BVwG L517 2003155-1

L517 2003155-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2014

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Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG L517 2003155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2003155.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 29.05.2013, Zl. BP: XXXX, VN: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF") beantragte erstmals im Jänner 2008 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit einem festgestellten GdB von 30 v.H. wurde dieser Antrag bescheidmäßig abgewiesen.

I.2. Am 08.11.2012 (beim Bundessozialamt einlangend am 09.11.2012) stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.3. In der Folge wurde am 25.01.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt und dabei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Dieses Gutachten wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.02.2013 zur Kenntnis gebracht. Es liege ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor, die Voraussetzungen für einen Behindertenpass würden somit nicht gegeben sein.

I.4. Mit Schreiben vom 11.06.2012 [richtig wohl: 14.03.2013] nahm der BF dazu Stellung und führte aus, dass er mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.01.2013 nicht einverstanden sei und um eine neuerliche ärztliche Untersuchung ersuche.

Unter Lfd Nr. sei Zustand nach Thrombose vermerkt worden - er müsse wegen dieser Erkrankung auf Dauer Makumar einnehmen und habe einen Pass dafür bzw. sei diese Erkrankung selber nicht berücksichtigt worden - er habe seit seiner Kindheit eine angeborene Blutgerinnungstörung und dadurch eine Tiefe Beinvenenthrombose im rechten Unterschenkel erlitten. Weiters sei sein Bluthochdruck nicht diagnostiziert worden und seien unter Lfd. Nr. Wirbelsäulenbeschwerden geschrieben worden - er habe jedoch eine degenerative Veränderung des Stützapparates, der Schulter, Bewegungseinschränkung Spreizfußbildung mit Hallux valgus, eine Verschmälerung der Bandscheibe L2/3 mit Pseudolisthesezeichen Skoliosezeichen, eine Arcomioclavikulargelenksarthrose. Er habe sich bei dieser Untersuchung auch nicht gehört gefühlt und sei kaum etwas gefragt worden zu seinen Beschwerden.

Beigelegt findet sich eine Auflistung seiner gesundheitlichen Problematiken durch den Hausarzt (AS 102).

I.5. Aufgrund dieser Ausführungen wurde am 11.05.2013 ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aus.

I.6. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.05.2013 wurde gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Antrag des BF vom 09.11.2012 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

I.7. Mit Schreiben vom 17.06.2013 erhob der BF Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 29.05.2013.

Laut Parteiengehör vom 07.02.2013 sei bei ihm ein GdB von 40% vorgelegen. Da er mit diesem Ergebnis aus mehreren Gründen nicht einverstanden gewesen sei, habe er eine Stellungnahme mit fundierten Begründungen abgegeben. Er habe eine Bestätigung mit Auflistung seiner Gesundheitsschäden seines Hausarztes vorgelegt, worauf er per Bescheid mit 30% GdB eingestuft worden sei, obwohl eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er unter multiplen Gesundheitsschädigungen leide. Das Ergebnis sei für ihn nicht nachvollziehbar, da gewisse Punkte erneut nicht berücksichtigt worden seien.

Er leide unter chronischer Hepatitis C. Ursprünglich sei die Einschränkung in der Untersuchung vom 25.01.2013 (voraussichtlich länger als 6 Monate andauernd!!) mit Pos.Nr. 361 (= Defektheilung nach Hepatitis) mit 30% eingeschätzt worden. Bei der Untersuchung am 03.05.2013 (nach der Stellungnahme) habe sich keine Pos.Nr. 361, sondern stattdessen 360 (= dyspeptische Störung nach geheilter Hepatitis) befunden. Seine Hepatitis C sei aber nicht geheilt, sondern chronisch - dies gehe aus seinen Befunden und der Bestätigung seines Hausarztes hervor. In dieser seien all seine Gesundheitsschädigungen übersichtlich aufgelistet.

Position 190 beziehe sich auf seine Wirbelsäulenschäden. Er leide aber unter einer gröberen Funktionseinschränkung als vermerkt worden sei. Außerdem habe er auch Skoliose. Die Einschätzung mit 20% sehe er als zu gering an.

