W140 1422308-1•BVwG W140 1422308-1
W140 1422308-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W140 1422308-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zl. 11 07.255 BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.07.2011 gab der Beschwerdeführer vor der PI Traiskirchen EASt zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Meine Eltern wurden vor 14 Jahren von meinem Onkel väterlicherseits getötet. Es ging um Grundstücksstreitereien. Bin ich mit meinem Onkel mütterlicherseits in den Pakistan gegangen. Pakistan habe ich vor ca. 7 Jahren verlassen, weil ich meinen Cousin väterlicherseits, getötet habe. Deswegen bin ich in den Iran geflüchtet. Im Iran werden die Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Deswegen war es für mich zu gefährlich im Iran zu bleiben."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der EASt Ost am 22.07.2011 gab der Beschwerdeführer an: Er habe Afghanistan verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen wäre. Er habe mit seiner Familie im Dorf XXXX, in der Nähe der Stadt XXXX, gelebt. Wegen eines Grundstücks sei es zum Streit zwischen seinen Eltern und seinem Onkel väterlicherseits gekommen. Sein Onkel habe seine Eltern umgebracht. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn nach Pakistan mitgenommen. Im Alter von 22 Jahren sei er nach Afghanistan gereist um seinen Onkel väterlicherseits XXXX zu finden und um ihn zu töten, da er seine Eltern getötet habe. Er habe ihn nicht gefunden, aber seinen ältesten Sohn XXXX. Er habe diesen mithilfe eines Freundes umgebracht. Nachdem er ihn erschossen habe, sei er mit seinem Freund zu dessen Haus gefahren und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag wäre er sofort wieder nach Pakistan gereist.
Er wäre ca. noch einen Monat in Pakistan gewesen und sei dann in den Iran gegangen. Er sei im Iran illegal aufhältig gewesen und habe dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits hätte nach ihm gesucht. In seinem Dorf in Afghanistan wisse man, was mit seinen Eltern passiert wäre. Er habe seinem Freund XXXX gesagt, dass er den Sohn seines Onkels erschossen habe. XXXX habe seinen Onkel darüber informiert.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er sei Paschtune und Sunnit. Er habe mit seiner Niere Probleme. Weiters habe er psychische Probleme. Als Grund für das Verlassen Afghanistans führte er an: "Mein Onkel väterlicherseits hat meine Eltern getötet. Da auch mein Leben in Gefahr war, hat mich mein Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht." Er wäre nach Afghanistan zurückgekehrt mit der Absicht seinen Onkel väterlicherseits umzubringen und sich an ihm zu rächen.
"Ich habe in diesem Monat viel versucht meinen Onkel zu erwischen, das schaffte ich aber nicht. Dann habe ich seinen Sohn namens XXXX, als er gerade mit seinem Fahrrad unterwegs war, mit der Kalaschnikow erschossen. Ein Freund von mir hat mir dabei geholfen. Wir waren mit einem Motorrad unterwegs." Als Grund für das Verlassen Pakistans führte er aus: "Ein anderer Cousin von mir, der mit mir telefonischen Kontakt hatte, teilte mir telefonisch mit, dass mein Onkel väterlicherseits, also der, dessen Sohn ich tötete, nach mir suchen würde. Aus Angst verließ ich Pakistan." In Afghanistan würden noch seine 2 Onkel väterlicherseits, mit denen er sich nicht gut verstehe sowie entfernte Verwandte seines Vaters, leben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden. Er bereue es jetzt, was er getan habe, aber sein Onkel wäre schuld daran, er habe aus ihm ein Waisenkind gemacht. Nachdem er seinen Cousin in Afghanistan getötet hätte und nach Pakistan gefahren wäre, hätte ihn XXXX angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel auf der Suche nach ihm sei und ihn entweder persönlich umbringen würde oder gegen Geld umbringen lassen würde. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor seinem Onkel XXXX. "Er würde mich umbringen, er hat sogar seinen eigenen Bruder umgebracht." Sein Onkel wäre reich und habe viele Söhne.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von seinem Onkel getötet werden würde, da er seinen Cousin umgebracht hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr für ihn bestehe. Sein Leben wäre in Afghanistan durch seinen Onkel nicht gefährdet. Es sei nicht glaubhaft, dass er seinen Cousin getötet hätte.
