BVwG W183 1415922-1

W183 1415922-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W183 1415922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1415922.1.00

Spruch

W183 1415922-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 09 13.806-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 07.11.2009, bei der kein Rechtsberater anwesend war, an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan, zu stammen. Er sei Moslem. Sein Geburtsdatum gab er mit XXXX an.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen müssen, die in seinem Gebiet herrschen. Fünf oder sechs [Anm: Zeitangabe fehlt] vor seiner Flucht haben sie seinen Vater verschleppt. Er sei geflüchtet, bevor sie ihn mitnehmen haben können. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.

2. Mit Gutachten vom 10.03.2010 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 22.02.2010 von 17 Jahren festgestellt.

3. Am 19.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass die Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, alle der Wahrheit entsprechen und er wolle nichts berichtigen. Dokumente habe er keine mitgebracht.

Seinen Fluchtgrund schilderte er zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: In seiner Heimatgegend seien immer Unruhen und sie seien ständig von den Taliban, die das ganze Gebiet beherrscht haben, belästigt worden. Auch sein Vater sei von den Taliban verschleppt worden. Weil er große Angst gehabt habe, auch verschleppt zu werden, sei er geflüchtet. Befragt, ob er persönlich jemals von den Taliban bedroht worden sei, antwortete er, er selbst sei einmal von den Taliban angehalten und befragt worden. Man sei sehr unfreundlich gewesen und habe wissen wollen, wo der Vater sei. Beim zweiten Mal seien sie sehr aggressiv gewesen und er sei weggelaufen. Nachgefragt gab er an, beim ersten Mal mit einem stumpfen Gegenstand geschlagen worden zu sein, es sei ihm aber nichts passiert. Beim zweiten Mal habe er weglaufen können. Als dann sein Vater verschleppt worden sei, habe er Angst gehabt und sei geflüchtet. Nachgefragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, erwiderte der Beschwerdeführer, in der ganzen Gegend gebe es Unruhen und man werde ständig von den Taliban belästigt. Beweismittel könne er keine vorlegen.

4. Am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters einvernommen. Die Frage, ob er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte, bejahte er.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an: Er habe nicht entschieden das Land zu verlassen. Das habe seine Familie (die Mutter mit dem Freund des Vaters) beschlossen. Drei Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, habe dies seine Familie beschlossen. Die Flucht habe seine Mutter mit dem Freund seines Vaters organisiert. Der Freund seines Vaters und dessen Gehilfe seien in Kandarhar gewesen, wo er einen Monat verbracht habe. Dann sei ein Schlepper organisiert worden. In welchem Land er war, bevor er nach Österreich kam, wisse er nicht. Er habe vier Jahre in der Moschee gelernt. Nachdem sich die Situation verschlechtert habe, habe er aufgehört. Der Vater sei Automechaniker gewesen. Vier bis viereinhalb Monate vor der Ausreise sei der Vater verschollen.

Er sei nun 10 Monate in Österreich. Vier Monate davor sei sein Vater entführt worden. Befragt, was die Mutter unternommen habe, als sie feststellte, dass der Vater nicht zurückkam, sagte er, er sei nicht zu Hause gewesen. Als er nachhause gekommen sei, haben alle geweint und gesagt, sein Vater sei mitgenommen worden. Auf Nachfrage gab er an, in derselben Nacht habe seine Mutter veranlasst, dass er das Elternhaus verlasse und zum Freund seines Vaters gehen solle. Auf Nachfrage erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban zu seiner Mutter gesagt haben, sie würden wieder kommen und ihn mitnehmen. Befragt, ob die Taliban etwas zu seiner Mutter gesagt haben, weshalb sie seinen Vater mitgenommen haben, antwortete er, er sei ja nicht dort gewesen. Auf Nachfrage gab er an, die Taliban haben seinen Vater schon vorher bedroht. Auf Nachfrage, warum, gab er an, weil der Vater mit den Ausländern zusammengearbeitet habe. Der Aufforderung, dies genauer zu schildern, kam er wie folgt nach:

Bevor die Taliban an der Macht gewesen seien, habe sein Vater staatliche Autos repariert. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er für diese Autos repariert und nach deren Sturz wieder staatliche und ausländische Autos. Er wisse dies von Erzählungen seiner Mutter. Wann sie ihm das erzählt habe, wisse er nicht mehr. Den Beruf habe der Vater immer schon gemacht, genaueres wisse er nicht.

Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, seine Mutter habe ihm gesagt, er werde sicher von den Taliban mitgenommen. Als er sich einen Monat in Kandarhar aufgehalten habe und der Gehilfe mit dem Freund seines Vaters telefoniert habe, habe er erfahren, dass die Taliban jeden Tag zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt haben. Auf Nachfrage gab er an, seinen Familienangehörigen sei nichts passiert. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er, sie haben gesagt, sein Vater sei Kommunist und arbeite mit den Ungläubigen zusammen. Deshalb werden sie den Beschwerdeführer sowie die ganze Familie umbringen. Einmal sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und einmal sei er weggerannt. Auf Vorhalt, dass er dies bis jetzt nie erwähnt habe, erwiderte er, er habe dies in seiner vorigen Einvernahme erwähnt. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er heute darüber nichts erwähnt habe, entgegnete er, er sei nicht danach gefragt worden. Auf Nachfrage gab er an, er glaube, sechs Monate bevor sein Vater mitgenommen worden sei, geschlagen worden zu sein. Aufgefordert, den Vorfall zu schildern, brachte er vor, er sei auf dem Nachhauseweg angehalten und befragt worden, wo sein Vater sei, was er nicht habe beantworten können. Daraufhin sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden und dann haben sie untereinander auf Pashtu gesprochen und gesagt, dass sie meinen Vater mitnehmen werden und wenn sie das tun, nehmen sie auch mich mit. Befragt gab er an, von diesem Vorfall seiner Mutter erzählt zu haben, weil sein Vater in der Arbeit gewesen sei. Seine Mutter habe es seinem Vater weitererzählt. Dieser habe das ignoriert. Auf Nachfrage gab er schließlich an, alle Fluchtgründe vorgebracht zu haben und keine weiteren Angaben machen zu wollen.

5. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher mit dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010 und zahlreichen Ausschnitten von Zeitungsartikeln auf die schlechte Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verwiesen wird. Eine Rückkehr würde einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprechen und dem Art. 3 EMRK widersprechen. Auch sei bei der Entscheidungsfindung auf das jugendliche Alter Rücksicht zu nehmen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 05.10.2010) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan und gehöre der moslemischen Glaubensgruppe an. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan von den Taliban gesucht werde und dadurch der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe weder mit den afghanischen Behörden noch mit privaten Personen Probleme gehabt.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, der Fluchtgrund sei vage geschildert worden und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde durch Fragestellungen versucht, die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe er versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufgestellt. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit seien die vagen Angaben zum Fluchtweg und den Dokumenten. Auch die Angaben zum Verschwinden seines Vaters bezeugen die persönliche Unglaubwürdigkeit. Obwohl er wenige Monate nach dem Verschwinden seines Vaters ausgereist sei, habe er keine konkreten Angaben dazu machen können. Auch der Grund, weshalb die Taliban seinen Vater mitgenommen haben, sei vollkommen vage und reine Spekulation geblieben. Auch sei das Vorbringen gesteigert und widersprüchlich. Die Rechtfertigung, nicht vom Verhandlungsleiter gefragt worden zu sein, gehe ins Leere, weil der Beschwerdeführer konkret nach seinen Gründen gefragt worden sei und hierbei von einer eigenen Bedrohung nichts erwähnt habe. Das Vorbringen sei insgesamt nicht konkret, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.

7. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter binnen offener Frist gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Angaben zum Fluchtweg das ganze Vorbringen nicht als unglaubwürdig eingestuft werden dürfe. Wenn im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen als vage und unglaubwürdig geschildert werde, sei dies ein Indiz, dass auf das Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einvernahme am 16.09.2010 gesagt, dass seine Mutter den Grund für die Entführung darin gesehen habe, dass der Vater staatliche Fahrzeuge für ausländische Truppen repariere. Dass der Vater früher Fahrzeuge für Taliban repariert habe, habe er aus Angst um seine Familie geheim gehalten. Der Beschwerdeführer habe schon in der Einvernahme am 19.03.2010 angegeben, von den Taliban geschlagen worden zu sein. Somit sei der Vorhalt falsch, er hätte erstmals in seiner Einvernahme am 16.09.2010 darüber gesprochen.

8. Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 01.07.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

10. Am 20.08.2014 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Zu seinen bisherigen Einvernahmen wollte der Beschwerdeführer kein ergänzendes Vorbringen erstatten. Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Sein Vater sei Pashtune und Sunnit, seine Mutter sei Tadschikin und Schiitin. Befragt, wie er sich bezeichnen würde, gab er an, es sei ihm egal. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Ghazni, und habe vier Jahre eine Madrasa besucht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er Folgendes vor:

"Mein Vater war von Beruf Automechaniker und arbeitete für die Regierung. Als die Taliban an die Macht kamen, hat er für sie gearbeitet. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes arbeitete mein Vater wieder für die Regierung, das weiß ich von Erzählungen meiner Mutter. Die Taliban haben dann meinen Vater an die Front mitgenommen, weil sie von ihm verlangten, dass er dort ihre Fahrzeuge repariert. Da dort überall gekämpft wurde und viele Taliban ums Leben gekommen sind, haben die Taliban andere Männer und Jugendliche mitgenommen. Da ich der älteste Sohn meines Vaters war, wollten sie auch mich mitnehmen. Ich bin dann zu einem Freund meines Vaters gegangen und war in dessen Haus aufhältig. Während ich dort war, kamen immer wieder die Taliban zu uns nachhause und fragten nach mir. Schließlich entschloss sich der Freund meines Vaters, mich nach Kandahar zu schicken. Er hatte ein Auto und schickte mich nach Kandahar, dort verbrachte ich ca. 1 Monat und hoffte, dass sich die Lage bessern würde. Ich habe gehofft, dass mein Vater nachhause zurückkehrt - es ist leider nicht so gewesen, wie ich gehofft habe. Meine Mutter sagte mir, dass die Taliban wieder zu uns nachhause kamen und nach mir suchten. Sie teilte mir auch mit, dass sie von meinem Vater nichts weiß. Sie wollte, dass ich Afghanistan verlasse und in ein sicheres Land gehe, wo ich in Sicherheit und Ruhe leben kann. In Afghanistan konnte ich nicht mehr bleiben, weil mein Leben dort in Gefahr war, es bestand die Gefahr, dass die Taliban mich mitnehmen."

Weitere Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich die Fluchtgeschichte von seinen bisherigen Angaben unterscheide. Zum Beispiel die Angabe, dass sein Vater die Autos der Taliban reparieren habe sollen, als er mitgenommen worden sei. Dem Vorhalt entgegnete er, "Die Taliban wollten, dass mein Vater an der Front Fahrzeuge repariert. Mein Vater hat das verweigert, daraufhin haben ihn die Taliban mitgenommen". Dies wisse er von seiner Mutter.

Das Interesse der Taliban am Beschwerdeführer sei insofern begründet, als er der älteste männliche Sohn in ihrem Haus gewesen sei.

