W216 1439086-1•BVwG W216 1439086-1
W216 1439086-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
Asylausschlussgrund, GFK, politische Aktivität, Widerstandskämpfer
W216 1439086-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2013 mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den Namen "XXXX" mit dem Flugzeug von Kairo kommend in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde er am 09.01.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab dabei an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Im Herkunftsstaat seien seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe seine Heimat Ende November 2012 verlassen und sei über Aserbaidschan und Georgien in die Türkei gelangt. Von Istanbul sei er mit dem Flugzeug über Kairo nach Wien geflogen. Er sei mit einem nicht auf seinen Namen lautenden russischen Reisepass, welchen ihm Freunde besorgt hätten und welchen er im Flugzeug vernichtet habe, gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er noch XXXX gewesen sei, für XXXX XXXX gearbeitet habe. In der Zeit von XXXX sei er XXXX gewesen und habe für XXXX XXXX gearbeitet, weshalb ihn die russische Armee im Jahr 1999, als der zweite Krieg begonnen habe, sofort verhaften habe wollen. Seit dieser Zeit lebe er im Untergrund und habe keine feste Adresse. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX von der russischen Armee festgenommen und verschleppt worden. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer von einem Tschetschenen, der für die russische Armee arbeite, erfahren, dass sein Bruder ermordet worden sei. Vor ca. einem Jahr sei dann die russische Armee nach Hause zu seiner Mutter gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seine Mutter sei dabei von Soldaten gestoßen worden und habe sich einen Oberschenkelbruch zugezogen, sodass sie nunmehr bettlägerig sei. Die Familie seiner Frau sei gleichfalls bedroht worden und er selbst werde von der russischen Armee überall gesucht. Im Internet könne man nachlesen, dass der Beschwerdeführer von XXXX XXXX gewesen sei. Sein russischer Binnenpass befinde sich in der Heimat und könnte durch seine Ehegattin nach Österreich geschickt werden. Sein Bruder XXXX, dem der Beschwerdeführer zum Zweck der Flucht behilflich gewesen sei den Namen der Großmutter anzunehmen, lebe seit ca. sieben Jahren in Österreich.
3. Nach Zulassung des Verfahrens stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 18.02.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Angaben, als XXXX tätig gewesen zu sein.
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2013 ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass es gegen die Person des Beschwerdeführers weder eine nationale noch internationale Fahndung gebe. Ob gegen den Beschwerdeführer eine nationale Fahndung in der Russischen Föderation bestehe, habe von ho. (ohne Kontaktaufnahme mit IP Moskau etc.) nicht in Erfahrung gebracht werden können. Aufgrund bestehender Vorschriften sei eine Anfrage bei russischen Behörden nicht möglich. Ein Auslieferungsverfahren sei beim Bundesministerium für Justiz nicht anhängig. Seitens russischer Behörden bestehe kein Auslieferungsantrag. Es seien Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer früher (ca. 1997) XXXX, gewesen sei. Bis dato seien keinerlei Hinweise auf jegliche Aktivitäten in Ägypten als auch seinen Aufenthaltsort eingelangt. Der Verweis auf den Beschwerdeführer als XXXX (seit XXXX) finde sich nach ho. Recherchen auf den diversen genannten Internetseiten. Zitiert wurden auch einige Berichte aus dem Internet, wonach der Beschwerdeführer an Aktivitäten im Rahmen der Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges teilgenommen habe. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismus hätten weder in offenen Quellen, noch durch Informationen Hinweise erhalten werden können, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an strafbaren oder terroristischen Handlungen annehmen ließen.
In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2013 finden sich (weitere) Hinweise zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX, Berichte zu Aktivitäten des Beschwerdeführers im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg, Berichte zu Aktivitäten und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich, (keine) Informationen zur Beteiligung an oder Planung von terroristischen Handlungen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung befinde und nur Medikamente gegen eine Verkühlung nehme.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Besitz eines Dokumentes sei, das bestätige, dass er tatsächlich von XXXX XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zu dem vorgelegten Dokument befragt, insbesondere um welche Internetseite es sich dabei handle und gab dazu an, dass er sich mit dem Computer nicht auskenne, sein Neffe habe dies für ihn gemacht. Weiters habe er noch eine Bestätigung des Vereins der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft in Wien, wonach er die Funktion eines XXXX während des zweiten Tschetschenienkrieges inne gehabt habe und deswegen verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Behörde kein Zweifel daran bestehe, dass ein XXXX der XXXX in der genannten Zeit gewesen sei. Die Frage, ob er ein Dokument habe, das seine Identität nachweisen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe nur einen Binnenpass, der sich zu Hause in Tschetschenien befinde. Er könne diesen Pass nach Österreich schicken lassen. Er möchte noch hinzufügen, dass er im ersten Krieg mit XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe den Pass XXXX erhalten. Damals sei er XXXX gewesen. Seinen ersten Binnenpass habe er mit 16 Jahren erhalten. Sein Binnenpass befinde sich bei seinen Verwandten. Er habe dort noch eine Ehefrau und einen Bruder. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Binnenpass binnen einer Frist von zwei Wochen beizubringen. Von Kairo nach Österreich sei er mit einem russischen Reisepass gereist, den er im Flugzeug vernichtet habe. Dieser Pass habe auf den Namen XXXX gelautet. Er habe nach dem ersten Tschetschenienkrieg als XXXX gearbeitet und habe daher noch eine Bekannte XXXX, die ihm geholfen habe, zu diesem Reisepass zu gelangen. Der in Tschetschenien befindliche Binnenpass laute auf seinen richtigen Namen.
Zu seinem Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit XXXX im XXXX gearbeitet habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Im Jahr 1993 habe es in Tschetschenien eine Revolution gegeben, wobei sich Tschetschenien von Russland getrennt habe und XXXX zum XXXX gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals im XXXX gearbeitet, er habe viele Funktionen gehabt. Damals, 1992, habe er als XXXX gearbeitet. Davor habe er 1987 im XXXX als XXXX und dann 1989 als XXXX gearbeitet. Unter XXXX sei er 1992 dann XXXX geworden, weiters 1993 XXXX. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg habe er 1996 unter XXXX als XXXX gearbeitet. Im Jahr 1996 habe er als XXXX und später im Jahr 1997 als XXXX gearbeitet. Von XXXX sei er XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass er zuvor berichtigt habe, bis XXXX gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2006 einen XXXX gestellt und könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Nach dem Tod von XXXX habe er nicht mehr als XXXX gearbeitet. Seit dieser Zeit habe er sich auf der Flucht befunden und habe sich vor den Behörden verstecken müssen. Befragt, an wen konkret er den XXXX gestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, nach dem Tod von XXXX sei XXXX zum XXXX gewählt worden, XXXX. Er sei zwar XXXX vermerkt, habe aber diese Funktion nicht mehr ausgeübt. Befragt, wie sein Verhältnis zur offiziellen Regierung Tschetscheniens gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe diese Frage nicht so gut verstanden. Für ihn sei XXXX der offizielle XXXX gewesen. Es habe sich zwar tatsächlich um eine Exilregierung gehandelt, allerdings sei XXXX vom Volk gewählt worden und die XXXX seien von XXXX ernannt worden. Sie, die Vertreter der XXXX, würden den jetzigen XXXX nicht anerkennen.
Befragt, was der Beschwerdeführer während des ersten Tschetschenienkrieges gemacht habe und wo er sich aufgehalten habe und ob er direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, im ersten Tschetschenienkrieg sei er XXXX gewesen, das die Aufgabe gehabt habe, die XXXX zu überwachen. Im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges habe er von XXXX persönlich den Auftrag erhalten, die Evakuierung der Bevölkerung aus XXXX zu leiten. Dieses Regiment habe Busse zur Verfügung gehabt, mit denen die Bevölkerung aus der Stadt gebracht worden sei. Er sei im ersten Tschetschenienkrieg nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe keinen Auftrag dazu erhalten. Die XXXX hätten nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, dafür seien die Kämpfer und die Armee zuständig gewesen. Das XXXX habe XXXX übernommen, der XXXX sei XXXX für die gesamte Republik gewesen. Nach Beendigung des ersten Krieges habe er die bereits erwähnten Funktionen übernommen.
