BVwG I407 1424129-1

I407 1424129-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG I407 1424129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1424129.1.00

Spruch

I407 1424129-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko (Westsahara), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 00.692-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab an, am 22.01.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

Am selben Tag brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ein. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Marokko (aus Westsahara stammend) und am XXXX geboren zu sein.

Am 24.01.2011 wurde eine Konsultation in Form von einer Anfrage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Artikel 10/2) mit Griechenland geführt. Diese Anfrage erbrachte keine Zuständigkeit des genannten Mitgliedstaates zur Führung Ihres Asylverfahrens. Am 28.01.2011 wurde ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27/1/1 in Verbindung mit § 29/3/4 AsylG eingeleitet, welches am 12.04.2011 gemäß § 27/4 AsylG eingestellt wurde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorgelegen waren.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.01.2011, durchgeführt von einem Organ der öffentlichen Sicherheit (Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle), gab der Beschwerdeführer an:

Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gibt der Beschwerdeführer an:

Smara, Marokko (Westsahara).

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen? Von Smara aus.

Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Im August 2009, mit einem Boot nach Teneriffa (Spanien).

Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Illegal.

Reisten Sie mit einem Reisedokument aus?

Hatten Sie je ein Reisedokument? Nein.

Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

Ich weiß nicht was die EU ist.

Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an. Ich bin im August 2009 mit einem Kleinboot von Tan Tan (Marokko) bis nach Teneriffa gefahren. Die Fahrt dauerte 36 Stunden. In Teneriffa blieb ich 2 Monate. Von Teneriffa fuhr ich mit einem Boot in eine mir unbekannte Stadt. Von dort fuhr ich mit dem Bus nach Madrid. In Madrid blieb ich bis 20.01.2011. Ich fuhr schlepperunterstützt von Tan Tan bis nach Wien in Österreich. Von Madrid fuhr ich versteckt auf einem LKW bis zum Westbahnhof in Österreich, also in Wien. Ich kam in Wien heute, also den 22.01.2011, an. Am Westbahnhof fragte ich einen Araber, wie ich in ein Asyllager kommen könnte. Der Araber beschrieb mir den Weg bis hierher.

Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein? Das weiß ich nicht.

Wann erfolgte die Einreise in die EU genau? Das weiß ich nicht.

Wie erfolgte die Einreise in die EU genau? Ich weiß nicht was die EU ist.

Wo erfolgte die Einreise in die EU genau? Das weiß ich nicht.

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht? Nein.

Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? Nein.

Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum? Nein.

Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und untergebracht? Nein.

Wie lange dauerte die Reise? Von August 2009 bis 22.01.2011.

Haben Sie Österreich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes/der Ausweisung verlassen? Wenn ja, wohin? - Von wann bis wann? Ich war noch nie in Österreich.

Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.). Wer organisierte Ihre Reise (genaue Daten)? Zu den Schleppern kann ich keine Angaben machen. Ich bin mit einem mir unbekannten Schlepper von Tan Tan nach Teneriffa gefahren. Von Teneriffa fuhr ich mit einem anderen Schlepper nach Madrid und anschließend weiter mit einem LKW und einem anderen Schlepper bis Wien-Westbahnhof.

Wie wurde die Reise organisiert? Durch mich und den Schlepper.

Wie hoch waren die Kosten der Reise? Ich musste 500,-- Euro von Tan Tan nach Teneriffa dem Schlepper zahlen. Und dann musste ich noch 1.500,-- Euro dem anderen Schlepper von Teneriffa nach Madrid bis Wien bezahlen.

Wer ist Ihre Kontaktperson? Keiner.

Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

In der jeweiligen Stadt, wo genau kann ich nicht sagen.

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

Ich hatte keine Lust mehr zu Hause zu leben. Ich bin nämlich Homosexuell. Die Homosexuellen haben bei uns in der Heimat kein leichtes Leben. Ich hatte Angst dort zu leben. Meine Familie hat das nicht akzeptiert und verstieß mich. Ich habe nämlich als Homosexueller prostituiert.

