W106 2010051-1•BVwG W106 2010051-1
W106 2010051-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2014
Arbeitsplatzbewertung, Arbeitsplatzzuweisung, Einstufung,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse
W106 2010051-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Schwarzenberg-Kaserne, 5071 Wals, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 24.06.2014, Zl. P855000/29-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(03.09.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in M BUO 1 dauernd höher verwendet.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 03.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaße in Aussicht genommen sei.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 hat der BF dagegen Einwendungen erhoben.
I.3. Mit Bescheid vom 23.06.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 129, Truppennummer 3705, Organisationsplannummer LR2, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 von Amts wegen in der Dienststelle 1.FlABt/FlAB3, Dienstort WALS, versetzt und Ihnen der Arbeitsplatz "Kdt SanTrp NFSUO", Positionsnummer 027, Wertigkeit M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, Org.Plan Nr. L97, Truppennummer 3693, zugewiesen. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
Begründend wird dazu ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 03 06 2014, GZ P855000/29/45-SKFüKdo/J1/2014 wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 10 06 14 übernommen haben.
Innerhalb offener Frist brachten Sie Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein und begründen dies wie folgt:
Ich bin mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden, da ich
zur Zeit einen C-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleide, und
demgemäß ich mit besoldungsmäßiger Verschlechterung zu rechnen hätte,und
mir zur vollständigen Erfüllung der C-Erfordernisse nur mehr die Absolvierung des Krankenpflegediploms fehlt. Seit dem April 2013 befinde ich mich an der GKPS des MilMedZ in dieser Ausbildung.
Das Streitkräfteführungskommando hat hiezu erwogen:
Ihre derzeitige besoldungsrechtliche Stellung lautet: M4/1/07, nächste Vorrückung: 01.01.2015.
Grundsätzliche Feststellung:
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich SKFüKdo an die realen Bedürfnisse anzupassen.
Bei Ihrem Verband RadB wurden im Zuge der Sanitätsorganisation von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" in Summe fünf Arbeitsplätze gestrichen. Die Sanitätsstruktur beim KdoStbKp RadB besteht demnach mit Einnahme der SanOrg ab 01 07 14 aus dem Arbeitsplatz "Kdt AmbGrpSanUO" (Wertigkeit M BUO 1/3) und dem ArbPl "SanUO" (Wertigkeit M BUO 1/1). Durch die Dienstbehörde war daher das gesamte Sanitätspersonal der Verbände der LRÜ in der SCHWARZENBERGKASERNE (inklusive FlAB3, Streichung von Arbeitsplätzen analog zu RadB) hinsichtlich Einteilbarkeit des auf die verbleibenden Arbeitsplätze zu beurteilen.
Dabei waren naturgemäß jene Bediensteten, die den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und somit die Voraussetzungen bereits erfüllen, mit Priorität einzuteilen. Nachdem Sie derzeit den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 nicht aufweisen, war wie oben angeführt, vorzugehen.
Im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften war darüber hinaus nach den Vorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen. Dabei waren unter anderen folgende Einteilungsvorgaben zu beachten:
Pkt 3.3 des Erlasses:
Bei Einteilung auf MB-Arbeitsplätzen, ist den Personen im oder oberhalb des Alterskorridors Einsatz-/Grundorganisation (=älter als 50 Jahre), die schon MB sind, der Vorzug zu geben.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 wurde die obige Regelung im Einvernehmen mit dem Vertreter des ZA, PersFü und PersB dahingehend bestätigt, dass die Einteilung der ältesten Bediensteten auf MB Arbeitsplätze und die Einteilung der nächst jüngeren auf MZ Arbeitsplätze zu erfolgen hat.
Durch die Dienstbehörde wurde in Ihrem Fall sorgfältig geprüft, ob die Möglichkeit zur Einteilung auf einen freien, systemisierten und Ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz besteht. In Ihrem Fall waren daher die freien Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe M BUO 2 zu beurteilen. Aufgrund Ihrer fachlichen Eignung und dem dringenden Bedarf an der Besetzung des Arbeitsplatzes "Kdt SanTrpNFSUO" bei Ihrem Verband besteht seitens Dienstbehörde ein zwingendes Zuweisungsinteresse.
Es ist das vornehmliche Ziel der Dienstbehörde, unter Berücksichtigung der Planstellen-besetzungsverordnung 2012 (Nachbesetzungsverfahren), Sie in weiterer Folge nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 möglichst auf einem Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien, systemisierten Arbeitsplatz, einzuteilen.
Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.4. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu wie folgt aus:
Zum Zeitpunkt der Zuweisung des bisherigen Arbeitsplatzes sei der BF noch nicht im Besitze eines Diploms gemäß den Bestimmungen des GuKG gewesen.
