W189 2010371-1•BVwG W189 2010371-1
W189 2010371-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2014
Mitwirkungspflicht, Reisedokument
W189 2010371-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014, Zl. 547298901-2155132-14444464, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A11 239451-0/2008/6E, subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt, die zuletzt bis 31.01.2016 verlängert wurde.
Am 17.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Linz Land ein Fremdenpass mit der Nr. 1100034, gültig bis 16.01.2014, ausgestellt.
Am 07.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, die Ausstellung eines - weiteren - Fremdenpasses mit der Begründung, internationale Veranstaltungen besuchen und einen Familienurlaub machen zu wollen. Diesem Antrag wurden eine Kopie seines abgelaufenen Fremdenpasses, eine Kopie des Bescheides des Bundesamtes mit dem zuletzt seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2016 verlängert wurde, eine Mitteilung des Bundesamtes vom 03.04.2014, wonach der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 AslyG 2005 persönlich abholen könne, sowie ein Konvolut an Unterlagen über seine Ausbildung, seine Tätigkeit als Geistlicher, sein Engagement für den Verein XXXX und seine damit verbundene Tätigkeit im Ausland vorgelegt. Mit Faxeingabe vom 19.03.2014 wurde ein weiteres Konvolut an Unterlagen in diesem Zusammenhang übermittelt. Darunter befindet sich ein allgemeines Dankesschreiben des LH von Niederösterreich datiert mit Dezember 2010, für die Arbeit in einem Verein bzw. als Freiwilliger.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24.03.2013 ein Verbesserungsauftrag zu seinem Antrag erteilt. Ihm wurde aufgetragen, sich zu äußern, weshalb er nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der Botschaft seines Herkunftsstaates zu beschaffen und dies durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Weiters wurde ihm aufgetragen, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen.
In der Stellungnahme vom 10.04.2014 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass seine Identität sowie die Identität seiner Familienangehörigen für die Behörde feststehen müsse, zumal dies die bisher von der Republik Österreich ausgestellten Fremdenpässe einwandfrei nachweisen würden.
Eine Ausstellung von Reisepässen durch die Botschaft der Elfenbeinküste sei unmöglich.
Bislang habe der Beschwerdeführer, dem im Jahr 2011 subsidiärer Schutz erteilt worden sei, für sich und seine Familie Fremdenpässe ausgestellt bekommen, zumal seine Tätigkeit als Missionar und Pastor der XXXX viele Reisen umfasse und die Ausstellung bisher im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, zumal er bei diesen Reisen die XXXX Gemeinschaft in Österreich repräsentiere.
An die Botschaft seines Heimatlandes habe er sich bislang nicht wenden können, da er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen verlassen habe. Er fürchte sich deshalb, mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung zu treten. Er wolle nicht, dass seine Verfolger seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen. Er könne demnach keinen Kontakt mit den Behörden im Heimatstaat aufnehmen. Er sei auch nicht dazu in der Lage, sich an seine Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu wenden.
Weiters verwies der Beschwerdeführerin auf sein ehrenamtliches Engagement sowie seine Freiwilligenarbeit in der XXXX XXXX. Diese Tätigkeit sei eine wichtige Leistung für Österreich gewesen und verwies er in diesem Zusammenhang auf das bereits vorgelegte Schreiben des LH von Niederösterreich aus Dezember 2010. Es sei demnach weiterhin für Österreich von Interesse, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vereinstätigkeit ins Ausland reise, weshalb neben § 88 Abs. 2a FPG auch Abs. 1 Z 5 leg. cit. als erfüllt anzusehen sei.
Mit einer weiteren schriftlichen Einvernahme vom 01.07.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung in seiner Sache, da das Warten auf eine Entscheidung seinen Gesundheitszustand beeinträchtige.
Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, im Jahr 2007 eine Non-Profit-Organisation gegründet zu haben, die Partnerschaften mit der Österreichischen XXXX Allianz / Weltweiten XXXX Allianz, Österreichischen Bibelgesellschaft / Weltbibelgesellschaft, Refugee Highway Partnership (RHP) und anderen lokalen und internationalen Kirchen, Organisationen und Institutionen habe.
Die Organisation habe Österreich an mehreren internationalen Treffen innerhalb und außerhalb Europas vertreten.
