BVwG W127 1427313-1

W127 1427313-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2014

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texto completo

BVwG W127 1427313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1427313.1.00

Spruch

W127 1427313-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, Zl. 12 05.991-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §? ?3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 15.05.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Baghlan, sei Analphabet und habe bis Anfang 2011 als Bauer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei (nach seiner Tätigkeit als Bauer) Berufssoldat gewesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Ein Talib sei dabei ums Leben gekommen. Danach habe der Beschwerdeführer von anderen Taliban Drohungen erhalten und daher Afghanistan verlassen müssen.

Am 29.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2012 brachte der Beschwerdeführer zwei Fotos, die den Beschwerdeführer mit einer Waffe zeigen, sowie eine Bestätigung des Dorfvorstandes und einen Drohbrief (alle in Kopie) zur Vorlage. Er gab zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, er habe vom ersten Monat bis zum sechsten Monat 1390 (entspricht März/April bis August/September 2011) in der Provinz Baghlan als Polizist gearbeitet. Er habe dafür keine Ausbildung machen müssen bzw. doch 15 Tage Unterricht erhalten. Er sei bei den Arbaki, also bei zivilen Polizisten gewesen. Sie seien von der Regierung gewesen, hätten auf die Sicherheit aufgepasst und die Provinz geschützt. Im dritten Monat 1390 (entspricht Mai/Juni 2011) hätten in der Nacht ungefähr acht Taliban den Posten angegriffen, auf dem der Beschwerdeführer mit 19 weiteren Polizisten gearbeitet habe. Bei dem Angriff sei ein Taliban getötet und ein weiterer verletzt worden. Einen oder eineinhalb Monat später habe der Beschwerdeführer zu Hause einen Drohbrief erhalten. Er sei dann nicht mehr arbeiten gegangen bzw. habe noch etwas weitergearbeitet und sich dann sechs Monate lang zu Hause versteckt. Am 12.01.1391 (= 01.04.2012) habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, diese seien überall in Afghanistan. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer nicht im Iran geblieben sei, obwohl er doch auch dort vor Verfolgung sicher gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, es habe ihm dort nicht gefallen und habe er nach Europa gewollt.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund vager und nicht nachvollziehbarer Angaben.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. In der Begründung monierte die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und wiederholte im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt erstattete Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer sei seit März 2011 als Mitglied der Arbaki-Milizen in Baghlan tätig gewesen. Bei einem nächtlichen Angriff der Taliban sei es zu einer Schießerei gekommen, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe und bei der einer der Angreifer verletzt und ein weiterer durch den Beschwerdeführer getötet worden sei. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer eineinhalb Monate später zu Hause einen Drohbrief erhalten, in dem er mit dem Tode bedroht worden sei. Etwa eineinhalb Monate nach Erhalt des Briefes habe er seine Tätigkeit bei der Miliz beendet, da er befürchtet habe, von den Taliban ermordet zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein Haus so gut wie gar nicht mehr verlassen, um nicht Opfer eines Vergeltungsschlages der Taliban zu werden, und sich entschlossen, aus Afghanistan auszureisen.

Der Beschwerdeführer trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegen und machte Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Auch führte er aus, er verfüge über kein effektives soziales oder familiäres Netz in Kabul und habe keinerlei Information über den Verbleib seiner Familie.

Am 20.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht 24.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer erklärte, in der Lage zu sein, der heutigen Verhandlung zu folgen und verneinte die Frage, ob er regelmäßig Medikamente nehme bzw. sich in medizinischer Behandlung befinde. Nach Angaben zu seinen persönlichen Daten sowie zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan bestätigte der Beschwerdeführer die Wahrheit seiner bisher in den Einvernahme gemachten Angaben sowie die problemlose Verständigung mit den Dolmetschern. Der Beschwerdeführer brachte die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismittel neuerlich (in Kopie) zur Vorlage und legte überdies eine auf seinen Namen lautende, am 14.02.1386 (= 04.05.2007) ausgestellte Tazkira vor.

