BVwG W160 1426944-1

W160 1426944-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteimitgliedschaft

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BVwG W160 1426944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1426944.1.00

Spruch

W160 1426944-1/7Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 12 03.574-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste am 25.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 26.03.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers im Wesentlichen vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Seine Muttersprache wäre Punjabi. Zuletzt hätte er den Beruf eines landwirtschaftlichen Arbeiters ausgeübt. Er hätte in der Stadt XXXX, Bundesstaat Punjab in Indien seinen Wohnsitz gehabt. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei von seinem Wohnort nach XXXX und von dort auf dem Luftweg glaublich nach Russland ausgereist. Nach der Unterbringung in einem Schlepperquartier sei er mit verschiedenen LKW und einem PKW bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, er gehöre der Organisation der "Khalistan" unter der Führung von XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX) an und hätte daher Probleme mit den Akali Dal-Parteimitgliedern gehabt. Von seiner Organisation wären schon zwei Männer verschwunden. Man würde nicht wissen, wo diese seien; es gebe auch keine FIR. Er habe Angst, dass er umgebracht werde. Deshalb habe der Vorsitzende seiner Organisation vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer nach England gehen solle, von wo aus er die Organisation finanziell unterstützen könne.

3. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi am 30.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Organisation "Khalistan" an. Dies würde der Minister XXXX nicht wollen. Junge Männer, die sich für die Khalistan-Organisation einsetzen, würden einfach verschwinden. Es wären zwei Männer verschwunden, obwohl es keine FIR (First Information Report)-Anzeige gegeben hätte. Gefragt, wieso er persönlich aufgefallen sein könnte, gab er an, sie wären im Juni oder Juli in XXXX zu viert auf der Straße versammelt gewesen. Er hätte sich mit einem Freund von dem Platz entfernt, die beiden anderen Khalistan-Mitglieder wären von der Polizei verhaftet und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten auch verhindern wollen, dass dem Minister XXXX im goldenen Tempel eine "Saropa" überreicht werde. Die XXXX-Partei habe dies nicht zugelassen und der Minister hätte die "Saropa" bekommen. Die Mitglieder der XXXX-Partei, auch genannt "Akali Dal Partei" würden den Beschwerdeführer jetzt schon von Versammlungen kennen, weshalb es für ihn schwierig werden könnte. Er sei weggeschickt worden, bevor etwas passiert wäre. Wenn ihn die Akali Dal-Mitglieder erwischten, würde er von der Bildfläche verschwinden. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden noch in Indien leben.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er habe Probleme mit staatlichen Behörden, nämlich Regierung und Polizei gehabt. Er sei Mitglied in einer politischen Partei und habe aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Er würde der Partei "Khalistan" angehören, habe der Partei immer geholfen und sei zu ihr gestanden. Ein Parteimitglied der BJP namens XXXX sei zu ihrem goldenen Tempel nach XXXX geschickt worden. Seine Partei habe gegen diesen eine Demonstration vorbereitet, der Beschwerdeführer sei auch dabei gewesen. XXXX habe Unterstützung durch die Polizei bekommen, die Demonstranten geschlagen hätte. Ein namentlich genanntes Parteimitglied hätte der Polizei ein paar Namen verraten, woraufhin zwei Parteimitglieder (ohne Anzeige) von der Polizei mitgenommen worden wären. Bis jetzt würden sie nicht wissen, wo die beiden wären. Der Beschwerdeführer wäre einmal mit drei Freunden an der "XXXX" gestanden, als ein BJP-Mitglied die Polizei verständigt hätte. Bevor diese gekommen sei, wäre er mit einem Freund weggefahren, die anderen beiden wären verhaftet worden und hätten auf der Polizeistation übernachten müssen. Am 29.03.2012 hätten Parteimitglieder an einer Demonstration gegen den Vollzug der Todesstrafe an XXXX teilgenommen. Ein hochrangiges Mitglied seiner Partei habe an dieser Demonstration teilgenommen, die Polizei hätte diesen getötet. Danach hätten zwei Parteimitglieder versucht, deshalb Anzeige zu erstatten. Jedoch hätte die Polizei die beiden und andere Parteimitglieder verhaftet. Die Polizei würde die Mitglieder seiner Partei suchen und sie verhaften. Sie würde nicht sagen, wo diese Leute hingebracht würden. Deshalb habe seine Partei entschieden, junge Leute ins Ausland zu schicken, damit diese in Sicherheit wären. Es gebe noch ein weiteres Problem: XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX) sei an der Macht. Dieser sei ein Verräter und wäre gegen Khalistan und die "Khalistan-Partei". Der Genannte würde mit der Polizei zusammenarbeiten, diese würde auf ihn hören und könne er machen, was er wolle. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer wieder zu seiner Partei gehen. Die Regierung und die Polizei wären gegen seine Partei und er habe Angst um sein Leben. Eigentlich habe er nach England reisen wollen, wo auch Angehörige seiner Partei leben würden. Seine Partei würde "Khalistan" heißen, es handle sich um eine legale Partei. Der Präsident der Partei heiße XXXX. Gefragt, wie man Mitglied der Partei werde, führte er aus, es gebe keine Formulare. Als er von Angehörigen der Partei gehört habe, wären sie ihm sympathisch gewesen, deshalb wäre er zu ihnen gegangen. Es gebe schon Formulare, das wären aber "hochrangige Formulare", die ausgefüllt würden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei ein "normales Mitglied" gewesen, habe an Versammlungen teilgenommen und der Partei, wenn nötig, geholfen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Parteipräsident jener der Shiromani Akali Dal (XXXX) sei, er aber angegeben habe, seine Partei würde "Khalistan Partei" heißen, führte er aus, die Akali Dal wären die Gegner, die Akali Dal wäre die Badel-Partei.