W207 2004165-1•BVwG W207 2004165-1
W207 2004165-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
Beschwerdezurückziehung, Nachtschwerarbeit, Verfahrenseinstellung
W207 2004165-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1955, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.12.2013, Zl. VA/ED-B-0144/2012, betreffend Überprüfung von Nacht(schicht)schwerarbeit nach dem Nacht(schicht)schwerarbeitsgesetz (NSchG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 08.01.2014 eine als "Einspruch gegen den Bescheid VA/ED-B-144/2012" der NÖGKK bezeichnete Beschwerde, eingebracht bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.12.2013 betreffend Überprüfung von Nacht(schicht)schwerarbeit nach dem Nacht(schicht)schwerarbeitsgesetz (NSchG) an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Folge erließ die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Zl. VA/ED-B-144/2012 eine mit 12.02.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung auf Grundlage des § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen als "Antrag zur Weiterleitung meiner Beschwerde VA/ED-B-0144/2012 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung" bezeichneten, mit 19.02.2014 datierten Vorlageantrag, dies unter Hinweis auf die Einbeziehung der Beschwerde vom 08.01.2014.
Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse legte den Vorlageantrag, die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 vor.
Mit Schreiben vom 19.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.08.2014, gab der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Einstellung meiner Beschwerde VA/ED-B-0144/2012" folgende Erklärung ab:
"Da die von der PVA bis 31.Juli 2014 befristete Invaliditätspension nach neuerlicher Untersuchung unbefristet weitergewährt wird, ziehe ich die eingebrachte Beschwerde wegen Sonderruhegeld zurück.
Bitte um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.
Nach erfolgter Beschwerdeeinstellung ersuche ich darüber um eine schriftliche Mitteilung, um von der PVA einen Bescheid der unbefristeten Invaliditätspension zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Beschwerdeführers"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da bezogen auf die gegenständliche Verfahrensart die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Dem Inhalt der oben wiedergegebenen, zudem als "Einstellung meiner Beschwerde VA/ED-B-0144/2012" bezeichneten Erklärung vom 19.08.2014 ist (schon unter Zugrundelegung des Wortlautes) unzweifelhaft der Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Zl. VA/ED-B-0144/2012, zurückzuziehen, zumal der Beschwerdeführer auch eindeutig zum Ausdruck bringt, er wolle eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens und hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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