BVwG L516 1437404-1

L516 1437404-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014

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Regest

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG L516 1437404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1437404.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 13.08.2013, Zl. 12 12.967-BAG, zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 22.10.2012 sowie am 12.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an: Er sei pakistanischer Staatsbürger, Schiite, Angehöriger der Volksgruppe der Jat, ledig, und in XXXX, XXXX, Provinz Punjab geboren, wo er von 2001 bis 2011 die Grundschule besucht und auch seinen Wohnsitz gehabt sowie bis zum Tag seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters geholfen habe, ehe er seine Heimat legal ungefähr fünf Monate vor der Erstbefragung verlassen habe und in der Folge über den Iran, die Türkei und Griechenland illegal in Österreich eingereist sei. Er habe in seiner Heimat noch seine Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern, zahlreiche Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen (AS 71) und in Österreich keine Verwandten oder sonstigen engen soziale Bindungen. Alle Verwandten seien in XXXX und XXXX. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung für Asylwerber, lerne zurzeit Deutsch und wolle auch die Schule besuchen. Er sei gesund.

1.2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 19.09.2012 aus, dass sein Vater im Zuge eines Streits mit einer Person namens XXXX geschlagen und er selbst von diesem mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2012 bestätigte der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung seine Angaben aus der Erstbefragung und gab zudem an, dass seine beiden Brüder auch weggegangen seien und er gegenwärtig nicht wisse, wo diese seien. Bei der Einvernahme am 12.08.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund befragt vor, er wolle in Österreich arbeiten und habe auch private Streitigkeiten. Als er selbst noch sehr klein gewesen sei, sei sein Vater drei Mal von irgendwelchen Sunniten geschlagen worden, und er wisse nicht aus welchem Grund. Sein Vater sei damals deswegen nicht bei der Polizei gewesen. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei selbst keiner Bedrohung ausgesetzt. Weiter Fluchtgründe habe er nicht, er wolle hier arbeiten. Er habe auch keine konkreten persönlichen Feinde. Er selbst sei nie bedroht worden und es sei ihm nichts geschehen. Im Falle einer Abschiebung in seine Heimat könnte er jedoch von den Sunniten bedroht werden, da sein Vater Probleme gehabt habe.

1.3. Nach der Erörterung der Länderfeststellungen zu Pakistan in der Einvernahme am 12.08.2013, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Pakistan eine generelle Unruhe und keine Sicherheit gebe.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insb zu den Themen Grundversorgung, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsprogramme, Wohlfahrts-NGOs, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Rückkehrhilfe und -projekte, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption, Allgemeine Lage, Allgemeine Sicherheitslage„ Regionale Problemzonen FATA und Khyber Pakhtunkwa, Belutschistan, Karatschi und Kaschmir, Überschwemmungen und Religion.

