W213 2004049-1•BVwG W213 2004049-1
W213 2004049-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014
Altersdiskriminierung, Ausbildung, Ernennung, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Richter, Richteramtsanwärter, Studienzeiten,<br/>Überstellung, Überstellungsverlust, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag
W 213 2004049-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2014, GZ. BVwG-110.475/0001-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die belangte Behörde erließ am 13.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:
"Gemäß § 12 und § 113 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der
als Vorrückungsstichtag festgesetzt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben des BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien ab dem XXXX (Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres) nachstehende Zeiten berücksichtigt worden:
Voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehG
08.02. 1993-30.06.1993 -- 04 23 -- 04 23 Abs. 2 Z. 6 lit. a
01.07. 1993-30.9.1993 -- 03 -- -- 01 15 Abs. 2 Z. 2 lit. b
01.10. 1993-31.05.1994 -- 08 -- -- 08 -- Abs. 2 Z. 2
01.06. 1994-30.09.1994 -- 04 -- -- 02 -- Abs. 2 Z. 2 lit. b
01.10. 1994-30.09.1998 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 8
01.10. 1998-04.07.1999 -- 09 04 -- 04 17 Abs. 1 Z. 2 lit. b
Landesregierung
05.07. 1999-03.08.1999 -- -- 29 -- -- 29 Abs. 2 Z. 1 lit.a
04.08. 1999-31.08.1999 -- -- 28 -- -- 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b
01.09. 1999-31.12.2000 01 04 -- 01 04 -- Abs. 2 Z. 4 lit. b
01.01. 2001-01.01.2001 -- -- 01 -- -- 01 Abs. 1 Z. 2 lit. b
Landesregierung
Verwaltungspraktikum
02.01. 2001-31.03.2001 -- 02 29 -- 02 29 Abs. 2 Z. 4 lit. d
01.04. 2001-16.04.2001 -- -- 16 -- -- 08 Abs. 1 Z. 2 lit. b
17.04. 2001-31.10.2004 03 06 14 03 06 14 Abs. 2 Z. 1 lit.a
Landesregierung
01.11. 2004-31.05.2006 01 07 -- 01 07 -- Abs. 2 Z. 1 lit.a
01.06. 2006-05.06.2006 -- -- 05 -- -- 03 Abs. 1 Z. 2 lit. b
06.06. 2006-30.09.2010 04 03 25 04 03 25 Abs. 2 Z. 1 lit.a
01.10. 2010-31.12.2013 03 03 -- 03 03 -- Abs. 2 Z. 1 lit.a
20 01 28 Abzüglich Überstellungsverlust
gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 16 01 28
Dienstantrittstag: 2014 01 01
Voranzusetzende Zeit: 16 01 28
Vorrückungsstichtag: 1997 11 03
Der Vorrückungsstichtag sei daher der 3.11.1997
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf recht- bzw. gesetzmäßige Festsetzung meines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 und 12a GehG und auf korrekte Einstufung in die Gehaltsstufen gemäß § 66 und § 210 RStDG durch unrichtige Anwendung dieser Vorschriften sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung des DVG und des AVG verletzt erachtete.
Er habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich eine konkrete Begründung für den ihn treffenden Abzug des Überstellungsverlustes verlangt, aus der auch zu ersehen sei, auf welche gesetzliche Bestimmung sich diese Vorgangsweise stütze. Dennoch enthalte der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung sondern nur die Worte: "abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG". Die genannten Bestimmungen (und auch sonstige Rechtsvorschriften) würde bei Berücksichtigung des in seinem Fall gegebenen Sachverhalts keine rechtliche Grundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Überstellungsverlust bieten. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes führte der BF aus dass, Die Z 1 des § 12 Abs. 6 GehG für seinen Fall evidentermaßen nicht einschlägig sei. Die Z 2 des § 12 Abs. 6 GehG biete ebenfalls keine Grundlage für den fraglichen Überstellungsverlust. Dies deshalb, weil sämtliche anrechenbaren Zeiten im Sinne des Einleitungssatzes von § 12 Abs. 6 GehG (das heißt: "Die im [§ 12] Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten") in seinem Fall nach Abschluss der Hochschulbildung gelegen seien.
Hinsichtlich § 12 Abs. 6 Z. 3 GehG wird ausgeführt, dass ein Abzug nach § 12 Abs. 6 Z 3 GehG voraussetze, dass die betroffenen Zeiten "in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist".
Die Behörde habe es unterlassen auszuführen, warum die in seinem Fall verwirklichten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g GehG nicht in einer Einstufung zurückgelegt worden seien, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen habe "mindestens gleichwertig" sei.
