W147 1423833-1•BVwG W147 1423833-1
W147 1423833-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2011, Zl. 11 10.846-BAW, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 20. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 17. Dezember 2011, Zl. 11 10.846-BAW, gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde.
Am 3. September 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 1. September2014 betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers am 27. August 2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2011, Zl. 11 10.846-BAW, durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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