In Bezug auf seine Ruptur der Achillessehne sei auch nach unterschiedlichen Positionen eingeschätzt worden.

Da er unter COPD II leide, sei er bei leichten Anstrengungen schon stark eingeschränkt.

Sein Bluthochdruck sei erneut nicht einberechnet worden. Er leide - wie sein Hausarzt bestätigt habe - an Hypertonie, welche eine Einstufung ab 20% ergebe.

I.8. Zwischenzeitlich wurde von der bP ein Facharztbefund vom 20.09.2013 vorgelegt.

I.9. Von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission wurde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beauftragt.

Ein Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 (Begutachtung am 25.09.2013) eines Facharztes für Innere Medizin - basierend auf der Richtsatzverordnung BGBl 150/1965 - ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

Ein weiteres Sachverständigengutachten (mit Untersuchung und Zusammenfassungsgutachten Orthopädie - Innere Medizin) vom 01.12.2013 (Begutachtung am 29.11.2013) eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - basierend auf der Richtsatzverordnung BGBl 150/1965 - kam erneut zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

I.10. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 04.12.2013 wurden dem BF die beiden zuletzt erstellten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.

Eine Stellungnahme dazu ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht zu entnehmen.

I.11. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 23.12.2014 erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Verwaltungsakten langten am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Hinsichtlich der bP finden sich im Verwaltungsakt folgende relevanten medizinischen Unterlagen:

Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 07.10.2011

Intern-Kardiologisches Gutachten vom 07.11.2011

Bestätigung des Hausarztes des BF über gesundheitliche Problematiken ohne Datum (AS 102)

Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.09.2013

1.2. Am 25.01.2013 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes die Erstellung eines Gutachtens durch eine ärztliche Sachverständige aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Das betreffende Gutachten wurde nach der Richtsatzverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25. Januar 2013:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. chron. Hepatitis C, chron. Gastritis bei Hiatushernie

Pos. Nr. 361 GdB: 30 %

  1. Wirbelsäulenbeschwerden

Pos. Nr. 190 GdB: 20 %

  1. Zustand nach Thrombose

Pos. Nr. 700 GdB: 10 %

  1. Zustand nach Achillessehnenruptur

Pos. Nr. 136 sgm GdB: 10 %

  1. chronische Lungenerkrankung

Pos. Nr. 284 GdB: 30 %

.......

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

............

Im Vordergrund steht wie bei der Letztuntersuchung die Leber- und Magenerkrankung, nur tritt durch die Lungenerkrankung eine zusätzliche Erschwernis ein anderes Organsystem betreffend auf, sodass es zu einer Erhöhung um 1 Stufe auf 40% kommt. Die fallweisen Gelenksbeschwerden verursachen keine dauernde Behinderung

Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:

Wirbelsäulenbeschwerden, Zustand nach Thrombose und Achillessehnenoperation.

..."

1.3. Das weitere Gutachten eines praktischen Arztes und Facharztes für Unfallchirurgie vom 11.05.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03. Mai 2013:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Axiale Hiatusgleithernie, Gastritis

Pos. Nr. 347 GdB: 10 %

  1. chron. Hepatitis C

Pos. Nr. 360 GdB: 10 %

  1. Zustand nach Unterschenkelthrombose rechts

Pos. Nr. 700 GdB: 10 %

  1. Wirbelsäulenbeschwerden

Pos. Nr. 190 GdB: 20 %

  1. Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne am Ansatz

Pos. Nr. 135 GdB: 10 %

  1. moderate Form einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung

Pos. Nr. sgm.284 GdB: 30 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1: leichte Form bei gutem Ernährungszustand, deutliches Übergewicht - 85 kg bei 170 cm Körpergröße, 10%

ad 2: die Leberwerte sind im Normbereich, es handelt sich um einen "gesunden" Virusträger, die Leber ist nicht vergrößert, eine antivirale Therapie ist nicht erforderlich, fragliche dyspeptische Störungen wurden bereits unter Pos. 1 berücksichtigt, Bewertung 10%.