Auf Vorhalt, warum er heute im Gegensatz zur Einvernahme am 16.09.2010 nicht angebe, von den Taliban geschlagen worden zu sein, erwiderte er, er sei nicht danach gefragt worden. Er sei zwei Mal von den Taliban geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er fliehen können. Nach Erinnerung an die Mitwirkungspflichten und die Aufforderung, die Fluchtgeschichte detailliert und frei zu erzählen, entgegnete der Beschwerdeführer: "Bei anderen Einvernahmen wurde ich dazu extra befragt, ich dachte, dass auch Sie mich so befragen werden."

Auf Vorhalt, die Aussage in der Einvernahme am 16.09.2010, wonach sein Vater den Vorfall ignoriert habe, sei unglaubwürdig, entgegnete der Beschwerdeführer, die Vater-Kind-Beziehung in Afghanistan sei anders als in Österreich. Er habe es ihm gesagt und sein Vater habe es zur Kenntnis genommen, aber nichts unternommen.

Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Auch sein Vater sei getötet worden. Seine Mutter habe ihm vor ca. fünf bis sechs Monaten erzählt, dass sie ca. drei Monate nach seiner Ausreise den Leichnam seines Vaters bekommen habe. Vor ca. eineinhalb Jahren sei die Familie nach Pakistan gegangen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob seinem Bruder, der bei seiner Flucht 15 Jahre alt gewesen sei, etwas passiert sei. Nach dem Tod seines Vaters haben sie noch kurz im Heimatdorf gelebt und seien dann nach Kandarhar geflüchtet. Einige Zeit sei die Familie bei dem Freund des Vaters gewesen, doch weil es auch dort Taliban und Schwierigkeiten gegeben habe, seien sie nach Pakistan gegangen.

Von der beruflichen Tätigkeit seines Vaters wisse er von seiner Mutter. Selbst habe er keine Wahrnehmungen diesbezüglich. Sie seien zuhause gewesen und sein Vater sei für einen Monat lang weg gewesen. Wenn er dann wieder nach Hause gekommen sei, habe er nichts davon erzählt. Die Frage, dass er seiner Mutter theoretisch auch geglaubt hätte, dass sein Vater Minister sei, bejahte er; er sie damals jung gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er bei der Erzählung der Mutter ungefähr 16 oder 16,5 Jahre alt gewesen sei.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ca. vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan verschleppt worden. Er sei danach einen Monat in Kandarhar gewesen und habe drei Monate gebraucht, um nach Österreich zu kommen. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er bei der Einvernahme am 16.09.2010 angegeben habe, die Familie habe drei Monate vor dem Verlassen Afghanistans entschieden, dass er das Land verlassen solle, erwiderte er, er sei ein Monat lang in Kandarhar gewesen und als keine Ruhe eingekehrt sei, habe seine Familie beschlossen, ihn wegzuschicken.

Der Beschwerdeführer gab schließlich an, einmal vor Gericht gewesen zu sein, weil er einen Polizisten geschubst habe. Man habe ihm gesagt, wenn er die nächsten drei Monate nicht straffällig werde, würde das aus dem Strafregister gelöscht werden. Aus der am 06.08.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage ergab sich, dass keine Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Sein Vater ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Sunnit, seine Mutter Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Schiitin. Sein Geburtsdatum wurde nach Durchführung einer Altersfeststellung mit 01.01.1993 bestimmt. Im Zeitpunkt der Flucht und im behördlichen Verfahren war der Beschwerdeführer minderjährig. Bei der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer volljährig. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Seine Mutter und Geschwister leben in Pakistan, sein Vater ist verstorben. Er gehört keiner politischen Partei an.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Entführung durch die Taliban gedroht hätte. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen noch der Tadschiken bzw. seiner religiösen Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Herkunftsprovinz Ghazni

Diese Provinz ist eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und die al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

1.3.3. Religionsfreiheit

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind.

1.3.4. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an.

