe ich das richtig verstanden, dass es die Ladung nicht mehr gibt?
BF: Ja.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Ich glaube, dass sie die Ladung weggeschmissen hat, weil ich danach gefragt habe und sie gesagt hat, dass ich nicht mehr danach fragen soll. Am nächsten Tag (ich glaube es war der 29. oder 30. Oktober) haben sie an die Türe und an die Fenster geklopft. Sie wussten, dass ich da bin. Sie haben gesagt, ich solle die Türe aufmachen, da sie wussten, dass ich da bin. Ich habe zu dieser Zeit ein Computerspiel gespielt. Meine Mutter hat dann die Türe aufgemacht und gefragt, was die Leute wollen. Sie hat sie gebeten, dass man mich in Ruhe lässt. Sie haben gesagt, wir werden ihn schon in Ruhe lassen. Aber das war sarkastisch gemeint. Sie haben mich wieder in ein Auto verfrachtet. Sie haben mich gefragt, wo meine Freunde sind.
R: Wie viele Leute waren das?
BF: Es waren 3. Sie haben gesagt, dass meine Freunde nicht geflüchtet wären, wenn sie nicht involviert gewesen wären. Sie haben gesagt, dass ich alles erzählen soll. Sie sagten, dass sie genau wissen, dass wir involviert wären.
R: Wurden Sie wieder in denselben Raum gebracht?
BF: Ja.
R: Wurden Sie wieder geschlagen?
BF: Ja, aber nicht so viel.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: Ich habe dort übernachtet. Am nächsten Tag, um ca. 15:00 Uhr. wurde ich zurückgebracht. Sie haben mich wieder gefragt, ob ich weiß, was mit meinem Freund passiert ist. Sie haben gesagt, dass seine Verwandten die Leiche bestatten durften, sie sie aber wieder ausgegraben und verhöhnt hätten und dass das Gleiche mit mir passieren würde. Man hat mich auch mit einer Pistole bedroht.
R: Wo wurden Sie dann hingebracht?
BF: Das war auch am Rande der Ortschaft in der Nähe des Reviers XXXX
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich wurde dort ausgesetzt und man hat mir gesagt, dass ich schweigen soll und dass ich mir bewusst werden soll, was alles passieren kann, wenn ich das jemanden erzähle. Dann bin ich nach Hause gegangen. Meine Mutter war wie immer sehr aufgeregt. Auch die Nachbarn und meine Verwandten, meine Tante, haben mir gesagt, dass ich weggehen soll.
R: Haben Sie eine Nahebeziehung zum Wahhabismus?
BF: Nein, überhaupt nicht. Ich glaube auch nicht, dass mein Freund damit etwas zu tun hatte.
R: Wie ging es weiter?
BF: Alle haben gesagt, dass man mich wegschicken muss. Meine Mutter wollte mich zuerst nicht wegfahren lassen aber sie wusste, dass das nicht enden würde. Sie hat von irgendwem eine Telefonnummer bekommen, von einem Schlepper.
R: Was ist nach Ihrer dritten Anhaltung passiert? Kam es zu einem weiteren Übergriff auf Sie?
BF: Ich habe später ständig meinen Wohnort gewechselt. Ich war in XXXX und in XXXX.
R: Wer wohnte dort?
BF: Die Verwandten meines Vaters.
R: Hätten Sie nicht bei Ihren Verwandten bleiben können?
BF: Man hätte mich verraten können, deswegen war es nicht möglich.
R: Sie wurden 3 Mal festgenommen und nach dem dritten Mal haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise versteckt?
BF: Ja. Meine Mutter hat mit meinem Onkel die Ausreise geplant.
R: Wann sind Sie genau ausgereist?
BF: Am 26. Dezember 2012.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Alles mögliche. Ich weiß nicht genau, was passieren wird. Ich habe Angst, dass man mich fertig macht, ich habe genug davon.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen. Ich habe in den Sommerferien das islamische Institut besucht und abgeschlossen. Kadyrow war gegen diese Schule. Man hat geglaubt, dass diese Schule eine Verbindung zu den Wahhabiten hat. Ich habe nur lesen und schreiben auf Arabisch gelernt.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: 3 Monate.