ad 3: als Folge der Thrombose besteht keine Verdickung des rechten Unterschenkels, das Tragen von Stützstrümpfen ist nicht erforderlich. Die angeborene Blutgerinnungsstörung wird mit Marcoumar behandelt, weder die Einnahme der Marcoumartabletten noch die Kontrolluntersuchungen der Blutgerinnung ergeben eine Behinderung. Der geringen Beinschwellung entsprechend 10%.

ad 4: geringe Fehlform, Verschmälerung L2/3 mit Pseudolisthesezeichen, keine Bewegungseinschränkungen, kein Reizzustand, keine motorischen Schwächen oder Ausfälle, keine Gefühlsstörungen, 20%.

ad 5: Zustand nach OP einer hohen Ferse und Ruptur der Achillessehne, geringe Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur und endlagige Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks, der geringen Behinderung entsprechend 10%.

ad 6: entsprechend COPD II, ständige Medikation erforderlich, raucht weiterhin, der Behinderung entsprechend mit 30% bewertet.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Behinderung durch die Atemwegserkrankung wird mit 30 % bewertet. Die Behinderung durch die Wirbelsäulenveränderungen bei freier Beweglichkeit ohne Reizzustand oder motorische und sensible Beeinträchtigungen ist so gering, dass dadurch eine weitere Erhöhung der Behinderung nicht erfolgt. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist bereits durch die Atemnot eingeschränkt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.

.........

Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:

Die Hämatome nach einer tätlichen Auseinandersetzung haben keinen Krankheitswert. Die geringe Verdickung des rechten Schultergelenkes verursacht keine Behinderung. Der beidseitige Senkspreizfuß mit Verdickung der Großzehengrundgelenke ohne wesentliche Fehlstellung, ist mit Einlagen versorgt, keine wesentliche Behinderung.

Bei der Untersuchung gering erhöhter Blutdruck, 160/90, bei der internen Untersuchung 142/80, keine Druckregulationsstörungen, bei der Echokardiographie kein Hinweis für eine Herzmuskelschädigung, eine Medikation ist nicht erforderlich, kein Krankheitswert.

.........

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Leberwerte bei chron. Hepatitis C sind im Normbereich, die Leber ist nicht vergrößert, Änderung der Bewertung auf 10 %.

Die angeborene Gerinnungsstörung wurde durch die Thrombose des rechten Unterschenkels erkannt, ständige Marcoumarisierung erforderlich um weitere Thrombosen zu verhindern. Die Thrombose ist folgenlos ausgeheilt, die Einnahme von Marcoumar und die Überprüfung des Gerinnungsstatus bedingen keine Behinderung.

Ablage 102, alle angeführten gesundheitlichen Probleme wurden im Gutachten berücksichtigt.

..."

1.4. Das weitere - im Berufungsverfahren - erstatte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.10.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25. September 2013:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Gastritische Beschwerden

Pos. Nr. 347 GdB: 10 %

  1. Z.n. chron. Hepatitis C

Pos. Nr. --- GdB: 0 %

  1. Folgezustand nach Unterschenkelthrombose rechts

Pos. Nr. 700 GdB: 10 %

  1. Wirbelsäulenbeschwerden

Pos. Nr. 190 GdB: 20 %

  1. Folgezustand nach Riss der re. Achillessehne am Ansatz

Pos. Nr. 135 GdB: 10 %

  1. Leichte Form einer chron. Lungenerkrankung (COPD II) bei fortgesetztem Nikotinkonsum - sgm.

Pos. Nr. 284 GdB: 30 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Lfd. Nr. 1: Es bestehen gastritische Beschwerden bei zusätzlichem Säurerückstrom in die Speiseröhre und bekanntem Zwerchfellbruch (axiale Gleithernie). Es wird laufend ein Magenmedikament eingenommen. Die Verdauungsbeschwerden sind in dieser Einschätzung bereits ausreichen berücksichtigt.