Zusatzfragen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers oder eines Visums von einem Mitgliedstaat der EU

EURODAC-Treffer zu (Land): XXXX

Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagtem EU-Land auf?

Am 02.03.2009 war ich in XXXX in Griechenland. Dann war ich in Athen bis zum 14.01. oder 15.01.2011. Ich bin von Athen am 14.01. oder 15.01.2011 schlepperunterstützt nach Wien geflogen.

F: Wo sind Ihre Reisedokumente?

A: Ich hatte selber keine Reisedokumente. Der Schlepper gab mir einen gefälschten syrischen Reisepass, den er mir aber nach der Passkontrolle in Wien wieder abgenommen hat. Näheres kann ich zu den Dokumenten nicht sagen.

Wann reisten Sie aus dem Land aus? Am 14.01. oder am 15.01.2010.

Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach Österreich. Ich bin direkt von Athen nach Wien-Schwechat geflogen. Zu den Fluglinien oder Flugzeugen kann ich keine Angaben machen.

In welchem Stand befand sich Ihr Asylverfahren, als Sie dieses Land verließen?

Ich habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht.

Was können Sie noch über Ihren Aufenthalt in diesem Land angeben?

In Griechenland kann man nicht leben. Ich hatte keine Wohnung und keine Verpflegung.

Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen? Ich will nicht zurück nach Griechenland. Die Leute dort sind Rassisten und haben etwas gegen Homosexuelle.

Wie haben Sie das Visum erhalten? Ich hatte kein Visum.

Wenn der AW keine Angaben zur Einreise über einen EU-Staat gemacht hat, nunmehr aber Beweise, zum Beispiel EURODAC Treffer, vorliegen.

Vorhalt:

Warum haben Sie hinsichtlich Ihrer Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht? Ich wollte nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden.

Sonstige sachdienliche Hinweise: Alle meine Angaben bis zum Vorhalt des Beamten wegen des Treffers in Griechenland waren falsch. Ich bin nämlich von Marokko mit meinem marokkanischen Reisepass nach Istanbul geflogen. Von Istanbul fuhr ich mit dem Bus nach Izmir. Von Izmir fuhr ich mit einem Fischerboot nach Griechenland. Alles andere stimmt von da an

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte von meiner Familie weiterhin verstoßen zu werden, weil ich homosexuelle Neigungen habe.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein. ...

Am 07.03.2011 wurden der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

[...] F: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie bisher falsche Angaben gemacht haben. Was war nun alles die Unwahrheit? A: Es war der Reiseweg falsch, ich habe Griechenland ausgelassen. Also war der Reiseweg nicht richtig. Alles andere war die Wahrheit. Ich stamme aus Westsahara und habe einen marokkanischen Pass. Sonst war alles die Wahrheit. ...

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten, etwas berichtigen?

A: Wie bereits gesagt, der Reiseweg war nicht richtig. Anmerkung:

Bezüglich derzeit vorliegenden Reiseweg siehe Erstbefragung durch die Exekutive.

F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?

A: Ja, legal mit Pass in die Türkei. Nachgefragt, ein Visum brauche ich dafür nicht.

F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen, oder andere Bescheinigungsmittel? A: Nein. Ich kann mir auch nichts von zuhause schicken lassen.

F: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein? A: Von der Türkei nach Griechenland, und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich. Ich habe dazu einen gefälschten Pass benutzt, vom Schlepper, dieser hat mir den Pass auch wieder abgenommen.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen? A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Diesen habe ich vernichtet.

F: Warum? A: Der Schlepper sagte mir, dass ich das tun soll.

F: Erhielten Sie in oder für ein anderes Land ein Visum oder hat Ihnen der Schlepper ein Visum besorgt oder hat er zumindest davon gesprochen? A: Nein.