R: Wann genau waren Sie dort?
BF: Juni bis September 2012.
R: Wurde ihnen von Ihren Anhaltern je vorgeworfen, dass Sie diese Schule besuchten?
BF: Ja. Die Älteren, die die Übersetzungen aus der arabischen Sprache gemacht haben, wurden verdächtigt und man hat mir das gesagt. Sie haben gesagt, dass sie mir nicht glauben, da ich in einer wahhabitischen Schule war.
R: Woher wussten die das?
BF: Das weiß ich nicht.
R bittet BF ein paar Sätze auf Arabisch zu schreiben. Das Blatt wird als Anlage B zum Akt genommen.
R bitten BF eine Seite aus dem Koran (Siehe Anlage C) vorzulesen. BF kann es vorlesen, jedoch nicht übersetzen.
BF: Für einen Moslem ist es ein Pluspunkt, wenn er das lesen kann. Übersetzungen machen nur die Geistlichen.
R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland noch Familie und Verwandte zu haben (Mutter, zwei Schwestern, Großeltern, eine Tante fünf Onkeln, Cousins und Cousinen)? Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF: Ja, ihnen geht es gut. Alles bestens.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Ja, einmal in der Woche über Skype. Das letzte Mal am Montag mit meiner Mutter. Sie sagen, dass alles gut ist. Ob dem so ist, weiß ich nicht.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF: Nein. Mein gesamten Verwandten sind zu Hause.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF: Die Leute sind überall, sie können mich überall finden.
R: Können Sie mir konkret sagen, wer diese Leute sind?
BF: Nein, das weiß niemand. Aber ich weiß, dass diese Leute Menschen verschleppen.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF: Nein.
R: Wie ist die Ausstellung Ihres Reisepasses am 03.10.2012 von statten gegangen?
BF: Meine Mutter hat das für mich erledigt. Ich war zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen Dörfern.
R: Hat es dabei überhaupt keine Probleme gegeben?
BF: Nein, weil meine Mutter dafür bezahlt hat.
R: Haben Sie in Österreich (außer Ihrer Tante) oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Ich habe hier nur meine Tante.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich lebe bei meiner Tante.
R: Wer wohnt denn noch mit Ihnen zusammen?
BF: Mein Onkel, mein Cousin und meine 4 Cousinen.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Ich darf nicht arbeiten aber ich habe eine Schule besucht. Ich habe mich schon erkundigt aber ich darf nicht arbeiten. Ich geh in XXXX in die Schule.
R: Wie lange gehen Sie noch in die Schule?
BF: Bis jetzt ging ich 1 Jahr in die Schule und ich gehe noch 3 weitere Jahre.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme Grundversorgung und werde von meiner Tante unterstützt.
R: Wie würden Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vorstellen, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich möchte weiterlernen. Zunächst möchte ich die Schule abschließen. Ich wollte eine HTL abschließen. Man hat mir gesagt, dass ich dort nicht aufgenommen werde, wenn ich kein Aufenthaltsrecht habe. Es war so, dass ich zuerst zur HTL gehen wollte, aber man hat mir gesagt, dass das nicht möglich ist, weil ich keinen Bescheid habe. Ein Lehrer hat mir dann einen Platz in XXXX verschafft.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Ich wollte arbeiten. Ich habe mich beworben aber eine Absage bekommen. Ich lerne Englisch. Ich spiele Fußball.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ja, regelmäßig, zwei Mal die Woche. Ich bin dort angemeldet.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Deutsch): Ja, aber nicht so gut. Mein Hobby ist Fußball.