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ihm eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden müsse, worauf dieser angab, er wolle keine Rückübersetzung oder eine Stellungnahme abgeben.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 12 03.574-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Begründend gelangte die das Bundesasylamt im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde einer Partei namens "Khalistan" angehören und habe Angst, deshalb von Regierung und Polizei verfolgt zu werden, als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werde. Er habe das Bundesasylamt offensichtlich bezüglich seiner politischen Tätigkeiten täuschen bzw. bestimmte Umstände verschleiern wollen. Die vom Beschwerdeführer genannte Partei sei jedoch nicht "Khalistan" Partei, sondern vielmehr eine Gruppierung der Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) Partei. Die Akali Dal sei in zehn Gruppierungen unterteilt, welche durch Absplitterungen entstanden wären. Zu den größten Gruppierungen würden die Shiromani Akali Dal (XXXX), welche im Punjab Regierungspartei ist und mit Herrn XXXX den Chief Minister stellt, sowie auch die Shiromani Akali Dal (XXXX) zählen. Die Shiromani Akali Dal (XXXX), welche auch unter dem Namen Shiromani Akali Dal (XXXX) bekannt ist, setze sich für die Unabhängigkeit des Punjab ein. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner eigenen Partei nicht kennen würde. Es könne auch nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass er zuerst angegeben habe, für die Parteimitgliedschaft gebe es kein Formular und dann ausführte, es gebe ein derartiges Formular. Wäre er tatsächlich Parteimitglied, müsste er darüber Bescheid wissen, wie man Mitglied werde. Nach den Länderfeststellungen stehe fest, dass jedes Mitglied der Shiromani Akali Dal (XXXX) einen Mitgliedausweis erhalte. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers habe sich auf Ereignisse bezogen, die ihn selbst nicht direkt betroffen hätten, weshalb es sich um subjektive Befürchtungen, die nicht objektivierbar wären, handle. Er habe nicht plausibel dargelegt, warum er als einfaches Mitglied der Partei Opfer einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen werden hätte sollen. Unabhängig davon bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt nach zusammenfassender Wiedergabe seines Vorbringens aus, auschlaggebend für die Annahme der Behörde, er hätte sie hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit täuschen wollen, sei gewesen, dass er die Bewegung, der er angehöre, als "Khalistan" bezeichnet hätte und als deren Anführer XXXX angegeben hätte. Diesen habe die belangte Behörde als Führer der Shiromani Akali Dal (XXXX) identifiziert und angenommen, dass damit seine Aussage widerlegt sei. Die belangte Behörde habe zwar einige Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung der Akali Dal Partei getroffen; zur Khalistan-Partei, der er angehöre, habe sie aber keine Hintergrundinformationen gesammelt. Im Folgenden finden sich zwei Berichte, welche Hintergründe der Khalistan-Bewegung liefern und die zwiespältigen Meinungen zu dieser Bewegung zeigen sollten ("XXXX, Others Expose Indian Human Rights Violations at Congressional Hearing (...)" sowie ein BBC-Bericht mit der Darstellung der Khalistan-Bewegung als nach Ansicht des Polizeichefs vom Punjab potentiell terroristische Bewegung). Aus letzterem gehe hervor, dass die Polizei im Punjab die Bewegung als terroristische Gefahr einschätze und somit das volle Repertoire an Anti-Terror-Maßnahmen jederzeit zum Einsatz gebracht werden könne - die Bedeutung dessen gehe aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen hervor. Fakt sei, dass der politische Arm der Khalistan-Bewegung von XXXX angeführt werde. Bei ihnen würde man einfach nur von der XXXX Partei sprechen, ihre Gegner wären die Leute von der Akali Dal von XXXX. Er habe dies bei den Einvernahmen so gesagt, wie es bei ihnen die übliche Ausdrucksweise wäre. Als Mitglied der Bewegung habe er keinen Parteiausweis gehabt, das sei in würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Nach Wiederholung der schon vor dem Bundesasylamt ins Treffen geführten Vorfälle, welche Beispiele für willkürliche Polizeigewalt wären, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Khalistan-Bewegung der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von willkürlicher Gewalt durch die indische Polizei zu werden. Diese Bewegung würde als terroristische Organisation eingestuft und werde der Polizei nach den Länderfeststellungen im "Kampf gegen den Terrorismus" völlig freie Hand gegeben. Vermeintliche Mitglieder terroristischer Organisationen würden auf eine unionsweite Suchliste gesetzt, weshalb zu befürchten sei, dass er bei der Einreise am Flughafen verhaftet werde. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so stelle er deshalb in eventu einen Antrag auf subsidiären Schutz. Der Beschwerdeführer beantrage außerdem (in eventu) die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Aufhebung der Ausweisung. In einem vom Beschwerdeführer beigefügten handschriftlichen Schreiben bat er um Hilfe und gab an, er würde, sobald sich die Situation gebessert habe, von hier weg gehen. Er brauche Hilfe, weil sein Leben in Gefahr wäre.

