BVwG W207 2003692-1

W207 2003692-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014

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Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2003692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003692.1.00

Spruch

W207 2003692-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Pass Nr. 5606551, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.12.2012 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, die am 26.07.2011 einen Motorradunfall hatte und am selben Tag unfallchirurgisch versorgt wurde, stellte am 09.07.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bzw. als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Nach einem vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung vom 17.08.2012, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.08.2012, wurde - nach auf Grundlage der Einräumung von Parteiengehör erfolgten Einwendungen und weiterem Vorbringen der Beschwerdeführerin - ergänzt durch eine ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 29.11.2012 auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden unter Berücksichtigung von insgesamt sieben Leidenspositionen der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 v. H. eingeschätzt, wobei als führendes Leiden unter der Leidensposition 1 eine "Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach operierter beidseitiger Knöchelfraktur 07/11" nach der Positionsnummer 02.05.33 der Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40% eingestuft wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2012 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.12.2012 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In dieser Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, trotz des Einspruches der Beschwerdeführerin sei keine zusätzliche Untersuchung durchgeführt worden, dabei sei die Beschwerdeführerin nicht nur eingeschränkt gehfähig, sondern habe noch viele andere, teilweise chronische gesundheitliche Probleme, die sie auch nur eingeschränkt arbeitsfähig machen würden. Um eventuell einen geschützten Arbeitsplatz zu bekommen, ersuche sie um eine nochmalige Untersuchung und Prüfung der gesamten Aktenlage inklusive neuer Befunde. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin auch eine Mehrzahl neuer Befundberichte aus März 2013 vorgelegt.

In einem auf Grundlage des Beschwerdevorbringens weiteren, nunmehr durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.03.2013 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2013, der Gesamtgrad der Behinderung - ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin behaupteten Leiden und neu vorgelegten medizinischen Unterlagen - abermals mit 40 v. H. bewertet.

Nach durch die Bundesberufungskommission eingeräumtem Parteiengehör, weiteren in der Folge von der Beschwerdeführerin im Rahmen von Stellungnahmen vorgebrachten neuen Leidenszuständen - insbesondere einem erstmals vorgebrachten Schlafapnoe-Syndrom - und von ihr vorgelegten diversen neuen medizinischen Unterlagen wurde in einem weiteren seitens der Bundesberufungskommission eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.07.2013 unter der Positionsnummer 06.11.02 der Einschätzungsverordnung ein "mittelgradiges obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Juni 2013 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20% festgestellt, wobei festgehalten wurde, dass im Vergleich zu den bisherigen Vorgutachten die damals nicht bekannte Schlafapnoe in die Liste der Diagnosen neu aufgenommen worden sei. Als Begründung für den Rahmensatz wurde ausgeführt, "Unterer Rahmensatz, da durch eine zumutbare Behandlung die nächtlichen Atemstillstände weitestgehend vermieden werden können, wobei jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen. Die Allergieneigung (pulmologisch relevant: Lieschgras) stellt keine pulmologisch relevante Behinderung dar und erreicht daher keinen Grad der Behinderung. Es besteht eine gute Behandelbarkeit und der IgE-Wert lag im Normbereich."

In einem in weiterer Folge neuerlich durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.08.2013 wurde - unter Berücksichtigung des lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.07.2013 - der Gesamtgrad der Behinderung abermals mit 40 v. H. bewertet.

Auf Grundlage einer im Rahmen eines Begleitschreibens vom 29.08.2013 mittels eines entsprechenden Befundes eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 05.08.2013 erstmals von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Innenohrschwerhörigkeit beidseits holte die Bundesberufungskommission nunmehr ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 06.12.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2013, ein, in dem Folgendes ausgeführt wird (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"HNO-fachärztliches-Sachverständigengutachten

Sachverhalt:

Erstinstanzlich wurden keine HNO- Leiden angegeben.

An zweitinstanzlichen HNO - Befunden liegen vor:

Dr. XXXX vom 5.8.2013: lnnenohrschwerhörigkeit bds., Tinnitus rechts

heute überreicht: ein Tonaudiogramm der Fa. XXXX vom 17.9.2013 sowie

ein Kostenvoranschlag der Fa. XXXX über 2 Hörgeräte vom 26.9.2013

Anamnese:

Kommt allein.

Die Schwerhörigkeit bds. bestehe etwa seit 2011 nach einem VU. Sie trage nun Hörgerät bds. seit Sept. 2013.

Auch bestehe Tinnitus bds.

HNO- Medikamente dzt.: keine bezüglich der Schwerhörigkeit oder des Tinnitus.

Status:

Ohren: Trommelfell bds. glänzend, bland, intakt Nase: gerötete Mucosa, St. p. Septumoperation Tons. chron.

Weber mittig, Rinne bds. pos.