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens die Behörde sein Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt hätte. Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens wären nicht eingeholt worden bzw. in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden. Die Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit basiere auf unschlüssigen Überlegungen. Die Behörde habe sein Vorbringen nicht in Einklang mit den als einschlägig zu beurteilenden Länderberichten gebracht. Nach ständiger Judikatur des AsylGH seien von Blutrache Betroffene potenziell unter eine soziale Gruppe iSd der GFK zu subsumieren. Gemäß den aktuellen als notorisch vorauszusetzenden Länderberichten handle es sich in Afghanistan bei Blutrache um ein weitverbreitetes Bedrohungsszenario, dem keine staatliche Schutzwilligkeit/fähigkeit gegenüberstehe. Tatsächlich wäre er im Fall einer Abschiebung akut von den Verfolgungshandlungen der Familie seines Onkels bedroht, vor der ihn der afghanische Staat nicht zu schützen in der Lage wäre. Als Beweis werde ein einzuholendes länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt. Hätte die belangte Behörde die einschlägigen Berichte in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, so hätte sie die Plausibilität seines Vorbringens und der Verfolgungsgefahr erkannt. Im Hinblick auf sein Vorbringen halte ihm die Behörde vor, dass er einerseits angegeben habe, dass er geschossen habe und andererseits sein Freund. Hätte ihm die Behörde diese vermeintliche Widersprüchlichkeit vorgehalten, hätte er umgehend aufgeklärt, dass es sich augenscheinlich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben müsse. Er habe von Anfang an gesagt, dass er geschossen habe. Darüber hinaus befinde es die Behörde für unschlüssig, dass er eingestanden habe, Blutrache an seinem Cousin verübt zu haben. Hätte sie sein Vorbringen in seiner Gesamtheit gewürdigt, hätte sie zu berücksichtigen gehabt, dass er diese Tat zutiefst bereue und als traditionsbedingte Reaktion auf die Ermordung seiner Eltern gesehen habe. Letztlich entspreche die behördliche Feststellung, dass er derzeit keine medizinische Behandlung brauche, nicht den Tatsachen. Er befinde sich derzeit - wie aus dem Akt hervorgehe - in Behandlung. Im Falle einer Abschiebung wäre diese Behandlung nicht nur unterbrochen, ihm stünde auch kein Zugang zu medizinischer Grundversorgung zur Verfügung. Als Beweis werde ein einzuholendes länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von seinem Onkel getötet werden würde, da er seinen Cousin umgebracht hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr für ihn bestehe. Sein Leben wäre in Afghanistan durch seinen Onkel nicht gefährdet. Es sei nicht glaubhaft, dass er seinen Cousin getötet hätte.
Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:
"Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)
[...]
Aufgrund Ihres jugendlichen Alters, des vorhandenen sozialen Umfeldes, Ihres guten Gesundheitszustandes, Arbeitsfähigkeit und Ihrer gesammelten Berufserfahrung (Gelegenheitsarbeiten auf diversen Baustellen), ist es Ihnen möglich und zumutbar, Ihren Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Sie gaben selbst an, Afghanistan erst im Alter von 15 Jahren verlassen zu haben.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan, verfügen. Sie führten weiters familiäre Anknüpfungspunkte ins Treffen und ist das Ihrerseits schlechte Verhältnis zu diesen nicht glaubhaft. Des Weiteren erwähnten Sie auch einen Freund, namens XXXX. Zudem wäre es Ihrem Onkel aus Pakistan möglich, Sie in Afghanistan finanziell zu unterstützen.
Den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass im regionalen Vergleich, die Lage im Raum Kabul beispielsweise als zufriedenstellend bezeichnet werden kann.
[...]"
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
"Allgemeine Lage
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.
Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Sicherheitslage in Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren.
[...]
Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.
(UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.06.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 08.08.2011)
Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.
(BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03./01.04.2011)
Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan).
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)
[...]
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative/Familienanschluss/Soziales Netz
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)
Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)
[...]
Rückkehrfragen/Soziales Netz
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
[...]
Arbeitsmöglichkeiten
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
[...]
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte.
2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Parwan notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).
Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Blutrache auseinandergesetzt. Die Unglaubwürdigkeit kann auf der Grundlage der Erwägungen nicht angenommen werden und greifen die Beschwerdeausführungen bezüglich des beantragten Gutachtens. Vor diesem Hintergrund wären genauere Ermittlungen in der Provinz Parwan zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Die Behörde ist sohin verhalten, ein entsprechendes Gutachten in diesem Kontext einzuholen. Sollten sich Anhaltspunkte bezüglich des Verdachtes der Begehung einer Straftat ergeben, ist die Verwaltungsbehörde gehalten Anzeige zu erstatten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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