7. In einer Nachreichung vom 12.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen, die seine Mitgliedschaft bei der Partei Shiromani Akali Dal (XXXX) bestätigen sollten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25.05.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 30.05.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Zu Spruchteil A)

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Der Beschwerdeführer brachte vor, Mitglied der Khalistan-Bewegung (unter der Führung von XXXX) zu sein und schilderte verschiedene Vorfälle, bei welchen ihm Gleichgesinnte Opfer von Polizeiwillkür geworden wären.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens traf die belangte Behörde folgende fallbezogene Feststellungen:

"... Shiromani Akali Dal

Die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) wurde im Jahr 1920 als eine politische Glaubensbewegung gegründet, welche die Rückkehr der Sikh Religion zu den Wurzeln als Ziel hatte. In der Folge wurde aus der Akali Dal eine politische Partei, welche sich für die Anliegen und die Unabhängigkeit der Sikhs, bzw. für einen eigenständigen Staat der Sikhs, "Khalistan",

einsetzte.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report, India, 12 May 2009).

Heute existieren insgesamt zehn Akali Dal Gruppierungen, welche im Laufe der Zeit aus Absplitterungen von der ursprünglichen Akali Dal entstanden sind, wobei vier davon nur mehr wenig aktiv sind. Die Gruppierungen sind nach deren jeweiligen Gründern benannt. Zu den größten Gruppierungen zählen die Shiromani Akali Dal (Badal), welche im Punjab Regierungspartei ist und mit Herrn Parkash Singh Badal den Chief Minister stellt, sowie auch die Shiromani Akali Dal (XXXX).

XXXX, ein ehemaliger Universitätsprofessor, wurde angeklagt das Attentat auf die verstorbene Frau Indira Gandhi geplant zu haben; aber nachdem er die von Wahlen vom Gefängnis aus gewonnen hatte, wurde er wieder freigelassen. Die Shiromani Akali Dal (XXXX), welche auch unter dem Namen Shiromani Akali Dal (Amritsar) bekannt ist, setzt sich für die Unabhängigkeit des Punjab ein:

(Österreichische Botschaft New Delhi: Indien; verschiedene Fragen betr. Situation im Lande, via E-Mail vom 24.06.2009).