Vestibularis:

Tonaudiogramm:

(beiliegend, Firma XXXX vom 17.9.2013):

Pantonale Laesio rechts von 45-55 dB, links von 30-45 dB

(entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 56 % rechts und 47 % links).

Diagnose:

mittelgradige Schwerhörigkeit bds.

Pos. 12.02.01, Zeile 3, Kolonne 3

GdB 30 %

1 Stufe über unterem Rahmensatz da schlechte Diskrimination

Tinnitus bds.

Pos. 12.02.02

GdB 10%

Unterer Rahmensatz, da keine medik. Therapie erforderlich

Zu den Berufungseinwendungen:

(AbI. 138/ 1 und 2)

Diese enthalten keine konkreten Angaben zu den HNO - Leiden.

Zu den erstinstanzlichen Befunden: Erstinstanzlich liegen keine HNO-Befunde vor.

Zu den zweitinstanzlichen Befunden:

Die zweitinstanzlichen Befunde sind nachvollziehbar und wurden berücksichtigt.

Zum Gutachten 1. Instanz:

Das erstinstanzliche Gutachten hat kein HNO-Leiden gelistet

Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2013 wurde schließlich unter Berücksichtigung des HNO-fachärztliches-Sachverständigengutachtens vom 06.12.2013 der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt und Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Ärztliches Sachverständigengutachten

Vorgeschichte und Sachverhalt: Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht von Fr. XXXX Berufung eingebracht. In der Berufung AbI. 138/1 und Abl. 138/2 wird eingewendet, dass sie nurmehr eingeschränkt gehfähig sei. Sie habe chronische gesundheitliche Probleme und sei nur beschränkt arbeitsfähig. Es wurden zusätzliche Befunde im Laufe des Berufungsverfahrens beigebracht.

Insgesamt benötige sie einen geschützten Arbeitsplatz.

Die zweitinstanzliche Untersuchung wird zunächst aufgrund der Vorschreibung von einem FA f. Lungenheilkunde und einem FA f. Unfallchirurgie, welchem die Zusammenfassung oblag durchgeführt. Aufgrund neuerlicher Befunde und der Beibringung eines otolaryngologischen Befundes über eine Schwerhörigkeit erfolgte am 6. Dez. 2013 nochmals eine Untersuchung.

In I. Instanz wurden am 17.Aug.2012 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:

Bewegungsstörung rechtes Sprunggelenk...40 %

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule... 20 %

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus...20 %

Depressionen ....20 %

Bewegungsstörung beider Schultergelenke...20 %

Verlust des rechten Ovars...10 %

Narben nach Spalthautentnahme an beiden Oberschenkel...10 %

Gesamt-GdB: 40 v.H.,

Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin insgesamt ziemlich behindert und habe Berufung eingelegt weil ich nur 40 v.H. bekommen habe. Ich bin auch schwerhörig, habe Schwierigkeiten bei der Fortbewegung, Wirbelsäulen- und

Gelenksbeschwerden, besonders im Bereiche des Sprunggelenkes."

Medikamente: Metformin 850 mg 1x1, Adamon long ret. 150 mg, Lyrica 75 mg, Ixe' 50 mg, Reparil, Neurofenac, Trittico 150 mg.

Ständige Betreuung durch FA f. Orthopädie, FA f. Innere Medizin, HNO, PA, Urologie, Gynäkologie.

Derzeitige Hilfsmittel: Seit 3 Monaten Hörapparat - siehe otolaryngologisches SVGA.

Orthopädische Schuhe. Für Bewegungen außer Haus wird ein Rollator benutzt.

Status praesens:

Gangbild: Fr. XXXXkommt mit einem Rollator zur Unterschung. Auch ohne Verwendung dieses Hilfsmittels kann eine langsame und sichere Fortbewegung demonstriert werden.

Allgemeines: Größe: 170 cm, Gewicht: 107 kg.

Habitus: Mittelgroß.

Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Adipositas.

Hautfarbe: Normal.

Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Fassförmig.

Lunge: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA.

RR: 125/80.

Puls: 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken, keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel.

Milz: Nicht palpabel.

Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung.

Brustwirbelsäule: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. .

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.

Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke: Altersgemäße gute

Beweglichkeit. Rechtes Sprunggelenk: Höhergradige funktionelle Behinderung, Extensions- und Flexionsbewegungen bis auf eine Restbeweglichkeit aufgehoben.

Orthopädische Schuhe.

Fußpulse: Tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Diagnosen:

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.

12.02. 01, Tabelle Zeile 3, Kolonne 3....30 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.

Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk nach Bruch. 02.05.32... 30 %

Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da ausreichende Restbeweglichkeit besteht und der Bruch knöchern geheilt ist.

Depression mit Somatisierung, Angststörung.

03.06.01. ...30 %

Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische Behandlungen und medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und befundmäßig eine Verschlechterung eingetreten ist.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

02.01.01. ...20 %

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da wiederkehrende akute Episoden und nachgewiesene Bandscheibenvorwölbungen an der Lendenwirbelsäule.