R stellt fest, dass BF gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ein Freund hat mich eingeladen, bei einer Fußballmannschaft zu spielen.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF schreib Namen auf ein Blatt. Dieses wird als Anlage D zum Akt genommen.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF: Nein.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF: Ich habe eine tschetschenische Freundin, die schon Asyl hat. Sie heißt XXXX. Sie ist XXXX und XXXX geboren. Ich kenne ihren genauen Geburtstag nicht. Wir wohnen nicht zusammen. Sie hat die Schule beendet und macht ein Praktikum in einem Hotel. Sie wohnt auch in XXXX. Ich bin seit 1 Monat mit ihr zusammen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF: Nein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Nein, ich habe das nicht gelesen. Dort ist es nicht so wie es scheint.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.01.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit seinen Auslandsreisepass aus der Russischen Föderation nach Weißrussland aus, reiste am 08.01.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
In der Russischen Föderation leben neben der Mutter und den beiden Schwestern des Beschwerdeführers Mutter, eine Tante, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen sowie weitere Verwandte.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 08.01.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Eine Tante des Beschwerdeführers - mittlerweile österreichische Staatsbürgerin lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand Mai 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Rebellen und diesen nahestehenden Personen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt XXXX, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFL/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
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Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
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Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
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Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXXX Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet. • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung) (Programm läuft mit 30. Juni 2014 aus)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS, Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
(...)
Verzeichnis der erhobenen Quellen:
AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25
AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010
ACCORD 7.9.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010
ACCORD 1.10.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010
ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014
AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013
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http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014
AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amicaev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014
Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014
BAA Staatendokumentation, Dezember 2013 Länderinformationsblatt der Bundesasylamt Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013
BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013
BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013
BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013
BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014
BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014
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2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelt wurden und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kopien des russischen Inlandsreisepasses und der russischen Geburtsurkunde.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge bei seiner Mutter gelebt und auch eine Halbwaisenpension erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfügt daher jedenfalls über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Mutter. Es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sein solle, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken, zumal der junge und gesunde Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und er vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX sowie ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2014, wonach der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Problemen leide.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Freund namens XXXX verdächtigt worden sei, die Wahhabiten zu unterstützen und deshalb von den russischen Behörden getötet worden sei. Daraufhin seien dessen Freunde, so auch der Beschwerdeführer, mehrmals mitgenommen, misshandelt und befragt worden, ob auch sie zu den Wahhabiten gehörten. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet und sei deshalb ausgereist.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen bzw. einer völlig fiktiven Geschichte ausgegangen, da sich die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben widersprüchlich, wenig detailreich und nicht lebensnah gestaltet hätten. So wurde dem Beschwerdeführer vor allem vorgeworfen, dass er widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Namens und des Todeszeitpunktes seines Freundes sowie dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens gemacht habe. Auch hinsichtlich seiner eigenen Festnahmen und Anhaltungen durch die Behörden habe er widersprüchliche Angaben getätigt, insbesondere was die Anzahl, Dauer und den Zeitpunkt dieser Vorfälle betroffen habe. Das Bundesasylamt bemängelt darüber hinaus auch, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Anhaltungen wenig detailreich und kaum anschaulich gewesen seien.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die ihm vorgehaltenen Widersprüche aus dem erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar aufzuklären, sowie sein Fluchtvorbringen anschaulich und detailreich zu schildern. Hinzu kamen weitere Ungereimtheiten, die den Eindruck verstärkten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche aufzuklären. So konnte er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht angeben, wann genau sein Freund XXXX getötet worden sei. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, sein Freund sei Mitte August 2012 getötet worden, während er in der Einvernahme beim Bundesasylamt angab, er kenne das genaue Datum nicht, es sei Ende August 2012 gewesen. In der Beschwerdeverhandlung gab er - erneut befragt - wiederum an, es sei Ende August gewesen. Auf Vorhalt der Widersprüche zwischen den Angaben bei der Erstbefragung und jenen bei der Einvernahme beim Bundesasylamt entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er könne sich wirklich nicht mehr daran erinnern. Er wisse sicher, dass es in der Nacht gewesen sei. Es sei jedenfalls nicht am Wochenende gewesen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Todestages seines Freundes nur ungenaue Angaben tätigen und diesen lediglich grob zeitlich einordnen konnte bzw. sich daran gar nicht mehr zu erinnern vermochte. Es muss sich bei diesem Vorfall, der schließlich Ursache für die weiteren Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein soll, um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt haben, dass vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten wäre, dieses genauer angeben und nicht nur - widersprüchlich - einen Zeitraum von Mitte bis Ende August 2012 nennen zu können. Bereits das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu diesem Punkt seines Vorbringens deutet darauf hin, dass es sich um eine lediglich konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Auch die Erklärung des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, sein getöteter Freund habe "XXXX" geheißen, um widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt anzugeben, er habe "XXXX" geheißen, vermochte nicht zu überzeugen. In der Beschwerdeverhandlung gebeten, den Namen seines Freundes aufzuschreiben, notierte der Beschwerdeführer den Namen "XXXX". Auf Vorhalt der Widersprüche zwischen den Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer, dass seinen Freund niemand mit vollem Namen angesprochen habe. "XXXX" sei sein Spitzname gewesen (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Versuch, den ihm vorgehaltenen Widerspruch aufzuklären, vermag nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer erst nach einer gewissen Phase des Nachdenkens auf diese für ihn offensichtlich unerwartete Frage zögernd zu antworten vermocht habe, nicht zu überzeugen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer - trotz Vorhalt dieses Widerspruches im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - diese Erklärung erstmalig bei der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat.