Der Beschwerdeführer gab an, seine Muttersprache weder schreiben noch lesen zu können und sein gesamtes Leben in Afghanistan in seinem Heimatdorf verbracht zu haben. Seine Familie lebe nach wie vor im Heimatdorf und habe finanzielle Probleme, da der Vater des Beschwerdeführers schon sehr alt und schwach sei und nicht mehr viel arbeiten könne. Um die schlepperunterstützte Reise des Beschwerdeführers von Griechenland nach Österreich zu finanzieren, habe sein Vater ein Grundstück verkauft und sich auch Geld von anderen Personen ausgeliehen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe damals große finanzielle Probleme gehabt und er habe sich dazu entschlossen, als Polizist zu arbeiten. Nachdem er sechs Monate lang als Polizist gearbeitet habe, seien sie von Taliban angegriffen worden. Bei diesem Angriff sei ein Talib gestorben. Danach habe der Beschwerdeführer mehrere Drohbriefe erhalten. Selbst als er Afghanistan verlassen habe, seien Drohbriefe für ihn hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen seien Hilfspolizisten gewesen und hätten keine herkömmliche Ausbildung gemacht. Damals sei Sicherheitspersonal dringend benötigt worden. Über Befragen, ob er bei der offiziellen afghanischen Polizei gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, seine Hauptaufgabe sei es gewesen, für die Sicherheit dieses Gebietes gemeinsam mit seinen Kollegen zu sorgen. Sie seien keine richtigen Polizisten gewesen; er sei bei den Arbaki gewesen. Auf die Frage, woher die Arbaki das Geld für ihre Leute bekämen, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ihr Gehalt vom Innenministerium erhalten. Über Vorhalt der Ausführungen zu Arbaki in einem Länderbericht des U.S. Department of State vom 27.02.2014 (Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan) brachte der Beschwerdeführer vor, sie hätten sich an bestimmte Gesetze halten müssen. Er glaube nicht, dass die Arbaki die in dem Bericht beschriebenen Taten begangen hätten.

Zu seiner Tätigkeit bei den Arbaki führte der Beschwerdeführer weiter aus, sie hätten sich die meiste Zeit auf dem Posten aufgehalten. Hauptsächliche Aufgabe sei der Wachdienst gewesen. Auf dem Dach des Gebäudes habe sich ein kleiner Raum befunden, dort sei jeweils ein Arbaki stationiert gewesen und habe für drei bis vier Stunden Wache halten müssen. Vor allem wenn es in der Nacht zu Angriffen gekommen sei oder Unbekannte sich dem Posten genähert hätten, hätten sie Alarm schlagen und entsprechend reagieren müssen. Insgesamt seien 20 Personen in diesem Dorf stationiert gewesen. In der Nacht hätten sie meistens zu zweit Wache gehalten. Der Posten sei vom Wohnhaus des Beschwerdeführers etwa eineinhalb bis zweieinhalb Stunden zu Fuß entfernt gewesen. Auf dem Posten sei jede Nacht Wache gehalten worden und auch der Beschwerdeführer selbst habe jede Nacht Wache halten müssen. Über Befragen, was die anderen neunzehn Personen gemacht hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe jede Nacht eine Stunde Wache halten müssen, dann sei er abgelöst worden. Über Vorhalt der zuvor mit drei bis vier Stunden angegebenen Dauer eines Wachdienstes führte der Beschwerdeführer aus, wenn seine Kollegen aus privaten Gründen den Posten hätten verlassen müssen, hätten sie ihn oder andere Kollegen gebeten, ihren Dienst zu übernehmen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er jede Nacht am Posten gewesen sei und gab an, sich die ganze Woche lang auch tagsüber auf dem Posten aufgehalten zu haben. Auf die Frage, wann er zu Hause aufhältig gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht regelmäßig nach Hause gegangen. Um nach Hause gehen zu können, habe er um Erlaubnis fragen müssen. Er sei nach zwei oder drei Wochen oder erst nach einem Monat nach Hause gegangen. Die Besuche seien nicht regelmäßig gewesen. Bei der zuvor gestellten Frage nach seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan habe er dies nicht angegeben, da er nur in seinem Heimatdorf gelebt habe.

Der Beschwerdeführer machte Angaben zu dem ins Treffen geführten Angriff durch die Taliban und gab an, er habe danach noch eineinhalb Monate auf diesem Posten verbracht. In dieser Zeit hätten die Taliban bereits Drohbriefe in sein Haus geworfen. Er habe davon durch den bestehenden telefonischen Kontakt zu seiner Familie erfahren. Nach einiger Zeit habe er einen zweiten Brief erhalten. Nachdem er Afghanistan bereits verlassen gehabt habe, sei ein dritter Drohbrief für ihn hinterlassen worden. Der Grund, warum der Beschwerdeführer dann nach eineinhalb Monaten mit der Arbeit aufgehört habe, sei gewesen, dass er Angst davor gehabt habe, dass die Taliban einem Familienmitglied etwas antun könnten.

