W173 2004871-1•BVwG W173 2004871-1
W173 2004871-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W173 2004871-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins XXXX
XXXX, XXXX, XXXX, vom 27.8.2013, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 14.8.2013, Zl. BKNR 104100287, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlags beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, XXXXGebietskrankenkasse, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX am 20.6.2013 am Anwesen des Vereins XXXX (in der Folge BF) wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, Herr XXXX, VSNR XXXX und Herr XXXX, VSNR XXXX, zumindest am 20.6.2013 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung beim Versicherungsträger angemeldet worden seien.
2. Mit Bescheid vom 14.8.2013, Zl. BKNR 104100287, wurde dem BF gemäß § 113 Absatz. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, da die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. In der Bescheidbegründung wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG zur Anmeldepflicht von meldepflichtigen Personen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger und zur Beitragszuschlagsvorschreibung bei Missachtung der Anmeldepflicht in Verbindung mit der Zusammensetzung des Beitragszuschlages aus zwei Teilbeträgen (€ 500,-- und € 800,--) hingewiesen. Im Rahmen der Betretung am 20.6.2013 durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei im Anwesen des BF sei festgestellt worden, dass für die meldepflichtigen Dienstnehmer, XXXX (VSNR: XXXX), XXXX (VSNR: XXXX) und XXXX (VSNR: XXXX), zumindest am 20.6.3013 die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,-- setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (€ 1.500,--) und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (€ 800,--) zusammen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.8.2013 Beschwerde, die von Herrn XXXXunterzeichnet war. Begründend wurde vorgebracht, dass beim Einsatz der Finanzpolizei drei Personen angetroffen worden seien, die basierend auf ihren im Raum der Europäischen Union gelegenen Gewerbebetrieb vom BF den Auftrag zur teilweise Erneuerung des Daches im Anwesen des BF übernommen hätten. Die Ermittlungen der Finanzpolizei seien ausschließlich auf das Beschäftigungsverhältnis der drei betroffenen Personen konzentriert gewesen. Es seien keine Erhebungen zur Frage durchgeführt werden worden, ob es sich bei diesen Personen um selbstständige Unternehmer handle. Alle drei betroffenen Personen seien in ihrem Heimatstaat Unternehmer und würden die in Österreich erzielten Einkünfte dort versteuern. Zum Beweis dafür wurde auf die angeschlossenen, von den Wohnsitzfinanzämtern ausgestellten Unternehmerbescheinigungen verwiesen. Es handle sich bei den Dachdeckerarbeiten der betroffenen, weisungsungebundenen Personen um Werkleistungen, die auf den Erfolg eines gedeckten Daches abzielen würden. Aufgrund fehlender Kenntnisse der XXXX des BF könnten auch keine fachlichen Weisungen erteilt werden. Den ortsüblichen Abrechnungsmodalitäten entsprechend sei im Hinblick auf den nicht abzuschätzenden erforderlichen Zeitaufwand aufgrund des Alters des Gebäudes und eventuell versteckter Mängel in Regiestunden abzurechnen gewesen. Da die genannten Personen nicht unselbstständig tätig gewesen seien, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und von der Festsetzung des Beitragszuschlages abzusehen.
4. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der BF am 15.4.2014 folgende vom Vereinsobmann, XXXX, unterzeichnete, mit 26.8.2013 datierte Vollmacht für XXXX vor:
"Hiermit bevollmächtige ich als Obmann des Vereins der Freunde der XXXX. HerrnXXXX, im Namen unseres Vereins Einspruch zu erheben gegen den Beitragszuschlagbescheid der XXXX vom 14.8.2013 (BKNR 104100287)."
In dem der Vollmacht beiliegenden Vereinsregisterauszug des Vereins XXXX, in XXXX, XXXX, wird Herr XXXX mit einer Vertretungsbefugnis für die Funktionsperiode vom 30.11.2012-26.11.2013 für den BF geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der XXXX übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.
Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Z 1 die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
oder
Z 2 .........
Z 3 ..........
Z 4 ..........
(2) Im Fall des Abs. 1 Z1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen (vgl BVwG, 29.8.2014, W 173 2004686-1/2E).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann ein Betragszugschlag vorgeschrieben werden, wenn die Pflichtversicherungsanmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt ist. Dabei sind Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Personen gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. gleichzustellen, die aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet sind (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081; 5.5.2014, 2012/04/0084). Damit stellt der Tatbestand des § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg. cit. auf das Unterlassen einer Anmeldung "zur Pflichtversicherung" durch den Dienstgeber ab (vgl VwGH 10.4.2013, 2012/08/0231). Nur in jenen Fällen, in denen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solche Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicher Weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl VwGH 20.3.2014, 2012/08/0014; 10.4.2013, 2011/08/0365).
Die Möglichkeit der Darlegung atypischer Umstände wurde dem BF insofern von der belangten Behörde vorenthalten, als sie in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation, ohne dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, von einem Dienstverhältnis zwischen dem BF als Dienstgeber und Herr XXXX, VSNR XXXX, Herr XXXX, VSNR XXXX und Herr XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmer ausging, das nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden sei.
Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, dem BF jedenfalls die Möglichkeit zur Darlegung von atypischen Umständen im Rahmen einer Stellungsnahmemöglichkeit einzuräumen. Allenfalls wäre als Vorfrage zu klären, inwiefern die drei genannten Personen bei ihrer Tätigkeit auf dem Anwesen des BF als Dienstnehmer des BF bzw "freie Dienstnehmer" auftraten und es sich dabei um eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG handelt (vgl VwGH 4.8.2014, 2012/08/0132; BVwG 25.7.2014, W173 2005671-1/5E).
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist auf Grund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt worden. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der Ausführungen im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren sind im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zu Last eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, die belangte Behörde wolle sich allfällige Ermittlungsschritte auf Grund eines vorweg hintangehaltenen Vorbringen des BF, das möglicher Weise als Darlegung von atypischen Umständen iSd oben zitierten Judikatur zu werden gewesen wären, ersparen. Allfällige schwierige Ermittlungen wurden so unterbunden, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen würden (vgl BVwG, 29.8.2014, W173 2004686-1/2E). Bereits angesichts der Ortsnähe und des Mehrparteinverfahrens sind die aufgezeigten Mängel für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparende als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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