Im Jahr 2012 habe er eine Firma gegründet, bei der mittlerweile auch seine Frau angestellt sei, um seine Familie und die religiöse Arbeit, die er in Österreich leiste, zu unterstützen. Er habe mit dieser Firma auch Steuerverpflichtungen an Österreich zu erfüllen. Die Unfähigkeit zu reisen habe finanzielle negative Folgen.
Seine Familie habe viele lokale und internationale Verbindungen, wovon Österreich profitieren könne, weil sie Einzelpersonen, Gruppen von Personen und Institutionen heranziehen würden, um Österreich zu besuchen. Das Leben von ihm und seiner Familie in Österreich und auch international außerhalb von Österreich sei ein Beitrag für den Fortschritt und die Entwicklung Österreichs und für die hier lebenden Menschen.
Die Ausstellung von Fremdenpässen liege im Interesse der Republik Österreich und würde der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Nichtausstellung Einkommen verlieren, da sie nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen könnten.
Das Bundesamt holte das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 ein, weiters einen Internetauszug über die Vertretung der Elfenbeinküste in Österreich sowie allgemeine Länderinformationen zur Elfenbeinküste.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2014, Zl. 547298901-2155132-14444464, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, sich einen Reisepass über seine Botschaft ausstellen zu lassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat aus Konventionsgründen verlassen, entspreche nicht den Tatsachen, zumal dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Vielmehr sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, dies aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die sich jedoch laut den aktuellen Länderinformationen deutlich verbessert habe. Aus objektiver Sicht hätten sich demnach keine Gründe ergeben, warum er sich nicht an seine Botschaft mit Sitz in WIEN wenden könne, um einen Reisepass zu beantragen.
Das derzeitige FPG gehe von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssten. Erst wenn der Fremde, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe, kein Reisedokument erhalte, werde bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument bei seiner Botschaft zu besorgen, der Beschwerdeführer trotz Aufforderung dies jedoch nicht versucht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (Poststempel vom 29.07.2014) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wobei die Beschwerde gemeinsam mit seiner Ehefrau und in Vertretung der beiden minderjährigen Kinder erfolgte. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Diese begründete er im Wesentlichen - wie bereits in seinen Stellungnahmen - damit, dass er nicht zur Botschaft seines Herkunftsstaates gehen werde, da er aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei und nicht im Stande sei, mit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Kontakt zu treten.
Weiters legte er - wie bereits in seinen Stellungnahmen - dar, dass ihm auch aufgrund § 88 Abs. 1 Z 5 FPG ein Konventionspass ausgestellt werden hätte müssen, zumal seine Reisetätigkeit im Interesse der Republik Österreich liege.
Er habe im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt. Als es im Jahr 2011 zur Verhandlung gekommen sei, sei ihm in Aussicht gestellt worden, subsidiären Schutz zu erhalten, wenn er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückziehe, was er auch getan habe.
Er bezog sich auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund und meinte, dass der Rebellenführer, vor dem er damals geflohen sei, nunmehr Präsident der Elfenbeinküste sei. Auch seine Ehefrau habe auf diesen Umstand in ihrem Asylverfahren hingewiesen. Demnach habe er kein Vertrauen in seinen Herkunftsstaat und traue sich nicht zur Botschaft zu gehen, und so seinen Verfolgern seinen Aufenthalt bekanntzugeben.
Die belangte Behörde habe ihm undifferenziert vorgeworfen, nicht mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt getreten zu sein, wobei er dargelegt habe, weshalb er dazu nicht in der Lage sei.
Der Sinn und Zweck der Regelung zur Ausstellung von Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte würde unerfüllt bleiben, wenn von Personen mit wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlangt werde, sich mit den Behörden des Heimatlandes in Verbindung zu setzen und in Kauf nehmen zu müssen, dass sie von eventuellen Verfolgern gefunden werden würden, auch wenn dies aus Behördensicht nicht ausreiche, um einen Flüchtlingsschutz zu gewähren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sollte nach EU-Recht die Möglichkeit der Bewegungsfreiheit mit sich bringen, aus welchem Grund auch die erleichterte Möglichkeit eines Fremdenpasses in das österreichische Rechtssystem aufgenommen worden sei, ohne den Bedarf eines Interesses der Republik Österreich. Wie aus EU-Richtlinien zu entnehmen sei, seien die Rechte der subsidiär Schutzberechtigten den Rechten der Konventionsflüchtlinge anzugleichen. Aus dem Grund seien auch die Regelungen zu Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte EU-rechtlich vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hätte demnach feststellen müssen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Furcht mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten in Verbindung mit seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sei, bei den Behörden seines Heimatstaates vorstellig zu werden, weshalb er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Bescheidinhalt, in den Asylakt des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 subsidiärer Schutz aufgrund der instabilen, prekären politischen, militärischen und allgemeinen menschenrechtlichen Lage und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt, die zuletzt bis 31.01.2016 verlängert wurde.