1.4. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 (Niederschrift S 4). Die Feststellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere der gutachterlichen Altersfeststellung vom 10.03.2010.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers vage und wenig detailreich waren. Details und konkrete Aspekte des Fluchtvorbringens sind erst nach mehrmaliger Nachfrage und nicht frei vorgebracht worden. Bevor darauf näher eingegangen wird, wird festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zur Beweiswürdigung nicht herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer minderjährig war und nicht unter Beisein eines gesetzlichen Vertreters oder Rechtsberaters einvernommen wurde (vgl. § 49 Abs. 3 BFA-VG).

Ein Teil der Fluchtgeschichte betrifft die Tätigkeit des Vaters ("Automechaniker auch für ausländische Autos"). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme am 19.03.2010 diesen Aspekt überhaupt nicht erwähnte. Erst bei der zweiten Einvernahme am 16.09.2010 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage, warum der Vater mitgenommen worden sei - und nach zweimaliger Nachfrage - an "weil er mit den Ausländern zusammengearbeitet hat" (Niederschrift S 6). Wäre die Tätigkeit des Vaters tatsächlich für den Sohn fluchtauslösend gewesen, so hätte er dies schon zu einem früheren Zeitpunkt angegeben. Weiters ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts über die Tätigkeit des Vaters wußte. Zwar war der Beschwerdeführer noch minderjährig, als er Afghanistan verließ, doch hätte er zumindest ungefähr wissen müssen, in welchem Bereich sein Vater arbeitet. Dass er seiner Mutter auch geglaubt hätte, wenn sie gesagt hätte, der Vater sei Minister, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer damals bereits laut eigenen Angaben mindestens 16 Jahre alt war (Mündliche Verhandlung, Niederschrift S 8). Hätte der Vater tatsächlich Autos für Ausländer repariert und wäre sein ältester Sohn dadurch gefährdet gewesen, ist davon auszugehen, dass er es ihm erzählt hätte. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Vater habe früher Fahrzeuge für die Taliban repariert und dies "immer geheim gehalten, aus Angst um sich und seine Familie" (vgl. Beschwerde S 3). Glaubt man diesen Angaben, so hätte der Vater aus Sorge und zum Schutz seiner Familie etwas unternommen. Da der Vater aber gegenständlich nichts unternahm, ist vielmehr das mangelnde Wissen von der Tätigkeit des Vaters und dessen Tätigkeit an sich nicht glaubhaft.

Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Vater tatsächlich von Taliban verschleppt wurde und diese auch den Sohn (Beschwerdeführer) mitnehmen wollten. Dies deshalb, weil die Angaben des Beschwerdeführers vage und wenig konkret sind. Er hat keine eigene Wahrnehmung zum Verschwinden des Vaters und weiß vieles nur aus Erzählungen seiner Mutter. Am 16.09.2010 gab er an, er wisse nicht, ob die Mutter mit den Taliban gesprochen habe, fährt dann aber fort, dass sie gesagt hätten, sie werden ihn mitnehmen. Nicht glaubhaft ist auch, dass die Taliban angeblich jeden Tag bei der Familie nach ihm fragten (Einvernahme 16.09.2010, Niederschrift S 7), aber keine weiteren Handlungen setzten. Insbesondere ist der Familie und auch seinem nur wenig jüngerem Bruder nichts passiert (Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift S 7). Warum die Taliban gerade an der Person des Beschwerdeführers ein Interesse haben sollen, konnte nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Steigerung des Fluchtvorbringens erfolgte in der Einvernahme am 16.09.2010, als der Beschwerdeführer zuerst vorbrachte "sie [die Taliban] sagten zumindest, dass sie zurück kommen werden und mich mitnehmen werden" (Niederschrift S 6), in der Folge "meine Mutter hat mir gesagt, ich werde sicher von den Taliban mitgenommen" (Niederschrift S 7) und schließlich als Befürchtung im Falle einer Rückkehr "Sie werden mich und meine ganze Familie umbringen" (Niederschrift S 7).