Seit April 2014 befinde er sich zur Ausbildung zum DGKP an der GKPS und habe bis dato alle vorgesehenen Ausbildungsabschnitte positiv absolviert und werde diese Ausbildung voraussichtlich im April 2017 beenden. Er erfülle dann alle Erfordernisse für seinen derzeitigen Arbeitsplatz. Der BF sei erst im Jahre 2014 auf diese 3-jährige Ausbildung von Dienstes wegen entsandt worden, wobei der Termin durch den Dienstgeber festgelegt worden sei. Der BF habe die Änderungen im Bereich des Sanitätswesens nicht zu vertreten. Dies liege ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers. Daher seien auch durch diesen die entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Der BF bezweifle die Darstellung, dass aufgrund von Empfehlungen des Rechnungshofes die Struktur des Sanitätszuges des RadB in dieser massiven Form geändert werden musste.
Folge man der Logik der Beurteilung seiner bisherigen Ausbildung und dem Umstand, dass es keinerlei neue oder anderslautende gesetzliche Bestimmungen seit seiner Einteilung den Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO1, FG1, gibt, könne die Argumentation der Dienstbehörde nicht nachvollzogen werden.
Der BF ersuche daher die Behörde, den Fall im Lichte dieser Ausführungen noch einmal zu prüfen, und allfällig den Spruch im Wege einer Berufungsvorentscheidung abzuändern.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, in der Dienststelle Radarbataillon (RadB) abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz "Kdt SanTrp NFSUO" mit der Wertigkeit M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, also einer nicht gleichwertigen Verwendung an der Dienststelle 1. FlABt/FlAB3, jeweils Dienstort Wals, zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 beim Verband Radarbataillon (RadB) von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" fünf Arbeitsplätze gestrichen wurden, die Dienstbehörde hatte daher das gesamte Sanitätspersonal in der Schwarzenbergkaserne hinsichtlich Einteilbarkeit auf die verbleibenden Arbeitsplätze zu prüfen. Dabei wurden jene Bediensteten, die den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und somit die Voraussetzungen bereits erfüllten, mit Priorität eingeteilt. Im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften war darüber hinaus nach den Vorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 wurde diese Regelung im Einvernehmen mit dem Vertreter des ZA, PersFü und PersB dahingehend bestätigt, dass die Einteilung der ältesten Bediensteten auf MB Arbeitsplätze und die Einteilung der nächst jüngeren auf MZ Arbeitsplätze zu erfolgen hat.
Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich
des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerforder-nisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) an die realen Bedürfnisse anzupassen."
Für das Bundesverwaltungsgericht ist in Würdigung der dargestellten Fakten zunächst davon auszugehen, dass die gegenständliche Neuorganisation - jedenfalls auf Basis der derzeitigen Aktenlage - auf entsprechender sachlicher Basis beruht, wobei zur Klarstellung darauf zu verweisen ist, dass mit dieser Überprüfung der Sachlichkeit nicht auch die Frage der Zweckmäßigkeit verbunden ist. Letztere ist vom Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht zu prüfen, da diese der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt.
Im Verband RadB wirkte sich die Sanitätsorganisation 2013 ua. dahingehend aus, dass von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" - wovon ein Arbeitsplatz dem BF zugewiesen war - fünf Arbeitsplätze gestrichen wurden. Es war daher die logische Folge, dass im Rahmen der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 es nicht möglich war, jeden bisher als Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1 verwendeten Beamten wiederum einer gleichwertigen Verwendung zuzuführen.
Eine derart sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Versetzung (bzw. Verwendungsänderung) des Beamten.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BF schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Der BF wurde auf dem bisherigen Arbeitsplatz höherwertig verwendet. Kommt es im Zuge einer sachlichen Organisationsänderung - wie im Beschwerdefall - zu einer Auflassung von Arbeitsplätzen, hat der (höher verwendete) Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden. Es ist vielmehr, wenn der höherwertige Arbeitsplatz nicht mehr besteht, von der durch die Ernennung begründeten Einstufung auszugehen (BerK 12.04.2006, GZ 133/10-BK/05, mwN).
Es ist nicht als unsachlich zu erkennen, wenn die Behörde bei der Einteilung auf die verbleibenden (höherwertigen) Arbeitsplätze jenen Bediensteten Priorität zumaß, welche den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 bereits erfüllten.
Es ist unbestritten, dass der BF gerade in der entsprechenden Ausbildung steht und diese voraussichtlich im April 2017 beenden werde.
Mit der Zuweisung eines der Ernennung des BF entsprechenden Arbeitsplatzes am selben Dienstort ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Insbesondere lassen auch die Beschwerdeausführungen keine andere Beurteilung zu.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen höherwertigen Verwendung und Zuweisung eines seiner Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes am selben Dienstort, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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