BVwG I403 1434303-1

I403 1434303-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2014

Abrir fonte

Regest

Blutrache, Ehrenmord, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG I403 1434303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1434303.1.00

Spruch

I403 434303-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zahl 1303743-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist algerischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens, spricht Arabisch, Französisch, Griechisch sowie etwas Englisch und reiste am 19.03.2013 unter einem Sattelanhänger versteckt illegal von Griechenland nach Wien, wo er in weiterer Folge am 22.03.2013 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der noch am 22.03.2013 vorgenommenen Erstvernehmung gab der BF an, im Jahr 2010 legal und mit einem algerischen Reisepass ausgestattet per Flugzeug Algerien verlassen zu haben. Vom Flughafen Algier aus sei er nach Istanbul geflogen. In der Türkei habe der BF seinen Reisepass vernichtet. Danach sei er mit Unterstützung eines Schleppers illegal nach Griechenland gelangt, wo der BF rund drei Jahre lang trotz einer Polizeikontrolle und eines sofort verhängten Aufenthaltsverbotes in Athen eine Wohnung gemietet, dort illegal gelebt und seinen Lebensunterhalt mit einer illegalen Beschäftigung als Gipser und Stuckateur bestritten habe. Nachdem sich die Verhältnisse in Athen verschlechtert hätten, habe der BF beschlossen, Griechenland zu verlassen. Am 19.03.2013 habe der BF im Hafen von Athen mit zwei weiteren algerischen Staatsangehörigen die Plane eines Sattelanhängers aufgeschnitten und sich zusammen mit den beiden anderen Algeriern auf der Ladefläche des Fahrzeuges versteckt. Zwei Tage später hätte der LKW an einer Tankstelle in Wien gestoppt und der BF und seine Begleiter hätten das Fahrzeug verlassen.

Bezüglich der ursprünglichen Fluchtgründe aus Algerien gab der BF das Nachfolgende an: "Ich hatte in Algerien eine Freundin, ich habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Als ihre Familie dies bemerkte, wurde ich von der Familie der Freundin mit dem Umbringen bedroht, da ich Schande über die Familie gebracht habe. Ich habe dann mit meinem Vater gesprochen, der mir sagte, ich solle das Land verlassen und mich auch bei meiner Reise in die Türkei unterstützte."

Der BF führte des Weiteren an, dass er im Falle der Rückkehr weitere Probleme mit der Familie des Mädchens befürchte. Hinweise, dass dem BF bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, bestünden nicht. Bezüglich seines Reisepasses führte der BF an, dass er den Pass in der Türkei vernichtet habe. In Algerien würden neben seinen Eltern noch sechs Brüder sowie zwei Schwestern leben.

2. Am 04.04.2013 erfolgte die zweite Vernehmung des BF vor dem Bundesasylamt, wobei der BF seine Erstangaben grundsätzlich bestätigte. Ergänzend brachte er zusammengefasst vor, dass er in seiner Heimat politisch nicht tätig gewesen sei, dort keine strafbaren Handlungen begangen und auch keine Probleme mit dem Militär, der Polizei oder mit den Behörden und den Gerichten in Algerien gehabt habe. Er verfüge über keine Dokumente. Sein Reisepass befinde sich in Algerien.

Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Von 1981 bis 2010 habe er in der Stadt Algier im Bezirk XXXX, Straße XXXX, gelebt. Zehn Jahre lang habe er die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt danach als Stuckateur finanziert. Die Heimat habe er verlassen, weil es keine Arbeit gegeben habe. Eigentlich hätte er in Algerien keine tatsächlichen Probleme gehabt. Nur die allgemeine Lage in Algerien sei schlecht gewesen. Deshalb habe er Algerien verlassen.

Mit der Aussage seiner Erstvernehmung konfrontiert, wonach die Ausreise aus Algerien in Problemen mit einer Familie begründet gewesen sei, replizierte der BF, dass er Geschlechts-verkehr mit einem Mädchen aus einer reichen Familie gehabt habe. Noch bevor etwas passiert sei, sei er geflüchtet.

Auf weitere Nachfrage des Organwalters des Bundesasylamtes zum eigentlichen Fluchtgrund referierte der BF, dass er eigentlich nur wegen der Probleme mit der Familie geflüchtet sei. Konkrete Handlungen seien jedoch nicht gesetzt worden. Aber es hätte ja sein können, dass der Vater des Mädchens etwas macht. Das Mädchen, dessen Name XXXX gelautet habe, habe ihrer Mutter vom Verhältnis mit ihm erzählt. Das Verhältnis habe von 2007 bis 2010 gedauert und sei mit seiner Flucht beendet worden. Tatsächliche Probleme habe es nicht gegeben. Er sei nicht bedroht worden. Bevor noch irgendetwas geschehen sei, sei er geflüchtet. Im Falle der Rückkehr könnte es Probleme mit der Familie des Mädchens geben. Es habe keine Anzeichen für Probleme gegeben. Auch für zukünftige nicht. Er nehme einfach an, dass er Problemen bekommen würde. Es sei dort so.