Gänzlich unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aufgrund der Tätigkeit des Vaters gefährdet ist, dieser Vater aber, nachdem ihm der Sohn von einem Vorfall erzählte, nichts unternahm und das sogar ignorierte (Einvernahme 16.09.2010, Niederschrift S 8). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass dieses Verhalten unglaubwürdig ist, gab der Beschwerdeführer als Erklärung an, dass die Vater-Kind Beziehung in Afghanistan anders sei. Dies ist allerdings keine schlüssige und menschlich nachvollziehbare Erklärung. Auch wenn es sein mag, dass familiäre Beziehungen kulturbedingt anders sein mögen, so ist eine massive, lebensbedrohende Gefährdung des eigenen Sohnes doch ein derart gravierender Umstand, der, auch wenn sich der Vorfall in Afghanistan ereignet, einen Vater dazu veranlassen würde, etwas zu unternehmen. Gerade die Ignoranz des Vaters spricht dafür, dass sich kein asylrelevantes Ereignis zugetragen hat. Nicht glaubhaft ist, dass die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers selbst keinerlei Konsequenzen hatte und die Eltern diesen Vorfall sogar ignorierten, das Verschwinden des Vaters aber dazu führte, für den Beschwerdeführer die Flucht zu organisieren.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre selbst auch bedroht worden, ist anzumerken, dass er dies nicht auf die Frage "Warum verließen sie ihr Heimatland?" angab, sondern erst auf Nachfrage:

"Wurden sie persönlich jemals bedroht?" (Einvernahme am 19.03.2010, Niederschrift S 2). Die Antwort darauf war sehr allgemein gehalten (ich wurde angehalten und befragt, man war unfreundlich beim zweiten Mal sehr aggressiv). Es musste in der Einvernahme sogar ein weiteres Mal nachgefragt werden, bis der Beschwerdeführer angab, mit einem stumpfen Gegenstand geschlagen worden zu sein. In der Einvernahme am 16.09.2010 sagte er, er sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden (Niederschrift S 7). Wäre er tatsächlich geschlagen worden, so hätte er dies schon früher, von sich aus initiativ, konkreter und gleichbleibend als Fluchtgrund angegeben. Es konnte daher nicht der Eindruck vermittelt werden, dass er diesen Vorfall tatsächlich erlebt hat bzw. wurde jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt, dass der Vorfall eine Asyl begründende Intensität gehabt hat.

Wie oben festgehalten, ist es die Pflicht eines Asylwerbers, im Verfahren mitzuwirken und frei und schlüssig sein Fluchtvorbringen zu schildern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt wie auch dem Bundesverwaltungsgericht seine wenig konkreten Ausführungen damit begründete, er wurde nicht danach gefragt, spricht gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (vgl. Einvernahme am 16.09.2010, Niederschrift S 7 betreffend den Vorfall mit dem Gewehrkolben: "Sie haben mich nicht danach gefragt"; mündliche Verhandlung am 20.08.2014, Niederschrift S 6 betreffend das Nichterwähnen des Vorfalls mit den Taliban: "Sie haben mich dazu nicht befragt". Nach Vorhalt der Mitwirkungspflichten und der Aufforderung, frei zu erzählen, erklärte er: "Bei anderen Einvernahmen wurde ich dazu extra befragt; ich dachte sie werden mich auch so befragen".) Diese Antworten des Beschwerdeführers sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit, weil es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, schlüssig und selbständig sein Fluchtvorbringen vorzutragen. Zwar hat auch die Behörde bzw. das Gericht Pflichten (vgl. § 18 Abs. 1 ASylG 2005: amtswegiges Hinwirken) und kamen diese durch mehrmaliges Nachfragen ihren Pflichten nach, doch spricht gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in den Einvernahmen dafür, dass kein asylrelevantes Fluchtvorbringen vorliegt. Den Sachverhalt gänzlich durch Nachfragen zu rekonstruieren bzw. so lange zu fragen, bis Asylrelevantes vorgebracht wird, ist jedoch nicht Aufgabe der Behörde. Im gegenständlichen Fall zeigt sich auch anhand der Einvernahmeprotokolle, dass ohne Nachfragen der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes noch weniger Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet worden wäre. Eine umfassende freie Schilderung des Fluchtvorbringens ist gegenständlich nicht erfolgt.

