W176 2007393-1•BVwG W176 2007393-1
W176 2007393-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
Einantwortung, Einhebungsgebühr, Erbe, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Grundsatzbeschluss, Kostenvorschreibung, Rückersatzanspruch - Bund,<br/>Sachverständigengebühr, Verjährungsfrist, Verlassenschaft
W176 2007393-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Hans Werner Schmidt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.03.2014, Zl. 1 Jv 704/14 z- 33-6, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 8 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem vor dem Bezirksgericht Klagenfurt geführten Verlassenschaftsverfahren nach dem am 17.10.2004 verstorbenen XXXXwurde XXXX als Sachverständiger beigezogen. Für die dabei von ihm erbrachten Leistungen legte er zwei Honorarnoten, und zwar eine vom 24.04.2006 über 1.917,84 EUR und eine vom 03.05.2006 über 113,76
EUR.
2. Mit - wenige Tage nach ihrer Erlassung dem Beschwerdeführer zugestellter - Einantwortungsurkunde vom 07.11.2007, XXXX, wurde der Nachlass dem Beschwerdeführer eingeantwortet; am 21.01.2008 bestätigte das Verlassenschaftsgericht die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde.
3. Danach erfolgte bis zum Einlangen einer Urgenz des Sachverständigen am 22.8.2013 keine Bestimmung und Auszahlung der Sachverständigengebühren.
4. Nach Anhörung der Parteien bestimmte das Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 29.10.2013, XXXX, die Sachverständigengebühren mit insgesamt EUR 2030,-, ordnete (nach Ergänzung der Auszahlungsanweisung mit Beschluss vom 03.12.2013,
XXXX die vorläufige Auszahlung aus Amtsgeldern an und sprach gemäß § 2 Abs. 2 GEG aus, dass der Beschwerdeführer als eingeantworteter Erbe zur Gänze für die Gebühren des Sachverständigen hafte. In der Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 07.10.2013 nicht gegen die begehrten Gebühren der Höhe nach ausgesprochen habe, jedoch vorgebracht habe, dass ein allfälliger Rückersatzanspruch des Bundes gegen ihn gemäß § 8 GEG verjährt sei, weshalb von der Einhebung dieser Gebühr bei ihm abzusehen sei. Am Ende der Entscheidung wird festgehalten, dass der Haftungsausspruch unabhängig davon sei, ob später eine allfällige Einbringung der Gebühren gemäß § 1 GEG im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 GEG zu erfolgen habe.
5. Dieser Beschluss blieb unbekämpft. Das Bezirksgericht Klagenfurt bestätigte am 25.11.2013 die Rechtskraft des Beschlusses und veranlasste in der Folge die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern.
6. Nachdem der Beschwerdeführer gegen eine Zahlungsaufforderung vom 18.12.2013 über 2030,- EUR Einwendungen erhoben hatte, wurde ihm mit (keine Rechtsmittelbelehrung aufweisendem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.01.2014, XXXX, der Gesamtbetrag von 2.038,- EUR - einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8,- EUR - vorgeschrieben.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.01.1977, GZ 0931/76, ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens, der für den Beginn des Laufs der Verjährung von Gerichtsgebühren und Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GEG maßgebend sei, die formelle Rechtskraft der Einantwortung (und nicht etwa erst die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde) anzusehen sei. Für den gegenständlichen Fall, in dem die Einantwortungsurkunde am 21.01.2008 rechtskräftig geworden sei, habe dies zur Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 8 Abs. 1 GEG am 20.01.2013 abgelaufen sei und der mit Zahlungsaufforderung vom 18.12.2013 geltend gemachte Anspruch des Bundes auf Bezahlung von Gebühren und Kosten zwischenzeitig verjährt sei. Daran könne auch die bereits nach Eintritt der Verjährung im Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt von 29.10.2013 getroffene grundsätzliche Feststellung der Haftung des Beschwerdeführers für die Gebühren des Sachverständigen nichts ändern, zumal das Gericht zutreffend anführe, dass der dem Grunde nach getroffene Haftungsausspruch unabhängig davon sei, ob später eine allfällige Einbringung der Gebühren im Hinblick auf § 8 GEG erfolgen könne.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.01.2013, nicht Folge; die damit bestimmte Pflicht zur Zahlung von EUR 2.038,-
bleibe aufrecht.
Die Vorstellung sei zwar rechtzeitig, da sie trotz fehlender Rechtmittelbelehrung innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden sei.
Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers sei jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Entgegen seiner Rechtsansicht sei die in § 8 GEG vorgesehene Frist erst mit der Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses vom 29.10.2013 ausgelöst worden. Vor diesem Beschluss sei die Sachlage dergestalt gewesen, dass der Sachverständige seinen Gebührenanspruch beim Verlassenschaftsgericht durch Überreichung der Honorarnoten lediglich angemeldet habe. Erst nach der rechtskräftigen Gebührenbestimmung durch das Verlassenschaftsgericht habe der Sachverständige gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. 136/1975 (GebAG), Anspruch auf Auszahlung seiner Gebühren; ein Antrag auf Auszahlung vor Rechtskraft sei nicht gestellt worden. Daher sei auch die Anweisung der Gebühr an den Sachverständigen aus Amtsgeldern erst nach Bestätigung der Rechtskraft des genannten Gebührenbestimmungsbeschlusses erfolgt. Da der aus Amtsgeldern zu entrichtende Betrag über 300,- EUR liege, habe das Verlassenschaftsgericht in Anwendung des § 2 Abs. 2 GEG gemeinsam mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach bestimmt, dass der Beschwerdeführer als eingeantworteter Erbe zur Gänze für die Gebühren des Sachverständigen hafte. An den Grundsatzbeschluss des Gerichtes gemäß § 2 Abs. 2 GEG seien die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden. Lägen die Voraussetzungen für einen Grundsatzbeschluss vor, dürfe die Einhebung durch den Kostenbeamten nur unter Zugrundelegung des Grundsatzbeschlusses des Gerichtes erfolgen; dem Kostenbeamten stehe in diesen Fällen eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichtes nicht gefasst sei. Vor Rechtskraft des gerichtlichen Sachverständigengebührenbeschlusses dürfe das Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung gar nicht eingeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe im vorliegenden Fall erst mit Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses vom 29.10.2013 durch den Wortlaut des darin enthaltenen Grundsatzbeschlusses nach § 2 Abs. 2 GEG festgestanden, dass er für den Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren dem Bund gegenüber zahlungspflichtig sei, und nicht schon bei der Testamentskundmachung oder bei Ausfertigung der Einantwortungsurkunde. Zwar seien dem Verlassenschaftsgericht zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Einantwortungsurkunde die beiden Honorarnoten des Sachverständigen bereits vorgelegen, jedoch sei über dessen Gebührenanspruch weder rechtskräftig abgesprochen gewesen noch habe - mangels Anordnung der Auszahlung aus Amtsgeldern - zu diesem Zeitpunkt eine Belastung des Bundesschatzes vorgelegen, der eine Einbringung bei der dem Grunde nach zahlungspflichtigen Partei gerechtfertigt hätte. § 8 Abs. 1 zweiter Satz GEG lege als Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst den Ablauf des Jahres fest, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei und die Person des Zahlungspflichtigen feststehe; im vorliegenden Fall sei die Anweisung der bestimmten Sachverständigengebühr aus Amtsgeldern und somit die Belastung des Bundesschatzes erst nach Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses vom 25.10.2013 erfolgt. Der Kostenanspruch des Bundes (d.h. der Anspruch auf Rückersatz der vorläufig aus Amtsgeldern getragenen Sachverständigengebühren) könne jedenfalls erst mit der tatsächlichen Anweisung der Gebühr an den Sachverständigen aus Amtsgeldern entstehen. Auch sei die Person des Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 GEG erst mit Rechtskraft des entsprechenden Grundsatzbeschlusses festgestanden.
§ 8 Abs. 1 zweiter Satz GEG, wonach die Verjährungsfrist frühestens mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu laufen beginne, sei keinesfalls so zu verstehen, dass der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt würde. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde vom (eine Strafsache betreffenden) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.1992, GZ 92/17/0229, bestätigt, wonach bezüglich des Beginns des Fristenlaufes nach § 8 Abs. 1 GEG hinsichtlich der Pauschalkosten sowie der im Zuge des Verfahrens angefallenen Sachverständigengebühren auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen sei. Der Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens, auf welchen der Beschwerdeführer verweise, sei in der vorliegenden Fallkonstellation (Bestimmung und Anweisung der Sachverständigengebühr erst nach rechtskräftiger Einantwortung) hingegen nicht maßgeblich. Die formelle Rechtskraft der Einantwortung wäre nur dann als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen, wenn mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag die Pauschalgebühr nach TP 8 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/ 1984 (GGG), oder vor Einantwortung rechtskräftig bestimmte Gerichtskosten zur Vorschreibung gelangt wären, was aber hier nicht der Fall sei. Der im Gebührenbestimmungsbeschluss enthaltene Passus, wonach der Haftungsausspruch unabhängig davon sei, ob später eine Einbringung der Gebühren gemäß § 1 GEG zu erfolgen habe, könne nichts daran ändern, dass keine Verjährung eingetreten sei. Denn das Verlassenschaftsgericht bringe darin nur zum Ausdruck, dass es unabhängig von der - ausschließlich im Justizverwaltungsweg zu klärenden - Einbringlichkeit der Gerichtskosten bei der zahlungspflichtigen Partei stets einen Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG zu fassen habe, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen (nämlich bei Auszahlung eines 300,- EUR übersteigenden Betrages aus Amtsgeldern). Damit sei davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses vom 21.10.2013 begonnen habe und die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt sei.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge seines Inhalts und verletze den Beschwerdeführer in seinem in § 8 Abs. 1 GEG normierten Recht auf amtswegige Berücksichtigung der Verjährung des Gebühren- und Kostenanspruches des Bundes bzw. in seinem ebenfalls in § 8 Abs. 1 GEG normierten Recht, nicht zur Bezahlung eines bereits verjährten Ersatzanspruches des Bundes hinsichtlich der im Verlassenschaftsverfahren angelaufenen Sachverständigengebühren herangezogen zu werden.