Lfd. Nr. 2: Es besteht k e i n e chron. Hepatitis C. In einem aktuell vorliegenden Laborbefund vom 20.09.2013 ist die Hepatitis C-PCR negativ und somit ist kein Hepatitis-C Virus im Körper nachgewiesen (molekularbiologische Virusfreiheit.). Es liegen auch normale Leberwerte vor, sodass eine definitiv geheilte Hepatitis C vorliegt. Bei der Hepatitis C kommt es bei Wegfall der Virusbelastung zu einer vollständigen Regeneration der Leber. Es liegt aktuell kein krankmachender Leberbefund vor, auch die Ultraschalluntersuchung der Leber ist unauffällig.

Lfd. Nr. 3: unverändert zum Vorgutachten.

Lfd. Nr. 4: unverändert zum Vorgutachten.

Lfd. Nr. 5: unverändert zum Vorgutachten.

Lfd. Nr. 6: Vorliegende COPD II mit ständig notweniger Medikamenteneinnahme. Der Nikotinkonsum wird unverändert fortgesetzt.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr. 6 ist die führende Position, welche unverändert mit 30 % eingeschätzt wird. Die weiter vorliegenden Leiden führen zu keiner additiven funktionellen Beeinträchtigung und somit zu keiner Anhebung im Gesamt-GdB.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1-5 nicht erhöht.

Begründung: keine additive funktionelle Beeinträchtigung

.........

Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw.

Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen

Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate

überschreitende) Behinderung:

Berichtetes Hochdruckleiden mit "gelegentlich erhöhten

Blutdruckwerten".

.........

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde Lfd. Nr. 2 auf 0% herabgesetzt, da k e i n e chron. Hepatitis C vorliegt (siehe Begründung Lfd. Nr. 2).

Das vom Untersuchten urgierte Hochdruckleiden führt zu keiner eigenen Einschätzung, da für das Vorliegen einer Hochdruckkrankheit lediglich "gelegentlich erhöhte Blutdrücke" berichtet werden und keine medikamentöse Behandlung erfolgt. Hinweise auf eine hochdruckbedingte Organschädigung liegen nicht vor. Auch der Untersuchungsblutdruck ist im Normalbereich.

..."

1.5. Ein zweites - im Berufungsverfahren - erstattes Sachverständigengutachten (mit Untersuchung und Zusammenfassungsgutachten Orthopädie - Innere Medizin) eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.12.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Gastritische Beschwerden - lt. internistischem Gutachten

Pos. Nr. 347 GdB: 10 %

  1. Zust.n. chronischer Hepatitis C - lt. internistischem Gutachten

Pos. Nr. --- GdB: 0 %

  1. Folgezustand nach Unterschenkelthrombose rechts - lt. internistischem Gutachten unverändert zum Vorgutachten

Pos. Nr. 700 GdB: 10 %

  1. Wirbelsäulenbeschwerden der Lendenwirbelsäule, ausgesprochen geringer Reizzustand, kein neurologisches Defizit

Pos. Nr. 190 GdB: 20 %

Unterer Rahmensatz wegen des geringen Reizzustandes ohne neurologische Symptomatik

  1. Folgezustand nach Riss der re. Achillessehne am Ansatz, die Achillessehne ist suffizient

Pos. Nr. 135 GdB: 10 %

Rahmensatz von 10 %, da die re. Achillessehne suffizient ist und einen guten Spannungszustand aufweist und einen nur geringen Reizzustand

  1. leichte Form einer chronischen Lungenerkrankung (COPD II) bei fortgesetztem Nikotinkonsum - sgm. - lt. internistischem Gutachten

Pos. Nr. 284 GdB: 30 %

  1. geringfügige Funktionseinschränkung der Großzehen bds.

Pos. Nr. 164 GdB 0 %

Unterer Rahmensatz wegen der Geringfügigkeit und wegen fehlendem Reizzustand

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Pos. lfd. 6 wird nicht gesteigert wegen Geringfügigkeit der anderen Leiden und wegen fehlender negativer Beeinflussung.