Schließlich ist auch festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine allgemein schwierige Lage in Afghanistan beziehen, in deren Zusammenhang auch das Verschwinden des Vaters steht, eine konkrete persönliche Bedrohung aber nicht auszumachen ist. So sagte er am 19.03.2010 als Fluchtgrund, dass in der Heimatgegend immer wieder Unruhen seien und sie ständig von Taliban belästigt worden seien; auch der Vater sei verschleppt worden (Niederschrift S 2). Weiters sagte er, es gebe in der ganzen Gegend Unruhen und man werde ständig von den Taliban belästigt (S 3). Weiters gab er an, dass von der Mutter und einem Freund des Vaters entschieden worden sei, dass er die Heimat verlassen solle (Einvernahme 16.09.2010 Niederschrift S 4). Er solle in Ruhe und Sicherheit leben und studieren können. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte insofern glaubhaft, als die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlecht ist, und es gewiss das Ziel vieler junger Menschen ist, gerade wenn sie in den Unruhen ihren Vater verloren haben, sich ein ruhiges und besseres Leben außerhalb der Heimat aufzubauen und dabei von dem Rest der Familie oder nahen Freunden unterstützt werden. Der Grund für die Verschleppung des Vaters basiert auch nicht auf eigenen Wahrnehmungen. So kann der Beschwerdeführer auf die erste Nachfrage nicht angeben, warum sein Vater mitgenommen wurde (Einvernahme 16.09.2010, Niederschrift S 6: "ich war ja nicht dort"). Erst nach zweimaliger Nachfrage wird als Grund die Zusammenarbeit mit Ausländern genannt und auch das wisse er nur von der Mutter (Niederschrift S 7). Eine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers wurde aber insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

Die persönliche Glaubwürdigkeit wurde auch dadurch geschmälert, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit "Das weiß ich nicht" antwortete (vgl. Einvernahme am 16.09.2010, Niederschrift S 7 betreffend seinen Schulbesuch, die Erzählungen der Mutter, die Schläge durch die Taliban). Da es sich hierbei um wichtige Ereignisse handelte, ist das mangelnde Wissen nicht nachvollziehbar.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Taliban wollten, dass er mit ihnen kämpfe und sie wollten auch andere Jugendliche mitnehmen, ist festzuhalten, dass dies ein gänzlich neues Vorbringen ist, welches in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde. Schließlich erscheint diese Bedrohungssituation speziell für den Beschwerdeführer auch vor folgendem Hintergrund nicht gegeben:

Der Beschwerdeführer, der bei seiner Flucht ca. 16 Jahre alt gewesen ist, begründet das Interesse der Taliban an seiner Person damit, dass er der älteste Sohn im Haus gewesen sei (Niederschrift S 6). Nach seiner Flucht sei seinen Familienmitgliedern (Einvernahme vom 16.09.2010, Niederschrift S 7) und auch seinem 15 jährigen Bruder (mündliche Verhandlung, Niederschrift S 7) nichts passiert. Hätten die Taliban tatsächlich den ältesten Sohn des Haus entführen wollen, hätten sie nach der Flucht des Beschwerdeführers wohl seinen Bruder entführt, zumal der Altersunterschied zwischen beiden nicht groß ist.

