BVwG W156 2004787-1

W156 2004787-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014

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Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche<br/>Abhängigkeit

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BVwG W156 2004787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004787.1.00

Spruch

W156 2004787-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vertreten durch Klaus Dieter Nairz, Steuerberater in 6020 Innsbruck, Meranerstraße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.08.2013, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl. XXXX, dem Beschwerdeführer XXXX in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,-- zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2013 fristgerecht Einspruch erhoben.

3. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 16.07.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 19.06.2013 behoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die Liegenschaft an der Adresse XXXX, im Eigentum des XXXX stehe. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages an

XXXX sei daher nicht korrekt.

4. Mit gegenständlichen Bescheid vom 28.08.2014 wurde den Beschwerdeführern in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,-- zur Entrichtung vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.04.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln/Team Finanzpolizei in XXXX, festgestellt worden sei, dass für Herrn XXXX und Herrn XXXX zumindest am 08.04.2013 die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

5. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2013 fristgerecht am 27.09.2013 Einspruch erhoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorlägen und die belangte Behörde nicht nachvollziehbar eine Vollversicherung für die beiden Personen unterstellt habe.

Weiters sei anlässlich der Betretung auf ein Freundschaftsverhältnis verwiesen worden und hätten die Betretenen auch angegeben, dass sie nicht einmal eine Jause bekämen. Es werde auch insbesondere darauf hingewiesen, dass die beiden Herren in Beschäftigung stünden.

Die Beschwerdeführerin Frau XXXX habe auch niemals eine Vorladung erhalten und sei sohin nicht in der Lage gewesen, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Hier sei eine Verletzung des Parteiengehörs gegeben.

Auch die anschließende Anmeldung der beiden Betroffenen ab 10.04.2013 lasse keinen Rückschluss auf eine Dienstnehmereigenschaft zu, weil diese Anmeldung unter Druck der Finanzpolizei durchgeführt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wurde das gegenständliche Verfahren der Niederösterreichischen Landesregierung unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlageschreiben nimmt die belangte Behörde unter Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich Stellung zum Vorbringen der Gefälligkeitsdienste. Weiters wird unter Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könnte.

7. Mit Schreiben vom 07.01.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Einspruch - nunmehr Beschwerde - dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezugsaktes zur Entscheidung vor.

8. Mit 14.03.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der GA W156 zur Behandlung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) Zurückverweisung der Beschwerde:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Rahmen der am 08.04.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln/Team Finanzpolizei in XXXX, wurde festgestellt, dass für Herrn XXXX, zumindest am 08.04.2013 keine Anmeldungen vor Arbeitsantritt erstattet wurden.

Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft XXXX

Herr XXXX gab im Personenblatt an, derzeit für den Beschwerdeführer XXXXzu arbeiten und gab als Chef lediglich den Namen XXXX an.

Herr XXXX gab im Personenblatt sowohl an, derzeit für die BeschwerdeführerinXXXX zu arbeiten und gab diese auch als Chef an.

Als Arbeitsbeginn gaben beide übereinstimmend den 01.04.2013 ab, in der Rubrik Lohn wurde von beiden keine Angaben gemacht.

Mit 10.04.2013, 12:19 Uhr, wurden die Betretenen vom Beschwerdeführer XXXX per 10.04.2013 als geringfügig beschäftig zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit Meldung vom 15.10.2013, 16:26 Uhr, wurde das Anmeldedatum auf den 08.04.2013 korrigiert.

Der betretene XXXX war vom 08.04.2013 bis 16.04.2013 und vom 31.05.2013 bis 30.01.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, der betretene XXXX vom 08.04.2013 bis 16.04.2013 und vom 31.05.2013 bis 07.10.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter jeweils beim Beschwerdeführer XXXXgemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, wobei davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat, insbesondere den Personenblättern anlässlich der Betretung sowie der Beschwerdeschrift und ist soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Durch die Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 28.08.2013, somit vor dem 31.12.2013 erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 27.09.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.3. Die im gegenständlichen Verfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:

"§ 28. (1) VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 33. (1) ASVG Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 35. (1) ASVG Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 113. (1) ASVG Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.4. Spruchpunkt A): Zurückverweisung

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.4.1. Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).

In seinem jüngsten Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146, führt der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraussetzt. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden. Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2013, Zl. 2011/08/0151, mwN).

Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer (hier: die Beschwerdeführer) Eigentümer eines Hauses ist (sind), an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers (der Beschäftiger), in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können.