Befragt, wie sich seine persönliche Situation zu Beginn des zweiten Krieges dargestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht wie er das erklären soll. Wenn Krieg herrsche, dann sei die Situation nicht sicher. Die Russen hätten jeden Tag die Dörfer mit Bomben beschossen und viele Menschen seien dadurch getötet worden. Er sei auf der Seite des XXXX XXXX, der vom Volk gewählt worden sei und den Willen des Volkes durchsetzen habe wollen, gestanden.
Befragt, was er während des zweiten Tschetschenienkrieges gemacht habe, ob er sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt habe und wenn ja, wann und wo, sagte der Beschwerdeführer, er sei bis zum Jahr XXXX der XXXX gewesen und es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe sehr vielen Menschen geholfen, XXXX zu erhalten und habe inoffiziell in der XXXX XXXX gearbeitet. Erneut befragt, ob er aktiv an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe nicht gekämpft. Er möchte hinzufügen, dass im Internet Berichte vorhanden seien, wonach er angeblich an XXXX im Bezirk XXXX beteiligt gewesen sei, was aber nicht stimme. Diese Information habe man nur deswegen zusammengestellt, damit er als XXXX mehr an Bedeutung gewinne. Er habe diese Informationen nicht persönlich gesehen, sondern nur Gerüchte darüber gehört.
Befragt, was nach Ende des zweiten Krieges bzw. nach XXXX gewesen sei und wohin er sich begeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei danach in der Tschetschenischen Republik aufhältig gewesen. Er habe sich einem Menschen anvertraut, der ihm sehr geholfen habe. Er möchte erklären, warum er XXXX habe. Er sei für die XXXX und damals habe man ein Emirat von Kaukasien gründen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Krieg sei noch immer nicht zu Ende, man kämpfe nicht mehr für die XXXX, sondern für das Emirat Kaukasien.
Außer in Tschetschenien sei er sonst nirgends aufhältig gewesen. Außer bei seiner Einreise nach Österreich, wo er über Baku, Georgien, die Türkei und Ägypten nach Österreich eingereist sei.
Die Frage, ob er von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation gesucht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei sowohl in Russland, wie auch in Tschetschenien gesucht worden. Er sei auch wegen des ersten Tschetschenienkrieges behördlich gesucht worden. Er möchte noch hinzufügen, dass sein Bruder XXXX der XXXX und sein Bruder XXXX gewesen sei. Aus diesem Grund würden die Behörden ihre Namen noch aus dem ersten Krieg kennen, weil sie die Regime von XXXX unterstützt hätten. Aus diesem Grund sei sein Bruder XXXX und sein Bruder XXXX nach Österreich geflüchtet. Die beiden Söhne seines Bruders XXXX hätten nach Österreich flüchten müssen.
Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg offiziell amnestiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass zwar alle amnestiert worden seien, aber die Russen sich nicht daran gehalten hätten. XXXX und XXXX hätten einen Vertrag aufgesetzt, wonach alle, die am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen seien, amnestiert würden. Trotzdem sei ein Versuch unternommen worden, ihn zu entführen und nach Russland zu bringen und zu töten, aber er sei durch seine Leibwächter geschützt worden. Es sei zwar ein Friedensabkommen zwischen Russland und Tschetschenien unterschrieben worden, aber Russland habe sein Wort nicht gehalten. So sei zwei Mal ein Attentat auf XXXX und auf den XXXX der Tschetschenischen Republik verübt worden.
Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg offiziell oder inoffiziell amnestiert worden sei, sagte der Beschwerdeführer, nicht nur er sondern alle Beteiligten seien amnestiert worden. Man habe von ihnen gefordert, im XXXX weiterhin tätig zu sein und die Schmutzarbeit zu machen, was sie nicht gewollt hätten. So hätten sehr viele frühere Beamten bei der XXXX in der XXXX gearbeitet. Es seien die Reporterin XXXX und Menschenrechtsvertreter umgebracht worden. Am Tod von XXXX seien auch einige Tschetschenen involviert gewesen. Befragt, ob jemand von XXXX an ihn herangetreten sei, mitzuarbeiten und wenn ja, wie habe er darauf reagiert, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bereits den Vater des jetzigen XXXX gekannt, weil sie XXXX. Als XXXX geworden sei, habe er den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit in seiner Regierung bewegen wollen. Als sein Sohn XXXX geworden sei, habe er den Beschwerdeführer über Verwandte einen Vorschlag zur Zusammenarbeit überbracht.
Befragt, ob man davon ausgehen könne, dass er seit XXXX nicht einer ständigen Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, doch, er sei ständig einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Frage sei so gestellt worden, dass er entweder mit der Regierung zusammen arbeiten solle oder man ihn umbringen würde. Man habe ihn deswegen zur Zusammenarbeit bewegen wollen, da er eine gewisse Autorität in Tschetschenien habe und vielen Menschen sowohl im ersten als auch zweiten Krieg geholfen habe. Befragt, wie er sich so lange Zeit in Tschetschenien versteckt halten habe können und warum er nicht bereits früher ausgereist sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei deswegen nach Österreich gekommen, weil er kein gutes Leben in Tschetschenien gehabt habe. Er habe sehr viel erlebt und er habe im Jahr XXXX, weil er mit der damaligen Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Danach habe er sich einem Menschen anvertraut, der ihm geholfen habe. Er habe sich mit Bauwesen in Tschetschenien beschäftigt. Es sei ein sehr naher Verwandter von ihm. Es sei sehr leicht sich in Tschetschenien, sogar über zehn Jahre lang, zu verstecken. Für einen XXXX, der seine Funktion innehabe, wäre eine solche Situation unerträglich, aber dadurch, dass er bereits im Jahr XXXX habe und seine Funktion nicht mehr ausgeübt habe, sei es für ihn möglich, sich zu verstecken. Wegen ihm sei sein jüngster Bruder XXXX im Jahr XXXX um 3 Uhr in der Nacht verschleppt worden. Auf Nachfrage, wer die Person sei, der er sich anvertraut habe und wo diese lebe und was diese mache, sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm geraten seinen Familiennamen nicht zu erwähnen, weil ja XXXX wegen irgendwelcher Informationen umgebracht worden sei. Die Informationen aus seiner Einvernahme seien XXXX weitergeleitet worden. Er möchte nicht, dass seinem Bekannten das gleiche Schicksal ereile. Der Beschwerdeführer fragte, ob ihm der Einvernahmeleiter eine Garantie gebe, dass niemand von dem Inhalt dieser Einvernahme Kenntnis erlange. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass alle Angaben absolut vertraulich behandelt würden. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe mit einigen Juristen zu tun gehabt, die ihm geraten hätten, keine Personaldaten von jenen Personen zu nennen, die ihm geholfen hätten. Als er sich versteckt gehalten habe, sei massiver Druck auf seine Familienmitglieder ausgeübt worden. Er habe kein Geld mehr gehabt und es habe auch seine Gesundheit nicht zugelassen, sich weiter in Tschetschenien versteckt zu halten.