Auf die Frage, ob der BF gesund sei, antwortete dieser ohne näher darauf einzugehen mit der Aussage: "Ich bin nicht lebensbedrohlich krank". Des Weiteren führte der BF aus, dass er keinen Bezug zu Österreich habe und über keine Deutschkenntnisse verfüge. Es würden keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Er selbst möchte hier arbeiten.

Dem BF wurden im Rahmen des Parteiengehörs bei der gegenständlichen Vernehmung noch Länderfeststellungen zu Algerien mit den Themenbereichen Rückkehr, Grundversorgung, Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern/Abschiebung zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegt. Der BF äußerte sich dazu wie folgt: "Es ist alles schlecht in Algerien. Alles Lügner dort. Alles ist schlecht dort."

3. Mit Bescheid vom 04.04.2013, Zahl 1303743-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Algerien abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im Verfahren ein durchwegs unkonkretes, vages und in sich nicht stimmiges Vorbringen zu dem angeblichen Fluchtgrund erstattet worden sei. Deshalb sei der behauptete Fluchtgrund unglaubhaft. Die belangte Behörde monierte, dass die Vorbringen der ersten und zweiten Vernehmung hinsichtlich des behaupteten Fluchtgrundes widersprüchlich seien und dies ein untrügliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF darstelle. Daraus ergebe sich, dass der BF das Verfahren unter der Behauptung von Unwahrheiten betrieben habe und die Person des BF tatsächlich unglaubwürdig sei.

Darüber hinaus spreche das Vorbringen des BF, nämlich in Algerien keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatstaatlichen Behörden und Gerichten gehabt zu haben, und solche auch im Falle der Rückkehr nicht befürchten zu müssen, gegen das Vorliegen eines asylrelevanten oder nach der Genfer Konvention zu berücksichtigenden Sachverhaltes im Heimatland des BF.

In der rechtlichen Beurteilung konstatierte die belangte Behörde, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des BF grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet wurden, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht sei somit nicht zu beurteilen. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte. Des Weiteren würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in seinem Heimatland einer unmensch-lichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung nach Algerien sei gemäß Art. 8 EMRK zulässig.

4. Mit einer Verfahrensanordnung vom 04.04.2013 wurde dem BF der Verein Menschen-rechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der oben bezeichnete Bescheid wurde dem BF zugleich mit der genannten Verfahrens-anordnung am 05.04.2013 persönlich zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2013 (Datum des Einlangens beim Bundesasylamt: 09.04.2013) erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.

In der Beschwerde, welche mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich verfasst wurde, führte der BF aus, dass aus "Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung Beschwerde" erhoben wird. Zugleich wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof wolle in "Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren und in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen". Dieser Beschwerde war ein handschriftlicher, in arabischer Schrift abgefasster und mit 08.04.2013 datierter Schriftsatz mit folgendem Inhalt angeschlossen: "Ich, XXXX, geboren am XXXX in XXXX in der Hauptstadt Algier, algerischer Staatsbürger, habe die Karte Nr. XXXX und bitte Sie, meinen Asylantrag noch einmal genau zu überprüfen und zu berücksichtigen. Obwohl ich bereits Informationen über mich gegeben habe, wiederhole ich diese Gründe wie folgt:

1. Die Ehre: Ich beging einen Fehler, indem ich ein Mädchen deflorierte. Nachdem ihr Vater davon erfuhr, bedrohte er mich mit Umbringen.

2. Ein Unterdrückungsproblem

3. Unmenschliche Behandlung

4. Erniedrigende Behandlung

5. Ich bin 32 Jahre alt und bin noch ledig

6. Terrorismus

7. Bin arbeitslos ... etc. Es gibt viele Probleme.

Kurzgefasst, ich habe in meinem Land keine Zukunft. Ich kann dort nicht leben und habe keine andere Möglichkeit. Was soll ich tun? Es kann sein, dass ich es in Ihrem Land besser habe. Ich bitte Sie, meinen Asylantrag noch einmal zu berücksichtigen."

7. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF bestimmt, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Insofern ging die beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerde des BF in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

8. Mit Schreiben vom 06.02.2014 stellte die erkennende Richterin eine schriftliche Anfrage an die Staatendokumentation zur Thematik von Ehrenmorden in Algerien, welche mit Schreiben vom 25.02.2014 beantwortet wurde.

9. Per Schriftsatz vom 10.03.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesver- waltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zu Algerien sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ehrenmorden übermittelt, wobei der BF aufgefordert wurde, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem BF am 19.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Am 27.03.2014 wurde ein handschriftlich, auf Arabisch verfasstes Schreiben folgenden Inhaltes dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

"Berufungsantrag.

Herr XXXX, geboren XXXX, in [Anmerkung: unleserlich], bitte Sie, mir zu helfen und die Probleme, die ich hier habe, zu beurteilen. In meinem Land habe ich niemanden, habe auch nur bei Ihnen eine Zuflucht und bitte Sie, mir nach Möglichkeit zu helfen. Mein Leben ist bedroht. Meine Zukunft ist in ihren Händen, ich bin psychisch krank,...

