W137 1429072-1•BVwG W137 1429072-1
W137 1429072-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W137 1429072-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.056-BAL,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 23.11.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Hazaren und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er stamme aus der Provinz Meyidanshahr (wohl Meydan Wardak), sei aber vor etwa 13 Jahren mit seiner Familie in den Iran übersiedelt. Seine Eltern und drei Schwestern würden immer noch im Iran leben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab unter Nennung der Reiseroute an, etwa vor drei Monaten den Iran schlepperunterstützt verlassen zu haben und letztlich mit dem Flugzeug nach Wien gereist zu sein. Er sei im Zug Richtung Deutschland kontrolliert und festgenommen worden. Er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, er sei aber nach Österreich zurück überstellt worden.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Schwester etwa vor einem Jahr geheiratet habe. Ihr Mann habe sie immer wieder geschlagen und misshandelt. Sie hätten versucht den Schwager mit gutem Zureden zur Vernunft zu bringen, es habe leider nichts geholfen. Vor etwa acht Monaten habe er erneut versucht mit dem Schwager zu sprechen; es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Dabei sei dem Schwager der Arm gebrochen worden und er habe auch eine schwere Kopfverletzung davongetragen. Nach der Genesung habe der Schwager die Schwester verlassen und sei nach Afghanistan gegangen. Der Schwager habe dahingehend Rache geschworen, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde. Die iranischen Behörden hätten begonnen die afghanischen Staatsbürger zurück nach Afghanistan zu schicken. Da auch er illegal im Iran gelebt habe, habe die Gefahr bestanden bei einem Aufgriff durch die Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan sei aber der Schwager, der ihn umbringen wolle. Deshalb sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, vom Schwager umgebracht zu werden.
2. Am 30.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte eingangs sein bisheriges Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er wiederholt versucht habe, die Übergriffe seines Schwagers gegenüber seiner Schwester zu schlichten. Hilfe durch Polizei oder Behörden hätten sie auf Grund ihres illegalen Aufenthaltes im Iran nicht in Anspruch nehmen können. Eines Tages habe seine Schwester erneut blaue Flecken im Gesicht gehabt und der Schwager habe vor dem Haus zu schreien und schimpfen begonnen. Er habe versucht den Schwager zu beruhigen und ihm vorgeschlagen, sich scheiden zu lassen. Daraufhin habe der Schwager zuerst die Mutter des Beschwerdeführers geschubst und dann ihn mit einem Messer bedroht. Er habe sich mit einer Schaufel verteidigt. Der Schwager sei weggegangen, habe aber ununterbrochen angerufen und gedroht Rache zu nehmen. Sein Schwager sei in Afghanistan. Er habe Angst gehabt, dass er aus dem Iran nach Afghanistan ausgewiesen werde und dass sein Schwager dort Rache nehme.
In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme mit der Polizei oder den Behörden noch wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei nie politisch aktiv oder in Haft gewesen. Es habe kein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn gegeben und es sei nie nach ihm gefahndet worden. Auf Nachfrage, ob er in Kabul leben könnte, antwortete er, dass er Kabul nicht kenne und dort auch niemanden kenne.
3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2012 gab der Beschwerdeführer eingangs an, aus der Provinz Meydan Wardak zu stammen und vier Jahre lang eine afghanische Schule im Iran besucht zu haben. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet. Sein Vater habe zwei Brüder, wovon einer vermisst werde. Der andere Bruder lebe in Afghanistan, er wisse aber nicht wo, da er keinen Kontakt mit ihm habe. Er habe auch noch zwei Onkel mütterlicherseits die im Iran leben würden.
Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:
F.: Sie haben in der Befragung am 30.11.2011 bei der Erstaufnahmestelle West ausgeführt, warum Sie den Iran verlassen haben, haben Sie Ihren damaligen Angaben etwas hinzufügen?
A.: Ja, ich möchte noch weiter ausführen: Ich bin der einzige Sohn meines Vaters. Mein Vater ist ein alter Mann. Unser Haus ist im Iran abgebrannt. Das war, als wir kurz in Teheran waren. Wir hatten sehr viel Schweres zu erleiden, meine Schwester wurde durch den Hausbrand schwer körperlich gezeichnet. Mein Vater hatte viele Schulden. Mein Vater hielt sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Wir haben dann später meine Schwester verheiratet.
F.: Wann war das?