Befragt, was das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wegen dem er nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag eingebracht habe, sagte der Beschwerdeführer, vor ca. einem Jahr seien maskierte Personen in das Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten diese zu Boden gestoßen, wobei sie sich den Oberschenkel gebrochen habe und derzeit bettlägerig sei. Das sei einer der Gründe warum er beschlossen habe, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einfach gewollt, dass seine Familie in Ruhe gelassen werde und habe gedacht, dass dies mit seiner Ausreise möglich werde. Außerdem habe er kein Geld mehr gehabt und seine Gesundheit habe es nicht mehr zugelassen, dass er sich weiterhin in Tschetschenien versteckt halte. Er habe gedacht, dass die Behörden seine Familie in Ruhe lassen würden, wenn sie wüssten, dass er ausgereist sei. Nach dem Zwischenfall mit seiner Mutter habe er sich um einen Pass bemüht und sei dann ausgereist. Sein Bruder XXXX habe bei seiner Mutter im Haus gelebt, die Russen hätten ihm seinen Pass weggenommen und er befinde sich unter Hausarrest. In seinem Dorf befinde sich eine XXXX, wobei die Vertreter jede Woche zu seinem Bruder und seiner Mutter kämen, um sie zu befragen. Diese Menschen seien nicht gefährlich für seinen Bruder, aber gefährlich seien jene, die in der Nacht maskiert in das Haus stürmten. Die Familie seiner Ehefrau werde von diesen Menschen oft belästigt. Wen er in Tschetschenien ein ruhiges Leben verbringen hätte können, wäre er nicht nach Österreich gekommen.
Befragt, ob er persönlich bereits einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bereits einmal inhaftiert oder mitgenommen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, es habe nur den einen erwähnten Vorfall im ersten Tschetschenienkrieg gegeben. Seither habe es einen solchen Zwischenfall nicht gegeben.
Erneut nach der Person gefragt, der sich der Beschwerdeführer anvertraut habe und befragt, ob diese nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben könne und ob dieser Mann nach wie vor im XXXX tätig sei, sagte der Beschwerdeführer, sein Verwandter könne noch immer in Tschetschenien arbeiten, weil er ein XXXX sei. Er mache Geschäfte mit ihm und bekomme auch Informationen. Aus diesem Grund habe er dem Beschwerdeführer helfen und ihn finanziell unterstützen können.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, sagte er, er sei selbst mit großer Mühe geflüchtet und habe dafür 3.000.- Euro zahlen müssen. Er werde demnächst versuchen, seine Familie nach Österreich zu bringen. Er möchte offiziell erklären, dass er in Tschetschenien umgebracht werde, weil er mit der Regierung nicht zusammenarbeiten werde. Entweder müsse er mit der Regierung zusammenarbeiten oder er werde umgebracht. Im Falle der Zusammenarbeit mit der Regierung hätte er die Schmutzarbeit machen und die Bevölkerung und alle, die der Regierung im Weg stünden, umbringen sollen. Das habe er aber nicht gewollt.
Betreffend den vom Beschwerdeführer erwähnten Internetbericht wurden ihm die dazu gefundenen Quellen vorgehalten:
Die Caucasus Foundation, die sich selbst als NGO zur Bewahrung und Förderung der soziokulturellen Beziehungen der Kaukasier in der Diaspora oder im Kaukasus bezeichnet, veröffentlichte im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet und zwei weitere seien verletzt worden.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er bereits in der Einvernahme zuvor berichtet habe, dass diese Information mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne und auch die Bevölkerung Kenntnisse über ihn erlange. Ihn habe damals keiner gekannt, da er XXXX gewesen sei. Der damalige Informationsminister XXXX sei für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren. Er könne mit Internet und Computer nichts anfangen. In den russischen Medien sei über diesen Zwischenfall auch nicht berichtet worden, da man, wenn dies tatsächlich erfolgt wäre, sicher darüber berichtet hätte.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die russische Tageszeitung Nesawissimaja Gaseta (NG) berichtete im XXXX, dass im Rajon XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXX auf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er möchte dazu sagen, dass er im Jahr XXXX ausgeübt habe und er deswegen kein Widerstandskämpfer sein habe können. Diese Zeitung kenne er auch. Sie sei immer auf der Seite Tschetscheniens gestanden und XXXX sei auch für diese Zeitung tätig gewesen. Ihr XXXX habe etwas berichtet, was von der Zeitung übernommen worden sei.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website Marsho berichtete im XXXX, dass es in den Dörfern XXXX und XXXX, wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe XXXX XXXX verstecken könnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX im Rajon XXXX acht russische Soldaten getötet.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er höre das zum ersten Mal. Er wisse nicht, warum darüber berichtet worden sei. Die Massenmedien würden auch nicht immer die Wahrheit berichten. Manchmal würden sie etwas hinzufügen, manchmal etwas ausschneiden. Wie könne ein XXXX eine Waffe in die Hand nehmen und kämpfen.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur Chechenpress berichtete im XXXX, dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXX unter der Leitung von XXXX eine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im Rajon XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden.
Der Beschwerdeführer entgegnete, er höre das zum ersten Mal. Weiters befragt, ob er Chechenpress kenne oder warum vom XXXX solche Mitteilungen verlautbart worden sein sollten, wenn sie nicht stimmen würden, sagte der Beschwerdeführer, er habe bereits gesagt, dass solche Informationen verbreitet worden seien, um einer Person Autorität zu verschaffen. Dieser XXXX sei noch immer XXXX. Es stünde auch nicht drinnen, dass der XXXX der XXXX gewesen sei.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete im XXXX, dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXX ein Lager von Mudschahedin XXXX "XXXX" (bei XXXX könnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX, Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht. Auch Kawkaski Usel habe von dem Vorfall berichtet. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des XXXX XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben.
Der Beschwerdeführer entgegnete, vielleicht handle es sich um einen anderen XXXX, er höre diese Informationen zum ersten Mal. Über den Vorfall in XXXX sei er in Kenntnis gewesen. Es sei sogar in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Es werde eine Desinformation der Bevölkerung durchgeführt, was in einer Kriegssituation nicht unüblich sei. So sei von den sadistischen russischen Generälen XXXX und XXXX mehrmals darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Das sei noch im ersten Krieg gewesen. Angeblich habe XXXX auch einen Atomsprengkopf in Besitz gehabt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation teilte im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX vom Obersten Gericht der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am stellvertretenden XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX und XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX im Rajon XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten.
Der Beschwerdeführer sagte, er habe auch über diese Personen gehört. XXXX habe den Widerstandskämpfern geholfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer über einen XXXX gehört, der zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Ob es sich dabei um XXXX handle, könne er nicht sagen. XXXX sei ein Bewohner seines Dorfes und habe mit den Kriegshandlungen nichts zu tun. Diese Personen seien dazu gezwungen worden, solche Angaben zu tätigen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass zu seiner Person generell keine Informationen für den Zeitraum XXXX gefunden hätten werden können. Befragt, wo er sich in diesem Zeitraum aufgehalten und was er gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich in Tschetschenien versteckt. Er habe sein Versteck die ganze Zeit nicht verlassen und niemand sei zu ihm gekommen. Er habe dies tun müssen, um sein Leben zu retten.
Befragt, ob es richtig sei, dass er mit dem hier genannten XXXX oder auch als Emir bezeichneten Person nicht ident sei, sagte der Beschwerdeführer, er gebe offiziell an, dass er nicht diese Person sei, über die berichtet werde. Es werde ein Informationskrieg mit Russland geführt. Die russischen Medien hätten ja über diese Zwischenfälle nicht berichtet. Seine Identität XXXX, sei jedoch richtig.
Befragt, welche Angaben er betreffend seiner Tätigkeit als XXXX machen möchte und darauf hingewiesen, dass sich im Internet auch Berichte über die von ihm XXXX, wie auch die Tätigkeit als XXXX fänden, sagte der Beschwerdeführer, er möchte hinzufügen, dass er seit 13 Jahren seine Familie nicht gesehen habe. Seine im Jahr 2002 geborene Tochter habe er per Skype kennengelernt. Bevor er in Richtung Österreich ausgereist sei, habe er nur seine Ehefrau 20 bis 30 Minuten sehen können. Er habe in den Jahren XXXX nur seine Ehefrau und nicht die Familie gesehen. Der ermordete XXXX sei ein guter Bekannter gewesen. Er habe mit ihm zusammengearbeitet.
