BVwG W123 2010769-1

W123 2010769-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014

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Regest

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Untersagung, Untersagung<br/>der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Widerruf,<br/>Widerrufsentscheidung, Zuschlagsverbot, Zuschlagsverbot für die<br/>Dauer des Nachprüfungsverfahrens

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BVwG W123 2010769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2010769.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch XXXXsenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren "S10 Mühlviertler Schnellstraße Unterweitersdorf - Freistadt Nord Landschaftsbau 2 (BA 2-4)" des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 14.08.2014 beschlossen:

Spruch

A)

Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin nach Mitteilung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren untersagen, den Zuschlag im Vergabeverfahren S10 Mühlviertler Schnellstraße Unterweitersdorf - Freistadt Nord Landschaftsbau 2 (BA 2-4) zu erteilen" wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 328 Abs. 1 iVm § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 07.08.2014 zugunsten der "Fa. XXXX gemeinsam mit: XXXX GmbH".

2. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 gab die Auftraggeberin bekannt, dass die Zuschlagsentscheidung vom 14.08.2014 per Fax vom 19.08.2014 zurückgenommen wurde. Die entsprechenden Schreiben an die Bieter (inklusive Sendebestätigungen) wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (siehe Beilagen zu OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. Die Entscheidung ist daher durch einen Einzelrichter zu treffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Die seitens der Antragstellerin bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG ist die "Zuschlagsentscheidung" der Auftraggeberin vom 07.08.2014 zugunsten der "Fa. XXXX gemeinsam mit: XXXX GmbH". Diese Entscheidung wurde mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19.08.2014 zurückgenommen und gehört demzufolge nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Das Begehren der Antragstellerin richtet sich darauf, der Auftraggeberin zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen. Durch die Rücknahme der Zuschlagsentscheidung befindet sich das Vergabeverfahren aber wiederum im Stadium vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Es steht somit die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar bevor. Somit droht aber der Antragstellerin beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages, weshalb der Antrag abzuweisen war (in diesem Sinne bereits BVA 12.01.2009, N/0001-BVA/13/2009-6; BVA 4.7.2011, N/0056- BVA/12/2011-EV6; siehe dazu auch jüngst BVwG 25.02.2014, W139 2001504-1/7E und BVwG 23.04.2014, W123 2007137-1/7E).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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