BVwG G310 2009439-1

G310 2009439-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2014

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Regest

Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Dienstverhältnis,<br/>Insolvenzverfahren, mündliche Verhandlung

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BVwG G310 2009439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2009439.1.00

Spruch

G310 2009439-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 17.03.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem mit 28.01.2014 datierten und für 27.01.2014 geltenden, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Knittelfeld (im Folgenden: AMS Knittelfeld oder belangte Behörde) gestellten Antrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Einbringungsfrist für diesen Antrag wurde seitens der belangten Behörde bis 18.02.2013 verlängert. Diese Frist hielt der BF auch ein.

2. Am 10.03.2014 sprach der BF bei der belangten Behörde vor und gab an, dass er laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger noch zu einem laufenden Dienstverhältnis gemeldet sei. Er habe jedoch Urlaubstage und Überstunden gehabt, werde sich mit dem Dienstgeber in Verbindung setzen und nochmals vorsprechen, wenn er tatsächlich abgemeldet worden sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2014 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.01.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF laut Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 17.09.2013 bei der FirmaXXXX (im Folgenden: Dienstgeber) in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe. Vom Dienstgeber sei bis dato keine Abmeldung erfolgt. Der BF sei daher nicht arbeitslos iSd §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG.

4. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 03.04.2014 datierte und bei der belangten Behörde am 07.04.2014 eingelangte Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der BF ab dem 17.09.2013 beim Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei seitens des Dienstgebers am 24.01.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Daraufhin habe der BF unverzüglich am 27.01.2014 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Entgegen der faktischen Verhältnisse (Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.01.2014 durch den Dienstgeber) habe der Dienstgeber den BF offensichtlich widerrechtlich bislang noch immer nicht von der Pflichtversicherung abgemeldet. Unabhängig davon stehe dem BF jedoch Arbeitslosengeld zumindest ab dem 27.01.2014 zu, zumal am 25.01.2014 faktisch Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Über den Dienstgeber sei zwischenzeitlich auch bereits ein Konkursverfahren vor dem XXXX eröffnet worden. Der BF werde in diesem Zusammenhang die aushaftenden Forderungen dem Dienstgeber gegenüber über die Arbeiterkammer beim Insolvenzfonds geltend machen. Außerdem sei eine amtswegige Abmeldung durch die zuständige Gebietskrankenkasse durchzuführen. Der BF stelle daher den Antrag, den Bescheid vom 17.03.2014 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld ab 25.01.2014, jedenfalls aber ab 27.01.2014 zuzuerkennen.

Als Beweise schlug der BF vorbehaltlich weiterer Beweise Urkunden, Zeugeneinvernahmen, sowie Akteneinsicht zum Verfahren mit der GZ. XXXX des XXXX vor.

5. Am 22.04.2014 sprach der BF erneut persönlich bei der belangten Behörde vor, und gab an, dass der Dienstgeber in Konkurs sei. Seit wann dies der Fall sei, könne er jedoch nicht sagen. Er würde jedoch alle Schreiben bis spätestens 24.04.2014 bei der belangten Behörde abgeben. Ob es ein IEF-Verfahren gebe, wisse der BF nicht. Er wurde von der belangten Behörde am 25.04.2014 neuerlich vorgeladen.

6. Am 25.04.2014 wurde seitens der belangten Behörde mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen. Der BF erklärte, dass er nur bis 23.01.2014 gearbeitet habe. Vom 17.09.2013 bis 23.01.2014 habe der BF 371 Stunden gearbeitet, ihm seien laut Lohnzettel jedoch nur insgesamt 214 Stunden ausbezahlt worden. Über die Arbeiterkammer würden nun der Lohn für Jänner 2013 (bis 23.01.2014) eingeklagt, sowie die restlichen Überstunden, die anteilsmäßigen Sonderzahlungen und die nicht verbrauchten Urlaubstage. Gearbeitet habe der BF ab 24.01.2014 nicht mehr, da ihn sein Dienstgeber "stempeln" geschickt habe. Das habe der BF auch fristgerecht gemacht. Leider habe ihn der Dienstgeber nicht abgemeldet, sondern erst die Masseverwalterin Fr. Mag. XXXX mit Datum der Geschäftsschließung per 25.03.2014.