In der Beschwerde wurde die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides zum Parteiengehör gebrachte Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. Wenn darin vorgebracht wird, dass durch die Angaben zum Fluchtweg nicht das ganze Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft werden dürfe, ist dem vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/01/0299) zuzustimmen, jedoch hat die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht alleine auf den Angaben zum Fluchtweg aufgebaut (vgl. Bescheid S 22 ff), sondern auf den Gesamteindruck abgestellt. Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme am 19.03.2010 vorgebracht, von den Taliban geschlagen worden zu sein. Somit sei der Vorhalt falsch, der Beschwerdeführer hätte dies erstmals in der Einvernahme am 16.09.2010 angegeben. Es stimmt, dass dem Beschwerdeführer zunächst vorgehalten wurde, "Sie haben das bisher noch nie erwähnt" (Niederschrift 16.09.2010, S 7). Danach wurde ihm aber vorgehalten, dass er "heute nichts darüber erwähnt" habe (Niederschrift 16.09.2010, S 7). Die erste gestellte Frage, wonach er es noch nie erwähnt habe, wurde dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung allerdings nicht zu seinen Lasten ausgelegt. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage durch den Verhandlungsleiter diese Situation geschildert habe, obwohl er konkret zu seinen Gründen befragt worden sei (Bescheid S 23).

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Zeit hatte, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern. Er wurde mehrfach einvernommen und wurde ihm im Zuge der Einvernahme am 16.09.2010 die Niederschrift rückübersetzt und er gab anschließend an, dass alles korrekt sei (S 9). Schließlich wurde er am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob er bei den Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher verstanden habe und ob die Niederschrift rückübersetzt worden sei, was er bejahte. Auch wolle er kein ergänzendes Vorbringen erstatten (vgl. Niederschrift S 3). Auch die Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt.

Das Alter eines Asylwerbers ist bei der Beweiswürdigung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht und den Einvernahmen vor der belangten Behörde noch minderjährig war, führt im gegenständlichen Fall jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens, weil es sich bei den Gründen für die mangelnde Glaubhaftmachung nicht um marginale Details oder geringfügige Widersprüche handelt, sondern wesentliche und grundlegende Elemente des Fluchtvorbringens nicht selbständig bzw. nicht nachvollziehbar geschildert wurden. Der Beschwerdeführer war überdies bereits ca. 16 Jahre alt, als sich die vorgebrachten Ereignisse mit dem Vater und ihm selbst zugetragen haben (im oben zitierten VwGH Erkenntnis war der Beschwerdeführer beim fluchtauslösenden Ereignis ca. 12 Jahre). Von einem rund 16-Jährigen ist aber zu erwarten, dass er auf Fragen konkret antworten kann, zumal wenn er über tatsächlich Erlebtes berichten soll. Auch ist davon auszugehen, dass ein fluchtauslösendes Ereignis derart in der Erinnerung verankert ist, dass es wiedergegeben werden kann - auch von einem 16-jährigen jungen Mann. Gerade den ihn selbst betreffenden Vorfall mit dem Gewehrkolben hätte der Beschwerdeführer selbständig und detailreicher erzählen müssen. Auch ein Minderjähriger ist in der Lage, tätliche Angriffe widerzugeben, weil es sich dabei um sehr einschneidende Erlebnisse handelt. Die Einvernahmen durch das Bundesasylamt haben überdies in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden (s. Unterschriften auf den Niederschriften vom 19.03.2010 und 16.09.2010).

Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, sowie aufgrund der nicht nachvollziehbaren, wenig detailreichen und mitunter gesteigerten Angaben, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.

2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Schiiten und Tadschiken wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass eine Gefährdung alleine aufgrund der teilweisen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tadschiken sowie aufgrund der Tatsache, dass ein Elternteil Schiit ist, nicht anzunehmen ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind aus den Verwaltungsunterlagen ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, nach Schilderung seines Fluchtgrundes angab, aus keinen weiteren Gründen Afghanistan verlassen zu haben (Niederschrift S 6).

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 24.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.

3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Volksgruppe der Pashtunen und Tadschiken entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan ableitbar sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall war die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu behandeln. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubhaft, d.h. die Entscheidung war nur von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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