Etwa im ersten oder zweiten Monat des Jahres 1391 (entspricht 20.03.-20.05.2012) habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, genaueres wisse er nicht mehr. Ungefähr sechs Monate davor habe sich der Vorfall ereignet. Über Vorhalt der hievon abweichenden Angaben vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, er könne heute keine genauen Daten nennen, weil er in den letzten zwei Jahren unter psychischem Druck gestanden sei. Er leide unter Vergesslichkeit und mache sich sehr große Sorgen um seine Familie.

Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass während eines Zeitraumes von sechs Monaten, in dem der Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall zu Hause aufgehalten habe, die Taliban nicht versucht hätten, sich seiner zu bemächtigen, führte der Beschwerdeführer aus, den Taliban sei sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen; sie hätten ihn nicht finden können. Er habe sich entweder in seinem eigenen Haus oder im Haus seines Nachbarn aufgehalten. Die Taliban hätten gewusst, wo sich sein Haus befinde, er habe sich aber im Haus versteckt aufgehalten. Sie seien selbst nie in das Haus gekommen um ihn zu suchen.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

EASO, COI Report Afghanistan - Insurgent Strategies, Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:

Geburtsurkunde (Tazkira) des Beschwerdeführers;

undatierter Drohbrief des Islamischen Emirates Afghanistan;

Bestätigungsschreiben der Dorfältesten vom 24.02.1391 (= 13.04.2012);

2 Lichtbilder;

2 Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 15.05.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Baghlan und hat sein gesamtes Leben dort verbracht. Er verfügt über keine Schulbildung und ist Analphabet. Seine Eltern und ein minderjähriger Bruder leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tötung eines Mitglieds der Taliban Verfolgung durch diese droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zur Volljährigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter unbedenklicher Dokumente (im Original) nicht festgestellt werden.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sowohl bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht annähernd gleichbleibende Angaben gemacht hat (01.04.2012 bzw. 20.03.-20.05.2012), haben sich hinsichtlich der Datierung des Vorfalls mit den Taliban gravierende Widersprüche ergeben. Vor dem Bundesasylamt und in der Begründung seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, der Vorfall habe sich im Mai/Juni 2011 ereignet, etwa eineinhalb Monate danach habe er einen Drohbrief erhalten, dann noch ungefähr eineinhalb Monate weitergearbeitet und anschließend seinen Dienst beendet und sich etwa sechs Monate lang bis zu seiner Ausreise zu Hause versteckt. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer hingegen zunächst lediglich das Jahr angeben, in dem sich der Vorfall ereignet habe, und behauptete über wiederholte Aufforderung, den Zeitpunkt des Vorfalls bzw. den zeitlichen Abstand bis zur Ausreise genauer anzugeben, der Vorfall habe sich sechs Monate vor seiner Ausreise - sohin im Zeitraum 20.09.-20.11.2012 - ereignet. Der Beschwerdeführer konnte diesen deutlichen Widerspruch über diesbezüglichen Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären und führte lediglich aus, er sei in den letzten zwei Jahren unter psychischem Druck gestanden, leide unter Vergesslichkeit und mache sich sehr große Sorgen um seine Familie. Doch auch unter Berücksichtigung der aktuell schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers ist die angeführte Divergenz in den Angaben von ungefähr drei Monaten nicht plausibel erklärbar, zumal auch keine Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hervorgekommen sind.

Der Beschwerdeführer verwickelte sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 auch betreffend seinen Tagesablauf bei den Arbaki in Widersprüche. Entgegen seiner Angabe, der auf dem Dach des Postens stationierte Arbaki habe drei bis vier Stunden Wache halten müssen, brachte er kurz darauf in derselben Verhandlung vor, er habe jede Nacht eine Stunde lange Wache halten müssen und sei dann abgelöst worden. Der Beschwerdeführer konnte auch diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären und ist darüber hinaus festzuhalten, dass es keineswegs plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seinem Dienst bei den Arbaki an jedem Tag der Woche in jeder Nacht habe Wache halten müssen und sich immer auch tagsüber nur auf dem Posten aufgehalten habe. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten angegeben hat, sich sein gesamtes Leben in seinem Heimatdorf aufgehalten zu haben - trotz seines mehrmonatigen Dienstes außerhalb des Wohnortes, bei dem nur alle zwei, drei oder sogar vier Wochen ein Besuch zu Hause möglich gewesen sei.