Befragt, ob eine offizielle Fahndung in der gesamten Russischen Föderation nach ihm bestehe und aus welchem Grund und ob es darüber Nachweise in schriftlicher Form gebe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob er in der Fahndungsliste stehe oder gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht werde, weil er ein Patriot seines Landes sei und sich auf die Seite des Volkes gestellt habe. Er habe nichts gegen Russland oder das russische Volk, er sei nur nicht mit dem Regime von XXXX einverstanden. Er habe sogar nach dem ersten Krieg XXXX erhalten.
Befragt, ob er noch Angehörige innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, habe, sagte der Beschwerdeführer, zwei Söhne seines älteren Bruders XXXX, der bereits verstorben sei, lebten in XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.
Befragt, ob er sich im Herkunftsstaat in irgendeiner Form politisch betätigt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe die XXXX ausgeübt und seine Aufgaben erfüllt, sei aber nicht politisch tätig gewesen. Er wolle noch hinzufügen, dass XXXX damals nicht einverstanden gewesen sei, dass XXXX und XXXX mit der Privatarmee in XXXX in Dagestan eingefallen seien und habe ihn XXXX gehabt. Er sei zwei Jahre mit XXXX beschäftigt gewesen.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, ohne jegliche Ermittlungen umgebracht zu werden.
In Österreich lebten, abgesehen von seinem Bruder, noch sein Cousin XXXX, weiters die beiden Söhne seines Bruders XXXX. Er befinde sich in Österreich fast immer in der Wohnung seines Bruders und spreche mit niemandem, da er Angst um sein Leben habe. Er habe ja Informationen, dass zwei Tage zuvor XXXX namens XXXX entführt werden sollte. Er kenne ihn sehr gut, weil sie XXXX und zur Zeit der UDSSR zusammengearbeitet hätten. XXXX. Auch XXXX sei hier erschossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es im Fall XXXX zu einem Konflikt mit XXXX gekommen sei, der ihn zur Flucht bewogen habe. Genau dieser Punkt fehle im Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass seine Familie verfolgt worden sei. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass sowohl die Regime XXXX als auch von XXXX wüssten, dass er gegen sie sei. XXXX habe ihn zur Zusammenarbeit überreden wollen, weil er sich gerne mit angesehenen Menschen schmücke. Er habe dies aber abgelehnt. Befragt, wann der Bruch mit XXXX erfolgt sei und auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe, sagte der Beschwerdeführer, es würde viele Menschen geben, die sich jahrelang versteckten, wie MILOSEVIC. Auf weiteren Vorhalt, dass sein körperlicher Zustand nicht darauf schließen lasse, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe und auch nicht ins Freie gehen habe können, sagte der Beschwerdeführer, wenn man eine Zeit in einem Zimmer verbringe, werde man auch zunehmen, da man das Essen zu sich nehme.
5. Am 23.04.2013 legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vor.
6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer u.a. XXXX, XXXX sowie XXXX gewesen sei. Die belangte Behörde stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, als XXXX teilgenommen habe, wobei es zu Tötungen von Soldaten gekommen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er auf einer internationalen oder nationalen Fahndungsliste gesuchter Personen aufscheine. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Funktion als XXXX einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei entgegen zu halten, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens Hinweise für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gem. Art 1 F GFK ergeben hätten, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005, ohne weiterer Prüfung seiner tatsächlichen Fluchtgründe, abzuweisen gewesen sei.
Beweiswürdigend wurde wörtlich Folgendes festgehalten:
"Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln, insbesondere den Personaldokumenten und von Ihnen getätigten Aussagen rund um XXXX in Tschetschenien, sowie den erfolgten Recherchen der Staatendokumentation.
Dabei haben sich aufgrund der vorgelegten Personaldokumente keine Zweifel ergeben, dass Sie nicht die von Ihnen behauptete Person, namentlich XXXX sind.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich aufgrund der vorliegenden Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts, eine als gesichert anzusehende Involvierung Ihrer Person an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK, sowohl in Form einer aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX von XXXX, wobei es zu Tötung von Soldaten gekommen ist, als auch passiv durch XXXX.
Bezüglich der erwähnten Berichte handelt es sich im Besonderen um die Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs bei Ihrer Befragung vorgehaltenen Internetartikel der ACCORD Anfragebeantwortung vom 19.03.2013, wobei noch zahlreiche weitere Links zu Internetseiten bestehen, in denen Ihr Name im Zusammenhang mit XXXX genannt wird.
Die Caucasus Foundation, die sich selbst als NGO zur Bewahrung und Förderung der soziokulturellen Beziehungen der Kaukasier in der Diaspora oder im Kaukasus bezeichnet, veröffentlicht im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet worden, zwei weitere seien verletzt worden. XXXX
XXXX
Ihre Rechtfertigung, dass diese Information mit Absicht verbreitet wurde, damit Sie unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinnen und auch die Bevölkerung Kenntnisse über sie erlangen würde, da Sie damals niemand kannte, da Sie XXXX waren und der damalige XXXX für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen sei, erscheint im Zusammenhang mit den zahlreichen Berichten, die auch von anderen Stellen veröffentlicht wurden, wenig glaubwürdig. Auch, dass Sie von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren hätten, erscheint im Zusammenhang mit Ihrer zuvor getätigten Rechtfertigung gänzlich widersprüchlich, da Sie ja nicht einerseits gleichzeitig gewusst haben konnten, dass solche Meldung verbreitet wurden um Ihr Ansehen zu erhöhen und andererseits von diesen Informationen erst in Österreich erfahren hätten.
Im Hinblick auf Ihrer Behauptung in den russischen Medien wäre über diesen Zwischenfall auch nichts berichtet worden, wurde Ihnen vorgehalten, dass die russische Tageszeitung Nesawissimaja Gaseta (NG) im XXXX berichtete, dass im Rajon XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXX auf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen. (XXXX)
Bezüglich Ihrer dazu geäußerten Rechtfertigung, dass Sie im Jahr XXXX hätten und deswegen kein Widerstandskämpfer gewesen sein konnten ist anzuführen, dass mit dem Einmarsch russischer Truppen am 01.10.1999, dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges, die Existenz des unabhängigen Staates Tschetschenien beendet wurde und spätestens mit XXXX, bei denen XXXX zum XXXX gewählt wurde, die folgenden XXXX, im Untergrund agieren mussten.
Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website Marsho berichtet im XXXX, dass es in den Dörfern XXXX, wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe XXXX verstecken konnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX acht russische Soldaten getötet.(XXXX(zitiert nach BBC Monitoring)
Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur Chechenpress berichtet im XXXX, dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXX unter der Leitung von XXXX eine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im Rajon XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden. (Chechenpress: XXXX (zitiert nach BBC Monitoring)
Dazu führten Sie aus, dies zum ersten Mal gehört zu haben und dass Medien auch nicht immer die Wahrheit berichten, zudem Sie als XXXX nicht die Waffe in die Hand nehmen und kämpfen hätten können.
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im XXXX, dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXX ein Lager von Mudschahedin des XXXX (bei XXXX könnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX, Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht.
Auch Kawkaski Usel berichtet von dem Vorfall. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben. (XXXX
XXXX)
Dazu meinten Sie, dass es sich um einen anderen XXXX handeln könne, da Sie diese Informationen zum ersten Mal hören würden. Über den Vorfall in XXXX wären Sie jedoch in Kenntnis gewesen und in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet wurde, dass XXXX umgebracht worden sei. Die Desinformation der Bevölkerung sei in einer Kriegssituation nicht unüblich.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation teilt im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX vom Obersten Gericht der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei am XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten. (Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation: XXXX)
Dazu erklärten Sie, die betreffenden Personen gekannt zu haben, diese jedoch gezwungen worden wären diese Aussagen zu tätigen. XXXX sei ein Bewohner Ihres Dorfes der mit den Kriegshandlungen nichts zu tun hätte.