Auch die Widersprüche hinsichtlich seiner Antworten auf die Frage, wie lange er seinen Freund gekannt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX seit zwei bis drei Jahren kenne. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer hingegen an, seinen Freund bereits seit sechs bis sieben Jahren zu kennen. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab er hierzu befragt zunächst "sechs bis sieben Jahre" an, genau wisse er es leider nicht. Auf Vorhalt der Widersprüche sagte der Beschwerdeführer dann aber, er kenne den Freund mindestens "fünf oder sechs Jahre". Wie es zu den unterschiedlichen Angaben gekommen sei, wisse er nicht. Vielleicht habe er etwas verwechselt (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Eine derartig große Verwechslung - zwischen zwei bis drei Jahren und sechs bis sieben Jahren liegt eine relativ große Zeitspanne - ist allerdings nur schwer vorstellbar. Es ist davon auszugehen, dass, würde das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, eine solche zeitlichen Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht zu erwarten wäre.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, insgesamt vier Mal mitgenommen worden zu sein, wobei sich der letzte Vorfall im September 2012 ereignet habe. Beim Bundesasylamt sprach er von drei Mitnahmen und gab an, dass die letzte Festnahme Ende Oktober 2012 erfolgt sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer zwar erstmals in der Lage seine Mitnahmen hinsichtlich der Anzahl sowie zeitlich relativ genau einzuordnen. Laut seinen Angaben erfolgte die erste Mitnahme nämlich am 18.09.2012 (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), die zweite Mitnahme soll am 30.09.2012 stattgefunden haben (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und zum letzten Mal sei er am 29. oder 30.10.2012 mitgenommen worden (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Was die Beschreibungen der einzelnen Mitnahmen betrifft, waren die Angaben des Beschwerdeführers - wie sogleich darzustellen ist - aber nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht von deren Glaubhaftigkeit zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung - wie bereits festgehalten - an, dass er am 18.09.2012 zum ersten Mal von uniformierten Männern mitgenommen worden sei. Es sei am Abend, um ca. 18 Uhr, gewesen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung erzählte der Beschwerdeführer, dass er in einem Raum angehalten und etwa ein bis zwei Stunden befragt und misshandelt worden sei und auch Verletzungen davon getragen habe. Man habe ihn auch auf einen elektrischen Stuhl gesetzt. Am nächsten Tag seien die Leute wiedergekommen und hätten ihm erneut Fragen gestellt. Die Befragung habe wieder ca. zwei Stunden gedauert. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob dies am 19. September gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, ja, sie seien zwei Tage dort gewesen. Am nächsten Tag in der Früh habe man sie von dort weggebracht und irgendwo ausgesetzt. Nachgefragt, ob das jetzt der 19. oder 20. September gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies der 20. September gewesen sei. Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer daraufhin vor, dass ihr der zeitliche Ablauf nicht ganz klar sei. Er habe angegeben, dass er befragt, auf den elektrischen Stuhl gesetzt und wieder für zwei Stunden befragt worden sei. Die Richterin fragte den Beschwerdeführer, ob das ganze zwei Tage gewesen seien, woraufhin er lediglich erwiderte, die Leute seien immer wieder gekommen und immer wieder gegangen (vgl. Seite 12f des Verhandlungsprotokolls). Die Aussagen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, überzeugend darzulegen, dass er tatsächlich zwei Tage lang angehalten und misshandelt worden sei.