A.: Letztes Jahr. Das war 1389 (2010/bis 20.3.2011). Mein Schwager und meine Schwester kamen nicht miteinander aus, mein Schwager schlug meine Schwester öfters. Unsere Familie schlichtete zweimal. Es kam wieder zum Streit und er hat sie wieder geschlagen. Meine Schwester kam dann zu uns zurück. Die drei Mal, zu denen sie zu uns flüchtete, waren die heftigsten Male. Eines Tages, als ich von der Arbeit nachhause kam. Nachgefragt gebe ich an, dass das 8 Monate vor meinen Erstbefragungen in Österreich war. Ich sah, dass mein Schwager mit meiner Mutter diskutierte, er stieß meine Mutter dann weg. Ich wollte schlichten, als er dann auch auf mich losging. Wir schlugen aufeinander ein, als er ein Messer zog. Um mich zu verteidigen, nahm ich eine gebrochene Schaufel aus unserem Garten und schlug diese gegen seinen Arm und seinen Kopf. Ich wurde am linken Ellenbogen verletzt (ASt. zeigt ca. 3-5cm lange Narbe, linker Arm). Er stieg dann ins Auto und fuhr wieder weg.
2 Monate danach hörten wir, dass er den Iran verlassen hat. Nach dieser Auseinandersetzung hat er mich immer wieder telefonisch bedroht, auch aus Afghanistan aus. Aus Angst, dass die iranischen Behörden mich nach Afghanistan schicken könnten und mein Schwager mich dort finden könnte, haben wir dann Geld zusammengetragen und ich verließ den Iran Richtung Europa. Ich kenne Afghanistan auch nicht, da ich bereits als Kind aus Afghanistan ausreiste.
Das sind alle meine Gründe. Des Weiteren hatte ich im Iran keine Dokumente, ich wurde im Iran bereits zweimal, vor 4 Jahren, festgenommen, ich hatte Angst nach Afghanistan geschickt zu werden. Für illegale Afghanen besteht die Gefahr nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
F.: Warum hat Ihre Familie, als Sie ein Kind waren, Afghanistan verlassen?
A.: Zu dem Zeitpunkt waren die Taleban an der Macht und Schiiten, insbesondere Hazare, hatten es sehr schwer. Wir waren damals schon arm, konnten es uns nicht leisten in ein anderes Land zu flüchten, deshalb gingen wir in den Iran. Als mein Onkel väterlicherseits und ein Freund meines Vaters vermisst wurden, hatte mein Vater große Angst und brachte die Familie in den Iran."
Auf Nachfrage, was ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in Afghanistan nicht auskenne und dort niemanden habe. Er habe keinen Rückhalt und wisse nicht, ob die Familiengrundstücke noch vorhanden seien. Er fürchte sich auch vor seinem Schwager, der ebenfalls aus der Provinz Meydan Wardak stamme, wobei die letzten Generationen in Kabul gewohnt hätten. Befragt, wie er vom Schwager bedroht worden sei, erklärte er, dass er beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei, da er den Schwager geschlagen und gekränkt habe.
Er habe den Schwager an der Hand und am Kopf getroffen; er wisse nicht, wie schwer der Schwager verletzt gewesen sei. Der Schwager sei danach offensichtlich beleidigt gewesen und nach Afghanistan zurückgegangen. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Schwager sich nicht schon im Iran gerächt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Iran strenge Gesetze herrschen würden und der Schwager vielleicht verhaftet worden wäre. Sie hätten beide Angst gehabt, deshalb habe niemand Anzeige erstattet. Auf Vorhalt, dass er bei der Befragung am 23.11.2011 angegeben habe, seinen Schwager am Kopf schwer verletzt und den Arm gebrochen zu haben, erwiderte er, dass er bereits gesagt habe den Schwager am Kopf und Arm erwischt zu haben; sein Arm sei gebrochen gewesen, zur Kopfverletzung könne er nichts sagen. Abschließend gab er an keine Verwandten in Österreich zu haben. Er werde erst für einen Deutschkurs angemeldet, er versuche aber bereits Deutsch zu lernen.