Ich fürchte um mein Leben und um das Leben meiner Familie. Ich möchte geregelte und stabile Verhältnisse in meinem Leben, möchte eine Familie gründen und im Wissenschafts- bereich tätig sein....

Ich bitte Gott um Hilfe. Amen.

Mein Land ist seit 1992 nicht mehr stabil und das bis jetzt. Die algerische Regierung sagt jedoch zur Welt über den Regierungsfernsehkanal keine Wahrheit. In der Tat gbit es dort keine Stabilität. Der Fernsehsender namens "EL MAGHAREBYA" sagt die Wahrheit über die Lager in Algerien. [Anmerkung: letzte Zeile unlesbar]. XXXX eh."

11. Mit Schreiben vom 07.04.2014 forderte die erkennende Richterin den BF auf, binnen zweiwöchiger Frist genauere Angaben zu der behaupteten psychischen Erkrankung zu machen und ärztliche Befunde beizubringen, damit diese in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden können.

12. Das Bundesverwaltungsgericht nahm am 14.05.2014 telefonischen Kontakt mit dem Verein Vindex - Schutz und Asyl e.V. auf, wobei die Geschäftsführerin Eva FAHLBUSCH informell mitteilte, dass der bezeichnete Verein ab sofort vom BF mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt worden sei. Sie bat um Fristerstreckung bis 23.05.2014 und versicherte, die Vollmacht samt einer Stellungnahme zur psychischen Erkrankung des BF vor Ende der genannten Frist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Mit Mail vom 20.05.2014 wurde die betreffende Vollmacht und zugleich eine Substitutionsvollmacht betreffend Herrn Ralf NIEDERHAMMER von der Diakonie Innsbruck übermittelt. Am 21.05.2014 wurde von diesem in der Außenstelle Innsbruck Akteneinsicht genommen.

13. Am 23.05.2014 erreichte eine weitere Beschwerdeergänzung das Bundesverwaltungsgericht. Darin schildert der Beschwerdeführer seinen Kontakt mit seiner Freundin XXXX. Deren Vater, ein einflussreicher Colonel, hätte von ihrer Beziehung erfahren und ihn in der Öffentlichkeit mit einer Pistole bedroht. Er sei unter Umständen bereit, den Namen des Colonels preiszugeben, aber nur wenn ihm zugesichert würde, dass ihm und seiner Familie daraus keine Probleme entstehen könnten. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt hätte er nicht alles richtig verstanden. Er hätte große Angst abgeschoben zu werden. Beigelegt war der Befund eines Facharztes für Psychiatrie, Dr. Klaus BEGLE vom 21.05.2014. Darin bestätigt dieser eine depressive Anpassungsstörung und den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis. Der Arzt führt weiter aus: "Aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht ist insbesondere der Schutz vor der Bedrohungssituation im Heimatland durch den familiären Zwist im Rahmen der unerwünschten Verlobung (kulturspezifisch islamisch) als auch die Möglichkeit zu einer Beschäftigung im gegenwärtigen Asylland Österreich entscheidend. [...] Es bestehen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitspathologie oder höhergradige psychische Erkrankungen. Bei entsprechend veränderten Lebensbedingungen kann mit einer raschen Genesung gerechnet werden."

14. Am 14.07.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schriftsatz vom 12.06.2014 auf die Teilnahme eines Vertreters, beantragte aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

15. Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Wunsch eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt; eine Stellungnahme langte aber bis Fristende am 28.07.2014 nicht ein.

16. Eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Strafbarkeit vorehelichen Geschlechtsverkehrs in Algerien ergab, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche sexuelle Beziehungen zwischen unverheirateten Personen verbietet, dass Frauen aber mit schwerer Diskriminierung und gesellschaftlicher Ausgrenzung zu rechnen hätten. (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Algerien:

Strafbarkeit von vorehelichem Geschlechtsverkehr [a-8788] vom 29.07.2014). Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Anfragebeantwortung am 30.07.2014 (dem BF am 07.08.2014 zugestellt) an die belangte Behörde und den Beschwerdeführer übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Eine solche langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt war noch dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung durch den Vater seiner früheren Freundin konnte nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Algerien unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht in Algerien auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Algerien ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.

1.3. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 21014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war. (Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014)

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister. (Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html, Zugriff 11.02.2013)

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012). (Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7)

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten. (Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2)

Sicherheitslage und Terrorismus

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2)

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Die Angriffe der Terroristen richten sich vor allem gegen Regierungsvertreter sowie Sicherheitskräfte und in geringerem Ausmaß gegen Zivilisten. Entführungen gegen Lösegeld - etwa bei der Entführung von Europäern - gewinnt als Einnahmequelle für im Süden des Landes operierende Terroristengruppen immer mehr an Bedeutung. (U.S. Department of State: 2011 Country Reports on Human Rights Practices, 24.05.2012, S. 2-3)

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17)

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. (Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4)

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren. (Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8 http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.)