Zur Erhärtung des Eindruckes, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt hat, trugen auch seine - erst nach mehrmaliger Aufforderung hierzu getätigten - Schilderungen über den elektrischen Stuhl bei. Erstmals erwähnte der Beschwerdeführer einen elektrischen Stuhl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wobei er damals lediglich einmal kurz angab: "Wir wurden alle auf den elektrischen Stuhl gesetzt". Eine weitere oder nähere Schilderung dessen blieb der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme schuldig. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer von sich aus nicht von einem elektrischen Stuhl. Die erkennende Richterin konfrontierte den Beschwerdeführer jedoch mit seiner diesbezüglichen Aussage beim Bundesasylamt und bat ihn, das Erlebte näher zu schildern. Folgender Dialog entstand: "R: Sie haben angegeben, dass Sie auf einen elektrischen Stuhl gesetzt wurden. Können Sie mir das näher schildern? BF: Je länger wir beteuert haben, dass wir nichts wissen, desto brutaler wurden wir behandelt.
R: Können Sie mir das konkreter erzählen? BF: Sie haben uns immer wieder Fragen gestellt und wir haben wirklich nichts gewusst. Sie haben gesagt, dass sie das sowieso erfahren würden, früher oder später aber dass das dann für uns zu spät sein wird. R: Wie lief das mit dem elektrischen Stuhl ab? BF: Einer von ihnen hat mit uns normal gesprochen aber die anderen haben uns wie Tiere behandelt. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben immer wieder gesagt, dass wir nichts wissen. R wiederholt die Frage. BF: Der Mann, der uns normal befragt hat, ist hinausgegangen und wir sind dort gestanden und niemand ist gekommen. (...)" (vgl. Seite 10f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer erweckte dabei im Laufe der Einvernahme zu keiner Zeit den Eindruck, der Beantwortung dieser Frage aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei, sollte es tatsächlich stattgefunden haben, sicherlich um ein traumatisierenden Erlebnisses gehandelt habe, auszuweichen. Vielmehr vermittelten diese ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass es gar keinen elektrischen Stuhl gegeben habe. Anderenfalls hätte der Beschwerdeführer von sich aus oder zumindest nach einmaliger Aufforderung hierzu ausführlicher und lebensnaher davon zu berichten vermocht.
Im weiteren Verlauf der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er auch gefoltert worden sei, dann aber plötzlich an, dass man sie einzeln auf den elektrischen Stuhl gesetzt und angebunden habe. Die Hände seien in Wasser getränkt worden und man habe Stromschläge verteilt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er noch Spuren davon habe, sagte der Beschwerdeführer, ja, an den Fingern und zeigte seine beiden Fingerkuppen der Zeigefinger (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Bestehende Folterspuren konnten jedoch nicht erkannt werden, was aber in Anbetracht eines derartigen Folterinstrumentes eher ungewöhnlich erscheint. In der Regel ist nach solchen vom Beschwerdeführer geschilderten Stromschlägen mit stärkeren bis starken Verbrennungen an der Haut zu rechnen (siehe einführend dazu u.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrischer_Stuhl). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Folterspuren aufweist, war er auch nicht in der Lage, den elektrischen Stuhl anschaulich zu beschreiben. Auf die Frage, wie der elektrische Stuhl ausgesehen habe, sagte der Beschwerdeführer nur, dass der ganze Sessel aus Metall gewesen sei. Es habe einen Akkumulator gegeben und man habe drehen müssen. Dann hätten sie Stromschläge bekommen. Die Kabel seien unten angebracht gewesen (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass er zuvor gebeten worden sei, den Raum, in dem er angehalten worden sei zu beschreiben und dabei von einem elektrischen Stuhl nichts erwähnt habe ("Es