Von der Staatendokumentation des Bundesasylamts konnten bezüglich Ihrer Person noch folgende Eintragungen im Internet gefunden werden;
(Caucasian Knot: XXXX)
In diesem Bericht auf Caucasian Knot, der mit XXXX datiert ist, wird über einen Zusammenstoß zwischen föderalen Sicherheitskräften und einer Gruppe Kämpfer berichtet. Ein gewisser XXXX, verantwortlich dem XXXX, sei dabei Anführer der Separatisten gewesen.
(Radio Swoboda: XXXX)
In diesem Bericht, dessen Datum mit "XXXX" angegeben ist, wird von einem Bombenanschlag auf russische Militärs im Bezirk XXXX berichtet, die von tschetschenischen Kämpfern unter der Leitung eines XXXX, gebürtig aus dem Dorf XXXX und treuer Anhänger von XXXX, durchgeführt worden sein soll.
(Kavkazcenter: XXXX)
Auch in diesem Bericht vom XXXX ist von einem Gefecht zwischen tschetschenischen Kämpfern und russischen Sicherheitskräften in XXXX die Rede, bei dem die tschetschenischen Kämpfer von einem XXXX angeführt worden sein sollen.
(Kavkazweb.net: XXXX, Zugriff 14.1.2013)
In einem Blogeintrag vom XXXX wird XXXX erwähnt. Unter "XXXX" wird ein XXXX genannt.
(Viperson.ru: XXXX, Zugriff 14.1.2013)
In diesem mit XXXX datierten Bericht wird XXXX genannt.
In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2013 zu Ihrer Person wird noch Folgendes ausgeführt:
Die russische Nachrichtenwebsite Newsru berichtet im XXXX über die Auflösung des XXXX der Tschetschenischen XXXX durch XXXX. Als XXXX wird XXXX genannt.
Die von den tschetschenischen Rebellen betriebene Website Kavkazcenter veröffentlicht im XXXX einen Artikel mit Erläuterungen zu Erlässen XXXX. Der neue XXXX, der XXXX, behalte seine Mitgliedschaft im XXXX
In einem weiteren Artikel vom XXXX erwähnt Kavkazcenter die Umbesetzung des XXXX durch einen Erlass von XXXX vom Juli 2004. Bei den XXXX genannt.
Die tschechische NGO Prague Watchdog, die Informationen zum Konflikt im Kaukasus zur Verfügung stellte, 2010 aber ihre Arbeit einstellte, veröffentlicht im XXXX eine Liste von Personen, die regelmäßig im Zusammenhang mit den Ereignissen in Tschetschenien genannt werden. Unter der Überschrift XXXX findet sich der Name XXXX.
Die folgenden Quellen erwähnen ebenfalls die Tätigkeit von XXXX:
Chechnya.ru: XXXX
XXXX
Gazeta.ru: XXXX
XXXX
Grani.ru: XXXX
XXXX
Justice for North Caucasus Group: XXXX
XXXX
Kawkaski Usel: XXXX
XXXX
Memorial: XXXX
XXXX
Weitere Berichte zu Aktivitäten von XXXX im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg:
Auf der Website der Universität XXXX findet sich in einem Zeitungsarchiv die Meldung der Njesawissimaja Gasjeta vom XXXX, in der eine Person mit dem Namen XXXX genannt wird (Universität XXXX, ohne Datum).
In dem Buch "XXXX", das im Jahr XXXX erschien und vorwiegend Dokumente der russischen Strafverfolgungsbehörden sowie der tschetschenischen Rebellen enthält, findet sich der Bericht eines Inspekteurs vom XXXX an den XXXX.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2013 zu der Frage, ob es weitere Hinweise zu Ihren Aktivitäten und Aufenthaltsorten bis zu Ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich, insbesondere in Ägypten gibt hat die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, per E-Mail vom 26.2.2013 geantwortet, dass dafür keine Hinweise bestehen.
Es konnten jedoch Hinweise zu Ihrer Tätigkeit als XXXX auf folgenden Internetseiten gefunden werden: XXXX
Betreffend weiterer Hinweise auf Ihre Aktivitäten im Rahmen der Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges berichtete die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau, per E-Mail vom 26.2.2013, dass Berichte im Internet gefunden werden konnten, wonach Im tschetschenischen Bezirk XXXX seit dem Morgen gekämpft werde. (Veröffentlicht am XXXX und am Dienstagmorgen bei Kämpfen mit einer Gruppe von Mudschahiden [Rebellen] drei Zeitsoldaten und zwei Offiziere verwundet worden wären. Laut XXXX zählt die von Militärs eingekesselte Truppe unter dem Kommando XXXX bis zu 20 Kämpfer. Laut Informationen des Korrespondenten von Radio Swoboda gehen die Kämpfe unvermindert weiter. Über Verluste aufseiten der Mudschahiden [Rebellen] ist nichts bekannt. XXXX
In einer Presseaussendung des XXXX wird berichtet, dass um 5 Uhr abends des XXXX eine mobile Einheit des Militärs der XXXX unter dem Kommando von XXXX in den Wäldern des Bezirks XXXX eine russische Strafeinheit angriff. Im Zuge der Kampfhandlungen wurden 3 Banditen vor Ort vernichtet und 5 Schwerverletzte von Mitkämpfern in das Militärkrankenhaus am Stützpunkt der Besatzer in XXXX gebracht. XXXX
Bei XXXX wurde eine Einheit der Hauptverwaltung für Aufklärung vernichtet.
Kämpfer des tschetschenischen Widerstandes griffen eine Spezialeinheit der Gegenseite in der Nähe der Siedlung XXXX an. Laut einigen Informationen wurde die tschetschenische Einheit von XXXX angeführt. Die tschetschenischen Rebellen griffen ihren Gegner aus einem Hinterhalt an. Laut tschetschenischer Seite wurden in Folge der Kämpfe mit Granatwerfern und Handfeuerwaffen 7 Mitglieder des russischen Sondereinsatzkommandos getötet und 5 verwundet. Aufseiten des Widerstands wurde ein Kämpfer getötet und zwei verwundet. XXXX
Als XXXX waren Sie persönlich durch Ihre Betrauung als XXXX im ersten jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, bei denen nach Ansicht des Bundesasylamtes im Einklang mit internationalen Quellen, wenn auch von beiden Seiten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden, direkt als XXXX beteiligt.
Auch wenn Sie selbst Ihre Teilnahme an Kampfhandlungen als Propaganda um Ihre Position als XXXX in den Augen der Bevölkerung zu stärken darstellen, ergibt sich aus den zahlreichen Internetberichten jedoch ein gänzlich anderes Bild, nämlich, dass Sie sich sehr wohl an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt waren, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls russische Militärangehörige, aber möglicherweise auch tschetschenische Zivilisten, von denen Sie bzw. Ihre Kampfgruppe angenommen haben, dass sie für die "russische Sache" gearbeitet haben, getötet wurden.
Dies ergibt sich zwangsläufig aus Ihrem Vorbringen im Untergrund gelebt zu haben und dem Umstand, dass in der Zeit von XXXX keine Aktivitäten Ihrerseits aufscheinen. Dies begründeten Sie damit, dass Sie von einem Freund, der mit XXXX zusammenarbeite, jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten worden wären und Tschetschenien verlassen mussten, wozu Sie eine falsche Identität benützten. Im Hinblick auf Ihre Position, erscheinen Ihre Angaben in diesem Zusammenhang jedoch völlig unglaubwürdig, da es unwahrscheinlich ist, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise tatsächlich jahrelang in Tschetschenien versteckt halten konnten."
Rechtlich wurde ausgeführt, dass in Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX, sowohl im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Umstände seiner tatsächlichen Nichtbeteiligung glaubhaft dazulegen.
(...)