2.2. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Wunsch des Beschwerdeführers, in Österreich arbeiten und die Schule besuchen zu wollen, sei glaubhaft. Es sei jedoch völlig unglaubwürdig, dass dem Vater des Beschwerdeführers in Pakistan seitens Privater Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe dazu keinerlei Angaben machen können und habe bei Nachfrage ständig ausgeführt, damals noch sehr klein gewesen zu sein und keine überprüfbaren Angaben machen zu können. Der Beschwerdeführer sei legal ausgereist, habe bis zur Ausreise an der elterlichen Wohnadresse gewohnt und bis zur Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft ausgeholfen. Die gesamte Familie sei nach wie vor in Pakistan aufhältig. Aus all diesen Umständen sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer weder in Furcht vor Verfolgung gelebt habe noch tatsächlich einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt könne die geschilderte Bedrohung auch nicht zur Asylgewährung führen, da eine Schutzgewährung durch Rechtsschutzeinrichtungen gegeben wären und für den jungen, gesunden, ledigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 16.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 20.08.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Es sei im Heimatdorf des Beschwerdeführers immer wieder zu Misshandlungen, Drohungen und physischen Übergriffen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung auf den Vater sowie auf den Beschwerdeführer selbst gekommen und seien diese von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung ausgegangen seien, um ihn und seine ganze Familie zum Wechsel vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu bewegen. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande bzw. willens, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässig die Glaubwürdigkeit abgesprochen und das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Die Länderfeststellungen zu Pakistan seien mangelhaft bzw unrichtig vom Bundesasylamt ausgewertet worden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Sicherheitsbehörden effektiv nicht schutzfähig, seien; dass es zu zahlreichen Übergriffen aus religiösen Gründen komme; und dass die Sicherheitslage überaus angespannt sei. Das Bundesasylamt habe das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere seien keine offenen Fragen gestellt worden, die dem BF ausreichenden Platz für eine umfassende Antwort gegeben hätten. So habe es nicht nur Übergriffe auf den Vater gegeben, sondern auch auf den Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer sei auf seinem Schulweg mehrmals von einer sunnitischen Gruppe attackiert, beschimpft und misshandelt worden, sowie auch einmal mit einer Waffe am Hals dazu aufgefordert worden, seinen Glauben zu wechseln. Die Mitglieder jener Gruppe seinen dem Beschwerdeführer mit Ausnahme von zwei ihm namentlich bekannte Personen unbekannt. Zu solchen Übergriffen sei es beinahe täglich gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei zudem ebenfalls mit der Aufforderung, seine Religion zu wechseln, mehrmals mit Zuckerrohrstangen verprügelt worden. Es sei auch versucht worden, diese Vorfälle bei der lokalen Polizei anzuzeigen, doch sei von den Beamten im Vorfeld stets Geld verlangt und nach Bezahlung mitgeteilt worden, dass sie beim nächsten Mal besser aufpassen würden, was jedoch leere Versprechungen gewesen seien, was damit zusammenhänge, dass die Polizisten selbst Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe deshalb nicht, da die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf lebe und der Beschwerdeführer noch nie in einer Großstadt gelebt habe und mit den dortigen Gebräuchen und Abläufen in keiner Art und Weise vertraut sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in XXXX, XXXX, in der Provinz Punjab, wo er auch die Schule besucht und in der Landwirtschaft des Vaters mitgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im April 2012 aus Pakistan aus und im September 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Eltern und Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.

1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.

2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.3.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Das Bundesverwaltungsgerichts erachtet das Vorbringen des zum Ausreisezeitpunkt siebzehnjährigen und inzwischen volljährigen Beschwerdeführers, wonach dessen Vater drei Mal von unbekannten Sunniten geschlagen worden und der Beschwerdeführer zu den damaligen Zeitpunkten noch sehr klein respektive sehr jung gewesen ist, entgegen der Ansicht der belangten Behörde für glaubhaft. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer diesen Teil seines Vorbringens - im Kern -sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt konstant vorgetragen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dazu keine näheren Angaben machen konnte, lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie einzelne Unstimmigkeiten, etwa in Bezug auf die Anzahl der genannten Übergriffe auf den Vater (1 bzw 3; vgl AS 17, 73), darauf zurückführen, dass diese Ereignisse eben bereits lange zurückliegen ("Ich war damals noch sehr klein"; AS 73).

2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer jedoch bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er selbst auch von der Person namens XXXX, welche seinen Vater geschlagen habe, mit dem Umbringen bedroht worden sei und er deshalb die Flucht ergriffen habe, wird dies wie bereits vom Bundesasylamt auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet. Dies deshalb, da er diese behauptete Verfolgungshandlung rund elf Monate später in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2013 nicht nur nicht wiederholte, sondern auf Befragung des Bundesasylamtes - in Widerspruch zu jenem Vorbringen bei der Erstbefragung - zwei Mal dezidiert vorbrachte, dass ihm selbst nichts konkret passiert sei, er selbst keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt sei (AS 73). Eine Erklärung für das diesbezüglich inkonsistente und widersprüchliche Vorbringen bot der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde an und da auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer eine gegebenenfalls tatsächlich erlittene Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt leugnen hätte sollen, lässt dies für das Bundesverwaltungsgericht nur den Schluss zu, dass die bei der Erstbefragung behauptete Bedrohung gegen seine eigene Person nicht den Tatsachen entspricht.