Der Niederschrift wurden seitens des BF folgende Unterlagen beigelegt:

Bestätigung der Arbeiterkammer vom 07.04.2014;

Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden des BF;

Lohn-/Gehaltszettel von September 2013 bis Dezember 2013;

Schreiben der Masseverwalterin an den BF, wonach mit Beschluss des XXXX die Masseverwalterin mit 13.03.2014 bestellt wurde und das Unternehmen des Dienstgebers mit 25.03.2014 geschlossen wurde;

7. Mit Schreiben vom 20.05.2014 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Außenstelle Leoben, forderte die belangte Behörde Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich des seitens des BF behaupteten Klagsverfahrens, der Anmeldung der Forderungen über die Arbeiterkammer beim Insolvenzfonds sowie über die Abmeldung des BF beim Dienstgeber mit 24.01.2014 an. Nach Urgenzschreiben der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde seitens der Arbeiterkammer Wien die Forderungsanmeldung des BF beim XXXX übermittelt, aus welcher Forderungen gegen den Dienstnehmer bis 24.01.2014 hervorgehen.

Am selben Tag erging auch ein Schreiben an die Masseverwalterin des Dienstgebers mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob ihr Unterlagen vorliegen, die belegen würden, dass das Dienstverhältnis des BF bei der insolventen Dienstgeberin tatsächlich schon mit 24.01.2014 beendet worden seien und gegebenenfalls um Vorlage derselben.

8. Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen des ÖGB und der Arbeiterkammer Wien (im Folgenden: Insolvenzschutzverband) übermittelte mit Schreiben vom 27.05.2014 neuerlich die Forderungsanmeldung des BF mit gerichtlichem Eingangsstempel sowie einen Aktenvermerk der Arbeiterkammer, Außenstelle Murtal, wonach der BF am 03.04.2014 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache angegeben hat, dass er ab 17.09.2013 beim Dienstgeber als Monteur im Bereich Innenausbau (Trockenbau) tätig gewesen sei. Er sei dazu auf Baustellen in XXXX, XXXX und XXXX eingesetzt worden. Zu diesen Baustellen sei der BF jeden Tag selbst mit dem eigenen PKW angereist. Es sei ein Dienstverhältnis von 20 Wochenstunden vereinbart gewesen, es gebe jedoch weder einen Dienstvertrag noch einen Dienstzettel. Der BF habe von September bis Dezember 2013 die auf den Lohnzetteln angeführten Nettobeträge erhalten, darüber hinaus aber keine weiteren Zahlungen oder Vorschüsse. Der BF habe regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und sei immer mit dem eigenen PKW auf Baustellen angereist. Das Beschäftigungsverhältnis habe derart geendet, dass der Dienstgeber den BF telefonisch am 24.01.2014 mitgeteilt habe, dass er ab dem 27.01.2014 nicht mehr zur Arbeit kommen brauche und "stempeln" gehen solle. Der BF sei bislang noch nicht von der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden und habe daher auch keine Arbeitslosenunterstützung erhalten. Der BF habe keinen Urlaub verbraucht, kein Weihnachtsgeld erhalten und sei kein gelernter Facharbeiter. Offen seien folgende Forderungen:

Entgelt Jänner 2014 (vom 01.01. bis 24.01.2014)

Sonderzahlungen vom 17.09.2013 bis 24.01.2014)

Entgelt für regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden

Aufwandersatz bzw. Kilometergeld

Diäten bzw. Taggeld

Ebenfalls mit Schreiben vom 27.05.2014 verneinte die Masseverwalterin das Vorliegen von Unterlagen in Bezug auf das tatsächliche Beschäftigungsende des BF.

