BVwG W207 2006483-1

W207 2006483-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014

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Ersatz, Invaliditätspension, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, VerbrechensopferG, Verdienstentgang, VwGH

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BVwG W207 2006483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2006483.1.00

Spruch

W207 2006483-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Gerda SCHILDBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.04.2012, OB. 610-600105-009, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.1988 als Opfer eines Schusswaffenattentats ihres Ehemannes vom 05.10.1986 Hilfeleistungen nach § 2 Z. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom 24.10.2011 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2011 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom 08.11.2011 wurde der Anfall der Invaliditätspension ab 01.11.2011 auf Grund der Aufgabe der (Erwerbs)Tätigkeit festgestellt. Die Höhe der Invaliditätspension beträgt € 379,96 monatlich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.04.2012 wurde von Amts wegen entschieden, dass die Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges bzw. Pensionsschadens gemäß § 1, 2 Z. 2 und 3 VOG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 monatlich € 1.305,00, für den Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.12.2011 monatlich je € 483,90 und ab 01.01.2012 monatlich je € 423,80 betragen würden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass die Hauptursache der Erwerbsunfähigkeit auf die reduzierte Beweglichkeit zurückzuführen sei, welche sich auf degenerative Aufbrauchserscheinungen im Bereich der der Wirbelsäule und der rechten Schulter zurückführen ließe. Eine kausale Verknüpfung mit den als Verbrechensfolge bestehenden Gesundheitsschädigungen lasse sich aus medizinischer Sicht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit herstellen. An die Stelle des Ersatzes des Verdienstentganges trete - da die Pensionierung jedenfalls erfolgt wäre - ein Ersatz des Pensionsschadens. Dieser Pensionsschaden entspreche der Differenz zwischen einer fiktiven Pension, die ohne Eintritt des Verbrechens gebühren würde und der tatsächlich bezogenen Invaliditätspension.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, die Invaliditätspension sei durch die am 05.10.1986 erlittenen Verletzungen verursacht worden und legte zum Beweis ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 05.07.2012 vor, in dem ausgeführt wurde, es sei nicht auszuschließen, dass das Schulterleiden der Beschwerdeführerin durch einen Sturz der Beschwerdeführerin während des Verbrechens am 05.10.1986 ausgelöst worden sei, obwohl sich in den Vorbefunden keine Hinweise auf Schmerzen in der rechten Schulter gefunden hätten.

Im von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge als Bundesberufungskommission bezeichnet) eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2012 wurde ausgeführt, die Bewegungsbehinderung des rechten Schultergelenks sei ein akausales Leiden. Für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei das akausale Leiden gegenüber den kausalen Leiden überwiegend. Weiters nahm der Gutachter ausführlich zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Stellung und legte detailliert dar, warum das Leiden in der rechten Schulter in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Verbrechen vom 05.10.1986 stehen könne.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin am 03.10.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des unfallchirurgischen Privatgutachters sowie einen psychologischen Bericht des Instituts für Psychosomatik und Verhaltenstherapie ein, mit dem erstmals die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden.

Die Bundesberufungskommission ersuchte in der Folge den dortigen ärztlichen Dienst um eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Psychiatrie, um eine aktenmäßige Stellungnahme des Verfassers des chirurgischen Gutachtens vom 08.09.2012 zu den im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen sowie um eine allgemeinmedizinische aktenmäßige Beurteilung insbesondere zu der Frage, ob die nunmehr vorgebrachten psychischen Leiden für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ursächlich seien.

In der von der Bundesberufungskommission eingeholten Stellungnahme des chirurgischen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass der "ärztlichen Stellungnahme" des Privatgutachters keine neuen, für die Kausalitätsbeurteilung wesentlichen Aspekte entnommen werden könnten. Er halte daher sein Sachverständigengutachten vom 08.09.2012, insbesondere seine Beurteilung der Kausalität, unverändert aufrecht.

Der psychiatrische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 05.03.2013 zusammengefasst aus, dass die wesentliche Symptomatik des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin aus der Tat ihres Mannes sowie den daraus resultierenden Erlebnissen stamme. Eine Berufsunfähigkeit sei, vom aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgehend, psychiatrischerseits nicht zu bestätigen.