2.4.3. Soweit die Beschwerde dem Bundesasylamt den Vorwurf macht, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben sowie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt und insbesondere keine offenen Fragen gestellt zu haben, erweist sich dieser als unberechtigt, da genau dies von der Behörde getan wurde, wie sich anhand des folgenden Ausschnittes aus der Niederschrift zur Einvernahme vom 12.08.2013 zeigt (AS 73):

"F [Frage des Bundesasylamtes, Anm]: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie Ihre Flucht- und Asylgründe! A [Antwort des Beschwerdeführers, Anm]: Ich möchte hier in Österreich arbeiten. Ich habe auch private Streitigkeiten. F: Welche Probleme?

A: Irgendwelche Sunniten haben meinen Vater dreimal geschlagen und die könnten mich auch schlagen. F: Was ist Ihnen konkret passiert?

A: Nichts. F: Wann wurde Ihr Vater geschlagen und warum? A: Das weiß ich nicht. Ich war damals noch sehr klein. F: Wie klein waren Sie damals? A: ich war klein, ich weiß das Datum nicht mehr. Dreimal haben die meinen Vater geschlagen. F: Welcher konkreten Bedrohung sind Sie nunmehr ausgesetzt? A: Keiner. Ich nicht. F: Haben Sie sonst noch Flucht- oder Asylgründe? A: Nein. Gar nichts. Ich will hier arbeiten. F: Haben Sie konkrete persönliche Feinde? A: Nein. F:

Gibt es eine konkrete staatliche oder quasi staatliche Verfolgung?

A: Nein. F: Wenn Ihr Vater, als Sie noch klein waren bei der Polizei eine Anzeige erstattet? A: Nein. Die tun nichts. F: Warum nicht? A:

Die sind ja alle bestechlich. F: Es sind doch nicht alle Polizisten korrupt! A: Mit Geld bekommt man alles. V [Vorhalt des Bundesasylamtes, Anm]: Ihre ganze Familie lebt in XXXX! Warum sollten Sie nicht bleiben können, Ihre gesamte Familie lebt in Pakistan! A: Ja. F: Warum sollten Sie nicht woanders hin ziehen können. Nach Islamabad oder Karachi? A: Ich will dort nicht wohnen.

Streit gibt es überall. F: Können Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen oder die Angaben irgendwie konkretisieren? A: Nein.

Das kann ich nicht. F: Wurden Sie sonst irgendwie bedroht? A: Nein.

Ich nicht. F: Ist Ihnen etwas passiert? A: Nein. Das ist alles."

2.4.4. Derselbe Textauszug zeigt des Weiteren, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sein Vater damals keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sowie dass der Beschwerdeführer auch trotz der Fragen des Bundesasylamtes danach, welchen konkreten Bedrohungen er selbst ausgesetzt sei, ob er konkrete persönliche Feinde habe, ob er noch irgendwelche Angaben machen oder diese irgendwie konkretisieren könne oder er sonst irgendwie bedroht worden oder ihm etwas passiert sei, er vor dem Bundesasylamt keine weiteren Ereignisse erwähnt hat, bei denen es zu weiteren oder anderen Übergriffen oder Bedrohungshandlungen auf seine eigene Person oder auf Angehörige seiner Familie gekommen wäre. In Bezug auf das demnach in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen, wonach es im Heimatdorf des Beschwerdeführers immer wieder zu Misshandlungen, Drohungen und physischen Übergriffen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung auf den Vater sowie auf den Beschwerdeführer selbst gekommen sei, welche von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung ausgegangen seien, um ihn und seine ganze Familie zum Wechsel vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu bewegen (AS 289) und es nicht nur Übergriffe auf den Vater sondern auch auf den Beschwerdeführer selbst gegeben habe, welcher auf seinem Schulweg mehrmals von einer sunnitischen Gruppe attackiert, beschimpft und misshandelt sowie auch einmal mit einer Waffe am Hals dazu aufgefordert worden sei, seinen Glauben zu wechseln und es zu solchen Übergriffen beinahe täglich gekommen sei (AS 299), ist daher vom Bundesverwaltungsgericht festzuhalten, dass diese nun in der Beschwerde neu vorgebrachten Geschehnisse vom Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt wurden, obwohl er dort dazu die Gelegenheit gehabt hätte und vom Bundesasylamt dezidiert nach konkreten und detaillierten Angaben zu den behaupteten Ereignissen in seiner Heimat mehrfach gefragt wurde, und diese daher zum einen grundsätzlich dem Neuerungsverbot unterliegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach versucht worden sei, jene Vorfälle bei der lokalen Polizei anzuzeigen (vgl AS 299) steht zudem in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach sein Vater keine Anzeige gemacht habe (AS 73). Da sich in der Beschwerde keine stichhaltige Erklärung (- zum unberechtigt erhobenen Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes siehe zuvor Punkt II.2.4.3. -) für diese Neuerungen findet, weshalb der Beschwerdeführer nicht eher nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt - konkret beispielsweise in der Einvernahme am 12.08.2013 - ein derartiges Vorbringen erstatten hätte können, wird dieses Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht zum anderen jedoch auch als nicht glaubhafte Steigerung erachtet.