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte. (U.S. Department of State: Algeria 2012 Human Rights Report, S. 5)

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22)

Justiz

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 11; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Algeria, 19.04.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html, Zugriff 05.02.2014)

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17)

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert.

(AI - Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 5. Mai 2014

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf [Zugriff am 30. Juni 2014])

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten. (U.S. Department of State, Algeria 2012 Human Rights Report, S. 6 und 7)

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen. (Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7)

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

(Quellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013;

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347

Zugriff am 10.07.2014)

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria)

Menschenrechte

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12).

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html)

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21)

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12)

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

(Magharebia, 12.06.2014, abrufbar unter:

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03, Zugriff am 14.07.2014)

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

(HRW - Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014 [verfügbar auf ecoi.net]

http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen. (Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff 20. Februar 2014)

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern). (Quelle:

BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff 05.02.2014)

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26;

Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014)

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9).

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden. (Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9)

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten (Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133)

1.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2014 zu Ehrenmorden in Algerien

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Gemäß den während der Recherche zur Verfügung gestandenen Internetquellen gibt es zwar Ehrenverbrechen in Algerien. Sie sind aber heutzutage sehr selten, bzw. ist nicht bekannt ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden. Zu den obigen Fragen sind daher auch nur wenige, allgemein gehaltene Informationen gefunden worden.

Die nachfolgend angeführten Quellen sind Standardquellen der Staatendokumentation.

Einzelquellen:

Prof. Dr. Christine Schirrmacher ist promovierte Islamwissenschaftlerin, Professorin für Islamkunde an der Evangelisch-Theologischen Fakultät in Leuven/Belgien und wissenschaftliche Leiterin des Instituts für Islamfragen [www.islaminstitut.de] Dieser Text ist die überarbeitete Fassung ihrer Probevorlesung vor dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Rahmen ihres Habilitationsverfahrens im Fach Islamwissenschaft am 11.07.2012.

Ehrenmorde sind bekannt aus den Kurdengebieten der östlichen Türkei, aus den angrenzenden Ländern unter der kurdischen Bevölkerung, aus Jordanien und Syrien, aus Pakistan, Indien, Bangladesh, dem Iran, Irak, Israel/Palästina, Libanon, Äthiopien, aus dem Kosovo, sowie aus einigen anderen Ländern, die nicht zum Mittelmeerraum gehören wie Mexiko, Ecuador, Brasilien, Ostafrika, Malaysia, Papua-Neuguinea, Kambodscha, sowie aus westlichen Ländern in Migrantenkulturen wie z. B. der Schweiz und Italien.[9] Silvia Tellenbach nennt außerdem die Region des Maghreb und den Jemen, für den sie für 1997 sogar 400 Ehrenmorde aufgrund von Berichten der arabischen Presse annimmt.

IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (2006):

Ehrenmorde - ein verbreitetes Phänomen, von Prof. Dr. Christine Schirrmacher, http://www.igfm.de/themen/frauenrechte/ehrenmorde/, Zugriff 25.2.2014

Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt.

Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne / UNFA organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der alg. Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden.

OB - Österreichische Botschaft Algier (2.2013): Asylländerbericht Algerien

Es gibt keine Menschenrechtsorganisationen im Land mit einem Fokus auf Ehrenverbrechen. Am 15. März [2012] berichtete die algerische Tageszeitung El Moudjahid über den Fall eines Algeriers, welcher seine Verlobte auf einem Friedhof tötete, nachdem er sie der Untreue beschuldigte. Am Jahresende war der Täter im Gefängnis und wartete auf seinen Prozess wegen Mordes. Das Gesetz sieht bei Ehrenverbrechen sowohl bei Männern als auch bei Frauen, deren Ehepartner Ehebruch begehen, die Möglichkeit einer Verringerung des Ausmaßes der Bestrafung wegen "Verbrechen aus Leidenschaft" vor.

There are no human rights organizations in the country with a focus on honor crimes. On March 15, Algiers daily El Moudjahid reported on the case of an Algiers man who killed his fiancee in a cemetery after accusing her of infidelity. At year's end the perpetrator was in prison awaiting trial on murder charges. The law provides a "crime of passion" defense to both men and women who discover their spouses engaged in the act of adultery, which lessens the punishment of the perpetrator. The provisions of the law limit the defense to lawfully married spouses.