F: Wie lange dauerte die Reise insgesamt? A: Fast zwei Jahre. Am 03.03.2009 bin ich in Griechenland eingereist. Ich blieb in Griechenland bis ca. Mitte Jänner 2011. Dann reiste ich, wie schon erwähnt, mit dem Flugzeug nach Österreich.

F: Welche Sprachen haben Sie erkannt und welche Ortstafeln haben Sie gesehen? A: Keine.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, aber mein Bruder wohnt in Griechenland.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein.

F: Wo haben Sie in Westsahara gelebt? A: In Smara.

F: Wie viele Einwohner hat Smara? A: Ich weiß es nicht.

F: Würden Sie Smara als Dorf oder Stadt bezeichnen? A: Stadt.

F: Und ungefähr wie viele Einwohner, 1.000 oder 10.000 oder 1.000.000? A: Ca. 10.000.

F: Wie lautet die nächst größere Stadt in der Umgebung? A: Al Eun.

F: Wie weit ungefähr von einander entfernt? A: Drei bis vier hundert Kilometer.

F: Gibt es etwas Besonderes in Smara bzw. Samara? A: Es gibt einen Uno Stützpunkt dort mit Flughafen.

F: Gibt es Straßennamen in Smara? A: Ja.

F: Wie lautet ihre Wohnadresse genau? A: Tan Tan 26.

F: Welche Verkehrsmittel gibt es in Smara? A: Autos, Kamele.

Anmerkung: Google Maps Auszug von Smara bzw. Samara im Akt.

Ich bin marokkanischer Staatsangehöriger, gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Ich bin weder vorbestraft, noch war ich im Gefängnis oder wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel Euro 0,--. Ich war weder Mitglied einer Partei, noch war ich je politisch aktiv, noch war ich Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 9 Jahre die Grundschule in Smara besucht und war nicht beim Militärdienst. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Ich habe in meinem Heimatland von 2001 bis 2003 als Elektriker gearbeitet.

F: Was haben Sie danach gearbeitet? A: Nichts.

F: Von was haben Sie gelebt? A: Ich habe Tabak geschmuggelt, von der algerischen Grenze nach Marokko, und dann verkauft.

F: Nennen Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen.

A: Ich bin homosexuell und habe keine Freiheiten zuhause. Ich kann meine sexuelle Orientierung zuhause nicht ausleben. Deshalb ging ich nach Griechenland, dort war es freier. Aber mein Bruder hat in Griechenland davon erfahren. Er wollte dann nichts mehr von mir wissen und ich bin aus Griechenland ausgereist.

V: Sie hätten doch den Kontakt mit Ihrem Bruder in Griechenland abbrechen können.

A: Ich habe mich vor meinem Bruder geschämt. In Griechenland gibt es eine große Anzahl von Menschen aus Westsahara.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen? A: Nein.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt? A: Nein.

F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland? A: Nein.

F: Welche Probleme meinen Sie damit konkret, zuhause waren Sie nicht frei?

A: Ich wurde mal mit einem anderen Mann erwischt während des Geschlechtsverkehrs. Wir haben das dann aber unters ausgemacht. Aber seit dann wurde ich diskriminiert, die Blicke auf mich waren schlimm und auch die Behandlung danach.

F: Seit wann sind Sie homosexuell? A: Seit ich 24 Jahre alt bin.

F: Seit wann ist es bekannt, seit wann weiß Ihre Familie und Ihre Umgebung davon?

A: Ca. 6 Monate danach.

F: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Anfang 2009.

F: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund?

A: Die Blicke und die Behandlung seit dem alle wussten, dass ich schwul bin.

F: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen, um diesen Problemen zu entgehen, zum Beispiel in einer größeren Stadt?

A: Irgendwie hätte es sich herumgesprochen.

F: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion? A: Nein.

F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Die Diskriminierungen und Behandlungen waren schlimm.

F: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?

A: Ich habe bei einem Freund gewohnt, aber in Smara. Anfang 2009.

F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

A: In Smara bei einem Freund. Ca. 9 Monate lebte ich dort, danach bin ich nach XXXX gegangen und habe begonnen mit Tabak zu schmuggeln.