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingenommenen hohen Positionen, insbesondere zuletzt als XXXX, im Zusammenhang mit seiner unter falschem Namen und Pass erfolgten Einreise, hätten abgesehen von den Umständen, dass zuletzt keine Berichte über seine Person erfolgt seien bzw. keine internationale Fahndung gegen ihn bestehe, keine Gründe gefunden werden können, die in seinem Fall für die Nichtanwendung des Asylausschlussgrundes sprechen würden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass aufgrund der bestehenden Verpflichtung, keine persönlichen Daten an nationale Behörde weiterzugeben, eine Überprüfung einer eventuell in der Russischen Föderation bestehenden landesweiten Suche nach seiner Person nicht erfolgen habe können.
Aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen handle es sich bei XXXX um Befehlshaber an der oberen (obersten) Befehlsebene und ergebe sich anhand dieser Strukturen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse. Diese Mitverantwortung rechtfertige seinen Ausschluss vom Asylverfahren, da seine Aktivitäten unter einem Ausschlussgrund, nämlich einem Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen zu subsumieren seien, wodurch seine dargelegten Fluchtgründe aus diesem Grund nicht näher zu prüfen gewesen seien. Die entscheidende Behörde komme somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund verwirklicht habe und § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zur Anwendung gelange.
Hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. wurde rechtlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag gemäß §§ 3 iVm 6 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen worden sei, da entsprechend den getroffenen Feststellungen im Fall des Beschwerdeführers ein Asylausschlussgrund vorliege. Das bedeute für sein Asylverfahren weiters, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen sei.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass ungefähr einen Monat nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt Wien Leute vom FSB zum Haus seiner Mutter und seines Bruders gekommen seien. Darunter sei auch ein FSB Mitglied aus Moskau sowie FSB Leute aus XXXX und noch einige tschetschenische Sicherheitspersonen gewesen. Sie hätten den ganzen Tag eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Drohungen ausgesprochen, wonach sie ganz andere Methoden anwenden würden, wenn er weiterhin Schlechtes über sie verbreiten würde. Er habe davon telefonisch durch seinen Bruder und seine Mutter erfahren. Er habe den Vorfall einen namentlich genannten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung berichtet. Er beantrage dessen zeugenschaftliche Befragung.
Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in der Russischen Föderation nicht erfolgt sei. Laut Bundesasylamt ergäbe sich aufgrund von Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen eine Involvierung des Beschwerdeführers an Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK. In den Internetartikeln werde der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit XXXX genannt. Eine Quellenanalyse bzw. gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Quellenmaterial sei vom Bundesasylamt nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er bereits vorgebracht habe, dass beispielsweise die Informationen aus dem Artikel der Caucasus Foundation und Kavkazcenter vom XXXX, wonach er XXXX habe, mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne. Das Bundesasylamt sehe einen Widerspruch darin, dass die Informationen absichtlich verbreitet worden seien, der Beschwerdeführer aber erst in Österreich davon erfahren haben will. Dieser Widerspruch lasse sich leicht aufklären. Die Aussage "ich habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren" habe sich nicht auf diesen speziellen Artikel bezogen, sondern auf andere Artikel aus dem Internet. Der Beschwerdeführer kritisierte weiter, dass das Bundesasylamt die einzelnen Vorfälle und Berichte in den genannten Zeitungen verwechsle und zitierte einige Beispiele. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass einem Artikel der Tageszeitung NESAWISSIMAJA Gazeta vom XXXX jedenfalls nicht entnommen werden könne, dass es sich bei dem "gewissen XXXX" um den Beschwerdeführer, der damals XXXX gewesen sei, handeln würde. Außerdem werde in dem Artikel keine Menschenrechtsverletzung oder Tötung genannt. Der Beschwerdeführer sei ein enger Vertrauter von XXXX gewesen und habe genauso wie dieser zum gemäßigten Flügel der Separatisten gehört. XXXX habe dem fundamentalistischen Flügel angehört. Dass der Beschwerdeführer XXXX gewesen sei, werde nicht angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX agiert habe. In keinem der Artikel über diesen Vorfall werde der Name des XXXX genannt. Zu einem Artikel von Chechenpress vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er über den darin genannten Vorfall zum ersten Mal gehört habe. Es stelle sich die Frage, weshalb keine anderen Medien, außer jene, die den Separatisten nahestünden, darüber berichten würden, wenn drei Personen einer russischen Bestrafungsgruppe bei dem Angriffen getötet worden seien.
Zur Art und Weise der Berichterstattung von Kavkazcenter während des Krieges werde beantragt, einen ehemaligen, namentlich genannten, Journalisten von Kavkazcenter zeugenschaftlich zu befragen. Der Beschwerdeführer könne mehrere Zeugen namhaft machen, die ihn zur Zeit der XXXX Regierung und auch früher gekannt hätten und zu seinen Tätigkeiten berichten könnten. Der Beschwerdeführer erwähnte die Namen und Adressen dieser Personen. Diese seien allesamt anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters beantrage er, eine weitere namentlich genannte Person telefonisch zu befragen. Eine schriftliche Bestätigung von diesem werde in den nächsten Tagen vorgelegt.
Eine Prüfung und Bewertung der Frage, ob tatsächlich Asylausschlussgründe vorlägen, finde im belangten Bescheid nicht statt. Die belangte Behörde habe zwar die angeführten Berichte dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie ihm keine angemessene Frist für eine Stellungnahme eingeräumt habe.
Die Beschwerdeführer monierte weiters, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch. Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention setzte ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit voraus. Die vom Bundesasylamt angeführten Internetartikel, aus denen nicht gesichert hervorgehe, dass die darin beschriebenen Vorfälle tatsächlich so stattgefunden hätten und der darin angeführte XXXX tatsächlich der Beschwerdeführer sei, reichten nicht aus, um von einer umfassenden Klärung des Sachverhaltes ausgehen zu können. Präzise Feststellungen seien vom Bundesasylamt im belangten Bescheid nicht getroffen worden. Der zweite Tschetschenienkrieg sei formal erst im April 2009 beendet worden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen aktiv und passiv beteiligt gewesen sei. Selbst wenn er beteiligt gewesen wäre, dann handle es sich um Kampfhandlungen während des Krieges. Aus keinem der angeführten Internetartikel gehe hervor, dass Zivilbevölkerung von den Rebellengruppen unter XXXX angegriffen und getötet worden sei. XXXX habe Terrorakte gegen Zivilbevölkerung immer vehement abgelehnt. Er hätte den Beschwerdeführer sicher nicht zum XXXX ernannt, wenn dieser eine fundamentalistische Richtung vertreten hätte. Laut UNHCR würden als "Kriegsverbrechen" Straftaten qualifiziert, wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder Kriegsgefangenen. Den vom Bundesasylamt angeführten Internetartikeln könne nicht entnommen werden, dass der angeführte XXXX Kriegsverbrechen begangen habe. Auch die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, seien dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. "Verbrechen gegen den Frieden" bestünde laut UNHCR aus "Planung, Vorbereitung, Anstiften zu oder Führen eines Angriffskrieges oder eine Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt würden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele". Beim zweiten Tschetschenienkrieg handle es sich nicht um einen Angriffskrieg.
Der Bescheid der belangten Behörde sei mangelhaft begründet. Der Verfassungsgerichtshof habe als Erfordernis für die Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen habe. Der Verwaltungsgerichtshof verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde (fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusstatbestandes) habe die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe im Wesentlichen aus der Auflistung der Internetartikel, in denen der Name XXXX als XXXX genannt werde, denen jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden könne, dass es sich bei den jeweils in den Artikeln genannten Personen um den Beschwerdeführer handle. In der Anfragebeantwortung von ACCORD heiße es sogar am Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei den jeweils in den Artikeln genannten Personen um den in der Anfrage gesuchten XXXX handle.