standen Stühle in dem Raum, es war schmutzig und alles war aus Metall." Vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, dort seien alle Stühle aus Metall gewesen. Er habe nicht gewusst, dass das ein elektrischer Stuhl sei. Auf die Frage der einvernehmenden Richterin, ob man denn einen elektrischen Stuhl nicht erkennen hätte können, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten sich nicht umgeschaut, sie hätten nur weg gewollt. Sie hätten kein Interesse daran gehabt, den Raum zu erkunden (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Erzählungen rund um den elektrischen Stuhl glaubhaft zu machen. Hätte er den Vorfall tatsächlich selbst erlebt, hätten sich die Schilderungen detaillierter und insbesondere auch emotionaler gestaltet.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach dem geschilderten ersten Vorfall und auch nach der zweiten Mitnahme nicht im Krankenhaus gewesen zu sein. Obwohl er - wie bereits erwähnt - vorgebracht hat, geschlagen und gefoltert worden zu sein, viele blaue Flecken an den Armen und am Bauch sowie Folterspuren an den Fingern davongetragen zu haben und "halb tot" gewesen zu sein, hat er - seinen Angaben zufolge - kein medizinische Hilfe durch einen Arzt oder im Krankenhaus in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, seine Mutter habe - nach der ersten Mitnahme - seine Wunden mit Jod und einer Salbe versorgt (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch nach der zweiten Mitnahme habe ihn nur seine Mutter mit Hausmitteln versorgt, obwohl er eigenen Angaben zufolge Narben auf Bauch, Rücken und Beinen davon getragen habe, da man ihn mit Gummiknüppeln, einer Gummischnur und auch mit den Fäusten, vorwiegend in den Bauch, geschlagen habe (vgl. Seite 15f des Verhandlungsprotokolls). Eine derartige Vorgehensweise erscheint in Anbetracht der behaupteten Verletzungen lebensfremd und nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass eine Mutter ihren "halb toten" (damals) sechzehnjährigen Sohn ärztlich versorgen hätte lassen, zumal der Beschwerdeführer ja auch innere Verletzungen von den Schlägen davon getragen haben hätte können und ein Spitalsbesuch diesbezüglich Klarheit gebracht hätte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch - trotz diesbezüglicher Nachfrage - nicht in der Lage zu schildern, wie ihn seine Mutter mit Jod versorgt habe.
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung bemängelt, es sei nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise zwar seine Geburtsurkunde, den Inlandspass und ein Schulzeugnis mitgeführt habe, ein wesentliches Beweismittel aber, die angebliche Ladung zur Einvernahme, zurückgelassen habe. Hinsichtlich dieser Ladung schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er kurz vor seiner dritten Mitnahme diese polizeiliche Ladung erhalten habe. Ein uniformierter Mann habe sie gebracht und die Mutter des Beschwerdeführers habe die Ladung angeschaut. Sie sei wütend gewesen und habe sich Sorgen gemacht. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie die Ladung weggeschmissen habe. Sie habe gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht hingehen. Die Mutter habe gesagt, die Ladung sei vom ROWD gewesen. Sie habe dem Beschwerdeführer aber nicht gesagt, für wann die Ladung gewesen sei (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Es erscheint nicht verständlich, warum das Dokument, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen hätte können, einfach vernichtet wurde und dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben über den Inhalt der Ladung, die ihm gegenüber ergangen ist, machen kann. Dies lässt wiederum darauf schließen, dass diese Ladung gar nicht erfolgt ist und auch dieser Teil der Fluchtgeschichte nur erdacht wurde, um die Chancen des Beschwerdeführers auf einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu erhöhen.
