BVwG W176 2005648-1

W176 2005648-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2014

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Regest

Augenschein, Ausstattung, Bewohner, Gebührenbefreiung,<br/>Gerichtsgebühren, Grundbuchseintragung, Kellerraum,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel, Wohnbauförderung,<br/>Wohnnutzfläche, Zahlungsauftrag, Zurückverweisung

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BVwG W176 2005648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2005648.1.00

Spruch

W176 2005648-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Freistadt vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 59/13a - VNR 1, wegen Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

In Erledigung des Berichtigungsantrages (Beschwerde) wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichts Linz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Freistadt - mit dem Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 53 Abs. 3 WFG" die grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sowie den Vorrang desselben vor eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverboten. Mit Beschluss vom 06.10.2009 wurden die beantragten Einverleibungen vom Bezirksgericht Freistadt bewilligt und am 09.10.2009 im Grundbuch vollzogen.

2. Mit einem als "Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten" bezeichneten Schreiben vom 21.10.2013 hielt der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz fest, dass Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 331,- vorzuschreiben seien.

3. Mit dem im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin am 26.11.2013 zugestellten Zahlungsauftrag schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Freistadt der Beschwerdeführerin als "Sonstige Vorschreibung Eingabengebühr" einen Betrag von EUR 43,-, als "EintragG TP 9 lit b Z 4 GGG, Bemessungsgrundlage: 24.000,00 EUR" einen Betrag von EUR 288,- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-, somit einen Gesamtbetrag von EUR 339,- vor, wobei in einem "Beisatz" im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), sei, dass eine Wohnnutzfläche von 130 m² bzw. - bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen - von 150 m² nicht überschritten werde dürfe. Aufgrund der Einsichtnahme in den Bauplan sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese Voraussetzung insofern nicht erfüllt sei, als sich eine Gesamtnutzfläche von mindestens 141,94 m² ergebe; denn der im Kellergeschoss situierte Vorraum im Ausmaß von 15,07 m² sei der Wohnnutzfläche zuzuzählen.

4. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorschreibung - aus näher ausgeführten Gründen - zu Unrecht erfolgt sei.

5. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichts Linz den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin findet sich ein Einreichplan, demzufolge die im Erdgeschoss und im Obergeschoss gelegenen Räume zusammen eine Fläche von 126,87 m² aufweisen und sich im Kellergeschoss - neben einem "Puffer" (ohne Flächenangabe) - als "KG 1, Vorr., Fliesen", "KG 2, Keller, Fliesen", "KG 3, Keller, Fliesen" sowie "KG 4, Holzlager, Fliesen" bezeichnete Räume mit den Flächen "15,07 m²" bzw. "29,18 m²" bzw. "6,2 m²" bzw. "10,19 m²" befinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes 1984, BGBl. 501/1984 (GGG), die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.

Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Irrelevant ist auch, ob der Raum Tageslicht hat (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229).

Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229; 19.04.2007, 2004/16/0042; 15.03.2001, 2000/16/0625 mwN). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, 98/16/0180 mwN). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es im behördlichen Verfahren unterlassen wurde, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und dieser bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Denn - ausgehend von der (dem Zahlungsbefehl offensichtlich zugrundeliegenden und vom Bundesverwaltungsgericht geteilten) Annahme, dass die im Erd- und im Obergeschoss gelegenen Räume eine Nutzfläche von 126,87 m² aufweisen, fehlen zunächst Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung der Räume im Kellergeschoß, die sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht, also der Vornahme der Eintragung ins Grundbuch (§ 2 Z 4 GGG), beziehen. So hat es die Behörde unterlassen, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, welcher über die tatsächliche Ausstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt hätte Aufschluss geben können.

Weiters hat die Behörde keine Feststellungen zur Anzahl der im gegenständlichen Objekt lebenden Personen getroffen. Dies ist insofern relevant, als die von der Behörde herangezogene Höchstnutzfläche von 130 m² nur dann maßgeblich ist, wenn dies auf höchstens fünf Personen zutrifft.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Zahlungsauftrag war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichts Linz zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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