4. Am 05.03.2012 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass seine Eltern und seine drei Schwestern immer noch im Iran leben würden. Er habe immer gearbeitet. Sein Vater habe ab und zu gearbeitet und auch die Mutter habe gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er bei der Befragung am 13.10.2011 in Deutschland angegeben habe, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten Afghanistan verlassen habe und in München arbeiten wolle, aber die Probleme mit dem Schwager nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen worden sei und Angst gehabt habe. Er sei nur kurz befragt worden und habe keine Zeit gehabt näher zu erklären. Auf Nachfrage was mit Grundstücksstreitigkeiten gemeint sei, erklärte er, dass es ein Grundstück gewesen sei, das sein Vater geerbt habe, eine Erbstreitigkeit. Sein Vater habe ein Grundstück bekommen, es habe Probleme gegeben, dann sei der Krieg gekommen und sein Onkel väterlicherseits sei verschwunden. Auf Nachfrage, mit wem sein Vater Probleme gehabt habe, erwiderte er, dass sein Vater keine Probleme wegen des Grundstücks gehabt habe. Seine Familie sei wegen des Krieges und der Taliban aus Afghanistan ausgereist. Sein Onkel habe sich um die Grundstücke gekümmert; was jetzt mit den Grundstücken sei, wisse er nicht.
5. Mit Schreiben vom 17.04.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt, die der Beschwerdeführer insofern erstattete, dass er ausführte, er sei nicht in der Lage sei eine Stellungnahme über ein Land abzugeben, indem er sich nicht aufgehalten habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, E10 423069-1/2011 führte er aus, dass sich die Behörde weder mit dem iranischen noch mit dem afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt und geklärt habe, ob der Beschwerdeführer auf Grund der langjährigen Abwesenheit überhaupt noch über die afghanische Staatsbürgerschaft verfüge bzw. ob er Anspruch auf Erhalt der iranischen Staatsbürgerschaft hätte. Darüber hinaus sollten Feststellungen getroffen werden, inwiefern eine Rückkehr auf Grund seiner langen Abwesenheit nach Afghanistan zumutbar wäre. Abgesehen davon sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage weder sicher noch stabil sei - dies gelte auch für Kabul. Anschließend wurden verschiedene Berichte über die Lage in Afghanistan zitiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da die Taliban "überall" seien. Es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan sehr viel Wert auf den familiären Rückhalt gelegt werde. Da er über kein solches familiäres Netz verfüge, wäre er einer ausweglosen Lage ausgesetzt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zahl: 11 14.056-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer wegen Problemen mit seinem Schwager einer Verfolgung in Afghanistan unterliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre. Zur Staatsangehörigkeit wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine afghanische Staatsangehörigkeit in den Einvernahmen nie in Frage gestellt habe. Ein Verlust wegen langer Abwesenheit lasse sich aus dem afghanischen Staatsbürgerschaftsrecht nicht erkennen. Die behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel oder nachvollziehbar gewesen seien. Widersprüchlich sei insbesondere gewesen, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2011 in Deutschland angegeben habe, mit sechs Jahren Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten des Vaters verlassen zu haben. In den weiteren Einvernahmen habe er die Auseinandersetzung mit seinem Schwager vorgebracht, wobei er sich hinsichtlich dessen Verletzungen in Widersprüche verwickelt habe.
Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, auch in Kabul, bestreiten könne. Die Lage in seiner Herkunftsprovinz sei zwar schwierig, jedoch könne nicht erkannt werden, dass alleine die Anwesenheit des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung begründe. In Kabul sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte über Anschläge und Verschlechterung der Sicherheitslage würden nicht den Schluss zulassen, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer so ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, dass damit eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben bestehe. Es seien in Afghanistan sowohl seine Familie, als auch andere Umstände (Haus und Grundstück) vorhanden, welche nicht erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wenn der Beschwerdeführer seinen langjährigen Aufenthalt im Iran als Rückkehrhindernis anführe, sei auszuführen, dass der Iran ein Nachbarland sei mit ähnlichem Kulturkreis und Sprache, sodass eine Entwurzelung aus dem Kulturkreis nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen. Daher sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen, dass er seinen Schwager bei Handgreiflichkeiten am Kopf verletzt und ihm den Arm gebrochen habe. Der Schwager habe ihn deshalb mit dem Umbringen bedroht. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Afghanistan vor allem in seine Herkunftsprovinz nicht zumutbar sei. Unter Verweis auf verschiedene Berichte könne er nicht nachvollziehen, dass die Behörde davon ausgehe, dass sein Herkunftsstaat sicher und gewaltfrei sei. Er habe mehrmals betont, dass er in Afghanistan keine Familie habe, mit deren Unterstützung er rechnen könne.
Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; b) in eventu den Bescheid an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; c) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) die Ausweisung aufzuheben.
8. Mit Schreiben vom 06.06.2014 legte der Beschwerdeführer drei Deutschkursbestätigungen und eine Bestätigung der Volkshilfe über den Bezug von Grundversorgung vor. Er wies daraufhin, dass er auf Grund seiner spärlichen finanziellen Situation keine weiteren Kurse oder Weiterbildungen belegen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazaren und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Meydan Wardak. Mit etwa 12 Jahren zog er mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zuletzt lebte. Er besuchte im Iran vier Jahre die Grundschule und arbeitete bis zur Ausreise als Schweißer. Seine Eltern und drei Schwestern leben immer noch im Iran.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2011 aus dem Iran aus und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 21.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass ihn sein nunmehr wieder in Afghanistan lebender Schwager im Iran mit dem Umbringen bedroht und Rache geschworen habe, nachdem er vom Beschwerdeführer in einer Auseinandersetzung schwer verletzt worden sei. Da der Beschwerdeführer auf Grund seines illegalen Aufenthaltes im Iran ständig von einer Ausweisung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, sei er geflüchtet. Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht ausgesetzt. Auch hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist.
Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aus diesem Grunde im Zusammenhang mit der Frage der Asylgewährung offen bleiben.
In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan, im Iran und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung offensichtlich zu Grunde gelegt. Dies ist insbesondere daraus ersichtlich, dass hinsichtlich der Rückkehrsituation im Herkunftsstaat lediglich ein Onkel und eine Tante - nicht aber die Eltern und die Schwestern - als familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers angeführt wurden.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vom 30.11.2011, 06.02.2012 und 05.03.2012 vor dem Bundesasylamt.
Dass er in Afghanistan von seinem Schwager bedroht werde, ist insofern schon objektiv/abstrakt nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer für diese behauptete Verfolgung seiner Person kein asylrelevantes Motiv darlegen konnte. Vielmehr handelt es sich um rein kriminelles Verhalten auf Grund eines Familienkonfliktes. Dies gilt auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich der Auseinandersetzung mit seinem Schwager. So habe der Schwager Rache geschworen, nachdem er vom Beschwerdeführer schwer verletzt und gekränkt worden war. Dass der Schwager ein mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung stehendes Motiv für sein Handeln gehabt hätte, wurde während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Darüber hinaus wurde auch keine (zu erwartende) Schutzverweigerung seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen behauptet. Damit ist dieses Vorbringen - und insbesondere die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit - lediglich für die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz entscheidungsrelevant.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe die Familie aus Angst in den Iran gebracht, nachdem der Onkel väterlicherseits und ein Freund des Vaters verschwunden seien, weist im Übrigen ebenso keinen Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Überdies fehlt es hier auch am zeitlichen Konnex zur rund 13 Jahre später erfolgten Ausreise nach Österreich, wobei sich aus der Zeitspanne und den Angaben des Beschwerdeführers zur Situation seiner Familie im Iran bis 2011 zweifelsfrei ergibt, dass sich die Familie im Iran niedergelassen hatte, ihre Existenz sichern konnte und somit nicht eine Flucht nach einer vorübergehenden Unterbrechung fortsetzte. Auch dieses Vorbringen ist dementsprechend bereits abstrakt (unbeachtlich der Glaubhaftigkeit) nicht asylrelevant.
Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit.
Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Auch in der Beschwerde finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Hinsichtlich der behaupteten Rache seines Schwagers ist kein Hinweis auf eine Verfolgung aus den in der GFK definierten asylrelevanten Motiven ersichtlich. Vielmehr wird lediglich eine befürchtete Rache für erlittene Verletzungen - und damit letztlich ein rein krimineller Hintergrund - behauptet. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen für einen asylrelevanten Hintergrund der befürchteten Verfolgungshandlungen. Für eine Schutzverweigerung seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es ebenfalls keinen Hinweis, zumal sich der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht in Afghanistan aufgehalten hat. Überdies fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass diese einen asylrelevanten Hintergrund haben könnte.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.
Sie sind ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, auch in Kabul, bestreiten kann, zudem wäre es Ihnen auch zumutbar wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
In Markazi Behsud, Provinz Meydan Wardak, leben Onkel und Tante."