Die belangte Behörde erkläre auch nicht schlüssig, weshalb es für sie "völlig unglaubwürdig" sei, dass der Beschwerdeführer von XXXX im Untergrund gelebt habe. Es gäbe zahlreiche Beispiele, denen zufolge sich sogar international gesuchte Personen jahre- oder sogar jahrzehntelang versteckt halten hätten können.
Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem tatsächlichen Hintergrund und nicht als Ganzes gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung und keine Ausschlussgründe vorlägen. Der Beschwerdeführer habe eine führende Position in XXXX gehabt und gehöre deshalb zu einem gefährdeten Personenkreis. Er habe auch in der Einvernahme beim Bundesasylamt klar geäußert, dass er die Zusammenarbeit mit XXXX stets abgelehnt habe und daher als Gegner der aktuellen Regierung in Tschetschenien anzusehen sei. XXXX, ehemaliger XXXX der Regierung XXXX, habe in Deutschland um Asyl angesucht. Auch sein Antrag sei zunächst mit der Begründung, dass er als Regierungsmitglied Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen tschetschenischer Truppen trage, abgelehnt worden. Zwei Jahre später habe er in Deutschland Asyl erhalten.
Der Beschwerdeführer beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, festzustellen, dass keine Asylausschlussgründe gemäß Art.1 Abschnitt F GFK vorlägen, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer reiste am 08.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Von XXXX arbeitete der Beschwerdeführer in diversen Funktionen XXXX, XXXX, XXXX) für XXXX in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von XXXX.
Der Beschwerdeführer hat im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, als XXXX aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär teilgenommen, wobei es zu Tötungen von (zumindest) Soldaten gekommen ist.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den folgenden vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an:
I. 1. Politik/Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. (BBC News:
Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook:
Russia, Stand 14.11.2012,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. (OB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts-und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:
Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt. (RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.htmI, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. (Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
I. 2. Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot:
In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012,
http://abhazia.eno.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch eine drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of lnterior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, lssue 176, 27.9.2012)
I. 3. Amnestien
Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 einen Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft. Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden (1997, 1999 und 2003).
Daneben begnadigten seit Jahren Achmad Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert. (BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)
Die Amnestie 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Januar 2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen, die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen) Widerstandskämpfern, 9.9.2009)
I. 3. Besondere Bedrohung
Nachdem es 2008 bis 2010 Brandanschläge auf Häuser von Verwandten vermeintlicher Rebellen gekommen war, gab es ab Mitte 2010 keine diesbezüglichen Berichte mehr. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot jedoch über neue Fälle von Brandanschlägen auf Verwandte von vermeintlichen Rebellen in Tschetschenien. Die Website zitierte Quellen in den Bezirken Schali, Kurtschaloj und Gudermes, die besagten, dass in der letzten Zeit 120 Personen zu den Aufständischen übergelaufen sind. Dieser beachtliche Treuewechsel löste eine Serie von schwerwiegenden Strafaktionen der Behörden aus. Die Quellen vermuteten, dass die Sicherheitskräfte nahe Angehörige von Personen, die sich den Aufständischen anschlossen, verhafteten und in den südlichen Bezirk Wedeno brachten. Die tschetschenischen Behörden dementierten sowohl den Übertritt einer großen Anzahl von Personen zu den Rebellen, als auch Racheakte gegenüber deren Angehörigen.
Im September 2010 berichtete die Menschenrechtsorganisation Memorial, dass tschetschenische Regierungskräfte Verwandte von Rebellen bei Suchaktionen in den Bergen als menschliche Schutzschilder verwendeten. Dies könnte auch noch im Sommer 2011 der Fall gewesen sein. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 8, lssue 134, 13.7.2011)
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.
Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn mit ihnen verwandte Kämpfer nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
II. Innerstaatliche Migrationsalternative
II. 1. Bewegungsfreiheit, Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Checken Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
II. 2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (OB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
III. Menschenrechte
III. 1. Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar lsrailow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO lnterregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Herzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
III. 2. Meinungs- und Pressefreiheit
Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über Vorkommnisse vor Ort berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.
Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.
Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.
Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.
Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte.
(BBC News: Chechnya profile - Media, Stand 7.11.2012, http://wwvv.bbc.co.uk/news/world-eurooe-18190472, Zugriff 3.12.2012)
Im September 2012 wurden in der Folge der Veröffentlichung des Videos "Die Unschuld der Muslime" alle Internetanbieter in Tschetschenien angewiesen, den Zugriff auf YouTube zu sperren. (Caucasian Knot: In Chechnya, all Internet service providers block access to "YouTube", 27.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22369/, Zugriff 3.12.2012 / RFE/RL: Internet Providers In Chechnya lnstructed To Block YouTube Over Anti-Islam Film, 24.9.2012, http://www.rferl.org/content/internet-providers-in-chechnya-instructed-to-block-youtube-anti-islam-fiIm/24718583.htmI, Zugriff 3.12.2012)
III. 3. Kollektivbestrafungen
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 176, 27.9.2012
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som
Bistår opprørere, 26.10.2012,
http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200 1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. (U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly - Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
IV. Rechtsschutz
IV. 1. Justiz
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten. (International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty international: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny. (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
IV. 2. Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
IV. 3. Polizeigewalt / Folter
Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.
Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere
Menschenrechtsverletzungen. (Am nesty International: Jahresbericht 2012
[Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
IV. 5. Korruption
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)
In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe. (International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
IV. 6. Nichtregierungsorganisationen
Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. in Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen. (U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women's Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "lnformation-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition". (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:
Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.
International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.
Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unterstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in Grosny und im südlichen Tschetschenien.
Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.
Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben). Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt:
"Let's Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).
Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP-und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen. (Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)
IV. 7. Ombudsmann
Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt. (Chechenombudsman.ru:
http://chechenonnbudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht. (Council of Europe -
Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)
V. Rückkehrfragen
V. 1. Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt. (Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen. (Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13.275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR) (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m2) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
V. 2. Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Sannaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal. (Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u.a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist u.a. auch im Gesundheitswesen verbreitet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte. (Médecins Sans Frontières: IAR 2010 Russian Federation, 2.8.2011,
http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten. (Médecins Sans Frontières:
Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012, http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)
V. 3. Behandlung nach Rückkehr
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus steilen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (OB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. (IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichltemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die vorgelegten Dokumente. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass ein Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK vorliegt:
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX sowie der Tätigkeit als XXXX ergeben sich im Wesentlichen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2013 und einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2013. Diese Anfragebeantwortungen beziehen sich auf diverse Internetberichte und Zeitungsberichte von russischen und tschetschenischen Organisationen und Medien. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, von XXXX XXXX gewesen zu sein und legte beim Bundesasylamt eine Bestätigung des Vereins der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft in Wien vor, wonach er die Funktion XXXX während des zweiten Tschetschenienkrieges innegehabt habe und deswegen verfolgt werde. Der Beschwerdeführer leugnet jedoch, als XXXX im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Die Internetberichte, wonach er angeblich an militärischen Operationen beteiligt gewesen sei, würden laut Aussage des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Informationen seien lediglich deswegen zusammengestellt worden, damit der Beschwerdeführer als XXXX an Bedeutung gewinne. Auch in der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer diese Ansicht und argumentiert, dass diese Informationen mit der Absicht verbreitet worden seien, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne. Hinsichtlich weiterer Berichte machte er in der Beschwerde geltend, dass diesen Artikeln nicht entnommen werden könne, dass es sich bei dem im Bericht genannten "gewissen XXXX" um den Beschwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer behauptet somit zusammengefasst, dass sämtlich Berichte, die von seiner Tätigkeit als XXXX berichten und somit die Asylrelevanz seines Vorbringens bestärken, der Wahrheit entsprächen. Jene Artikel, in denen der Name des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit militärischen Operationen aufscheint und die daher Hinweise auf einen Asylausschlussgrund beinhalten könnten, seien jedoch falsch bzw. wären nur zu Propagandazwecken verbreitet worden. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich jene Berichte, die im Sinne des Beschwerdeführers verfasst und der Erlangung des Asylstatus dienlich sind, den Tatsachen entsprechen, alle anderen Berichte jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass sämtliche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen und vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen und genannten Berichte und Quellen von der Person des Beschwerdeführers handeln und es sich bei der in den Artikeln genannten Person tatsächlich um jene des Beschwerdeführers handelt.