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.

09.02.01. ...20 %

Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden können.

Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern. 02.06.02....20 %

7 .Verlust des rechten Ovars.

08.03.04. ...10 %

Narben nach Spalthautentnahme an beiden Oberschenkeln. 01.01.01.....10 %

Mittelgradiges obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Juni 2013 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt.

06.11.02. ...20 %

Unterer Rahmensatz dieser Position, da durch eine zumutbare Behandlung die nächtlichen Atemstillstände weitgehend vermieden werden können, wobei jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände

mitberücksichtigt werden müssen.

Stressinkontinenz.

08.01.01. ...10 %

Unterer Rahmensatz dieser Position, da durch Gewichtsreduktion und Beckenbodentraining gut behandelbar.

Tinnitus beidseits.

12.02.02. ...10 %

Unterer Rahmensatz, da keine medikamentöse Therapie erforderlich.

Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1

aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerberin Abl. 138/1 und Abl. 38/2:

Den Einwendungen wird insofern Rechnung getragen, als durch die zusätzlich erhobenen Gesundheitsschädigungen im otolaryngologischen Bereich eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 % gerechtfertigt ist.

Ansonsten jedoch keine Änderung im Gesundheitszustand.

Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 10-14, Abl. 16-27, Abl. 29-103, Abl. 111-129:

Abweichungen zu diesen Befunden sind nicht gegeben.

Sämtliche in II. Instanz beigebrachten Befunde wurden von den begutachtenden Ärzten in II. Instanz voll berücksichtigt.

Abweichungen können nach Durchsicht dieser Befunde nicht ersehen werden.

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz, Abl. 104-109: Gegenüber diesem Gutachten ist insofern eine Änderung verifizierbar, als zwischenzeitlich verifizierte Hörstörungen nunmehr aufgelistet wurden. Deshalb Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe auf 50 v.H.

Weiters wurden auch ein mittelgradiges Schlafapnoesyndrom und eine Stressinkontinenz gegenüber dem Gutachten aus I. Instanz aufgelistet.

Diese beiden Leiden nehmen jedoch aufgrund ihres Ausmaßes keinen Einfluss auf den Gesamt-GdB.

Nachuntersuchung nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Am 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Akt vorgelegt. Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 11.07.2014, dem Bundessozialamt zugestellt ebenfalls am 11.07.2014, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 06.12.2013, das von einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Das Bundessozialamt als belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 18.07.2014, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem festgestellt worden sei, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% betrage und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt seien, werde zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Ergebnis einverstanden und ersuche um ehestmögliche "Bescheidausfertigung".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Tunesien, hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; im Verfahren sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2013, im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 06.12.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 06.12.2013. Diese Gutachten stehen insofern auch nicht im Widerspruch zu den im Verfahren bereits eingeholten Vorgutachten, als sich der höhere Gesamtgrad der Behinderung - im Vergleich zu den Vorgutachten erhöht von 40 v.H. auf 50 v.H. - auf das erst in einem späten Stadium des Verfahrens erstmals von der Beschwerdeführerin vorgebrachte und damit neu hinzugekommene Leiden aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gründet. Diese neu hinzugekommene Funktionsbeeinträchtigung ("Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits" unter der Positionsnummer 12.02.01, Tabelle Zeile 3, Kolonne 3 der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30%) bewirkt - wie den beiden Sachverständigengutachten vom 06.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen ist - ein neues und daher bisher nicht berücksichtigtes führendes Leiden, das durch das ungünstige Zusammenwirken mit den Leiden 2 und 3 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um zwei Stufen erhöht wird und damit durch dieses ungünstige Zusammenwirken zu einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. führt. Die übrigen Erweiterungen der Funktionsbeeinträchtigungen führen hingegen nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

In den beiden eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2013, die auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basieren, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten vom 06.12.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und blieb von beiden Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht. Das Bundessozialamt gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab, die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 18.07.2014 mit diesem Ergebnis einverstanden.

Die Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag am 09.Juli 2012 gestellt wurde und am 01. September 2010 kein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag.

Dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten, von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin jedoch - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage (wobei im gegenständlichen Fall anzumerken ist, dass dem Bundessozialamt die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erstmals vorgebrachten Leiden der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein und daher auch nicht in dessen Beurteilung einbezogen werden konnten) - 50 v.H, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, um eventuell einen geschützten Arbeitsplatz zu bekommen, ersuche die Beschwerdeführerin um eine nochmalige Untersuchung und Prüfung der gesamten Aktenlage inklusive neuer Befunde, darauf hingewiesen, dass die Frage der Erlangung eines geschützten Arbeitsplatzes im gegenwärtigen Verfahren nach dem BBG nicht verfahrensgegenständlich ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 06.12.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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