Für die Ermittlung des im Rahmen von § 12 Abs. 6 Z 3 GehG anzustellenden Gleichwertigkeitskalküls sei auf die Regelungssystematik des § 12a GehG Bedacht zu nehmen. Dies ergebe sich daraus, dass § 12 Abs. 6 GehG erkennbar sicherstellen solle, dass im Fall der Ernennung einer Person, die noch nicht Beamter war (erstmalige bescheidmäßige Feststellung des Vorrückungsstichtages - § 12 GehG) hinsichtlich der Frage allfälliger Überstellungsabzüge eine Gleichstellung zu jenen Personen stattfinden solle, bei denen die Ernennung bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden habe, die also schon zuvor, Beamte gewesen seien, für die die Ernennung somit als echte "Überstellung" in die betreffende Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zu qualifizieren sei (§ 12a GehG). Dieser Gedanke der Gleichstellung ergebe sich aus dem Einleitungssatz des § 12 Abs. 6 GehG ("in dem Ausmaß, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären").
Beachte man die soeben dargestellte Parallele zwischen den nach § 12 Abs. 6 GehG geregelten Fällen der Verkürzung der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der (erstmaligen) Ernennung ins Beamtendienstrechtsverhältnis und dem Regime des Abzugs von Vordienstzeiten bei der (echten) Überstellung innerhalb eines bestehenden Beamtendienstrechtsverhältnisses gemäß § 12a GehG, so werde die Bedeutung der Worte "mindestens gleichwertig" in § 12 Abs. 6 Z 3 GehG klar. An der Gleichwertigkeit mangle es bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Parallele nicht bereits dann, wenn die Einstufung, in der die Vordienstzeiten zurückgelegt worden seien, anders oder niedriger gewesen sei, als die Einstufung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses. Denn § 12a Abs. 2 GehG sehe vor, dass die beamtendienstrechtlichen Besoldungs- und Verwendungsgruppen in 3 Kategorien zusammengefasst werden (§ 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3), und aus § 12a Abs. 3-4 GehG ergebe sich, dass ein Überstellungsverlust nicht schon bei einem Wechsel von einer Verwendungsgruppe zu einer anderen innerhalb einer dieser Kategorien eintrete (siehe § 12a Abs. 3 zur Überstellung innerhalb derselben Ziffer des Abs. 2), sondern nur beim Wechsel der Kategorie, konkret:
im Fall der Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe außerhalb derselben Kategorie, also von einer Ziffer des Abs. 2 zu einer anderen Ziffer des Abs. 2 (somit im Fall des "Aufstiegs" von einer niedrigeren zu einer höheren der drei durch die Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 GehG definierten Kategorien).
Dies habe auch bei Anwendung von § 12 Abs. 6 Z 3 GehG zu gelten: Ein Überstellungsabzug nach dieser Bestimmung könne bei richtiger Auslegung des Gesetzes nur dann stattfinden, wenn die in Frage kommenden Vordienstzeiten in einer Verwendung zugebracht worden seien, die qualitativ so bedeutend "niedriger" als die gegenwärtige Einstufung zu bewerten seien, dass die Ernennung mit einem "Kategoriensprung" vergleichbar ist, wie er im Fall der Überstellung von einer anderen Ziffer des § 12a Abs. 2 GehG in die Ziffer 3 des § 12a GehG gegeben wäre. Ein solcher "Kategoriensprung" liege bei Berücksichtigung des Sachverhalts in seinem Fall nicht vor. Seine vorherigen Verwendungen habe er, nach Absolvierung seiner Gerichtspraxis, als Jurist an einer Bezirkshauptmannschaft, im Amt der (Tiroler) Landesregierung, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes und als Referent im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zugebracht. Verwendungen dieser Art seien nicht derart niedriger zu "bewerten", dass seine Ernennung - gemessen am Maßstab des § 12a Abs. 2 und 4 GehG - qualitativ mit einer Überstellung von einer der Besoldungs- und Verwendungsgruppen des § 12a Abs. 2 Z 1 GehG in eine der Besoldungs- und Verwendungsgruppen der Z 3 gleichzusetzen wäre. Ziehe man den Vergleichmaßstab des § 12a GehG heran, so seien seine vorherigen Verwendungen vielmehr so zu bewerten, dass sie mit der Tätigkeit als Richteramtsanwärter verglichen werden könnten: Seine nunmehrige Ernennung zum Richter ändere an seiner Stellung innerhalb des Systems des § 12a GehG genauso wenig wie sich die Stellung eines Richteramtsanwärters ändere, wenn er zum Richter ernannt werde:
Richteramtsanwärter würden vom Gesetzgeber in § 12a Abs. 2 GehG in der gleichen Ziffer (nämlich der Z 3) genannt, so dass die Ernennung eines Richteramtsanwärters zum Richter nicht dazu führe, dass eine "Überstellung" mit Überstellungsverlust stattfinde. Es wäre eine vom Gesetzgeber des RStDG (und des GehG) wohl kaum beabsichtigte Ungleichbehandlung von Verwaltungsrichtern gegenüber ordentlichen Richtern, wenn sich die jeweils gesetzlich gebotene einschlägige Vorpraxis im einen Fall dahin auswirken würde, dass ein "Überstellungsverlust" eintritt, während im anderen Fall kein "Überstellungsverlust" stattfindet.
