W117 1426347-1•BVwG W117 1426347-1
W117 1426347-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W117 1426347-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §§ 3, 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter in deren Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens, bezogen auf die gesetzliche Vertreterin, welche ihrerseits am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung der gesetzlichen Vertreterin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache führte die gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin aus, dass für die Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe gelten würden wie für sie, die gesetzliche Vertreterin; diese habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin durch ein Organ der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache führte diese für die Beschwerdeführerin aus, dass diese nur von ihren Ausreisegründen betroffen sei.
Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus.
Die Verwaltungsbehörde ging auf Sachverhaltsebene davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochter der für sie im Verfahren auftretenden gesetzlichen Vertreterin sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ua. die Zuerkennung von Asyl beantragt.
Am 12. August 2014 wurde in der Beschwerdesache der gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung führte diese für sich und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:
Sie, die gesetzliche Vertreterin heiße XXXX und sei am XXXX geboren.
Sie habe auch ursprünglich keine falsche Identität vorgebracht; aus dem konkreten Namen ergebe sich schon vordergründig, dass es sich um eine Kurzform des Langnamens handle; bei langen Namen würden die Behörden ohnehin Transkriptionsfehler begehen. Man könne also nicht von einem Versuch sprechen, hier eine falsche Identität ins Treffen zu führen.
Sie könne nicht genau sagen, wo sich ihr Lebensgefährte aufhalte, da sie keinen Kontakt zu ihm habe. Sie habe zwei Kinder mit diesem Lebensgefährten, und zwar zwei minderjährige Töchter: XXXX.
Sie mache für ihre Kinder keine eigenen Gründe geltend. Das jüngste Kind sei ohnehin in Österreich geboren und das ältere Kind habe mit ihrem Fall nichts zu tun und für Sippenhaftung sehe sie keinen Anlass.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren und ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin wurde mit Erkenntnis vom selben Tag internationaler Schutz (Asyl) gewährt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst sind keine wie immer gearteten Fluchtgründe feststellbar.
Ein legales Familienleben mit der gesetzlichen Vertreterin kann nur in Österreich stattfinden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Sippenhaftung:
Sippenhaftung kann nicht festgestellt werden.
Grundversorgung/Wirtschaft:
Die elementarste Grundversorgung ist in der Mongolei gewährleistet; Hungersnöte sind keine bekannt.
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann nach dem derzeitigen Wissensstand kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
von der gesetzlichen Vertreterin in Vorlage gebrachtes Urkundenkonvolut;
PV der gesetzlichen Vertreterin;
Verfahren der gesetzlichen Vertreterin.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);
Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;
Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei -
Stand: März 2014;
Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:
Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;
COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010
Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:
Fourth periodic reports of States parties due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität ergibt sich aus den glaubwürdigen Einlassungen der gesetzlichen Vertreterin, ihre eigene Identität entsprechend - dazu siehe den entsprechenden Begründungsteil, die gesetzliche Vertreterin betreffend. Darauf aufbauend, waren auch ihre Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin als nicht unglaubwürdig zu qualifizieren.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Fluchtgründen war gleichsam auf der glaubwürdigen Letztverantwortung der gesetzlichen Vertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzubauen; auch die festgestellte Ländersituation ergibt kein davon abweichendes Bild.
Die Feststellung über die ausschließliche Führung eines legalen Familienlebens in Österreich ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem Verfahren der gesetzlichen Vertreterin: Diese kann aufgrund eigener drohender Verfolgung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurück. Sämtliche Verfahren haben keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Familienleben in einem anderen Staat als Österreich, in welchem die gesetzliche Vertreterin mit Erkenntnis vom heutigen Tag zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt berechtigt ist, möglich ist.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Sippenhaftung fanden letztlich ihre Bestätigung durch die gesetzliche Vertreterin, welche ihrerseits für die Beschwerdeführerin keine Gefährdung aus diesem Titel annahm.
Das Bestehen elementarster Grundversorgung war nicht strittig.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mangels eigener Fluchtgründe im Zusammenhalt mit dem Umstand, das Familienleben nur in Österreich pflegen zu können, war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familieneigenschaft internationaler Schutz auf der Grundlage des § 3 in Verbindung mit § 34 Asylgesetz 2005 zu gewähren.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft.
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