Auffallend war ferner, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit bei der Erstbefragung angeben hat, als "Berufssoldat [...] mit den Taliban gekämpft" zu haben, dann vor dem Bundesasylamt und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst behauptete, als Polizist gearbeitet zu haben, um schließlich anzugeben, er sei bei den Arbaki gewesen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es sich bei den Arbaki um eine örtliche Stammes- bzw. Gemeindemiliz handelt, die im allgemeinen Sprachgebrauch in Afghanistan häufig auch als Polizei bezeichnet wird, ist in Anbetracht der angeblich sechsmonatigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Arbaki dessen völlig willkürliche Begriffswahl kaum erklärbar.

Es erscheint auch nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, sich bei tatsächlicher, gezielter Verfolgung durch die Taliban ein halbes Jahr zu Hause zu "verstecken", ohne dass ihn die Taliban finden oder auch nur in seinem Haus nach ihm suchen würden. Da den Taliban die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein muss - Zustellung eines Drohbriefes -, wäre unzweifelhaft zu erwarten gewesen, dass diese sein Haus durchsuchen bzw. seine Angehörigen befragen und allenfalls unter Druck setzen würden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben. Insbesondere bei einer angeblich über Monate dauernden Suche nach dem Beschwerdeführer ist nicht erklärbar, warum die Taliban in den genannten sechs bzw. siebeneinhalb Monaten (einschließlich der eineinhalb Monate, in denen der Beschwerdeführer nach Erhalt des ersten Drohbriefes noch weitergearbeitet habe) keinerlei konkrete Versuche unternommen hätten, den Beschwerdeführer an seiner Heimadresse zu ergreifen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum er nach dem Erhalt des ersten bzw. - laut Vorbringen vor dem Bundesasylamt - einzigen Drohbriefs noch eineinhalb Monate weitergearbeitet habe und dann - ohne konkreten Anlass - den Dienst beendet und sich zu Hause versteckt habe.

Auch die vom Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund vorgelegten Beweismittel sind im Ergebnis nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu steigern. Auf den beiden zu Vorlage gebrachten Fotos ist jeweils der bewaffneten Beschwerdeführer mit einer weiteren Person zu erkennen. Ein konkreter Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen ist daraus jedoch nicht abzuleiten und auch eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wachkörper ist alleine durch das Tragen einer Waffe keinesfalls dargetan. Sowohl hinsichtlich des Drohbriefes, in dem die Festnahme und Tötung des Beschwerdeführers gefordert wird, der als Soldat arbeite und ein "aktives Mitglied" getötet habe, als auch des Bestätigungsschreibens der Dorfältesten betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers, dem überdies kein konkreter Hinweis auf den Grund der Gefährdung zu entnehmen ist, bestehen aufgrund der dargelegten Widerspruche und Ungereimtheiten im Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der mangels Verfügbarkeit im Original eingeschränkten Überprüfbarkeit erhebliche Zweifel an der Echtheit und ist darüber hinaus auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014 betreffend echte Dokumente unwahren Inhalts hinzuweisen ("Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.").

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche und zahlreicher Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, dass im vorliegenden Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung durch Taliban auszugehen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise bereits drei Monate auf seinem Posten und sechs Monate zu Hause aufgehalten hat, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre oder die Taliban ihn an seiner - ihnen bekannten - Adresse gesucht hätten. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Furcht vor einer diesbezüglichen Verfolgung nicht wohlbegründet, umso mehr der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - Angehöriger eines Milizverbandes war, dem er im Wissen um die mit dieser Tätigkeit verbunden Kämpfe gegen die Taliban freiwillig beigetreten ist.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II bis IV.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Baghlan deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Zumal der Beschwerdeführer, der sich sein fast gesamtes Leben nur in seiner Heimatregion aufgehalten hat, in Kabul über keinerlei Anknüpfungspunkte und auch in seinem Heimatdorf in Baghlan nur über ein rudimentäres familiäres Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.