F: Hatten Sie in XXXX auch Probleme?

A: Ja, das ist alles ein Stamm, alle kennen sich untereinander und es spricht sich herum.

F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

A: Ich habe Takak geschmuggelt.

F: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland? A: Vor ca. einem Jahr.

F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat? A: Alle.

F: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten? A: Zuhause, glaube ich.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja. ...

F: Leiden Sie an Krankheiten? Wenn ja, woran und seit wann? A: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen? A: Nein.

V: Grundsätzlich ist Griechenland für ihr Asylverfahren zuständig. Griechenland hat sich auch aufgrund der Verfristung gem. Dublin II zuständig erklärt. Nunmehr wird jedoch aufgrund der Rechtssprechung eine Ausweisung nach Griechenland derzeit unterlassen. Jedoch wird versucht, für Sie eine individuelle Zusicherung zu erlangen. Eine bescheidmäßige Entscheidung erfolgt in Ihrem Fall derzeit nicht sofort. Falls eine Zurückweisung nach Griechenland gem. § 5 nicht möglich ist, wird Ihr Verfahren in Österreich zugelassen. Haben Sie das verstanden? A: Ja.

F: Haben Sie dazu Fragen? A: Nein. ...

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.05.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

... F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an, außer, dass ich nicht sofort gesagt habe, dass ich auch in Griechenland war.

Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Nein. Ich verließ Smara im März 2009.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Wurde Ihnen jemals ein marokkanischer Reisepass ausgestellt?

A: Ich besaß nie einen Reisepass. Ich hatte nur eine Fälschung. Die Fälschung blieb beim Schlepper.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Nein. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe aber Freunde.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Marokko?

A: Ich telefoniere mit meiner Schwester.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Einige Wörter.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, einen Kurs oder einen Verein?

A: In Traiskirchen gibt es einen Verein einer Kirche. Dort wollte ich Deutsch lernen.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie in Marokko vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Marokko? Wovon lebten Sie?

A: Ich arbeitete als Elektroinstallateur. Ich hatte selbst eine Firma. Ich hatte zwei Mitarbeiter. Die Firma war im Erdgeschoß des Hauses. Sie ist jetzt zu.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?

A: Nein.

F: Bestehen Einwände, dass Ihre Angaben über die Österreichische Botschaft überprüft werden?

A: Ja. Meine Eltern werden Probleme bekommen. Ich will nicht, dass meine Familie davon erfährt.

Am 24.05.2011 wurde seitens des Organwalters des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt. Das Ergebnis ist in den unten angeführten Länderfeststellungen ersichtlich.

Am 01.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Er gab im Wesentlichen an:

... F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, heutig Einvernahme fortzusetzen?

A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme fortsetzen.

F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Nein.

F: Die an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtete Anfrage und Länderinformationen (Beilage 1) werden Ihnen in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Auf die Hilfestellung der Rechtsberater wird verwiesen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

