BVwG L508 1427454-2

L508 1427454-2Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>individuelle Gefährdung, politische Aktivität

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BVwG L508 1427454-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1427454.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.05.2014, Zl. 13-590977506/1492548 (12 06.222-BAW), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit seitens der Taliban verfolgt werde. Er sei Parteivorsitzender der Awami National Party (ANP-Partei) in seinem Heimatdorf XXXX. Da seine Partei Operationen gegen die Taliban geführt habe, hätten diese Mitglieder der ANP-Partei getötet. Kurz vor seiner Ausreise seien die Taliban sehr brutal gegen politisch tätige Personen vorgegangen. Es seien viele Mitglieder seiner Partei von den Taliban mit Kopfschuss getötet worden. Ein Cousin von ihm habe seinen Wohnsitz nach Karachi verlegt und sich dort versteckt. Am 28.12.2011 sei dieser erschossen worden, es habe auch Berichte darüber gegeben. Ferner sei er auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Paschtune) seitens der pakistanischen Regierung unterdrückt worden. Auch durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ort, könne er sich nicht der Verfolgung entziehen.

3. Mit Bescheid vom 04.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.

4. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.08.2012, Zl. E11 427454-1/2012/6E statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel sowie generell der fehlenden Fristgewährung an den BF zur Vorlage von Beweismittel.

5. In der Folge hat das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer drei weitere Einvernahmen durchgeführt in welchen dieser umfassend seine Verfolgungsgründe darstellte und zahlreiche Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage brachte.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2014, Zl. 13-590977506/1492548 (12 06.222-BAW) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2015 erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die geschilderten Fluchtgründe dem Grunde nach geschehen sein könnten und werde daher die Fluchtgeschichte als zu beurteilender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. In der rechtlichen Beurteilung wird zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Es würde zwar offensichtlich stimmen, dass immer wieder von den Taliban Anschläge auch gegen ANP (Awami National Party) Führer gemacht wurden, jedoch werde gegen die ANP per se nicht vorgegangen. Außerdem sei noch anzumerken, dass die ANP seit den letzten Wahlen nicht mehr in der Regierung vertreten sei, aber diese einige Sitze in der Provinz- und Nationalversammlung halte. Das bedeute wiederum, dass die Verfolgungshandlung dem Staat zurechenbar sein müsse. Dies sei jedoch nicht nur dann der Fall, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434). Im Falle des BF sei der Staat gewillt und immer öfter in der Lage gegen die Übergriffe durch die Taliban vorzugehen, wobei die Taliban bereits Großteils aus dem SWAT-Tal vertrieben und ist dort auch noch stationiert (vom Bescheid des BFA übernommene unverständliche Formulierung).

Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde dahingehend begründet, dass im konkreten Einzelfall des Antragstellers die Behörde derzeit von einer realen Gefahr einer Artikel 3 EMRK relevanten Bedrohung ausgehe.

7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist islamischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und lebte im Distrikt Swat.

Die Familie des Beschwerdeführers gehört seit Jahrzehnten der Awami National Party an und handelt es sich insbesondere bei seinem Onkel väterlicherseits um ein hochrangiges Mitglied der genannten Partei.

Der Beschwerdeführer war aktives Mitglied der Awami National Party (ANP) und Parteivorsitzender des Dorfes Barabandi.

Mehrere nahe Verwandten des Beschwerdeführers sowie mit ihm gut bekannte Mitglieder der ANP, wurden von radikal islamischen Gruppierungen entführt und/oder ermordet.

Da dem Beschwerdeführer ein Leben in seinem Heimatdorf aufgrund der Gefährdung durch islamistische Gruppierungen nicht mehr sicher erschien, entschloss er sich im April 2005 zum Verlassen des Heimatdorfes.

Allen Opfern ist gemeinsam, dass sie auf Missstände, welche ursächlich dem Versagen der pakistanischen Regierung anzulasten sind, in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa aufmerksam machten und die Vorgehensweise radikal islamischer Gruppierungen offen kritisierten.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als ein aktives und führendes Mitglied der ANP die Vorgehensweise der Taliban und anderer radikal islamistischer Gruppierungen offen kritisiert und mittelbar dadurch auch Kritik an der pakistanischen Regierung geübt hat, er auch aufzeigte, dass viele Parteimitglieder verfolgt und auch getötet wurden, geriet er ins Blickfeld radikal islamischer Gruppierungen und wurde mehrmals mit dem Umbringen bedroht.