9. Die belangte Behörde erkundigte sich mit Schreiben vom 04.06.2014 auch bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, ob mittlerweile ein Antrag auf Korrektur der Abmeldung eingelangt sei und ob diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet worden sei. Nach Urgenz erhielt die belangte Behörde die Auskunft, dass weitere Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse zur richten seien.

10. Ein nochmaliges Ersuchen um Übermittlung von mittlerweile eventuell vorliegenden Unterlagen an die Masseverwalterin vom 13.06.2014 seitens der belangten Behörde blieb ohne Ergebnis, da diese mit Schreiben vom 24.06.2014 nochmals mitteilte, dass ihr keine diesbezüglichen Unterlagen vorliegen würden.

11. Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte am 07.07.2014 mit, dass bezüglich der Dienstgeberin eine Beitragsprüfung stattfinden werde.

12. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 08.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Beschwerdevorlage wurde der soeben dargestellte Sachverhalt zusammengefasst und weiters ausgeführt, dass der belangten Behörde keinerlei objektive Nachweise (Arbeitspapiere, eine im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachvollziehbare Abmeldung des Dienstverhältnisses mit 24.01.2014) über die Abmeldung des BF beim Dienstgeber mit 24.01.2014 vorgelegen hätten und deshalb ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Als Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens liege nunmehr ein Nachweis über die Anmeldung einer Forderung (Entgeltforderung etc. bis 24.01.2014) im Insolvenzverfahren vor. Laut Schreiben der Masseverwalterin an den BF vom 26.03.2014 sei mit Beschluss des XXXX über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und die Masseverwalterin bestellt worden. Die Masseverwalterin habe auf Ersuchen der belangten Behörde jedoch keine Unterlagen vorlegen können, die belegen würden, dass das Dienstverhältnis des BF bereits mit 24.01.2014 beendet worden sei. Da das Ende des Dienstverhältnisses mit diesem Tag nicht objektiv habe festgestellt werden können - laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.07.2014 sei das Dienstverhältnis nach wie vor bis 25.03.2014 gespeichert und weiters ein Insolvenzverfahren sowie eine Beitragsprüfung der Gebietskrankenkasse anhängig sei - könne eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes derzeit nicht erfolgen. Die Verfahrensunterlagen würden wegen Ablauf der 10-wöchigen Frist zur Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.

13. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 21.07.2014 legte die belangte Behörde nunmehr eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse (Email vom 14.07.2014) vor, wonach die Abmeldung des Dienstverhältnisses des BF beim Dienstgeber auf 23.01.2014 berichtigt wurde. Die Beitragsprüfung werde erst im Herbst beginnen. An der Versicherungszeit könnte sich eventuell noch etwas ändern (eventuell Storno). Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.07.2014 sind die geänderten Daten dort bereits gespeichert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde laut korrigiertem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, welcher mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 21.07.2014 vorgelegt wurde, am 23.01.2014 abgemeldet und war somit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld bis 31.05.2014 nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Seit dem 02.06.2014 ist der BF bei XXXX als Arbeiter angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Laut § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer

eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k oder l), unterliegt und

keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 gilt insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Die belangte Behörde hat ihre Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld durch den BF allein darauf gestützt, dass der BF laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch bei seinem damaligen Dienstgeber in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Entgegen dem bisherigen Ermittlungsergebnis der belangten Behörde hat sich im konkreten Fall nunmehr mit neuerlichem Versicherungsauszug ergeben, dass das Abmeldedatum des BF vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nun - wie vom BF angegeben - auf 23.01.2014 korrigiert wurde. Den Antrag auf Arbeitslosengeld hat er am 27.01.2014 gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte der BF daher iSd § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit beendet und gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG auch keine neue oder weitere unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und war somit arbeitslos im Sinne dieser Bestimmungen.

Die Beschwerde hat sich aus den genannten Gründen als begründet erwiesen, weshalb ihr stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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