Grund: Ich habe sexuelle Probleme. Ich neige zur Männerliebe. Bei uns in der Westsahara ist das sehr schwierig. Bei uns gibt es Sippen und Beduinenstämme. Ich erzählte Polizisten, dass ich homosexuell bin und dass die Sippen auf mich losgehen. Seit ich 25 Jahre alt geworden bin, bin ich homosexuell (2006/2007). Bis zur Ausreise hatte ich zwei Männer. Einer war mein "Hauptmann". Ende 2008 hat einer erzählt, dass ich eine Beziehung zu einem Mann habe. Er machte das publik. Diese Person heißt XXXX. Mein Freund und ich haben eine Wohnung gemietet. XXXX hat uns einmal besucht. Er bekam mit, dass wir eine Beziehung haben. XXXX war einer meiner Bekannten. Es war so, dass ich als Kühltechniker gearbeitet habe. XXXX war ein Mitarbeiter. Im Juni 2008 machte XXXX meine sexuelle Neigung publik. Mehr weiß ich nicht. Ich möchte angeben, dass XXXX ein Marokkaner ist, der in Smara lebt. Ich weiß nicht, wo er es publik gemacht hat; er hat es einfach publik gemacht. Ich habe gemeinsam mit jemand gearbeitet. Diese Person hat mich als "Warmer" beschimpft. Ich bekam heraus, dass XXXX das erzählt hat. Danach erfuhr meine Familie davon. Auch die Familie meines Freundes erfuhr davon. Dann gab es Probleme. Die Familie meines Freundes (Name: XXXX, er ist zwei Jahre jünger als ich) bedrohte mich. Sie kamen zum Arbeitsplatz. Leute mussten uns auseinanderbringen. Verletzt wurde ich nicht. Es waren verbale Auseinandersetzungen und keine Handgreiflichkeiten. Meine Familie hat mich auch kritisiert. Ich habe nicht immer zuhause geschlafen. Ich zog von Smara weg und begab mich zum Grenzort XXXX (liegt in der Nähe von Tenduf). Dort habe ich als Zigarettenschmuggler gearbeitet. In XXXX wurde ich immer von meiner Familie und meiner Sippe, wenn mich einer von denen gesehen hat, beschimpft. In XXXX hielt ich mich fünf Monate auf. Dann reiste ich aus.

F: Weshalb erzählten Sie den Polizisten etwas über Ihre sexuelle Neigung?

A: Ich war bei der Polizei. Dort sagte ich aus, dass ich von meiner Familie bedroht werde. Die Polizisten sagten, dass sie nichts machen können, solange es verbale Drohungen sind. Wenn etwas passiert, hätte ich wieder kommen können.

F: Weshalb haben Sie den Freund zurückgelassen? Weshalb reisten Sie allein aus?

A: Ich weiß gar nichts von ihm.

F: Weshalb ging die Beziehung in Brüche?

A: Nachdem ich von Smara weggegangen bin, trennten wir uns.

F: Wie lautet der Name des zweiten Freundes?

A: Das war nur eine oberflächliche Beziehung. Er ist Berber und heißt XXXX.

F: Weiß Ihre Familie, wo Sie sich jetzt befinden?

A: Ich habe mit meiner Mutter und Schwester telefoniert. Meiner Schwester sagte ich, dass ich hier bin.

V: Während der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.03.2011 gaben Sie, beim Sex erwischt worden zu sein. Heute machen Sie andere Angaben. Erklären Sie das.

A: Das habe ich nicht gesagt.

V: Sie haben die Niederschrift unterschrieben!

A: Nein. Der Dolmetscher hat mich sicher falsch verstanden. Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit.

F: Was passierte mir der angemieteten Wohnung?

A: Sie wurde aufgelassen.

F: Wie konnte der Arbeitskollege bei einem Besuch erkennen, dass Sie homosexuell sind?

A: Ich weiß es nicht.

V: Sie hätten in der Öffentlichkeit sagen können, dass Ihr Arbeitskollege lügt. Was sagen Sie dazu?

A: Mir wurde kein Glauben geschenkt. Die Leute glaubten XXXX. Es waren Gerüchte, nichts Konkretes.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in Marokko jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Marokko jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Marokko jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Marokko erleiden zu müssen?

A: Ich werde sicher beschimpft.

F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Nein. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ein wenig.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein. Ab und zu arbeite ich ohne Anmeldung auf Baustellen.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Nein.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein. (Anmerkung: eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt)

...

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Diese wurde wie folgt beantwortet:

Aus der am 24.05.2011 an die Staatendokumentation gerichteten

Anfrage geht hervor:

Antwort des Verbindungsbeamten in Rabat per E-Mail vom 19.07.2011:

In Abstimmung mit der ÖB Rabat, XXXX, wurde die Auffassung des BMEIA besprochen, Dienstreisen in die Westsahara nur bei konkretem Erfordernis durchzuführen. Die marokkanischen Behörden reagieren sehr sensibel auf Kontakte ohne ihre Zustimmung. Aus diesem Grund - und auch aus wirtschaftlichen Erwägungen - die Entfernung Rabat-Smara beträgt über 1.000 km, wurde von einer Dienstreise für die Erhebungen Abstand genommen. Die erhofften Informationsquellen - ein Bewohner aus der Stadt Smara ist leider aus dem Gebäude ausgezogen und die belgische Botschaft lieferte trotz Urgenz die erforderlichen NGO-Kontakte nicht - kamen nicht zum Tragen.