Auch die Schilderungen seiner dritten Anhaltung vermochten es nicht, die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer erzählte, dass er am 29. oder 30.10.2012 von drei Leuten von zu Hause abgeholt, in ein Auto verfrachtet und wieder in denselben Raum gebracht worden sei. Er sei wieder geschlagen worden, "aber nicht so viel". Befragt, wie lange er dort gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe dort übernachtet. Er sei auch mit einer Pistole bedroht worden. Am nächsten Tag um ca. 15 Uhr sei er freigelassen worden (vgl. Seite 17f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer schilderte dieses Ereignis - wie auch schon jene zuvor - wenig emotional und erweckte in keinster Weise den Eindruck, dass ihm diese Anhaltung Angst bereitet oder eine - wie bei einem derartigen Ereignis zu erwarten wäre - emotionale Belastung dargestellt habe. Nach diesem Vorfall habe er sich bis zu seiner Ausreise, Ende Dezember 2012, bei Verwandten versteckt bzw. ständig seinen Wohnsitz gewechselt. Weitere Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden seien - seinen Angaben zufolge - aber nicht gesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht weitere Ladungen erhalten zu haben, noch dass die Behörden ihn zu Hause gesucht und ein weiteres Mal mitnehmen hätten wollen. Auf die Frage, warum er nicht weiterhin bei Verwandten bleiben hätte können, sagte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, man hätte ihn verraten können (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Auch auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret erwarten könnte, antwortete der Beschwerdeführer nur vage: "Alles mögliche." Er wisse nicht genau, was passieren werde. Er habe Angst, dass man ihn fertig mache, er habe genug davon.
Abschließend ist noch - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 03.10.2012, somit genau in jener Zeit, als er massiv von den russischen Behörden verfolgt worden sein soll, ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde. Bereits das Bundesasylamt hat dies als weiteres Indiz dafür gesehen, dass der Beschwerdeführer keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt, wie die Ausstellung des Passes von statten gegangen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter das für ihn erledigt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen Dörfern gewesen. Weiters befragt, ob es dabei überhaupt keine Probleme gegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, nein, weil seine Mutter dafür bezahlt habe (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die problemlose Reisepassausstellung und Ausreise nicht möglich gewesen wären, wenn die russischen Behörden tatsächlich ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Selbst wenn die Reisepassausstellung tatsächlich ohne Probleme über die Bühne gegangen ist, so ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass dieser Pass während der für den Beschwerdeführer kritischen Zeit überhaupt beantragt wurde. Wäre er tatsächlich mehrmals von den russischen Behörden mitgenommen und misshandelt worden, dann hätte er sich wohl kaum dem Risiko ausgesetzt, durch die Beantragung des Passes wieder in das Visier der Behörden zu geraten und diese so auf seine eventuellen Ausreisepläne aufmerksam zu machen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wohl eher illegal und nicht legal mittels Reisepasses ausgereist.
Der Beschwerdeführer war somit mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel - mit Ausnahme der eigenen Angaben des Beschwerdeführers - vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern hätten können. Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände des Beschwerdefalles konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.03.2013 zugestellt. Die Beschwerde erging am XXXX, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 18-Jähriger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Mutter, zwei Schwestern, eine Tante, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen sowie weitere Verwandtschaft und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass die Familie des Beschwerdeführers eine eigene Wohnung besitzt, die Mutter auf Baustellen arbeitet und eine Witwenpension bekommt. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23
AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, lebt die Tante väterlicherseits mit ihrer Familie seit mehreren Jahren in Österreich und hat mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt zwar bei seiner Tante und wird auch von seiner Tante finanziell unterstützt, es besteht aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser, zumal der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht. Da der Beschwerdeführer mittlerweile auch volljährig ist, ist auch der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Obsorgebeschluss für die Tante des Beschwerdeführers nicht weiter von Relevanz. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 11.07.2014 vorbringt, er habe seit einem Monat eine tschetschenische Freundin, die in Österreich asylberechtigt sei, ist lediglich kurz darauf hinzuweisen, dass er mit dieser eigenen Angaben zufolge nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sich außerdem seines unsicheren Aufenthaltsstatuts bewusst sein hat müssen, als er die Beziehung mit seiner Freundin eingegangen ist. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2013) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer besucht zwar regelmäßig Deutschkurse und weist bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, wie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung auch ein Zeugnis eines Gymnasiums vor, wonach er im Sommerhalbjahr 2013/2014 das Realgymnasium für Berufstätige besucht und Module absolviert hat. Dazu ist auszuführen, dass auch Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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