Im nachfolgenden Artikel wird angeführt, dass alle Mitglieder Shiromani Akali Dal (Amritsar) eine Mitgliedskarte erhalten. Im September 2009 wurde die Karte optisch verändert, wobei aber auch noch die alte Karte benützt wird. Auch das Aussehen der Karte wird im Artikel detailliert beschrieben:

(Immigration and Refugee Board of Canada: India: Whether the Shiromani Akali Dal (Amritsar) party issues membership cards; a detailed description of the cards, 15 October 2009,http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrecgotorec=452609, Zugriff 15.12.2009).

Bei der Akali Dal (Mann) und der Shiromani Akali Dal (Amritsar) handelt es sich um die gleiche Partei. Mitglieder der Akali Dal (Mann) sind im Allgemeinen kein Ziel von Repressalien mehr, es sei denn, die Person wird von der Polizei des Terrorismus oder sonstiger gewalttätiger Aktivitäten verdächtigt.

(Immigration and Refugee Board of Canada: Responses to Information Requests (RIRs), 15. April 2008, http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrecgotorec=451840 (Zugriff am 21.10.2008)).

..."

Es ist aus dem angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei Auseinandersetzung damit zu ersehen, ob oder inwiefern Mitglieder der Khalistan-Bewegung bzw. Anhänger des XXXX, den der Beschwerdeführer als "Präsident" der Partei (sohin der Shiromani Akali Dal Amritsar/Mann) nannte, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Bewegung (bzw. Tätigkeiten für diese) polizeiliche Repressalien zu gewärtigen haben. Es fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob oder inwiefern diese Bewegung seitens der Polizei als (potentiell) radikal oder terroristisch eingestuft wird und welche Konsequenzen dies hat/hätte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer "Polizeiwillkür" gegenüber Anhänger der Khalistan-Bewegung (bzw. der Shiromani Akali Dal Amritsar/Mann), wie etwa Verhaftungen und "Verschwinden" von Parteimitgliedern etc. als Grund für seine Ausreise aus Indien nannte. Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung, wonach Mitlieder der Akali Dal (Mann) im Allgemeinen kein Ziel von Repressalien mehr wären, außer, sie würden von der Polizei des Terrorismus oder sonstiger gewalttätiger Aktivitäten verdächtigt, ist zum einen zu veraltet (Quellenangabe datiert mit 15.04.2008 zum Entscheidungszeitpunkt 11.05.2012, sohin vier Jahre alt) und greift zum anderen zu kurz, um eine taugliche Grundlage für die Entscheidungsfindung zu bieten, weil die Situation von Mitglieder der Khalistan-Bewegung, insbesondere in Hinblick auf den Umgang der Polizei mit dieser, dadurch nicht hinreichend und aktuell beleuchtet wurde. Weiters mangelt es an Feststellungen zu der Situation zwischen den Parteien Akali Dal (Amritsar/Mann) und Akali Dal (Badal), insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob es zu Belästigungen (Verfolgung) kommt und gegebenenfalls, inwiefern die Polizei diesbezüglich schutzwillig und -fähig ist. Es erscheint weiter geboten, die "Khalistan-Bewegung" an sich und Zusammenhänge mit der Shiromani Akali Dal (XXXX) zu detailliert zu beleuchten, um das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "Parteimitgliedschaft" abschließend beurteilen zu können (dies in Hinblick darauf, dass die belangte Behörde konstatierte, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner eigenen Partei nicht kennen würde).

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichende Feststellungen getroffen hat und sich mit diesem (etwa hinsichtlich konkreter, überprüfbarer Vorfälle, wie etwa der Demonstration am 29.03.2012) nicht im notwendigen Umfang auseinandergesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt und keinesfalls ausreichend ermittelt hat.

Aufgrund der aufgezeigten unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich von selbst, dass das Bundesasylamt insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den oben dargelegten Fragestellungen auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte einholen müssen (vgl. zum gegenständlichen Themenbereich etwa IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of members and supporters of the Shiromani Akali Dal (Amritsar/Mann) party, particularly those who speak publicly about the treatment of Sikhs by the Indian authorities or those who call for the creation of Khalistan (a separate homeland for Sikhs); whether members are monitored by the police for signs of links with terrorism (March 2009-April 2012) [IND104058.E], 30 April 2012 (available at ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/218321/325047_en.html). Diese wird die belangte Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs der neuen Entscheidung zugrunde zu legen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente und Unterlagen) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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