G310 2007839-1•BVwG G310 2007839-1
G310 2007839-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2014
Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, Ersatz, Ersatzanspruch,<br/>Ersatzleistung, Irrtum, Kündigungsentschädigung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche Verhandlung,<br/>Pflichtversicherung, Prüfungsumfang, Rechtsirrtum, Rückforderung,<br/>Ruhen des Anspruchs, Urlaubsersatzleistung, Widerruf
G310 2007839-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag, eingebracht am 07.05.2014, von XXXX, vertreten durch XXXX Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben vom 29.04.2014, GZ: RGS616/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) das Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgegeben. Darauf ist vermerkt, dass der Antrag bei der belangten Behörde am 27.06.2012 um 09:15 Uhr persönlich abzugeben ist.
Punkt 11) behandelt die Frage eines bestehenden Anspruches auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, wobei letzteres durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes bejaht wurde. Handschriftlich wurde "UE bis 23.6." vermerkt. Auch die Frage, ob die Ansprüche ausbezahlt wurden, wurde bejaht.
Bezüglich der unter Punkt 12) geforderten Bekanntgabe von Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstiger Zeiten wurde angegeben, dass der BF vom 11.07.2011 bis 15.06.2012 für die Firma XXXX in der Instandhaltung tätig gewesen sei.
Der Antragsbogen wurde vom zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde am 27.06.2012 unterfertigt. Neben der Unterschrift des BF findet sich das Datum vom 20.06.2012.
2. Mit Bescheid vom 28.06.2012, GZ. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des AlVG der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wegen Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, idgF bzw. wegen Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, idgF für den Zeitraum vom 16.06.2012 bis 23.06.2012 ruhe.
3. Zeitgleich erging seitens der belangten Behörde die Mitteilung an den BF, wonach er beginnend mit 24.06.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von 41,45 Euro täglich erhalte. Als voraussichtliches Leistungsende wurde der 23.03.2013 angeführt.
4. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde der BF von der belangten Behörde darüber informiert, dass er zufolge einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger von 24.06.2012 bis 30.06.2012 im Bezug einer Urlaubsabfindung/Entschädigung gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Zur Klärung des Sachverhaltes werde der BF aufgefordert, bis längstens 10.02.2014 hierzu Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er diese Möglichkeit nicht nützen werde, die belangte Behörde annehme, dass er auf sein Recht auf Parteiengehör verzichte und würden sodann die Angaben des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Beurteilung seines Leistungsanspruches herangezogen werden.
5. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich mittels RSb am 07.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2014, GZ.: XXXX, wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 290,15 Euro verpflichtet.
Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde weiter begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im Nachhinein von der Firma XXXX eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Da der BF bis dato keine Stellungnahme abgegeben habe, werde angenommen, dass er die Entschädigung erhalten habe.
7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er mit Schreiben vom 01.06.2012 der Firma XXXX zum 15.06.2012 gekündigt worden sei, wobei der Resturlaub von 11,5 Arbeitstagen zum Teil während der Kündigungsfrist konsumiert und zum Teil ausbezahlt werden sollte.
Hierzu wurden zum Beweis folgende Unterlagen der oben angeführten Firma vorgelegt:
Der BF führt weiter aus, dass er sohin nach dem Verbrauch des Urlaubs in der Kündigungsfirst und Ablauf der Kündigungsentschädigung am 24.06.2012 arbeitslos gemeldet habe. Die von der oben angeführten Firma ausgestellten Dokumente habe er vorgelegt. Er habe nichts verschwiegen und keine unwahren Tatsachen behauptet. Für ihn sei klar gewesen, dass alles seine Ordnung habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass etwas nicht stimmen würde. Der BF habe daraufhin mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Rücksprache gehalten und mit E-Mail vom 10.02.2014 an die belangte Behörde mitgeteilt, dass er sich seinerzeit seines Erachtens ordnungsgemäß verhalten habe. Im Februar 2014 habe er erfahren, dass jener Urlaub, von dem er geglaubt habe, dass er ihn in der Kündigungsfrist verfahren habe, abgegolten worden sei und die Abmeldung nachträglich abgeändert worden sei.