Sofern die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.1992, GZ 92/17/0229, zitiere, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich dieses auf ein Strafverfahren beziehe und in einem solchen die angelaufenen Gebühren und Kosten erst im Anschluss an das gerichtliche Urteil gemäß § 189 Abs. 2 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), gesondert zu bestimmen seien. Auch habe das Landesgericht Klagenfurt in seiner Entscheidung vom 20.04.2006, GZ 7 Bl 38/06s, ausgeführt, dass der "soweit ersichtlich nur vereinzelt gebliebenen" Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im zuvor genannten Erkenntnis, wonach für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen sei, im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt worden könne.
Überdies verweist der Beschwerdeführer abermals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.1977, GZ 0931/76 (wonach als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens, der für den Beginn des Laufs der Verjährung von Gerichtsgebühren und Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GEG maßgebend sei, die formelle Rechtskraft der Einantwortung - und nicht etwa erst die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde - anzusehen sei). Darin habe der Verwaltungsgerichtshof zunächst klargestellt, dass die für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 3 GEG nicht an die gestellten Anträge gebunden sei, weshalb sie die Verpflichtung treffe, die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages nach jeder Richtung, also auch in Bezug auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruches zu überprüfen habe. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht der (dort) belangten Behörde klargestellt, dass die formelle Rechtskraft der Einantwortung nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist betreffend Gebührengebühren, sondern auch für jenen betreffend Gerichtskosten maßgeblich sei.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die formelle Rechtskraft der Einantwortung nur dann als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen und damit der Verjährungseinwand zutreffend wäre, wenn mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag Pauschalgebühren nach TP 8 oder vor der Einantwortung rechtskräftig bestimmte Gerichtskosten zur Vorschreibung gelangt wären, sei entgegenzuhalten, dass weder die Bestimmung des § 8 Abs. 1 GEG auf die rechtskräftige Bestimmung der Pauschalgebühren oder Kosten abstelle, noch das zuvor zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von deren rechtskräftigen Bestimmung abhängig gemacht hätte. Maßgebliches Kriterium für den Beginn des Fristenlaufes im Verlassenschaftsverfahren sei nach dem Verwaltungsgerichtshof demnach einzig die formelle Rechtskraft der Einantwortungsurkunde.
Da der Sachverständige gemäß § 38 GebAG seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust geltend zu machen habe - was der Sachverständige im vorliegenden Fallen noch lange vor der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde getan habe - sollte es auch "einem minderstraff organisierten" Bezirksgericht durchaus möglich sein, innerhalb der - gerechnet ab der formellen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - fünfjährigen Verjährungsfrist des § 8 Abs. 1 GEG sowohl die vom Sachverständigen beantragten Gebühren zu bestimmen und auszuzahlen sowie anschließend deren Rückersatz nach dem GEG zu betreiben. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2007, GZ 2007/16/0140, ausgesprochen, dass die vorläufige Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, die Vorschreibung und Einbringung der Rechtsgebühren nicht hindere, sofern die Verjährungsfrist des § 8 GEG nicht überschritten werde.
Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde würde des Weiteren zu dem in einem Rechtsstaat untragbaren Ergebnis führen, dass es gänzlich im Belieben des Gerichts stünde, ordnungsgemäß verzeichnete Kosten des Sachverständigen, deren Begleichung aus Amtsgeldern und anschließende Bestimmung gemäß § 178 Abs. 3 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), unterblieben sind, auch noch Jahrzehnte nach dessen Abschluss mittels Gebührenbestimmungsbeschluss zu bestimmen und anschließend einzutreiben. Stellte der Passus in § 8 Abs. 1 GEG "in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist" allein auf den Zeitpunkt des Gebührenbestimmungsbeschlusses ab, würde in Ermangelung eines solchen die Verjährungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 GEG nie zu laufen beginnen, was nicht nur für den auf die Entrichtung seines Gebührenanspruches wartenden Sachverständigen - dessen öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch gegenüber dem Bund im Übrigen nicht der Verjährung nach § 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), unterliege -, sondern auch die eventuell Jahrzehnte nach dem ursprünglichen Anfall der Gebühren Zahlungspflichtigen untragbar wäre. Daher bestimme § 178 Abs. 3 AußStrG klar, dass gleichzeitig mit der Einantwortung auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere auch die Bestimmung von Gebühren vorgenommen werden sollen. Da der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 25.10.1977, GZ 0931/76, entschieden habe, dass nach der Rechtskraft der Einantwortung das Abhandlungsgericht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr besitze, sich mit der konkreten Nachlasssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhöre, die nur im Rahmen der Nachlasses getroffen werden könnten (sogenannte Präklusivwirkung der Einantwortung) sei das Bezirksgericht Klagenfurt als Verlassenschaftsgericht zur nachträglichen Erlassung des Kostenbestimmungsbeschlusses vom 29.10.2013 sowie der anschließenden Zahlungsaufforderung bzw. den Zahlungsauftrages gar nicht mehr berechtigt gewesen. Dies wäre von der belangten Behörde amtswegig aufzugreifen gewesen, treffe für sie doch die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages in jede Richtung zu überprüfen, sodass der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Zahlungsauftrag, der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen getroffen, die in der Beschwerde nicht gerügt wurden.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
§ 8 GEG lautet wie folgt:
"(1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.
(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden."
Gemäß § 178 Abs. 3 AußStrG sollen gleichzeitig mit der Einantwortung auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
2.2.1.2. Die Vorschreibungsbehörde darf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Sie ist an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081).
2.2.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht kann dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht angelastet werden:
Zunächst folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, dass die formelle Rechtskraft der Einantwortung nur dann als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen und damit der Verjährungseinwand zutreffend wäre, wenn mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag Pauschalgebühren oder vor der Einantwortung rechtskräftig bestimmte Gerichtskosten zur Vorschreibung gelangt wären. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass, sofern im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.1977, Zl. 0931/76, auf "Gerichtskosten" Bezug genommen wird, es sich um Kosten handelt, die bereits rechtskräftig bestimmt worden waren; denn im Erkenntnis wird dies nicht problematisiert und in der Darstellung dessen, was nach der rechtskräftigen Einantwortung erfolgt sei, kein Beschluss, mit dem diese Kosten bestimmt wurden, erwähnt, sondern - (sofern hier von Relevanz) gleich danach - der Zahlungsauftrag angeführt (vgl. aber Pkt. 3.2.).
Sollte der Beschwerde weiters darin zu folgen sein, dass das Bezirksgerichts Klagenfurt zur Erlassung des Beschlusses vom 29.10.2013 nicht mehr zuständig war, wäre dies insofern nicht von Relevanz, als dieser Beschluss unstrittigermaßen rechtskräftig wurde und die Verwaltungsbehörde bei der Vorschreibung der bestimmten Kosten an den gerichtlichen Beschluss gebunden ist. Dabei ist festzuhalten, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - aus dem im genannten Beschluss enthaltenen Passus, wonach der Haftungsausspruch unabhängig davon sei, ob später eine Einbringung der Gebühren gemäß § 1 GEG zu erfolgen habe, nicht abgeleitet werden kann, das Gericht habe (unzuständigerweise) entschieden, dass Verjährung eingetreten sei. Denn das Gericht sprach nicht etwa aus, dass es den Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG zu fassen habe, obwohl die Forderung verjährt sei, sondern dass dies unabhängig von der (vom Gericht nicht weiter behandelten) Frage der Einbringlichkeit der Gerichtskosten bei der zahlungspflichtigen Partei der Fall sei.
Überdies wurde weder vorgebracht, dass die Kosten der Höhe nach unrichtig vorgeschrieben wurden, noch haben sich dafür sonst Hinweise ergeben.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR gemäß § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen.
3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.1.2. Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend klären kann, ob die hier getroffene Entscheidung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.1977, Zl. 0931/76, abweicht (vgl. das unter Pkt. 2.2.2. Ausgeführte).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.