W176 2009104-1•BVwG W176 2009104-1
W176 2009104-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014
Bauträgervertrag, Berichtigungsantrag, ersatzlose Behebung,<br/>Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Kausalzusammenhang,<br/>Objektfinanzierung, Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung,<br/>Zahlungsauftrag
W176 2009104-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, vertreten durch Nepraunik Prammer Rechtsanwälte, gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus jeweils vom 08.05.2012, Zlen. 013 TZ 20020/2012-VNR 2 und 013 TZ 20020/2012-VNR 3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Dem Berichtigungsantrag (Der Beschwerde) wird stattgegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.04.2012 beim Bezirksgericht Fünfhaus die Einverleibung eines Pfandrechtes von 175.000,- EUR samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung von 35.000,- EUR zugunsten der XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu
XXXX in der KG XXXX. Unter Hinweis auf auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), legte sie ein als "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichnetes Schriftstück (unterzeichnet am 28.03.2012 bzw. am 11.04.2012) bei. Daraus ergibt sich, dass die XXXX T.K. und W.K. ein Darlehen idH von 250.000,- EUR gewährte. Unter § 8 "Pfandbestellung und Einverleibungsklausel" dieser Vereinbarung wird ausgeführt:
"Zur Sicherung des gemäß dieser Urkunde gewährten Darlehens samt Zinsen, Verzugszinsen und der gemäß § 7 bestellten Nebengebührenkaution verpfänden hiermit als Liegenschaftseigentümer [Beschwerdeführerin] 1/1 Anteil, die Liegenschaft XXXX Grundbuch XXXX als Haupteinlage und W.K. die Liegenschaft EZ. XXXX hinsichtlich 48/1439 Anteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an FGWE 7 Grundbuch XXXX als Nebeneinlage Gerichtsbezirk Fünfhaus und erteilt die ausdrückliche Einwilligung, dass ob diesen Liegenschaften zugunsten der XXXX, (XXXX), für einen (Teil-)betrag dieser Darlehensforderung von EUR 175,000 (EURO einhundertfünfundsiebzigtausend) samt 6,000 % Zinsen jährlich, zuzüglich 5 % Verzugszinsen jährlich und für die Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von EUR 35.000,00 (EURO fünfunddreißigtausend) das Simultanpfandrecht einverleibt werde.
..."
2. Die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 03.05.2012, Zl. TZ 20020/2012, antragsgemäß bewilligt und am gleichen Tag vollzogen.
3. Mit Zahlungsaufträgen vom 08.05.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr und eine Eingabengebühr jeweils nach TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idH von 1.320,- EUR bzw. von 40,- EUR und Einhebungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von jeweils 8,- EUR vor.
4. Gegen diese Zahlungsaufträge erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist einen Berichtigungsantrag und führte darin aus, sie errichte derzeit als Bauträger und Wohnungseigentumsorganisatorin auf der Liegenschaft
XXXX Grundbuch XXXX unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln eine Wohnhausanlage. T.K. und W.K. hätten die geförderte Wohnung Top XXXX dieser Wohnhausanlage mit Kaufvertrag vom 26.03.2012 gekauft. Teile dieses Kaufpreises seien von der XXXX finanziert worden, welche sich als Besicherung das in Rede stehende Pfandrecht einräumen habe lassen. Zur materiellen Berechtigung der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Zusicherung der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011 samt Abänderungszusicherung vom 10.10.2011 über die Gewährung eines Darlehens zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten und 28 frei finanzierten Eigentumswohnungen.
Dem Berichtigungsantrag war neben der erwähnten Zusicherung vom 22.02.2011 u.a. auch (in Ablichtung) ein am 26.03.2012 geschlossener Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und T.K. und W.K. andererseits angeschlossen, wonach T.K. und W.K. zusammen 84/4412-tel Anteile an der Liegenschaft Liegenschaft XXXX Grundbuch XXXX mit einer näher beschriebenen Wohnung Top XXXX ("gefördert gemäß § 12 WWFSG 1989") in der auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage von der Beschwerdeführerin kauften. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft und errichte auf dieser als Wohnungseigentumsorganisatorin eine nach dem derzeitigen Planungsstand aus fünf Wohnhäusern mit insgesamt 52 Wohnungen sowie diversen Technik- und Allgemeinräumen und -flächen bestehende Wohnhausanlage. Nach Baufertigstellung und Vorliegen einer endgültigen, auf den tatsächlich errichteten Objekten und Nutzflächen basierenden Nutzwertberechnung werde an sämtlichen Wohnungen Wohnungseigentum begründet werden. Für die Errichtung von 24 dieser Wohnungen seien der Beschwerdeführerin von der Wiener Landesregierung mit Zusicherung vom 22.02.2011 samt Abänderungszusicherung vom 10.10.2011 Wohnbauförderungsmittel zugesichert worden. Für die kaufgegenständliche Wohnung werde die vorgenannte Wohnbauförderung in Anspruch genommen. Der Kaufpreis für die verkauften 84/4412-tel Liegenschaftsanteile betrage 205.639,17 EUR. Von diesem Kaufpreis hätten die Käufer bereits vor Abschluss des Kaufvertrages eine Anzahlung von 6.000,- EUR geleistet. Ein weiterer Teil des Kaufpreises von 39.310,23 EUR sei durch den von den Käufern übernommenen Anteil der Wohnung am Förderungsdarlehen des Landes Wien gedeckt. Die noch verbleibenden Kaufpreiseigenmittel von 160.328,94 EUR verpflichteten sich die Käufer - nach einem näher beschriebenen Zahlungsplan (Unterfertigung des Vertrages, Bekanntgabe der Fertigstellung des Rohbaus und des Daches des Hauses, Bekanntgabe der Fertigstellung der Rohinstallationen des Hauses, Bekanntgabe der Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich der Verglasung und Fertigstellung des Kaufobjektes 14 Tage vor Übergabe) zu bezahlen. Die Fertigstellung und Übergabe der Wohnhausanlage sei für den Sommer 2013 geplant. Garantiert werde von der Verkäuferin als spätester Termin für die Übergabe der 31.12.2013.