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html, Zugriff 25.2.2014

UK Home Office zitierte zum Thema mehrere Quellen:

Bezug auf Verbrechen aus Ehre, wurde im schwedischen FFM Bericht 2012 festgestellt: Ehrenverbrechen gibt es in Algerien; sie sind aber heutzutage sehr selten. Ein hochrangiger Vertreter der FOREM [Foundation Nationale Pour La Promotion De La Sante et Le Developpement De La Recherche] sagte, dass Ehrenverbrechen nicht Teil der algerischen Tradition sind. Ein Repräsentant der Zeitung "Liberté" informierte, dass es Verbrechen aus Ehre nur in begrenztem Umfang in den Berber-Regionen Aures - im Nordosten - gibt und nirgendwo sonst. Vertreter der staatlichen Menschenrechtsvereinigung Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection des Droits de l'Homme (CNCPPDH) haben festgestellt, dass - wenn Ehrenverbrechen auftreten - dies in ländlichen Gebieten passiert. Es ist jedoch ein ungewöhnliches Phänomen, welches mit der Rarität der Untreue in den ländlichen Gebieten zu tun hat.

23. 79 With regards to honour crimes, the Swedish FFM Report 2012, noted: Honor [sic] crimes exist in Algeria, but nowadays very rare. A senior representative of FOREM [Foundation Nationale Pour La Promotion De La Sante et Le Developpement De La Recherche] stated that honor crimes are not part of the Algerian tradition. A representative of the newspaper Liberté informed that honor crimes exist to a limited extent in the Berber regions Aures - in the North east - nowhere else.

Representatives of the governmental human rights association Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection des Droits de l'Homme (CNCPPDH) stated that if honor crimes occur, it is in rural areas. However, it is an unusual phenomenon, which has to do with the rareness of infidelity in rural areas.' [110a] (p19)

UK Home Office (17.1.2013): Country of Origin Information (COI) Report; Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 25.2.2014

1.5. Anfragebeantwortung des ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) vom 29.07.2014 [a-8788] zur Frage der Strafbarkeit von vorehelichem Geschlechtsverkehr in Algerien:

In einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013 schreibt das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo unter Berufung auf eine E-Mail-Auskunft der algerischen Anwältin Nadia Ait Zaï, dass es in Algerien keine gesetzliche Bestimmung gebe, die sexuelle Beziehungen zwischen unverheirateten Personen verbiete. Derartige Beziehungen würden daher keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen und jegliche zu erwartenden Reaktionen wären gesellschaftlicher Art. Algerien sei ein muslimisches Land, und die meisten AlgerierInnen würden sich auf moralische Ideale berufen, die für die Scharia kennzeichnend seien, auch wenn diese nicht unbedingt in der nationalen Gesetzgebung kodifiziert seien. Gemäß dem Islam seien nur sexuelle Beziehungen innerhalb einer gültigen Ehe zulässig. Alle außerehelichen Beziehungen würden unter den Begriff "zina" fallen und seien damit verboten. Tatsächlich würden sich die gesellschaftlichen Reaktionen nur gegen Frauen richten, die außereheliche sexuelle Beziehungen eingingen, da von Frauen erwartet werde, dass sie vor der Eheschließung Jungfrau seien. Mädchen würden von klein auf lernen, dass es nicht in der Verantwortung des Mannes liege, seine Sexualität zu kontrollieren, sondern dass es den Frauen obliege, ihre Keuschheit zu bewahren. Dies bedeute für Frauen beispielsweise, dass sie so weit wie möglich den öffentlichen Raum zu meiden hätten, wo sie die Aufmerksamkeit von Männern auf sich ziehen könnten. Die Forderung nach Keuschheit und tadellosem Verhalten sei so stark, dass die Gesellschaft auf Frauen, die diese Normen in Frage stellen würden, herabsehen würde. Wenn das Umfeld vom vorehelichen Geschlechtsverkehr einer Frau erfahre, hätte dies eine Verschlechterung des moralischen Ansehens der Frau und ihrer Familie zur Folge. Wenn eine Frau als "sittenlos" wahrgenommen würde, könnte dies ihren Wert auf dem Heiratsmarkt verringern, zumal Keuschheit ein wichtiges Kriterium bei der Wahl einer Ehepartnerin darstelle. Die Familie würde ihr Gesicht und Ansehen in der lokalen Gemeinde verlieren und verleumdet und lächerlich gemacht werden. Reaktionen seitens der Familie gegen eine Frau, die vorehelichen Geschlechtsverkehr hatte, könnten bis zur Anwendung physischer und psychischer Gewalt reichen. Mit den schlimmsten Konsequenzen für vorehelichen Geschlechtsverkehr sei dann zu rechnen, wenn die Frau ein uneheliches Kind habe. Dies sei in der konservativen algerischen Gesellschaft mit einem starken Stigma behaftet.

Das algerische Strafgesetzbuchs in der Fassung von 2012 enthält in Kapitel II Abschnitt VI Bestimmungen zu Sittlichkeitsdelikten ("attentats aux moeurs"), darunter Bestimmungen zu Sexualdelikten (Artikel 335), sowie zu den Delikten Vergewaltigung (Artikel 336) und Ehebruch (Artikel 339 und 341). Im Strafgesetzbuch konnten keine Bestimmungen zu vorehelichem Geschlechtsverkehr gefunden werden (Strafgesetzbuch, Fassung 2012).