Wie wird in der Stadt Smara (Westsahara) mit Homosexualität umgegangen?

Antwort des Verbindungsbeamten in Rabat per E-Mail vom 19.07.2011:

Bezüglich Homosexualität ist die gesetziche Lage sowohl in marokko als auch in der Westsahara dieselbe, das heißt homosexuelle handlungen sind illegal. In der Praxis wird das Gesetz nicht immer angewendet, aber es kommt zu Verhaftungen sowie Verfolgung.

Gibt es an der Anschrift Westsahara, Stadt: Smara, XXXX ein Elektroinstallationsgeschäft, das mittlerweile geschlossen sein soll? (Anmerkung: es soll sich im Erdgeschoß befinden; zur Lage siehe beiliegende Skizze).

Antwort des Verbindungsbeamten in Rabat per E-Mail vom 19.07.2011:

Eine solche Überprüfung konnte aufgrund der o.a. Gründe nicht durchgeführt werden.

Wer wohnt an der oben angeführten Adresse? (Anmerkung: über dem Geschäft sollten Leute wohnen)

Antwort des Verbindungsbeamten in Rabat per E-Mail vom 19.07.2011:

Ebenso aus oben angeführten Gründen negativ.

Ergänzung des Verbindungsbeamten. Antwort des Verbindungsbeamten in Rabat per E-Mail vom 19.7.2011: 1. Strafrechtliche Regelung: Im marokkanischen Strafgesetz regelt § 489 die Homosexualität wie folgt: Sinngemäß übersetzt werden unzüchtige Handlungen oder solche gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldstrafe von 120 bis 1.000 Dirham (umgerechnet ca. 11 bis 90 Euro) bestraft, wenn die Handlung nicht eine schwere Übertretung darstellt. Weitere Paragraphen regeln die "Öffentliche Moral", unter anderem § 490, welcher sexuelle Handlungen zwischen unverheirateten Paaren (Mann und Frau) verbietet (1 Monat bis 1 Jahr). Das führt dazu, dass in den Hotels an der Rezeption folgender Text in abgeänderter Form angeschrieben ist: Nächtigung nur gegen Vorweisen der Heiratsurkunde. Diese wird auch in Hotels tatsächlich verlangt, was "hinter verschlossenen Türen" allerdings in Marokko passiert, kann wohl nur als "Scheinmoral" bezeichnet werden. Vor allem in den Tourismusgebieten wird diese Regelung nicht vollzogen. 2.

Homosexualität in der Gesellschaft: Vor allem in den Touristenzentren (hier vor allem Marrakech und Agadir) haben sich starke Lesben- und Schwulenszenen etabliert. In diesem Zusammenhang hat sich eine Stricherszene gebildet, welche auch Minderjährige (unter 18 Jahren) umfasst und in den Bereich PÄDOPHILIE geht. In Marrakech hat sich eine Erpresserbande etabliert, welche sich auf Homosexuelle - Einheimische (Marokkaner und Ausländer) und Touristen - konzentriert. Der Kontakt soll über die Website "gayromeo.com" stattfinden. Stricher hatten ihre Freier mit Anzeigen gedroht und teilweise Minderjährigkeit vorgetäuscht oder angegeben, Aufzeichnungen der sexuellen Handlungen zu haben. Bei der Bande soll es sich um Personen aus der Subsahara (Senegal und Mali) handeln, Zeugenaussagen im Verfahren wären natürlich ein massives Problem für die Betroffenen. Quelle: Actuel vom 16. bis 23. Juli 2011. In der Zwischenzeit wird vor allem Pädophilie, bisher ein eher ein Tabu-Thema, in den Medien stärker präsent. Eine NGO "Ne touche pas mon enfant" (sinngem. "Vergreife dich nicht an meinem Kind") ist äußerst aktiv. Die letzte gerichtliche Verurteilung betraf einen spanischen Professor mit 31 Jahren Haft wegen des sexuellen Missbrauchs von mehreren Kindern. Der Bereich Homosexualität wird in den Medien sehr offen behandelt. Es besteht eine "Duldung der Szene". Seitens der Polizei wird in der Regel bei den oben angeführten Deliktsbereichen bei Anzeigen aus der Bevölkerung eingeschritten, eine selbständige "Überwachung" besteht nicht.