Die Behörde führte weiters aus dass, die Lage in Meydan Wardak zwar schwierig sei, es könne aber nicht erkannt werden, dass alleine die Anwesenheit des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung für ihn begründe. Auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit sei ihm zumutbar etwa in Kabul zu leben und zu arbeiten. Dort sei die Sicherheitslage durch "eine gewisse Stabilität geprägt" und es sei dem alleinstehenden Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung auch zumutbar in einer großen Stadt zu leben. Vor allem in Kabul würden auch Hilfsorganisationen existieren, die zumindest eine gewisse Unterstützung bieten könnten. Es seien in Afghanistan sowohl Familie als auch andere Umstände vorhanden, die nicht erkennen lassen würden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang offenkundig - ohne konkrete Ausführungen und Begründung - vorrangig die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul an, obwohl er laut eigenen Angaben weder die Stadt kennt noch dort über Anknüpfungspunkte verfügt. Diese Annahme wird im Wesentlichen nur auf die (unterstellte) Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt, für familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul findet sich kein Hinweis.
Die Behörde hat weiters verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, indem unterlassen wurde, sich hinreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ausführungen zur Provinz Meydan Wardak finden sich nur kursorisch im angefochtenen Bescheid.
Schließlich ist auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. So ist ein auch gänzlich anderes Vorbringen bei der der Antragstellung folgenden kurzen Befragung in Deutschland keine hinreichende Grundlage, um dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit grundsätzlich abzusprechen. Auch die Widersprüche im Verlauf der Befragungen und Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren sind in dem vom Bundesasylamt dargestellten Ausmaß nicht nachvollziehbar. Insbesondere sind die Kurzbefragungen am 21.11.2011 und 23.11.2011 nach ständiger Judikatur nur von eingeschränkter Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, da sie nur kursorisch konzipiert sind und auch nicht vor der für die Entscheidung im Asylverfahren zuständigen Behörde erfolgten. Substanzielle Widersprüche - die Behörde bezieht sich in der Beweiswürdigung vorrangig auf die Schilderung der Verletzungen des Schwagers - sind jedoch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, wenn zunächst (in der Erstbefragung) nur die Zufügung von schweren Verletzungen (ohne Nennung einer "Tatwaffe") behauptet wird und in den folgenden Einvernahmen Schläge mit einer Schaufel gegen den Kopf und den Arm des Kontrahenten - ohne das Adjektiv "schwer". Dies umso mehr, als "schwere Verletzungen" medizinisch anders definiert werden als etwa juristisch und auch der persönliche Hintergrund für deren Einschätzung eine nicht unwesentliche Rolle spielt.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.
Der angefochtene Bescheid enthält weder substanzielle oder konkrete Erhebungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Meydan Wardak oder in Kabul, wo der Beschwerdeführer nach eigenen - bisher nicht angezweifelten - Angaben nie gelebt hat, noch wird darauf eingegangen, inwieweit diese Orte erreichbar sind. Ebenso fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Meydan Wardak lebenden Angehörigen.
Daher greift auch die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Familie in keine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Seite 62 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (Meydan Wardak) des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul (oder andernorts in Afghanistan) ins Verfahren eingeführt wurden.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz Meydan Wardak bzw. in Kabul unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 16 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist und auch keinen Kontakt mit den dort lebenden Angehörigen hatte.
Darüber hinaus kann hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz - abhängig von der Schutzfähigkeit der Behörden gegen die behaupteten Verfolgungshandlungen - auch die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung durch seinen Schwager bzw. eine diesbezügliche Schutzfähigkeit der Behörden entscheidungsrelevant werden. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich eine erneute Einvernahme letztlich als unvermeidlich dar. Bei dieser wäre im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit der Drohungen stärker in den Mittelpunkt zu rücken als jene nach der (medizinischen) Schwere der zugefügten Verletzungen.
3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.4.2. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine Asylrelevanz des Vorbringens ersichtlich war. Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - bezüglich der Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie schon oben unter Punkt II.3.2. dargelegt weist das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt (unbeachtlich seiner Glaubhaftigkeit) keinen Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Die Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen zwei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der unter Punkt II.3.3. zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesamts insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und der unzureichenden Begründung der angenommenen Möglichkeit einer dauerhaften Niederlassung in Kabul.
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