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur Frage nach der Strafbarkeit von vorehelichem Geschlechtsverkehr gefunden werden.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juli 2014)

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Algerie:

Utroskap og seksuelle relasjoner utenfor ekteskap, 30. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1383824001_2602-1.pdf

Strafgesetzbuch, Fassung 2012 www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner unbestrittenen Aussagen davon auszugehen, dass er aus Algerien stammt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Algerien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o. a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen durchwegs unkonkret, vage und nicht in sich stimmig sei. Insbesondere wurde kritisch hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt hatte, von der Familie der Freundin bedroht worden zu sein, während er vor dem Bundesasylamt gemeint hatte, noch keine Probleme bekommen zu haben und auch nicht bedroht worden zu sein, aber aus Furcht vor etwaigen zukünftigen Verfolgungshandlungen geflüchtet zu sein.

In der Beschwerdeergänzung vom 22.05.2014 bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass sein damaliges Vorbringen unvollständig sei und führte ergänzend Folgendes aus: "Ich habe meine damalige Freundin XXXX in einem Cafe in XXXX im Bezirk XXXX im Dezember 2007 kennengelernt und ihr Komplimente gemacht. Ich habe ihr gesagt, wie schön sie ist und sie gefragt, ob sie mich kennenlernen möchte. Seitdem haben wir uns häufiger getroffen, mal auf dem Berg, mal am Meer, mal im Cafe und haben uns ineinander verliebt. Im Dezember 2010 kam es dazu, dass wir miteinander geschlafen haben. Das hat dann der Vater von ihr erfahren, wie genau weiß ich leider nicht. Auf jeden Fall kam es unmittelbar danach zu einer Begegnung mit dem Vater, er hatte mich sehr wütend gesucht und mich mit einer Pistole bedroht. Er hat gesagt, er will mich umbringen. Zum Glück passierte das auf einer belebten Straße im Ort, sonst hätte er das bestimmt sofort getan. Er hat am Abend einen anderen Mann zu mir nach Hause geschickt, dieser Mann hat zu mir gesagt, ich solle zum Vater von XXXX kommen. Das habe ich aber nicht getan, weil ich Angst hatte, er würde mich dann erschießen. Der Vater von XXXX ist nämlich nicht irgendein Mann, sondern ein sehr einflussreicher Colonel der algerischen Armee. Das habe ich dann alles meinem Vater erzählt. Mein Vater hat dann zu mir gesagt, ich solle sofort das Land verlassen, weil das ein großes Problem ist, wenn man mit einer Jungfrau Sex hat, denn nach dem muslimischen Glauben darf niemand mit einer unverheirateten Frau schlafen. Außerdem ist es auch gesetzlich streng verboten. Es gibt natürlich auch massive Probleme wegen der Familienehre, die damit beschmutzt wurde. Der Vater von XXXX wird versuchen, mich umzubringen, da bin ich sicher. Bei uns in Algerien hat der Colonel sehr viel Macht. Er konnte alles machen. Ich weiß nicht, ob er schon einmal jemanden tötete. Aber das ganze Militär in Algerien ist gefährlich und alle Menschen fürchten sich vor dem Militär. Auch die Polizei hätte mich nicht vor dem Colonel beschützen können oder wollen. Der Colonel hätte mich umbringen können, ohne dass er dafür verhaftet wird." Er führte weiter aus, dass er den Namen von XXXX Vater nennen könnte, wenn ihm zugesichert werden könne, dass dieser nichts davon erfahren würde.

Die wesentlichen Aussagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2014 waren die folgenden (ER=Einzelrichterin):

"BF: Bei uns in Algerien ist es so, wenn ein Mann mit einer Frau schläft, ohne dass sie miteinander verheiratet sind, wird der Mann verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Die Familie würde mich umbringen. Der Vater der Frau hat mich mit dem Umbringen bedroht, sonst habe ich kein Problem in Algerien.

ER: Wie erfuhr der Vater des Mädchens von Ihrem Verhältnis?

BF: Ich weiß nicht ganz genau. Vielleicht hat sie es ihrer Mutter und ihrer Schwester erzählt, und er hat es so erfahren.

ER: Wie lange waren Sie mit dem Mädchen zusammen?

BF: Ich kenne sie seit 2007. Wir waren dann zusammen bis 2010, als ich aus Algerien geflüchtet bin.

ER: Wie oft haben Sie sich gesehen?

BF: Wir haben uns nicht regelmäßig getroffen. Einmal im Monat oder bei einem Fest.

ER: Die Familienehre hätte ja wiederhergestellt werden können, wenn Sie das Mädchen, XXXX, geheiratet hätten. Warum haben Sie das nicht getan?

BF: Ihr Vater ist ein General bei der Armee. Wenn ich vor dem Geschlechtsverkehr um ihre Hand angehalten hätte, hätte er wohl zugestimmt, aber es geht um seine Ehre und dass wir Sex vor der Ehe hatten geht für ihn nicht.

ER: Was war der konkrete Anlass Ihrer Flucht? Warum haben Sie plötzlich Angst bekommen?