.........

Stellungnahme zu Vorgutachten:

.........

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers Abl. 114/1-2 ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen berücksichtigt wurden. Eine klinisch relevante Skoliose konnte nicht festgestellt werden. Bezgl. der Einschätzung des Achillessehnenleidens ist zu sagen, dass Pos. 135 zur Anwendung kommen muss, da keine klinisch relevante Funktionseinschränkung des re. Sprunggelenks vorliegt, sondern lediglich ein leichter Reizzustand der Achillessehne am Fersenbeinansatz. Bzgl. internistischer Erkrankungen verweise ich auf das internistische Gutachten vom 25.09.2013 Dr.....

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 64-86, 102 ist zu sagen, dass diese Befunde zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden.

........

Zum Vergleichsgutachten Abl. 19-20 ist zu sagen, dass in diesem Gutachten die Lungenproblematik und die Magenproblematik noch nicht bekannt waren und daher noch nicht eingeschätzt wurden. Damals wurde dafür eine chronische Hepatitis C eingeschätzt, die nunmehr nicht mehr vorliegt. Ansonsten bestehen keine Änderungen der Einschätzung.

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 90-94, 105-110 ist zu sagen, dass in diesen Begutachtungen die chronische Hepatitis C noch eingeschätzt wurde, das diese Hepatitis C nun nicht mehr vorliegt, wurde sie im internistischen Gutachten im Rahmen der Berufung jetzt nicht mehr eingeschätzt. Die Magenproblematik wurde in der Begutachtung vom 25.01.2013 noch nicht eingeschätzt, diese wurde am 11.05.2013 nachgeholt. Die chronische Hepatitis C wurde im Gutachten 1. Instanz Teil 2 zuerst mit 30 %, dann mit 10 % eingeschätzt und entfällt im Berufungsgutachten nunmehr ganz. Im Gutachten 1. Instanz Teil 1 wurde der Zust.n. Achillessehenruptur mit Pos. 136 eingestuft, im Teil 2 mit Pos. 135. Pos. 135 ist richtig und wird daher im Berufungsgutachten verwendet.

....."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die vorliegenden Sachverständigengutachten (vom 15.10.2013 und vom 01.12.2013) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Äußerungen der bP sowie die vorgelegten Dokumente wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Mit ihren Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) trat die bP den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch wurden keine Ungereimtheiten aufgezeigt. Zu den im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten wurde dem BF Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme dazu ist der Aktenlage zufolge nicht ergangen.

Die im Beschwerdeverfahren ergangenen Gutachten sind aktueller und wurden von jeweils ärztlichen Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin bzw. Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstattet. Das chronologisch erste Sachverständigengutachten kam zu einem Ergebnis von 40 v.H. GdB. Das weitere im Verfahren vor dem Bundessozialamt angefertigte Sachverständigengutachten kam - wie die beiden im Beschwerdeverfahren angefertigten - zu einem Ergebnis von 30 v.H. GdB. Wesentlich für die Reduktion von 40 auf 30 % zeigte sich die unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die behauptete Hepatitis C Erkrankung.

Die diesbezüglich nunmehr eingetretene Heilung wurde in den beiden zuletzt erstatteten Gutachten - unter Einbeziehung des vom BF vorgelegten Befundes vom 20.09.2013 - ausführlich begründet, ebenso wurde auf alle in der Berufung vorgetragenen Punkte detailliert eingegangen.

Gemäß den angeführten Gutachten vom 15.10.2013 und vom 01.12.2013 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, idgF

Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. 10/1985 (WV) idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gem. § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gem. § 1 Abs 1 der Vorordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gem. Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gem. Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gem. Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gem. § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gem. Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gem. Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40 ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 7 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß Abs. 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

Gemäß § 1 Abs. 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß Abs. 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß Abs. 2 leg cit kann sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).

Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Richtsatzverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Richtsatzverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % auszugehen; die Berufung (nunmehr Beschwerde) war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Äußerungen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Nur der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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