Der Beschwerdeführer beruft sich - beispielsweise nach Vorhalt eines Berichtes einer russischen Tageszeitung vom XXXX, wonach sich die Gruppe eines "gewissen XXXX" auf einen Kampf mit den russischen Streitkräften eingelassen habe - darauf, dass er im Jahr XXXX die Funktion eines XXXX ausgeübt und deshalb kein Widerstandskämpfer gewesen sein habe können. Auch in der Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass er in seiner Funktion als XXXX auch als XXXX agiert habe. Dazu ist auszuführen, dass es natürlich aus westlicher bzw. westeuropäischer Sicht ausgeschlossen erscheint, dass ein XXXX auch eine militärische Funktion ausübt und sogar aktiv an Kampfhandlungen teilnimmt. Die Situation in Tschetschenien, insbesondere während der Tschetschenienkriege, kann jedoch keinesfalls nach westlichen Maßstäben beurteilt werden. Die Regierung unter XXXX war eine international nicht anerkannte Gegenregierung zu der von Russland unterstützten Regierung von XXXX. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur XXXX, sondern auch gleichzeitig bzw. davor XXXX war.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen - vor, dass ungefähr ein Monat nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt Leute vom FSB zum Haus seiner Mutter und seines Bruders gekommen seien, das Haus durchsucht und gedroht hätten, dass sie ganz andere Methoden anwenden würden, wenn der Beschwerdeführer noch weiter Schlechtes über sie verbreite. Er habe den Vorfall einem Mitarbeiter vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung berichtet und er beantrage nunmehr dessen zeugenschaftliche Befragung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Befragung dieses Mitarbeiters zur Entscheidungsfindung weder zweckmäßig noch kann deren Notwendigkeit erkannt werden. Der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung könnte wohl lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er auch im Rahmen der Beschwerde in seinem Asylverfahren getätigt hat, wiedergeben. Auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen, welche den Beschwerdeführer zur Zeit der XXXX Regierung und auch früher gekannt hätten und zu seinen Tätigkeiten berichten könnten, wird als nicht notwendig erachtet. Dass der Beschwerdeführer die Funktion eines XXXX ausgeübt hat sowie als XXXX tätig war, steht zweifelsfrei fest. Die genannten Zeugen, welche Großteils seit dem Jahr 2004 und länger in Österreich aufhältig sind und somit in den relevanten Zeiträumen gar nicht mehr in Tschetschenien aufhältig waren, können daher über gar keine eigenen Wahrnehmungen berichten.
Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde, der Bescheid der belangten Behörde sei mangelhaft begründet, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen aus der Auflistung der Internetartikel bestehe, in denen der Name des Beschwerdeführers als XXXX genannt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung nicht nur aus einer Auflistung der Berichte besteht, sondern die belangte Behörde die einzelnen Artikel dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Einvernahme vorgehalten hat und seine dazu getätigten Äußerungen in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Auch das Vorbringen, wonach die belangte Behörde die angeführten Berichte dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten, ihm aber keine angemessene Frist für eine Stellungnahme eingeräumt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal ihm im Rahmen der mündlichen Einvernahme eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt wurde, damit dieser zu den Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme einbringen könne und die daher auch zur Erstattung einer Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Berichte genutzt hätte werden können, welche jedoch seitens des Beschwerdeführers ungenützt verstrichen ist.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und der Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.2 und II.3.3. verwiesen.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie eingangs dargelegt - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Zu A)
Zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Vergehens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG vorliegt. § 8 gilt.
Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sieht vor, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar sind, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solchen Verbrechen zu schaffen;
bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Gemäß den Erläuterungen zu Art. 1 Abschnitt F der GFK ist festzuhalten, dass die Entscheidung, ob eine dieser Ausschlussklauseln Anwendung findet oder nicht, in die Zuständigkeit des vertragsschließenden Staates fällt, auf dessen Staatsgebiet sich der Antragssteller um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bemüht. Um diese Klauseln zur Anwendung zu bringen, genügt es festzustellen, dass "schwerwiegende Gründe dafür sprechen", dass eine der genannten strafbaren Handlungen begangen wurde.
Ein formeller Beweis für das Vorliegen einer früheren Strafverfolgung wird nicht gefordert. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, sind diese Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (vgl. UNHRC, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genf September 1979 - Seite 41 ff).
Art. 1 Abschnitt F enthält drei Kategorien von Verbrechen, die zum Ausschluss vom Flüchtlingsstatus führen, wobei die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen von a) annimmt und das Vorbringen des Beschwerdeführers als Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert.
In den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ist zur Anwendung der betreffenden Ausschlussklauseln festgestellt worden:
Artikel 1 F (a): Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen "Kriegsverbrechen" dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen.
Die hiervon zu unterscheidenden "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar.
"Verbrechen gegen den Frieden" werden - da eine völkerrechtlich verbindliche Definition fehlt - zumeist unter Bezugnahme auf Art. VI der Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945, sog. Londoner Charta, definiert. Verbrechen gegen den Frieden sind demnach das Planen, Vorbereiten, Einleiten und Führen eines Angriffskrieges unter Verletzung internationaler Abkommen, Vereinbarungen, Zusicherungen oder die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Erfüllung eines der angeführten Ziele. Laut UNHCR-Richtlinien kann dieses Verbrechens angesichts seiner Natur nur von Personen verübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatsähnliches Gebilde vertreten (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Kommentar, S.244).
Der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus ersetzt zwar kein Strafverfahren und erfordert keine rechtskräftige Verurteilung oder einen formellen Beweis der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen. Das Ausschlussverfahren beinhaltet jedoch Elemente des Strafverfahrens. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Vorliegen von Art. 1 Abschnitt F Verbrechen muss daher höher sein als ein begründeter Verdacht. Es müssen "ernsthafte Gründe" für den Verdacht vorliegen.
Die Annahme, dass der Betroffene persönlich derartige Handlungen zu verantworten hat, kann sich darauf gründen, dass er Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Art. 1 Abschnitt F begangen hat, oder dass er freiwillig Mitglied einer außerordentlich gewalttätigen Gruppierung war. Gefordert wird eine persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F, die im Allgemeinen dann vorliegt, wenn eine Person die Straftat begangen hat. Die Person muss das Verbrechen jedoch nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Nach hA muss auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Kommentar, S.243).
Im Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen, ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX, sowohl im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, an Verbrechen gegen den Frieden iSd Art 1 Abschnitt F GFK involviert bzw. beteiligt war. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer eingenommenen hohen Positionen, somit seine herausragende Rolle in XXXX, insbesondere nämlich zuletzt als XXXX. Es bestehen somit ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einer führenden Position an Kampfhandlungen, die unter den Tatbestand der "Verbrechen gegen den Frieden" zu subsumieren sind, beteiligt war. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, handelt es sich aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen XXXX um Befehlshaber an der oberen (obersten) Befehlsebene und ergibt sich anhand dieser Strukturen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben muss. Diese Mitverantwortung rechtfertigt seinen Ausschluss vom Asylverfahren, da seine Aktivitäten unter einem Ausschlussgrund, nämlich einem Verbrechen gegen den Frieden zu subsumieren sind, wodurch seine dargelegten Fluchtgründe aus diesem Grund nicht näher zu prüfen waren.
Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Laut § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben ausgeführt liegt ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor, zumal der Beschwerdeführer an einem Verbrechen gegen den Frieden iSd Art 1 Abschnitt F GFK involviert bzw. beteiligt war. Wie das Bundesasylamt daher zu Recht festgestellt hat, liegt ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach § 8 Abs. 3a AsylG nicht entgegenzutreten war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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