BF: Der Vater hat mich bedroht durch eine Person. Wenn Sie mir die Garantie geben können, dass meiner Familie nichts passiert, könnte ich Ihnen die richtigen Angaben geben.

[...]

ER: Wie ist das genau abgelaufen?

BF: Nachdem er erfuhr, dass ich Sex mit seiner Tochter hatte, hat er jemanden zu mir geschickt, der hat mich bedroht. Ich werde alles richtig angeben, wenn ich eine Garantie von Ihnen bekomme.

ER: Bitte erzählen Sie Details?

BF: Durch eine Person.

ER: Wo genau und mit was?

BF: Diese Person kam zu mir nach XXXX (phon.), es ist ein Bezirk in XXXX (phon.). Diese Person hat mich bedroht. Er hat gesagt, dass der General ihn zu mir geschickt hat.

ER: Warum hat er Sie nicht umgebracht?

BF: Nachdem er dies zu mir sagte, bekam ich Angst und mein Vater gab mir das Geld und ich floh in die Türkei.

ER: Warum schickt der Vater des Mädchens Ihnen jemand zur Warnung? Das ist nicht logisch!

BF: Wenn eine Person eine andere mit dem Umbringen bedroht, gibt es eine 50:50 Chance. Ihr Vater drohte mich umzubringen, vielleicht wollte er mich dann auch wirklich umbringen.

Vorhalt: In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.03.2013 gaben Sie an, dass die Familie des Mädchens Sie noch nicht bedroht hätte, dass Sie nur glauben würde, dass es zu Problemen kommen könnte. In der Beschwerde erklären Sie, dass Sie vom Vater des Mädchens mit einer Pistole bedroht worden seien. Heute sagen Sie, Sie sind nicht durch den Vater selbst, sondern durch eine von ihm geschickte Person bedroht worden. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären?

BF: Wenn Sie mir eine Garantie geben, um mir zu helfen, z. B. eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, werde ich Ihnen die Wahrheit sagen.

Die ER macht den BF auf die gesetzlichen Grundlagen und seine Mitwirkungspflicht aufmerksam.

BF: Die Aussagen, die ich gemacht habe, sind alles nur Aussagen. Wenn ich eine Garantie bekomme, würde ich Ihnen alles sagen.

ER macht noch einmal auf die gesetzl. Grundlagen (§ 3 AsylG) aufmerksam.

BF: Wenn Sie mir sagen, dass der General nicht erfährt, dass ich hier eine Beschwerde gegen ihn gemacht habe, kann ich Ihnen die Daten geben.

Die ER sichert den sensiblen Umgang der Staatendokumentation mit einer etwaigen Anfrage zu, macht aber noch einmal auf die Widersprüche des BF in der Beschwerde aufmerksam.

Der BF bekommt eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme, da er erklärt hatte, bezüglich der Nennung des Namens des Vaters des Mädchens noch mit seiner Familie Rücksprache halten zu wollen.

ER: Haben Sie sich nach der Bedrohung an die Polizei gewandt?

BF: Nein, er kommt von der Polizei.

ER: Ist der Vater von der Armee oder von der Polizei?

BF: Von der Armee.

ER: Warum haben Sie sich dann nicht an die Polizei gewandt?

BF: Das Gesetz verbietet meine Tat, sie würden mich gleich verhaften. Wenn jemand mit meiner Schwester schlafen würde, würde ich ihn auch sofort umbringen.

ER: Aber ist es ein strafrechtlicher Tatbestand?

BF: Nein, es gibt kein Gesetz.

ER: Was würde die Polizei machen, wenn Sie zu ihr gegangen wären und gesagt hätten, Sie wären bedroht von dem Vater des Mädchens?

BF: Es gibt kein Gesetz in Algerien. Die Armee bedroht die Polizei. Algerien ist eigentlich ein reiches Land mit Gas- und Ölexport. Aber das Volk ist sehr arm. Wenn es ein Gesetz in Algerien geben würde, würde ich dort leben.

Vorhalt: Ihnen wurde auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ehrenmorden in Algerien übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass Ehrenmorde prinzipiell sehr selten vorkommen und traditionell gegenüber Frauen, nicht gegenüber Männern. Möchten Sie dazu etwas vorbringen? Sie haben ja die Anfragebeantwortung bekommen.

BF: Ja, ich habe sie bekommen. Bei uns werden die Frau und der Mann umgebracht.

ER: Wissen Sie, was mit dem Mädchen passiert ist?

BF: Ihr ist gar nichts passiert. Ihr Vater ist sehr reich.

ER: Hat sie nicht die Ehre des Vaters verletzt?

BF: Ihr Vater ist ein General in Algerien. Wenn mein Vater reich und einflussreich wäre, könnte man darüber reden, aber ich komme aus einer anderen Familie.

ER: Sie haben in Algerien als Stuckateur gearbeitet. Konnten Sie davon Ihren Lebensunterhalt verdienen?