2.4.5. Soweit vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 75) sowie in der Beschwerde (vgl AS 293, 295) auf die schlechte Sicherheitslage in Pakistan verwiesen wurde ist dazu Folgendes festzuhalten: Laut den vom Bundesasylamt herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 11 bis 59) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des Bundesasylamtes, S 33). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage und Regionale Problemzonen). Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich demnach hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär Die Regierung versuchte, zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen zu ergreifen (Bescheid, S 34). Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch. Mit Bezug auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass laut den Länderberichten die klar überwiegende Mehrzahl an Übergriffen auf Schiiten in Belutschistan stattgefunden hat (und dabei zumeist auf Angehörige der Hazara) und es darüber hinaus vor allem auch in den bereits genannten beiden anderen Problemregionen FATA, Khyber Pakhtunkhwa zu Anschlägen auf die dortige schiitsche Minderheit kommt (Bescheid, S 53).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person schiitischer Glaubenszugehörigkeit, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (Bescheid S 11 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Diese Einschätzung bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, bis vor seiner Ausreise an seiner Heimatadresse aufhalten konnte und auch aktuell engste (zudem ebenso schiitische) Familienangehörige - mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers - nach wie vor am Heimatort leben und ihre Existenz bestreiten können, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

2.4.6. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Pakistan "aus mangelnden bzw unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen" ziehe, jedoch wird in der Beschwerde nicht dargelegt, worin diese Mangelhaftigkeit bestehen soll. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln, die zudem auch in Einklang mit den in der Beschwerde zitierten Berichten zur Sicherheitslage (AS 295) stehen.

2.4.6. Es ist daher zusammengefasst vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen zwar glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers zu länger zurückliegenden Zeitpunkten, als der inzwischen volljährige Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen ist, ein bis drei Mal angegriffen worden ist. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer lediglich ein bis drei Übergriffe auf seinen Vater glaubhaft bemacht, welche bereits vor einem längeren Zeitraum stattgefunden haben, jedenfalls zu Zeitpunkten, als der inzwischen volljährige Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen ist. Da der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine weiteren Übergriffe, Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen glaubhaft machen konnte, fehlt es zum einen an einem an einen zeitlichen Konnex zwischen jenen Vorfällen und seiner Ausreise sowie an der erforderlichen hinreichenden Aktualität einer Verfolgung bzw Bedrohung. Die rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm könne womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht zu aufzuzeigen. Es ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der GFK.

3.13.2. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (siehe dazu die Ausführungen oben Pkt II.2.4.5.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und auch in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.39. Zum gegenständlichen Verfahren

3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.39.3. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des im September 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat jedoch von April bis Juli 2013 einen Deutschkurs "Niveau A1.1." besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst knapp zwei Jahre in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal sich auch engste Familienangehörige in Pakistan leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise im gemeinsamen Verband gelebt hat. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.39.4. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.40. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.41. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.42. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und sich zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht.

Zu B)

Revision

3.43. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.43.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12.; II.3.19. -3.24. und II.3.31. - 3.38. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.44. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.45. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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