Ebenso biete § 12 Abs. 7 GehG keine Grundlage für den Abzug eines Überstellungsverlustes. Diese Bestimmung bewirke für näher bezeichnete Besoldungs- und Verwendungsgruppen (konkret: solche, die als "Ziel" einer Überstellung iSd § 12a GehG in Betracht kommen), dass die Schul- und Studienzeiten prinzipiell nicht (bzw. nur beschränkt) auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden. Die Anwendung dieser Bestimmung komme aber im besonderen Fall der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der Ernennung und besoldungsrechtlichen Einstufung eines Richters nicht in Betracht. Denn die Nichtanrechnung von Schul- und Studienzeiten bei Richtern und Staatsanwälten werde schon durch die besonderen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) bewirkt. Es würde einen doppelten Abzug dieser Zeiten bedeuten, wenn beide Bestimmungen kumulativ zur Anwendung kommen müssten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er von der Summe aller nach § 12 GehG in Betracht kommenden Vordienstzeiten die Studienzeiten doppelt habe abziehen wollen. Daher könnten diese Bestimmungen (§ 12 Abs. 7 GehG einerseits und § 66 Abs. 3 RStDG andererseits) nicht kumulativ zur Anwendung kommen. § 66 Abs. 3 RStDG stelle - im Verhältnis zu auf § 12 Abs. 7 GehG - die (bezogen auf den aus Sicht des GehG besonderen Fall der Richterdienstrechts) speziellere Norm dar und verdränge daher die erwähnte Regelung des GehG. Dass die Berücksichtigung einer vierjährigen Studiendauer bereits im Wege der Einstufung nach § 66 Abs. 3 RStDG stattfindet, ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Bis zu der mit BGBl. I Nr. 5/1999 kundgemachten Novelle des RDG habe § 66 Abs. 3 erster Satz RDG wie folgt gelautet: "Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. ...." (der zweite, hier nicht wiedergegebene, Satz habe ergänzend eine Regelung zur Beschränkung des Ausmaßes der Anrechnung der Zeit der Rechtspraxis bzw. als Richteramtsanwärter getroffen).
Durch die mit BGBl. I Nr. 5/1999 kundgemachte Novelle sei § 66 RDG neu gefasst worden. Der hier relevante Regelungsinhalt sei nun im Absatz 2 verankert worden. Es habe eine legistische Neugestaltung des Aufbaus der Regelung stattgefunden. Der Gesetzgeber hätte aber wohl nicht die Absicht gehabt, in Bezug auf die hier angesprochene Frage Änderungen im System vorzunehmen (auch aus den Erläuterungen, RV 1467 BlgNR, 20. GP, lässt sich für den hier maßgeblichen Punkt keine inhaltliche Änderungsabsicht erkennen). Der 4jährige Abzug von Vordienstzeiten des bisherigen § 66 Abs. 3 erster Satz RDG und die auf 4 Jahre beschränkte Anrechnung von Richteramtsanwärter- und Rechtspraktikantenzeiten seien erkennbar in der Weise zusammengefasst worden, dass ein 8jähriger Zeitraum festgelegt worden sei, der für ernannte Richter künftig die Voraussetzung dafür bilden sollte, um in die zweite Gehaltsstufe vorzurücken. Wörtlich habe die Neuregelung wie folgt gelautet: "(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist."
Daraus lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im besonderen Fall des Gehaltsschemas von Richtern schon im Wege der Sonderbestimmung des § 66 Abs. 3 RDG für eine Ausklammerung von Studienzeiten sorgt. Ein zusätzlicher Abzug von 4 Jahren aus dem Titel des § 12 Abs 7 GehG würde im Ergebnis zu einer Verdoppelung des Abzugs von Studienzeiten führen, was dem Gesetz kaum als gewollt unterstellt werden darf und somit nicht rechtmäßig sein kann.