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2012, Zl. 11 00.692-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (Marokko) verlassen habe, weil er homosexuell sei, dies der Öffentlichkeit bekannt wurde und er somit in Smara und XXXX (Westsahara) große Probleme habe. Es konnten vom Bundesasylamt keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführer nach Marokko sprechen würden.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wird die Beschwerde dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner homosexuellen Neigung in seinem Heimatstaat verfolgt werde, ohne jedoch diese Furcht vor Verfolgung näher zu konkretisieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist marokkanischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung der Glaubensgemeinschaft des Islam und ist ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat nicht im Gefängnis oder wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Er war weder Mitglied einer Partei, noch war er je politisch aktiv, noch war er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Der Beschwerdeführer war nicht beim Militärdienst. Er wird weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist am 22.1.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er homosexuell sei, in Marokko deshalb geächtet sei und Probleme habe und er deshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, ist insgesamt glaubwürdig. Er bringt vor, dass er keine Lust mehr habe, zu Hause zu leben, weil er homosexuell sei. Die Homosexuellen hätten bei ihnen in der Heimat kein leichtes Leben. Er hätte Angst dort zu leben. Seine Familie habe das nicht akzeptiert und habe ihn verstoßen. Er könne seine sexuelle Orientierung in Marokko nicht ausleben. Er wurde wegen seiner homosexuellen Neigungen beschimpft. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig. Für den Fall seiner Rückkehr nach Marokko befürchtet der Beschwerdeführer, beschimpft zu werden. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dazu auch Stellung genommen.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine beiden Eltern. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule in Marokko besucht, danach habe er in seinem Herkunftsstaat als Elektriker und Inhaber einer Elektrofirma gearbeitet.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich besitzt. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Marokko stammt, auch wenn keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.

Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Marokko und der Westsahara bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurden allgemeine Vorbringen zur Behandlung Sub-Saharaischer Afrikanischer Migranten in Marokko und auf die Situation in der Enklave Melilla erstattet.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffene Feststellung, dass keine unter die abschließende Aufzählung der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchtgründe vorliegen, ist begründet und logisch nachvollziehbar.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Zwar begründet Homosexualität und ein homosexuelles Verhältnis gelebt zu haben, nach allgemeiner Anerkennung in der Rechtsprechung und der Literatur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK. (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86; AsylGH 20.07.2009, C5 257.855-0/2008/11E, AsylGH 10.03.2010, C10 257.854-0/2008).

Allgemein besteht die Auffassung, dass bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten muss. Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie auch eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen kann (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 54 unter Verweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 51-54). "Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen gelten, die die wirtschaftliche Existenz

einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe] zerstören" (UNHCR,

Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs. 17). Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden vom Beschwerdeführer aber weder vorgebracht noch gibt es unter Berücksichtigung der Länderberichte Hinweise, dass sie ihm bei einer allfälligen Wiedereinreise [...] drohten. (AsylGH 26.09.2011, D1 301.697-3/2008).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II zu prüfen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Marokko als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Marokko sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so er auch schon eine Tätigkeit als Elektroinstallateur ausgeübt hat.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Jänner 2011 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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