In dem diesem Erkenntnis vorausgegangen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zog der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 07.02.2011 aus freien Stücken die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück. Die Zurückziehung erfolgte am Ende der Verhandlung nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den behaupteten Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat nicht versucht, sich von seiner Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Die Feststellungen betreffend subsidiären Schutz und den Grund für seine Erteilung ergeben sich aus dem Asylakt, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2011 sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011.
Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich insbesondere nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, dass er die Berufung gegen Spruchpunkt I. lediglich zurückgezogen hat, da ihm in Aussicht gestellt worden sein soll, ihm subsidiären Schutz zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurden und er auch in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen abänderte, was ihm damals auch vorgehalten worden ist. Es drängt sich demnach vielmehr der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des negativen Asylbescheides des Bundesasylamtes deshalb zurückgezogen hat, da sich im Verlauf der Beschwerdeverhandlung aufgrund seines Aussageverhaltens ergeben hat, dass die Beschwerde zur negativen Asylentscheidung aussichtslos ist.
Abgesehen davon war jedoch festzuhalten, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. in diesem Umfang die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.06.2003 Zl. 02 32.808-BAT, in Rechtskraft erwachsen ist. In dieser Entscheidung wird dargelegt, dass das Vorbringen zur individuellen Bedrohungssituation nicht glaubwürdig ist.
Im Fall des Beschwerdeführers war demnach eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat ganz klar zu verneinen und war auf sein Vorbringen, wonach ihm unverändert in Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, aufgrund des dahingehend vorliegenden Verfahrensergebnisses im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht weiter einzugehen.
Dem Beschwerdeführer droht demnach keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention und ist ihm subsidiärer Schutz auch nur aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Herkunftsstaat und nicht aus individuellen Gründen gewährt worden, weshalb für die erkennende Richterin keine Umstände erkennbar sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die Botschaft des Herkunftsstaates in WIEN zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben sich nicht an die Botschaft seines Herkunftsstaates gewendet zu haben, um einen Reisepass zu beantragen, weshalb die dahingehende Feststellung zu treffen war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde):
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:
"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses,
der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Festgestellt wurde im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 subsidiärer Schutz gewährt wurde.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen. (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anm 2 zu § 88 FPG)
Neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Im vorliegenden Fall wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die Vertretungsbehörde in WIEN zu wenden, um ein Reisedokument zu beantragen.
Zu seinem Einwand, wonach er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen verlassen hat, wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass von keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat auszugehen ist. In dem betreffend Asyl in Rechtskraft erwachsenen negativen Bescheid des Bundesasylamtes wird die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat dargelegt.
Zur Zurückziehung der Beschwerde in seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof war auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0455) zu verweisen, wonach durch die Zurückziehung des Asylantrages unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers (Asylwerbers) an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesamt nicht versucht hat, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in WIEN zu besorgen, obwohl ihm dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, konnte dieser nicht darlegen, dass ihm die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in WIEN die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert und ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer wird demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in WIEN zu beantragen haben.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bisherige Ausstellung eines Fremdenpasses beruft, war dem entgegenzuhalten, dass daraus für den gegenständlichen Antrag nichts gewonnen ist. Der Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242) hat dahingehend klar ausgeführt, dass aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden kann. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind.
Diese Prüfung wurde vom Bundesamt vorgenommen und zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a nicht erfüllt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen bzw. hat er nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutrifft, kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt.
Im Lichte dieser Überlegung bleibt auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung nach §§ 88 Abs. 1 FPG, wobei der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des von ihm erwähnten § 88 Abs. 1 Z 5 FPG gar nicht erfüllt, zumal für dessen Anwendung eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, notwendig ist. Eine derartige Bestätigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das von ihm mehrfach angeführte Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich aus Dezember 2010 ist lediglich ein allgemeines Dankschreiben zum Jahreswechsel.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Im Übrigen holt der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
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