5. Mit Bescheid vom 23.11.2012, Zl. 100 Jv 4048/12d-33a, wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Berichtigungsantrag ab, wobei sie den Zahlungsauftrag VNR 3 dahingehend berichtigte, dass die Eintragungsgebühr gemäß T9 lit. b
Z 4 GGG 2.520,- EUR betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch nachgewiesen und es sei aus den vorgelegten Urkunden auch nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag von 175.000,- EUR samt 35.000 EUR Nebengebührensicherung für die Fertigstellung des geförderten Objekts verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusage vor. Der Kredit sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", jedoch nicht für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Bei den in § 53 Abs. 3 WFG genannten Darlehen handle es sich lediglich um solche zur Deckung der eigentlichen Baukosten, nicht jedoch zB zur Deckung der Grund- und Nebenkosten oder einer von der Wohnbauförderung nicht gedeckten Zusatzausstattung des Objekts oder der Gesamtanlage. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, konkrete Behauptungen und Beweise anzubieten, die eine zusätzliche - nachträgliche - Finanzierungsnotwendigkeit des Objekts ergeben würden. Da die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei, unterliege die Eintragung des Pfandrechts nicht der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG.
6. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde, wobei sie sich im Recht auf Befreiung von den Gerichtsgebühren nach § 53 Abs. 3 WFG im Zusammenhang mit der Eintragung der Festbetragshypothek iHv 175.000,- EUR samt Nebengebührensicherstellung von 35.000,- EUR verletzt erachtete.
7. Mit Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001-11, hob der Verwaltungsgerichthof den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In der Begründung führte er zur Kausalität von Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus:
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück ‚Schuldschein und Pfandurkunde' ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der XXXX an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der XXXX nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, ‚der Kredit' (das in Rede stehende Darlehen der XXXX) sei zur ‚Finanzierung des Barkaufpreises', nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die ‚Erforderlichkeit' nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
8. Mit Schreiben vom 01.07.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien - unter Hinweis auf das zuvor dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - Gelegenheit, zum Gegenstand des Verfahrens Stellung zu nehmen.
9. Während sich die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht äußerte, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz von 30.07.2014 vor, dass nach Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Behörden verpflichtet seien, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich einen dessen Rechtsauffassung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, und verwies im Übrigen auf die von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Replik.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Für die Errichtung der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft zu XXXX, GB XXXX, wurde vom Land Wien Wohnbauförderung gewährt.
1.2. T.K. und W.K. kauften Anteile (Wohneinheit) an dieser zu errichtenden Wohnhausanlage.
1.3. T.K. und W.K. nahmen zum Zweck der Finanzierung der Wohneinheit bei der XXXX ein Darlehen idH von 250.000,- EUR auf. Hinsichtlich der damals im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaftsanteile erfolgte sodann die Einverleibung des Pfandrechtes idH von EUR 175,000,- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von EUR 35.000,-
zugunsten der XXXX im Lastenblatt der Liegenschaft zu XXXX, GB XXXX.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011 (einschließlich sowie der Abänderungszusicherung vom 10.10.2011) über die Gewährung einer Förderung an die Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und mit 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen, dem zwischen T.K. und W.K. einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits am 26.03.2012 geschlossenen Kaufvertrag (Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, das Objekt nicht fertiggestellt, zumal unter Punkt II. des Kaufvertrages vorgesehen ist, dass die Kaufpreisraten nach Baufortschritt zu zahlen seien. Unter Punkt V. Abs. 7 des Kaufvertrages wird ausgeführt, dass die Fertigstellung des Objektes für den Sommer 2013 vorgesehen sei.), dem Dokument "Schuldschein und Pfandurkunde" (unterzeichnet am 28.03.2012 bzw. am 11.04.2012) sowie dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 09.10.2012.
3.1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
3.2.3. TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Nach Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324, erstreckt sich die Gebührenbefreiung bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG).
3.2.4. Wie sich aus dem unter Punkt I.7. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist in der gegenständlichen Rechtssache anzunehmen, dass der zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem sonst der Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG besteht, und gelangt zu dem Ergebnis, dass den Zahlungsaufträgen somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist.
Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und die angefochtenen Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8).
Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. das unter Pkt. I.7. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie die dort zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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