Es wird durch die belangte Behörde im fortgeführten Verfahren somit zu klären sein, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der betretenen Personen gegenüber der persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Auch wird im neu zu erlassenden Bescheid über die Entgeltlichkeit abzusprechen sein.

Der angefochtenen Bescheid enthält keine Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gemäß §4 Abs. 2 ASVG und kann dem vorgelegten bezughabenden Akt, von dem ausgegangen wird, dass er vollständig vorgelegt wurde und der erkennenden Behörde keine Aktenteile vorenthalten wurden, auch keine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit entnommen werden.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF die beiden Betretenen nachträglich zur Sozialversicherung gemeldet habe, ist zu bemerken, dass die erste Meldung mit dem 10.04.2013 ab dem 10.04.2013 erfolgt ist. Erst mit dem 15.10.2013 wurden beide Betretenen mit dem 08.04.2013 rückwirkend für den Tag der Betretung zur Sozialversicherung gemeldet.

Wenn auch die Meldung zur Sozialversicherung als Indiz für ein Dienstverhältnis gewertet werden darf, hat sie dennoch lediglich deklarative Bedeutung. In diesem Zusammenhang, ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.1985, Zl. 83/08/0257, hinzuweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Bestimmung des § 33 ASVG eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen sei, durch die die Regelung des § 10 Abs. 1 erster Satz ASVG nicht abgeändert werde. Eine den Formvorschriften entsprechende Anmeldung sei nicht das wesentliche Entscheidungskriterium für das Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.

3.4. 2 Zur Dienstgebereigenschaft

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG des Dienstnehmers zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG stehe, sei immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151; vom 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127; vom 22.11.2006, Zl. 2004/08/0275; vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0096; vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0058)

Dienstgeber ist gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Mangels Vorliegen eines Betriebes kann im gegenständlichen Fall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend gemeinsame Dienstgebereigenschaft von Miteigentümern eines Betriebes zurückgegriffen werden.

Es wird daher die Dienstgebereigenschaft eines jedes Beschwerdeführers zu prüfen sein, dies insbesondere, als Herr XXXX die Beschwerdeführerin XXXX als Dienstgeberin genannt hat, Herr XXXX jedoch den Beschwerdeführer XXXX.

Sohin wird die belangte Behörde im fortgeführten Verfahren auch zu prüfen haben, ob beide Beschwerdeführer als gemeinsamer Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen sind, ob Herr XXXX alleiniger Dienstgeber ist oder ob Frau XXXX als allfällige Dienstgeberin des Herrn XXXX und Herr XXXX als allfälliger Dienstgeber des Herrn XXXX anzusehen sind. Im Falle zweier Dienstgeber wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch zwei Bescheide betreffend Beitragszuschlag zu erlassen.

3.4.3. Zu den Gefälligkeitsdiensten:

Unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Gefälligkeitsdiensten bzw. Freundschaftsdiensten um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390).

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der durch keine besonderen Umstände ergänzten Behauptung, dass es sich bei den Beschäftigen um zwei Freunde gehandelt habe, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet hat, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnten.

Auch mangelt es an der geforderten Kurzfristigkeit der Dienste, zumal die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit einer zweiwöchigen Unterbrechung weiterhin andauerte, sohin bereits seit rund viereinhalb Monaten bestand.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten verneint hat.

3.4.5. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Weiters führt er aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde es unterlassen, Ermittlungsschritte betreffend die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zu setzen, Feststellungen hinsichtlich der behaupteten Unentgeltlichkeit zu treffen und über die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführer Ermittlungen anzustellen.

Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich daher unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durchzuführen sind und nicht ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um die Zeugen einzuvernehmen. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse kann hiebei das Verfahren wesentlich kostengünstiger und rascher durchführen; dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, das erstinstanzliche Verfahren jedoch ein Ein-Parteienverfahren ist. Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist mit dem Service-Center Tulln vor Ort wesentlich näher am Wohnort der Beschwerdeführer gelegen und kann somit den Beschwerdeführern mündliches Parteiengehör wesentlich effizienter gewähren als das Bundesverwaltungsgericht. Auch kann es sich bei der Einvernahme der Zeugen rasch und kostengünstig des Service-Center Tulln bedienen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den Beschwerdeführern die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung zu Punkt 3.4 angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die dem Beitragszuschlag zugrunde liegende Vorfrage eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146;

vom 15. Juli 2013, Zl. 2011/08/0151; vom 28.03.1985, Zl. 83/08/0257;

vom 22. Juni 1993, 92/08/0256; vom 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127; vom 22.11.2006, Zl. 2004/08/0275; vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0096; vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0058; vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390) und hinsichtlich der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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