W207 2003834-1•BVwG W207 2003834-1
W207 2003834-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2003834-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.06.2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bzw. als belangte Behörde bezeichnet) einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2011, in dem unter der Positionsnummer 1 die festgestellte Funktionseinschränkung "ausgeprägte periphere Nervenschädigung (axonale Polyneuropathie sensomotorisch vom Multiplex Typ, ursächlich Vaskulitis)" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 31.03.2013, weil ein Dauerzustand nicht erkannt werden konnte; vielmehr wurde eine Nachuntersuchung im März 2013 für erforderlich erachtet, weil laut Sachverständigengutachten eine Stabilisierung unter Therapie für möglich erachtet wurde.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt am 11.04.2013 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, der wegen des Gültigkeitsablaufes des ersten Behindertenpasses als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist.
Im vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach der Einschätzungsverordnung vom 03.05.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2013, wurde Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 03. Mai 2013:
Lfd.
Nr
' Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen' welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 1 Nervenschädigung (axonale Polyneuropathie vom Multiplex Typ, ursächlich Vaskulitis) mit Schwäche der Fußkraft beidseits 04 06 01 40
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
1 Oberer Rahmensatz, da diskreter Steppergang beschrieben, aber neben der Vorfußhebung auch Kraftminderung der Vorfußsenkung, Peroneusschienen
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.
erhöht um Stufe(n) nicht erhöht
Begründung:
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB. :
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 5/ 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten:
Position 1 und Gesamtgrad der Behinderung: Reduktion gegenüber VGA 3/ 11, da im letzten vorliegenden Befund eine Verbesserung der Kraft in den betroffenen Muskeln vermerkt ist (Vorfußhebung KG 2-3, Vorfußsenker KG 4, Gefühlsstörung)"
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht beim Bundessozialamt ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.07.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich in letzter Zeit stark verschlechtert. Er ersuche daher um neuerliche Festsetzung seines Behindertengrades. Im Lauf des damaligen Berufungsverfahrens wurden vom Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.
Im noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.10.2013 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten
VORGESCHICHTE: Vergleichsgutachten in Abl. 20 2011: bestand eine ausgeprägte periphere Nervenschädigung. Im erstinstanzlichen Gutachten in Ab1.44 setzte die Erstuntersucherin den Grad der Behinderung auf 40% herab, da in klinischen Befunden eine Besserung objektivierbar gewesen war.
SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Landwirt. Er hat den Hof jetzt verpachtet. Pensionist.
THERAPIE: Rocaltrol, Enalapril, Furon, Bonviva, Prednisolon,
PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt matt klagend, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Herpes labialis. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Las4ue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n.u., Fersenstand ist nicht möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Walkingstöcke. Keine Schienen.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Diagnosen:
Polyneuropathie mit beiderseitiger Vorfußheberschwäche, 040601 40%
Oberer Rahmensatz da Steppergang, Atrophien der Unterschenkelmuskulatur bds.
Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.
Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.
Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in in Ab1.52/1 sein
Zustand habe sich verschlechtert: klinisch ist eine Besserung eingetreten.
Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden aus Abl.. 38:
eine Besserung ist beschrieben.
Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Niereninsuffizienz Stadium IV. Vasculitis. Anämie, PNP, Osteoporose. Keine weiteren Befunde fachbezogen.
Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 44 ergibt sich nach klinischer Untersuchung und Befundeinsicht keine wesentliche Änderung.
8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ( Dauerzustand)."
Im ebenfalls seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2013 wurde, ebenfalls basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Voruntersuchung und der erstinstanzlichen Untersuchung vom 3.5.2013 verwiesen.
AE; 2007 an Borreliose erkrankt - 2010 Beginn der Vaskulitiserkrankung - 2011 Einstufung mit 50% - danach Besserung eingetreten - 2013 Einstufung mit 40%. Seit Frühjahr / Sommer 2013 wieder Verschlechterung der Situation - August 2013 dreiwöchiger Spitalsaufenthalt im KH XXXX - 4 Zyklen Mabthera und Blutkonserven (wegen Anämie) erhalten. Wegen Anämie erhielt Herr XXXX bereits 2013 Blutkonserven. 2013 kam es erstmals zur Verschlechterung der Nierenwerte - Dialyse war nicht notwendig
Sozialanamnese: arbeitslos, verheiratet, drei Kinder.
Derzeitige Beschwerden:
Der Untersuchte gibt an, vordergründig Probleme mit der Motorik zu haben. Das Gehen ist anstrengend geworden. Die eingeschränkte Nierenfunktion spürt man nur indirekt.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Rocaltrol, Enalapril, Furon, Bonviva, kurweise Prednisolon.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Befundnachreichungen KH XXXX: MPO-ANCA-assoziierte Vasculitis mit Polyserositis, chronische Anämie, sensomotorische Polyneuropathie bei Vasculitis der großen epineuralen Gefäße mit Vorfußheber- und -senkerschwäche, arterielle Hypertonie, Osteoporose.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Walking Stöcke.
Untersuchungsbefund:
Größe: -163 cm Gewicht: -50 kg Blutdruck: 125/80.
Status - Fachstatus: normaler AZ.
Kopf / Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS und BWS und LWS.
Extremitäten: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Gelenke sonst frei beweglich, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Herr XXXX kommt mit Walking Stöcke ins Untersuchungszimmer, kann frei auf seinen Beinen stehen, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Hilfsmittel gehen.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 10.10.2013:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 2 Polyneuropathie mit beiderseitiger Vorfußheberschwäche
MPO (Myeloperoxidase)-ANCA (Anti-Neutrophile cytoplasmatische Antikörper)-assoziierte Vaskulitis 04.06.01
g. Z.
30
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Oberer Rahmensatz, da Steppergang, Atrophien der Unterschenkelmuskulatur beiderseits.
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da neben der Polyneuropathie vor allem auch die Anämie und Nierenfunktionsstörung mit zu berücksichtigen ist.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet."
Der Zustand des Beschwerdeführers wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand bewertet.
Am 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Akt vorgelegt. Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden der Beschwerdeführer und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 11.07.2014, dem Bundessozialamt zugestellt ebenfalls am 11.07.2014, unter Übermittlung der Sachverständigengutachten vom 10.10.2013, die von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgehen, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch das Bundessozialamt als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; im Verfahren sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2013, im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ebenfalls vom 10.10.2013. Der Arzt für Allgemeinmedizin legte im Einklang mit der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter der Leidensposition 1 (Polyneuropathie mit beiderseitiger Vorfußheberschwäche) den Einzelgrad der Behinderung mit 40 v.H. fest, erweiterte die Funktionsbeeinträchtigungen aber um eine Leidensposition mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., was im gegenständlichen Fall des ungünstigen Zusammenwirkens zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom Bundessozialamt eingeholten Gutachten auf 50 v.H. führt.
In den eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.10.2013, die auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basieren, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten vom 10.10.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und blieb von beiden Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht.
Die Sachverständigengutachten - wobei der Schwerpunkt im gegenständlichen Fall insbesondere auf dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2013 liegt - werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag am 11. April 2013 gestellt wurde und am 01. September 2010 kein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag. Dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten, von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 10.10.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers jedoch - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - 50 v.H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten vom 10.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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