W170 2000655-1•BVwG W170 2000655-1
W170 2000655-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014
begründeter Berufungsantrag, begründeter Beschwerdeantrag,<br/>Mängelbehebung, Zurückweisung
W170 2000655-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde vom 29.1.2009 der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.: 48.134/2/08, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG
als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.:
48. 134/2/08, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Gasthauses "XXXX", in Bad Ischl, XXXX, Ger.Bez. Bad Ischl, pol. Bez. Gmunden, Oberösterreich, XXXX Bad Ischl, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Der Bescheid wurde der Eigentümerin am 20.1.2009 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 29.1.2009 wurde gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben; die Beschwerde wurde am 30.1.2009 zur Post gegeben. Diese lautete:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben Ihre Nachricht vom 19.01.09 erhalten und möchten nochmals erwähnen, dass die genannte Altsubstanz baulich in einem sehr schlechten Zustand ist und wir uns finanziell ausser Lage sehen, diese noch vorhandenen Innenbauteile zu erhalten, um für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen z.B.XXXX. Nur dann ist diese ‚Rettung' sinnvoll, was nützt es die Altsubstanz / Altholz, Dachstuhl, Mauerwerk,... verfallen zu lassen, um mit neuen Materialien ein Baudenkmal des Frühbarocks widerzugeben. Wir selbst besuchen, wo immer wir sind, solch alte Zeitzeugen - aber wertvoll erscheint , auch einem Laien , nur die wirklich alte, erhaltene Substanz.
Weiters möchten wir noch festhalten, dass die Gewölbe im Gastraum nur zum Teil Altbestand sind, der andere Teil wurde bei Renovierungen ergänzt.
Wir bitten Sie höflich, nochmals im fachkundigen Kreise zu diskutieren, ob dieses Baudenkmal des Frühbarocks mit Hilfe des BDA nicht zu einem öffentlich, zugänglichem Besichtigungsfixpunkt ev. aus wirtschaftlicher Sicht auch mit Shop, in Bad Ischl umfunktioniert werden könnte. Daher ersuchen wir dieses Juwel in fachkundige Hände zu legen, solange noch Originalsubstanz vorhanden ist , es wäre bestimmt auch kommerziell kein Nachteil für die Beteiligten.
Gerne für Sie da, XXXX"
Mit E-Mail vom 8.2.2009 wurde die Berufung insoweit ergänzt, als angeführt wurde:
"wie schon in unserem Schreiben vom 29.01.09 erwähnt, möchten wir gerne unsere Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid, Hausteil XXXX Bad Ischl, anmelden. Aus Überlieferungen von Vorbesitzern wissen wir, dass im Laufe der Jahre, während der einzelnen Bauetappen, immer wieder Teile entfernt, nicht fachgerecht erneuert oder verändert wurden.
Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
XXXX"
4. Mit Schriftsatz vom 18.2.2009 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor; dieses legte die nunmehrige Beschwerde mit undatiertem Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei welchem das Konvolut am 30.1.2014 einlangte.
5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 26.6.2014, Gz.: W170 2000655-1/5Z, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen Frist von vierzehn Tagen einerseits den bekämpften Bescheid zu bezeichnen (der sich auf das gegenständliche Objekt beziehende Bescheid datiert mit 18.1.2009, die Beschwerde bezieht sich auf ein Schreiben vom 19.1.2009) und andererseits das dem Rechtmittel mangelnde Begehren zu ergänzen. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass unter Begehren jene Ausführungen zu verstehen sind, aus denen sich ergibt, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden soll. Auch wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde. Dem Beschluss war eine Kopie der mangelhaften Beschwerde angeschlossen.
Der gegenständliche Beschluss wurde durch Organe der Gemeinde Bad Ischl dem Beschwerdeführer am 30.6.2014 gegen Übernahmebestätigung zugestellt.
6. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine verbesserte Beschwerde oder eine andere Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt.
7. Laut eines am 7.7.2014 amtswegig beigeschafften Grundbuchauszuges ist seit 1.12.2005 die XXXX alleiniger Eigentümer des gegenständlichen Objekts bzw. der gegenständlichen Liegenschaft. Laut einem am gleichen Tag eingeholten Firmenbuchauszug vertritt
XXXX die Beschwerdeführerin seit 17.12.2005 selbständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 20.1.2009 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 30.1.2009 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.
Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit keine Übergangsbestimmungen bestehen. Dies gelte auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (VwSlgNF 9315 A sowie die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 zitierte Judikatur des VwGH). Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die zur Beschwerde mutierte Berufung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 9 VwGVG zu entsprechen hat. Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesverwaltungsgericht auch in Übergangsfällen mangels einer anderes regelnden Übergangsbestimmung, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der in der Beschwerde angegeben Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des in der Beschwerde gestellten Begehrens zu überprüfen hat. Soweit es aber solche Gründe oder ein solches Begehren nicht findet, kann das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid nicht im Sinne des § 27 VwGVG überprüfen. Da das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die beschwerdeführende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert hat und diese auch auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen wäre, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren und die nunmehrige Beschwerde entsprechend nachzubessern.
Allerdings ist das eingebrachte Rechtsmittel, da es keinen begründeten Berufungsantrag enthält auch im Lichte des § 63 Abs. 3 AVG mangelhaft und wäre daher - nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag - auch nach der Rechtslage vor dem 1.1.2014 zurückzuweisen (siehe diesbezüglich VwGH E vom 22.02.1990, Gz. 90/18/0021, VwGH E vom 07.07.1989, Gz. 89/18/0085). Eine Berufung ist dann jedenfalls mangelhaft, wenn nicht erkennbar ist, was mit der Berufung erreicht werden soll. Dies ist im vorliegenden Verfahren deshalb der Fall, da sich aus den Ausführungen in der Beschwerde - die eher allgemeiner Natur sind und nicht einmal die Rechtswidrigkeit des Bescheides behaupten - auch unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren nicht erkennen lässt, ob die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung des Bescheides oder bloß eine Abänderung - etwa im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG - erreichen will. Bei dieser Beurteilung verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach der es hinsichtlich der Konkretisierung der Berufung hinreiche, wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden könne, was sie mit der Berufung anstrebe, auch wenn die Berufung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthalte (VwGH E vom 07.04.1972, Gz. 1677/71). Wie schon dargetan, ist dies im vorliegenden Fall aus dem Rechtsmittel auch unter Bedachtnahme auf das Ermittlungsverfahren nicht zu erschließen, daher wäre die nunmehrige Beschwerde auch vor Ablauf des 31.12.2013 nach fruchtlosem Verbesserungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Daher liegt jedenfalls eine mangelhafte, trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag nicht verbesserte Beschwerde vor, die - nach fruchtlosem Ablauf des Verbesserungsverfahrens - als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der im vorliegenden Fall keinen Raum für Zweifel oder Rechtsfragen lässt, für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG oder denen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.
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