Durch die mit BGBl. I Nr. 82/2010 kundgemachte Novelle des RStDG sei zwar eine Verlängerung des in § 66 Abs. 3 RStDG festgelegten Zeitraums von "acht Jahren" auf "zehn Jahre" eingetreten. Die neue Rechtslage sei auf seinen Fall aber nicht anwendbar, weil er nicht in die neue Rechtslage optiert habe (vgl. § 113 Abs. 10, 11 und insb. Abs. 11a GehG). Die Verlängerung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Gesetzgeber "um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung
nicht verändert wird, ... die für die einzelnen Verwendungsgruppen
maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre [verlängert hat], indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums" um drei Jahre angehoben worden sei. Unabhängig davon, dass für seinen Fall (mangels Ausübung des Optionsrechts) noch die alte Rechtslage (acht Jahre) anwendbar bleibe, werde aus der zitierten Novelle und den einschlägigen parlamentarischen Materialien (RV 781 BlgNR 24. GP) neuerlich deutlich, dass die angesprochene Regelung des § 66 Abs. 3 RStDG auf die Ausklammerung von Schulbildungs- und Studienzeiten abziele, womit neuerlich deutlich werde, dass eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 3 RStDG und § 12 Abs. 7 GehG nicht in Betracht komme. Dafür, dass die Regelungen über die Einstufung im Richtergehaltsschema bzw. die Überstellung in das Richtergehaltsschema im Verhältnis zu den allgemeinen gehaltsrechtlichen Bestimmungen des § 12 Absätze 6 und 7 und des § 12a GehG als Spezialnormen anzusehen seien, spreche auch das Folgende: Ein ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf das Verhältnis zwischen §§ 12, 12a GehG und den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen für das Richterdienstrecht habe sich in der 30. Gehaltsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 318/1977) befunden. Damals seien entsprechende Bestimmungen über den Überstellungsverlust in die §§ 12 (7) und 12a GehG aufgenommen worden, wobei dem § 12 Abs. 7 leg.cit., welcher schon damals auf § 12a GehG Bezug genommen habe, im Wesentlichen die gleiche Funktion zugekommen sein wie heute (Art. I Z 2 und 3 der 30. Gehaltsgesetz-Novelle). Gleichzeitig habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ernennung (Überstellung) von Beamten zu Richtern (in § 46 GehG) angeordnet, dass der vierjährige Abzug "abweichend von § 12a" zu erfolgen hat. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Ernennung/Überstellung der Richter als leges speciales gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Überstellung von Beamten habe verstanden wissen wollen. An diesem Verhältnis habe sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert: Ihren heutigen Inhalt hätten die §§ 66 und § 68b (damals § 68c RDG) RStDG im Wesentlichen durch die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979 erhalten. Damals seien zwar die Worte "abweichend von § 12a" in der die Überstellung ins Richterdienstverhältnis betreffenden Bestimmung entfallen (damals § 68c RDG). Daran, dass es sich weiterhin um gehaltsrechtliche Spezialregelungen handelt, denen gegenüber den für den Überstellungsverlust nach den allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes Vorrang zukommt, bestehe aber auch nach Entfall dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf das GehG kein Zweifel. Denn die legistische Neugestaltung sei in erster Linie dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Besoldungsrecht der Richter aus dem GehG ausgegliedert und - neu gefasst - in das RDG eingegliedert worden sei. (Der Entfall des Verweises auf "§ 12a" könne aus legistischer Sicht also recht einfach auch dadurch erklärt werden, dass die Regelungen nunmehr im RDG und nicht mehr im GehG angesiedelt seien, so dass eine ausdrückliche Abgrenzung von sonstigen Regelungen des GehG als nicht mehr erforderlich empfunden worden sei). Inhaltlich sei damit - soweit es die Vorrückungsstichtagsberechnung und Einstufung betreffe - jedenfalls keine Änderung verbunden gewesen.
Dies würden auch die parlamentarischen Materialien belegen (vgl. RV 1207 BlgNR, 14. GP, S 16), wo es heiße: "Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter, die bisher in den §§ 41 bis 46 des Gehaltsgesetzes enthalten waren, werden in
das Richterdienstgesetz eingebaut ... Die Bestimmungen betreffend
die Überstellung übernehmen die bisher in den §§ 45 und 46 Gehaltsgesetz 1956 enthaltene Regelung".
Es folge daraus, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen des RDG weiterhin von dem bisherigen Verständnis habe ausgehen wollen. Auch durch nachfolgende Novellen sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten.
Der BF vertrete daher die Auffassung, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach § 12a GehG noch nach § 12 Abs. 6 oder nach § 12 Abs. 7 GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach § 66 Abs. 2 RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.
Er beantrage die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Abzug eines 4-jährigen Überstellungsverlusts unterbleibt, so dass der Vorrückungsstichtag mit 3.11.1993 (anstatt mit 3.11.1997) festgesetzt werde und dass seine Einstufung in die Gehaltsstufe 5 (statt 4) gemäß § 210 Abs. 1 RStDG mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2018 festgestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12 und 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. ...
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
...
Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum
von der in die Jahre
Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2
1 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4
1 3 in den übrigen Fällen 6
2 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2
2 3 in den übrigen Fällen 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen den ihn bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Er begründet dies damit, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach § 12a GehG noch nach § 12 Abs. 6 oder nach § 12 Abs. 7 GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach § 66 Abs. 2 RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH, 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z.3 GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem er zuvor als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.
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