BF: Ich habe sehr gut gelebt. Gott sei Dank ist es mir damals gut gegangen. Trotzdem gibt es kein Gesetz in Algerien. Wir leben wie Tiere.

ER: Haben Sie noch Kontakt zu irgendjemanden in Algerien?

BF: Ich habe sehr wenig Kontakt. Ein Bruder und eine Schwester leben in Frankreich, auch meine Freunde leben in Europa.

ER: Wer von Ihrer Familie lebt dann noch in Algerien?

BF: Meine Eltern und noch meine anderen Geschwister.

ER: Haben Sie mit ihnen Kontakt? Wie geht es Ihnen?

BF: Ja, gut.

ER: Ist Ihre Familie jemals bedroht worden von der Familie des Mädchens?

BF: Nein. Aber falls ihr Vater mitbekäme, dass ich etwas über ihn und seine Tochter gesagt hätte, würde das Ganze noch einmal eskalieren."

Zusammengefasst ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist: Hatte er gegenüber dem Bundesasylamt behauptet, noch keinerlei Bedrohungen durch den Vater des Mädchens erlebt zu haben, schilderte er in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung, dass dieser ihn auf offener Straße mit einer Pistole bedroht und ihn dann über einen anderen Mann zu sich befohlen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er nun, dass der Vater des Mädchens ihn nicht selbst bedroht habe, sondern jemanden zu ihm geschickt habe, um ihm zu drohen. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (vgl auch AsylGH 21.01.2013, C 15 430.798-1/2012). Wenn der Beschwerdeführer immer wieder erklärt, er wäre unter Zusicherung völliger Anonymität bereit, den Namen des Vaters des Mädchens bekanntzugeben, stellt sich einerseits die Frage, wieweit dieser von Nutzen ist, wenn keinerlei Nachfrage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich wäre. Der Beschwerdeführer gab auch trotz Setzung einer weiteren Frist nach der mündlichen Verhandlung keine weitere Stellungnahme ab. Eine solche erscheint für die abschließende Beurteilung aber auch nicht notwendig, da der behauptete Fluchtgrund, die Bedrohung durch den Vater seiner Freundin, nicht glaubwürdig war und auch nicht in Einklang mit den Berichten der Staatendokumentation bzw. ACCORD steht. Wie oben dargelegt sind Ehrenverbrechen in Algerien sehr selten und betreffen grundsätzlich Frauen als Opfer. Auch die Diskriminierung vorehelicher Beziehungen trifft vor allem Frauen, speziell unverheiratete alleinerziehende Frauen. Zudem ist vorehelicher Geschlechtsverkehr in Algerien nicht strafbar.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Algerien verließ, um einer misslichen wirtschaftlichen Lage zu entgehen. So hatte er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.04.2013 nach dem Grund seiner Flucht befragt zunächst angegeben: "Es gibt keine Arbeit, es ist schwierig zu arbeiten." Nach seinen persönlichen Problemen befragt erklärte er: "Es gibt eigentlich nicht tatsächliche Probleme. Nur die allgemeine Lage an sich ist schlecht in Algerien und ich habe Algerien verlassen wegen der allgemeinen Lage." Erst nach Hinweis durch den Organwalter des Bundesasylamtes, dass der BF bei der Erstbefragung Probleme mit einem Mädchen und seiner Familie angegeben hätte, erklärte er dies zum Hauptgrund seiner Flucht.

Die sonstigen Schlagworte in der Beschwerde "Unterdrückungsproblem, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Terrorismus, Arbeitslosigkeit" sind ebenfalls nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen darzustellen, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer konkreten, persönlichen Verfolgung aus einem Konventionsgrund entsprechen würde.

Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er mit Ehrenmord bedroht werde, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber Glauben geschenkt würde, würde dieses keine Asylrelevanz entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0317 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des "Täters" (=Auslösers der Blutrache) beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den Auslöser der Blutrache selbst, und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Algerien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Der Beschwerdeführer hat zudem in seinem Herkunftsstaat Geschwister, zu denen er Kontakt hält. Es ist dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerdeergänzung vom Mai 2014 einen psychiatrischen Befund vorgelegt, der im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitspathologie oder höhergradige psychische Erkrankungen vorliegen würden. Eine depressive Anpassungsstörung wurde attestiert, welche insbesondere mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus in Zusammenhang stehe. Der EGMR geht aber davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Solche außerordentlichen Umstände lassen sich aus dem psychiatrischen Gutachten nicht erkennen.

Eine Verletzung von Art. 2 EMRK wäre nicht auszuschließen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Algerien durch einen Ehrenmord gefährdet wäre. Wie oben dargelegt konnte der Beschwerdeführer aufgrund der stark wechselnden Schilderung des Bedrohungsszenarios nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich bei einer Rückkehr nach Algerien damit rechnen müsste, dass sein Leben durch den Vater seiner Freundin bedroht wäre.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit März 2013 in Österreich. Es sind im Verfahren keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Inwieweit eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Rechts auf ein Familien- und Privatleben darstellen würde, ist insofern nicht erkennbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.