In der aktenmäßigen Beurteilung der allgemeinmedizinischen Gutachterin vom 28.05.2013 wurde ausgeführt, dass als die Berufsunfähigkeit hauptsächlich verursachende Leiden das chronische Wirbelsäulensyndrom und die höhergradigen Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks - und somit akausale Leiden - anzusehen seien. Die kausalen Leiden, vorrangig die Lähmung des rechten Ellennervs und die Narbenbildungen mit berichteten Stuhlunregelmäßigkeiten und Bauchkrämpfen, träten demnach in den Hintergrund.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin am 13.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin wendete ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Rahmen einer Niederschrift vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, am 17.06.2013 ein, dass weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung erfolge. Sie beantragte in diesem Zusammenhang auch die Kostenübernahme für Psychotherapie nach dem Verbrechensopfergesetz. Ohne verbrechensbedingte Schädigungen wäre sie keinenfalls bereits in Pension. Die Invalidität beruhe nicht auf altersbedingten Leiden. Unberücksichtigt sei weiters geblieben, dass der unfallchirurgische Privatgutachter festgehalten habe, es wäre nicht auszuschließen, dass die Schulterverletzung durch die Schussverletzung bedingt sei.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.08.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, die von der Bundesberufungskommission eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, sie wiesen keine Widersprüche auf. Es sei auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und die Kausalität ausführlich eingegangen worden. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Verbrechen sei zwar wesentliche Ursache des psychiatrischen Leidens, es werde dadurch jedoch keine Berufsunfähigkeit bedingt. Dass das Schulterleiden durch die Schussverletzung entstanden sein könnte, werde im Privatgutachten lediglich nicht ausgeschlossen. Hingegen vermögen die gutachterlichen Ausführungen des chirurgischen und der allgemeinmedizinischen Sachverständigen dahingehend zu überzeugen, dass die Berufungswerberin erst viele Jahre später eine Schulterschädigung gezeigt habe, welche häufig auf degenerative Prozesse zurückzuführen sei. Das Wesen eines "Mikrotraumas" bestehe darin, eben nicht durch ein offensichtliches Trauma - wie z.B. einen Sturz oder "das Werfen der Schulter an eine dahinterliegende Mauer" im Rahmen einer Schussverletzung zu entstehen - sondern unbemerkt durch Alltagshandlungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten würden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sei für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spreche. Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit hätten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen können. Die Ergebnisse sprächen überwiegend gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verbrechen und den die Berufsunfähigkeit verursachenden Leiden. Dass nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass das Schulterleiden durch das Verbrechen verursacht worden sei, reiche für die Anerkennung nicht aus.

Gegen diesen Bescheid der Bundesberufungskommission erhob die Beschwerdeführerin am 23.10.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin wurde zusammengefasst erneut ausgeführt, dass die Invaliditätspension der Beschwerdeführerin auf verbrechenskausale Leiden zurückzuführen sei. Der fiktive Bezug der Leistungen nach dem VOG müsse sich daher weiterhin am Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin orientieren und nicht am fiktiven Pensionsbezug, da das verbrechenskausale Leiden Grund für die bereits erfolgte Pensionierung der Beschwerdeführerin gewesen seien. Es sei keine umfassende Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten erfolgt. Bei der Einholung einer weiteren gutachterlichen Expertise bzw. Ergänzung der bereits eingeholten, hätte festgestellt werden können, dass vorfallskausale Folgen der maßgebliche Grund für die bereits erfolgte Pensionierung der Beschwerdeführerin gewesen seien.

Außerdem wurde ausgeführt, dass die Behörde bei der Berechnung des Verdienstentganges bzw. Pensionsschadens der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses zu ihrem namentlich genannten Arbeitgeber Anspruch auf eine Abfertigung gehabt hätte. Da das Dienstverhältnis bereits 1986 begonnen habe, hätte die Beschwerdeführerin nach 25-jähriger Dienstzugehörigkeit, somit im Jahr 2011, Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsgehältern gehabt. Da die Abfertigungsbeträge unberücksichtigt geblieben seien, sei das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seiner Berechnung von einem zu niedrigen fiktiven Einkommen ausgegangen und sei daher auch in weiterer Folge die Hilfeleistung nach dem VOG in Form des Ersatzes des Pensionsschadens zu niedrig bemessen. Die Bundesberufungskommission habe sich mit dieser Thematik nicht auseinander gesetzt und in ihrem Bescheid vom 07.08.2013 lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Berechnung der neubemessenen Hilfeleistung selbst kein Vorbringen erstattet hätte, weshalb eine diesbezügliche Prüfung unterblieben sei. Bei richtiger Berechnung unter Berücksichtigung der Abfertigungszahlung hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Hilfeleistung nach dem VOG.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219-5, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.08.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, die Bundesberufungskommission habe zutreffend erkannt, dass bei einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 VOG in Form des Verdienstentganges nicht nur der eigentliche Verdienstentgang (während der Dauer des Erwerbslebens), sondern ab Erreichung des Pensionsalters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistung sich ergebende Rentendifferenz oder der allenfalls dadurch bedingte Entfall einer Rente ("Renten- oder Pensionsschaden") zu ersetzen ist. Weiters habe die Bundesberufungskommission davon ausgehen können, dass bei unselbständigen Erwerbstätigen mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit - und somit der Erreichung des Pensionsalters - über das 65. Lebensjahr bzw. bei Frauen über das 60. Lebensjahr hinaus grundsätzlich nicht zu rechnen sei, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, denen das Gegenteil zu entnehmen sei. Dass solche besonderen Umstände bei der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 59jährigen Beschwerdeführerin vorlägen, sei weder behauptet worden noch gebe es dafür nach der Aktenlage Indizien.