Ferner kann auch wegen der seitens des Beschwerdeführers mittelbar geübten Kritik an der pakistanischen Regierung eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Aufgrund der zuvor genannten Aktivitäten des Beschwerdeführers (wie auch wegen seines familiären Hintergrundes) sowie seiner Parteizugehörigkeit, ist der Beschwerdeführerin ins Blickfeld radikal islamistischer Terrororganisationen geraten, wobei auch ein staatlicher Konnex (insbesondere auch wegen seiner mittelbaren Kritik an der pakistanischen Regierung) nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und kann im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer von belastenden Übergriffen von dem pakistanischen Staat zurechenbaren Organen und/oder von radikal islamischen Gruppierungen wird.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen aus dem Bescheid des BFA wiedergegeben:

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 2.11.2012). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013).

In den vergangenen Jahren hatten Taliban-Gruppen in Teilen der Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Lashkars (Bürgerwehren der Stämme) (AA 2.11.2012).

Die Taliban reagieren auf die Militäroperationen weiterhin mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber-Pakhtunkhwa und die FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt allerdings sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan; dort sind auch die meisten Opfer zu beklagen (AA 24.10.2013; vgl. Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2013a).

Ferner ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2013 zur Situation im Swat-Tal, Provinz Khyber, ANP Funktionäre, Einfluss der Taliban, IFA, Rückkehrsituation hinzuweisen, aus welcher sich zusammengefasst im wesentlichen ergibt, dass die ANP, welche bis zu den Wahlen vom Mai 2013 die Regierung in Khyber-Pakhtunkhwa anführte, bei den letzten Wahlen ihre Kampagnen nicht frei durchführen konnte und dass Mitglieder bei Veranstaltungen attackiert und auch getötet wurden. Die ANP war aufgrund der Unterstützung der Maßnahmen gegen die Taliban von Anschlägen gegen politische Parteien am stärksten betroffen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der Stellungnahmen sowie der zahlreichen vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Zeitungs- und Internetartikel über die Ermordung von Verwandten und Parteimitgliedern, Fotos, Mitgliedausweis der ANP, Bestätigungsschreiben, Drohbriefe).

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist grundsätzlich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen; dies unter besonderer Berücksichtigung des äußerst detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge seiner zahlreichen Einvernahmen vor der Erstinstanz sowie den zahlreichen von ihm vorgelegten Dokumenten und Beweismittel.

Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen und ist es jedenfalls glaubhaft, dass ein gravierendes Interesse islamistischer Gruppierungen an der Person des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements, insbesondere wegen der Unterstützung der Maßnahmen gegen die Taliban, sowie auch seines familiären Hintergrundes, besteht.

Insbesondere auch die im Verfahren vorgelegten Dokumente des Antragstellers (Parteiausweis der ANP, Bestätigungsschreiben der ANP) sowie die sonstigen im Verfahren vorgelegten Dokumente, (Zeitungs- und Internetartikel über die Ermordung von Verwandten und Parteimitgliedern, Fotos, Drohbriefe), unterstreichen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und ist es schlüssig, dass der Antragsteller aus den im Verfahren angegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen musste und dass dem Antragsteller in Pakistan eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht.

Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen Taliban-Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.

Der Standpunkt der Erstinstanz, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, da es zwar offensichtlich stimme, dass immer wieder von den Taliban Anschläge auch gegen ANP (Awami National Party) Führer gemacht wurden, jedoch gegen die ANP per se nicht vorgegangen werde, ist nicht haltbar, zumal das BFA verkennt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Parteivorsitzenden seines Heimatdorfes handelt, er folglich eine herausragende Position inne hatte und er auch durch die politische Tätigkeit zahlreicher Verwandter ins Blickfeld radikal islamistischer Gruppierungen geraten ist. Auch die Feststellung, dass der pakistanische Staat im konkreten Fall des Beschwerdeführers schutzfähig und auch -willig ist, ist aufgrund der besonderen beim BF vorliegenden Umstände nicht haltbar. Ferner tritt hinzu, dass auch eine Verfolgung durch dem pakistanischen Staat zurechenbare (Staats)Organe nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, weswegen sich die Frage einer Innerstaatlichen Fluchtalternative nicht stellt.