Hierzu wurden zum Beweis folgende Unterlagen der oben angeführten Firma vorgelegt:
Da der BF die strittige Leistung weder erschlichen noch erschwindelt habe, noch erkennen habe können, dass die Leistung nicht gebührt hätte, sei eine Rückforderung nicht möglich, dies auch dann nicht, falls er die Leistung tatsächlich zu Unrecht bezogen hätte, was er nicht erkennen habe können. Der BF habe den strittigen Betrag längst für den Unterhalt seiner Familie verbraucht, zumal er für zwei schulpflichtige Kinder unterhaltspflichtig sei, so dass ihn eine sofortige Rückzahlung hart treffen würde.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass der BF nicht verpflichtet sei, das für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von 290,15 Euro zurückzuzahlen. Weiters werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die belangte Behörde übermittelte per Mail vom 19.03.2014 eine Zusammenfassung der Ausführung des BF wurde mitsamt dem Kündigungsschreiben, dem Abrechnungsbeleg und dem Zeitprotokoll an die Firma XXXX mit dem Ersuchen um Rückmeldung.
9. Am 28.03.2014 erhielt die belangte Behörde ein Antwortschreiben der Firma XXXX, welches ebenfalls per Mail übermittelt wurde.
Daraus geht hervor, dass es richtig sei, dass eine Richtigstellung der Abmeldung erfolgt sei. Diese Richtigstellung sei im Juni 2012 mit der Endabrechnung erledigt und mitgeschickt worden. Wie auf dem von der belangten Behörde übermittelten Zeitprotokoll ersichtlich, sei dem BF kein Urlaub abgezogen worden, sondern sei er bezahlt freigestellt worden. Dies sei bei der Kündigung so vereinbart worden. Des Weiteren könne man dem Kündigungsschreiben entnehmen, dass die besagten 11,5 Urlaubstage dem BF zugestanden hätten. Diese seien aber nicht währende der Kündigungsfrist konsumiert worden, daher sei auf dem Lohnzettel ersichtlich, dass man diese 11,5 Resturlaubstage als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt habe.
10. Dieses Mail wurde seitens der belangten Behörde dem Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt und langte diese per Mail am 10.04.2014 ein.
Demzufolge habe der BF erst im Februar 2014 erfahren bzw. verstanden, dass er anders abgerechnet worden sei, als es dem von der Firmenleitung abgefassten und unterfertigten Kündigungsschreiben entsprochen habe, dass nämlich der Resturlaub in der Kündigungsfrist verfahren bzw. teilweise verfahren werde. Ihm sei nicht bekannt, dass im Kündigungsgespräch eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Dies wäre dann wohl auch im Kündigungsschreiben vermerkt worden. Die Leistung der belangten Behörde seien aufgrund der von der Firma XXXX (offensichtlich falsch) erstellten Bestätigungen erbracht worden. Der BF habe sich auf die Richtigkeit der Firmenbestätigung verlassen. Er habe als einfacher Arbeiter keine Lohnverrechnerausbildung und hätte darauf vertrauen dürfen, dass im Zuge der Anspruchsprüfung allfällige falsche Angaben des Arbeitgebers durch die Kasse (durch die Sozialversicherung) richtig gestellt werden. Fest stehe jedenfalls, dass der BF 2012 nicht erkannt habe, dass in den Abrechnungspapieren irgendwelche Ungereimtheiten gewesen wären.
11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.04.2014 gemäß
§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung,
GZ. RGS616/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die Beschwerde vom 21.01.2014 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht bewilligt wird.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsnormen wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der BF von 24.06.2012 bis 30.06.2012 unbestritten eine Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX erhalten habe und deswegen das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe. Da er die Richtigstellung der Abmeldung auf 30.06.2012 dem AMS verschwiegen habe bzw. die berichtigten Abrechnungsunterlagen der Firma XXXX dem AMS Leoben nicht vorgelegt habe, sei der BF gemäß
§ 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, das von 24.06.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 290,15 Euro dem AMS zurückzuzahlen.
Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtlos erscheint."
6. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 05.05.2014, ohne diesen näher auszuführen mit dem ergänzenden Ersuchen, ihm für die Rückerstattung des behaupteten Überbezuges Ratenzahlung zu gewähren und entsprechende Zahlscheine zu übermitteln.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 14.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf der vierten Seite des im Akt aufliegenden Antragsformulars auf Arbeitslosengeld, welches vom BF unterschrieben wurde, wird auf die den BF gemäß § 50 AlVG treffenden Pflichten hingewiesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2012 erging an den BF die Mitteilung, wonach er beginnend mit 24.06.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von 41,45 Euro täglich erhielt.
Für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 erhielt der BF eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
Seitens des BF erfolgte weder eine Vorlage der von der Firma XXXXübermittelten Unterlagen, insbesondere des Abrechnungsbeleges für den Monat Juni 2012, noch eine diesbezügliche Meldung an die belangte Behörde.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Dass der BF eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erhalten hat, geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegtem Abrechnungsbeleg der Firma XXXX für den Monat Juni 2012 nachvollziehbar hervor. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass er einen anderen bzw. allenfalls geringeren als den auf dem Abrechnungsbeleg angeführten Netto-Lohn erhalten hat.
Auch die im Akt aufliegende Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger lässt darauf schließen, dass der BF eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. In der Meldung findet sich folgender Eintrag:
"16.06.2012 - 30.06.2012 D2 UA/UE pflichtv. XXXX"
Dem ELDA-Auszug, welcher ebenfalls der Beschwerde beigelegt wurde, ist zu entnehmen, dass es sich dabei um die Richtigstellung der Abmeldung handelt, eingelangt bei der GKK am 28.06.2012. Als Abmeldedatum ist zunächst der 23.06.2012 angeführt. Daneben findet sich allerdings folgender Eintrag: "Richtiges Abmeldedatum:
30.06. 2012". Als Beschäftigungsende ist der 15.06.2012 eingetragen, ebenso die Ersatzleistung ab 16.06.2012 bis 30.06.2012.
Damit stimmen die oben im Verfahrensgang angeführten Ausführungen der Firma XXXX, gesendet per Mail am 28.03.2014, überein. Der Dienstgeber bringt zudem nicht vor, dass die Urlaubsersatzleistung zu Unrecht überwiesen wurde.
Da dieser Abrechnungsbeleg für den Monat Juni 2012 sowie der ELDA-Auszug der Beschwerde des BF beigelegt worden sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen dem BF von der Firma XXXXübermittelt wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Unabhängig von diesen drei Rückforderungstatbeständen besteht gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 leg. cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).
Der BF beruft sich darauf, dass er weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen noch den Bezug von Arbeitslosengeld durch derartige Verhaltensweisen herbeigeführt habe. Auch habe er nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt habe.
Dabei übersieht der BF aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).
Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).
Darüber hinaus besteht die Rückforderung auch nach dem Tatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG zu Recht.
Kommt es zwar nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), so ist laut der Judikatur des VwGH eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung hat (VwGH 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Dies gilt auch für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Demnach kommt es im Falle eines Bezuges einer solchen Leistung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. (VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).
Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Firma XXXX ergibt sich zweifelsfrei der Anspruch auf Urlaubsentschädigung sowie die Auszahlung der Ersatzleistung an den BF.
Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des
§ 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der mögliche Anspruch des BF auf Urlaubsentschädigung bis zum 30.06.2012 nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden (vgl. VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).
Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte kommt es daher gar nicht mehr an (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 532; vgl. VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, sowie auf das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0106).
Insofern hat die belangte Behörde die Rückzahlungsverpflichtung zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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