Im gegenständlichen Fall sei zunächst die Frage relevant, ob die Gesundheitsschädigung, die die Invalidität der Beschwerdeführerin bewirkt habe, ursächlich auf das Ereignis vom 05.10.1986 zurückzuführen sie, oder ob die Gesundheitsschädigung auch ohne das Verbrechen eingetreten wäre, ob sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliege, die nicht auf das Verbrechen kausal zurückzuführen sei und eine Invalidität der Beschwerdeführerin nicht veranlasst habe. Im ersterem Fall wäre der Beschwerdeführerin weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Verdienstentgang gemäß § 2 Z 1 VOG zu gewähren, weil der Eintritt der Invalidität kausal auf das Verbrechen vom 05.10.1986 zurückzuführen und somit anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im normalen Erwerbsleben beschäftigt gewesen wäre. In zweiterem Fall wäre der Beschwerdeführerin ab Anfall der Invaliditätspension nur mehr der "Renten- oder Pensionsschaden" gemäß § 2 Z 1 VOG zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in weiterer Folge zu der Beurteilung, dass - diesbezüglich in Bestätigung der Ansicht der Bundesberufungskommission - zweiterer Fall gegeben sei, dass es also im gegenständlichen Fall an der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die kausale Zurechnung der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter zu dem Verbrechen vom 05.10.1986 fehle.

Laut den Stellungnahmen des unfallchirurgischen Privatgutachters vom 05.07.2012 und 22.11.2012 werde lediglich nicht ausgeschlossen, dass die Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter auf das Verbrechen vom 05.10.1986 zurückzuführen sei und weitere mögliche kausale Gründe (wie zB Alterserscheinungen) ins Treffen geführt worden seien. Es fehle daher bereits nach dieser von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Einschätzung an der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die kausale Zurechnung der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter zu dem Verbrechen vom 05.10.1986. Das von der Bundesberufungskommission eingeholte chirurgische Sachverständigengutachten vom 08.09.2012 gehe davon aus, dass sich aus den Stellungnahmen des Privatgutachters die Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen dem Verbrechen vom 05.10.1986 und der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter nicht ableiten lasse. Die Gesundheitsschädigung sei vielmehr auf degenerative Veränderungen der das Schultergelenk umgebenden Weichteile, insbesondere der Rotatorenmanschette zurückzuführen. Der unfallchirurgische Privatgutachter habe degenerative Veränderungen als Ursache seinerseits nicht ausgeschlossen. Das Beschwerdevorbringen, bei Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre festgestellt worden, dass "vorfallskausale Folgen der maßgebliche Grund für die bereits erfolgte Pensionierung" wären, gehe ins Leere, da zum einen nicht konkret vorgebracht worden sei, welche vorfallskausalen Folgen - abgesehen von der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter - maßgeblicher Grund sein könnten (auch der Privatgutachter habe nicht behauptet, dass weitere verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Beschwerdeführerin stünden), zum anderen würden wie erwähnt sowohl das eingeholte chirurgische Sachverständigengutachten als auch die Stellungnahmen des Privatgutachters nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter - oder auch eine andere Gesundheitsschädigung - im ursächlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Beschwerdeführerin stünden. Es könne daher nicht beanstandet werden, dass die Bundesberufungskommission mangels Widerspruchs der ihr vorliegenden Gutachten kein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten und das Vorliegen der Kausalität zwischen Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter und dem Ereignis vom 05.10.1986 verneint habe.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin ab Anfall der Invaliditätspension nur mehr der "Renten- oder Pensionsschaden" gemäß § 2 Z 1 VOG zu ersetzen ist. In diesem Zusammenhang zeigte der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf, dass der Bundesberufungskommission bei der Berechnung dieses "Renten- oder Pensionsschadens" insofern ein Fehler unterlaufen ist, als die Bundesberufungskommission den der Beschwerdeführerin zustehenden Abfertigungsanspruch nicht berücksichtigt hat. Aus diesem Grund wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.08.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Konkret führte der Verwaltungsgerichtshof dazu begründend Folgendes aus:

"Sie (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: die Beschwerde) führt ins Treffen, dass der Beschwerdeführerin im normalen Erwerbsleben aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zugestanden wäre. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, stünde - gemäß dessen §§ 1 und 2 - auch Arbeitern bei entsprechend langer, zumindest aber dreijähriger Beschäftigungsdauer ein Abfertigungsanspruch im Sinne der §§ 23, 23a Angestelltengesetz zu. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu einem Unternehmen in der Elektrobranche habe bereits im Jahr 1986 begonnen. Sie hätte somit nach 25jähriger Dienstzugehörigkeit im Jahr 2011 Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von 12 Monatsgehältern erworben.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Ersatz auch dafür zu leisten, was dem Verbrechensopfer auch künftighin wegen der Folgen der Verletzung und der dadurch verringerten oder gänzlich verlorenen Erwerbsfähigkeit an Verdienst entgeht.

Zwar sind Leistungen aus dem VOG antragsbedürftig, bei Reduktion der Leistung aus Anlass der "Pensionierung" (hier: wegen Invalidität) sind aber - von Amts wegen - jene Leistungen gemäß § 2 Z. 1 VOG zu berücksichtigen, auf die eine im normalen Erwerbsleben tätige Person aus Anlass der Pensionierung einen Rechtsanspruch hätte.

Nach der zum VOG ergangenen Rechtsprechung des OGH umfasst der "Ersatz des Verdienstentganges oder Unterhaltsentganges" auch den Anspruch auf Abfertigung für Arbeiter und Angestellte. Die belangte Behörde hätte aus Anlass der Reduktion des Verdienstentganges auf den niedrigeren Ersatz der Rentendifferenz von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführerin im normalen Erwerbsleben aus diesem Anlass ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre (vgl. das Urteil des OGH vom 08.02.1995, 7 Ob 605/94).

Dies hat die belangte Behörde unterlassen, obwohl die Beschwerdeführerin nach Ausweis der Verwaltungsakten über zwei Jahrzehnte Leistungen gemäß § 2 Z. 1 VOG bezogen hat, deren Berechnung zugrunde lag, dass die Beschwerdeführerin ohne das Ereignis vom 05.10.1986 weiterhin in einem näher genannten Unternehmen in der Elektrobranche beschäftigt gewesen wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt schon deshalb keine Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar, weil der belangten Behörde die Umstände, welche für das Bestehen eines Abfertigungsanspruchs sprechen, bekannt sein mussten.

Die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist den betraglichen Höchstgrenzen des § 3 VOG unterworfen, sofern die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt, weshalb auch bevorzugt fällige Teile der Abfertigung in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen sind (vgl. erneut das Urteil des OGH vom 08.02.1995, 7 Ob 605/94).

Die belangte Behörde hat, da sie die Hilfeleistung gemäß § 2 Z. 1 VOG infolge Nichtberücksichtigung des Abfertigungsanspruchs unzureichend bemessen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit für den gegenständlichen Fall relevant, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219-5, wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.08.2013 aufgehoben und ist somit beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Unter Zugrundelegung der - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219-5, erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt bezüglich der Berechnung des Ersatzes der Rentendifferenz aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, hätte bereits das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und in weiterer Folge die Bundesberufungskommission bei der Reduktion des Verdienstentganges auf den niedrigeren Ersatz der Rentendifferenz von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführerin im normalen Erwerbsleben aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre. Dieser Abfertigungsanspruch blieb bei der Bemessung der Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 VOG unberücksichtigt

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass nicht nur die Bundesberufungskommission, sondern bereits das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch die Nichtberücksichtigung des Abfertigungsanspruches notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und dass weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen zum Anspruch und zur Höhe des Abfertigungsanspruches erforderlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt diesbezüglich bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal diesfalls die Berechnung der Höhe der Rentendifferenz unter Berücksichtigung eines Abfertigungsanspruches erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen würde und die Beschwerdeführerin damit um eine Instanz verkürzt wäre.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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