So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Erstinstanz zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese in einer Gesamtschau eindeutig eine politische Verfolgung mit ethnischen Komponenten ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stütz sich bei seiner Beurteilung auf ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen des Beschwerdeführers, auf zahlreiche in Vorlage gebrachte Beweismitteln in welchem über die Tötung enger Familienangehöriger sowie mit dem BF bekannte Parteimitglieder berichtet wird (Zeitungs- und Internetartikel, Fotos) und insbesondere auch auf die Länderinformationen, wonach es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu intensiven Aktivitäten der Talibangruppen kommt, militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben, auch das Militär mit größeren Operationen darauf reagiert und die Sicherheitsbehörden dagegen keinen ausreichenden Schutz vor terroristischen Übergriffen bieten können (Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 2.11.2012). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013). In den vergangenen Jahren hatten Taliban-Gruppen in Teilen der Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Lashkars (Bürgerwehren der Stämme) (AA 2.11.2012). Die Taliban reagieren auf die Militäroperationen weiterhin mit Terroranschlägen, von denen v. a. Khyber-Pakhtunkhwa und die FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt allerdings sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan; dort sind auch die meisten Opfer zu beklagen (AA 24.10.2013; vgl. Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2013a). Die ANP, welche bis zu den Wahlen vom Mai 2013 die Regierung in Khyber-Pakhtunkhwa anführte, konnte bei den letzten Wahlen ihre Kampagnen nicht frei durchführen und wurden Mitglieder bei Veranstaltungen attackiert und auch getötet. Die ANP war aufgrund der Unterstützung der Maßnahmen gegen die Taliban von Anschlägen gegen politische Parteien am stärksten betroffen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2013 zur Situation im Swat-Tal, Provinz Khyber, ANP Funktionäre, Einfluss der Taliban, IFA, Rückkehrsituation) und geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einem schlüssigen, plausiblen und glaubwürdigen Vorbringen aus.

In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers und der zahlreichen in Vorlage gebrachten Beweismittel (Zeitungs- und Internetartikel über die Ermordung von Verwandten und Parteimitgliedern, Fotos, Mitgliedausweis der ANP, Bestätigungsschreiben, Drohbriefe), sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Pakistan drohende Gefahr zu zweifeln.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auszugsweise aus den vom BFA getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2013 zur Situation im Swat-Tal, Provinz Khyber, ANP Funktionäre, Einfluss der Taliban, IFA, Rückkehrsituation). Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit wie auch seines familiären Hintergrundes, zwar vorwiegend eine Verfolgung seitens radikal islamischer Gruppierungen zu befürchten hat, jedoch aber auch aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen (mittelbar geübte Kritik des Beschwerdeführers an der pakistanischen Regierung) eine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, weshalb in diesem speziellen Fall eine IFA jedenfalls ausscheidet.

Auch die generelle Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates wird seitens der erkennenden Richterin nicht in Zweifel gezogen. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer jedoch in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umständen in diesem Fall jedenfalls ausscheidet und kann auch - wie zuvor ausgeführt - ein staatliche Zusammenhang nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb die Frage der Schutzgewährung ausscheidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer und ethnischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person und der derzeitigen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit wie auch seines familiären Hintergrundes, zwar vorwiegend eine Verfolgung seitens radikal islamischer Gruppierungen zu befürchten hat, jedoch aber auch aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen (mittelbar geübte Kritik des Beschwerdeführers an der pakistanischen Regierung) eine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; zum einen ist der Beschwerdeführer durch sein Engagement gegen radikal-islamische Gruppierungen ins Blickfeld der Taliban geraten, welche in ganz Pakistan agieren, weswegen aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet. Ferner erstreckt sich die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Regierung auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und werden die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

Aus den genannten Gründen droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Pakistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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