W182 1431023-1•BVwG W182 1431023-1
W182 1431023-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W 182 1431023-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 12 04.054-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 03.04.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er im Alter von vier Jahren sein Herkunftsland mit seiner Familie wegen eines Grundstücksstreites verlassen habe und in den Iran gezogen sei. Sein Vater habe etwa 100 Jirib Grund in der Heimatprovinz besessen. Ein paschtunischer Nachbar, dessen Namen der BF nicht wisse, habe seinem Vater das Grundstück günstig abkaufen wollen. Vor etwa vier oder fünf Jahren sei sein Vater nach Afghanistan gefahren und habe mit diesem Nachbarn Streit wegen des Grundstückes gehabt. Der Vater sei damals auch geschlagen worden. Vor etwa zwei Jahren sei der Vater des BF noch einmal nach Afghanistan gefahren. Seither würde der BF und seine Familie nicht mehr wissen, was mit dem Vater geschehen sei. Der BF und seine Familie habe auch im Iran vor diesem Paschtunen Angst gehabt, da dieser gewusst hätte, wo sie im Iran leben würden. Seine Mutter habe deswegen alle sechs Monate die Wohnadresse gewechselt. Sie hätten immer dort gewohnt, wo wenig Afghanen gelebt hätten. Deswegen habe der BF etwa im Februar 2012 den Iran verlassen (vgl. As 21). Der BF hätte mit seiner Familie in Teheran gewohnt. Dort würden nach wie vor seine Mutter, drei Brüder im Alter von etwa 16, 14 und vier Jahren sowie zwei Schwestern wohnen.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.11.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Die Familie des BF habe in der Heimatprovinz in Afghanistan Grundstücke im Umfang von etwa 10 ha besessen. Ihre Nachbarn hätten Ihnen diese Grundstücke wegnehmen wollen. Vor sieben Jahren sei sein Vater nach Afghanistan gereist, um beim Grundstücksstreit ein Einvernehmen zu erzielen. Er sei dort von den Leuten geschlagen worden und sei wieder in den Iran zurückgekehrt. Vor zwei Jahren sei er wieder nach Afghanistan gereist und sei seither verschollen. Zu den Personen befragt, mit denen sein Vater Probleme gehabt habe, gab der BF an: "Irgendwelche unbekannte Paschtunen. Ich kenne die nicht." Der BF konnte auf Nachfragen dazu weder deren Namen nennen noch sonst konkrete Angaben tätigen. Auch zu den Grundstücksstreitigkeiten konnte er keine konkreten Angaben machen, sondern gab dazu lediglich an: "Ich habe alles nur vom Hörensagen. Meine Mutter hat mir das erzählt." Auf die Frage, ob seine Eltern niemals eine Anzeige wegen der Grundstücksstreitigkeiten erstattet hätten, gab der BF an: "Nein. Der Sohn des Nachbarn arbeitet bei der Regierung, es hätte keinen Sinn das anzuzeigen." Zur Person des Sohnes des Nachbarn befragt konnte der BF darüber hinaus keine Angaben tätigen. Der BF konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wann sein Vater genau zum letzten Mal nach Afghanistan gereist sei. Trotz Aufforderung konnte der BF weder eine Grundstücksnummer noch eine Parzellennummer nennen und konnte auch sonst keine Beweismittel vorlegen. Auf die Frage, was ihm bei einer Abschiebung in sein Herkunftsland drohe, gab er an:
"Die Nachbarn, die die Grundstücke haben wollen, könnten für mich eine Gefahr bedeuten. Auch die Sicherheitslage ist schlecht."
Nachgefragt, warum ausgerechnet für ihn die Nachbarn eine Gefahr bedeuten würden, erklärte er: "Wegen der Grundstücke. Die wollen unsere Grundstücke." Erneut nachgefragt, gab er an: "Das einzige was wir besitzen sind die Grundstücke. Das ist die Lebensgrundlage." Der BF sei auch aus wirtschaftlichen Gründen hergekommen, weil es zu wenig Einkommen gebe. Sein Bruder sei 14 und arbeite in einer Schneiderei. Seine Mutter nehme zu Hause Hausarbeiten an. Seine Familie würde sich nach wie vor im Iran aufhalten. Der BF habe im Iran in einer Glasfabrik gearbeitet. In Afghanistan habe der BF keine Angehörigen mehr. Der BF machte von sich aus zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit geltend und verneinte auf Nachfragen ausdrücklich, wegen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Zusätzlich verneinte er auf Nachfragen ausdrücklich, als Hazara in Afghanistan in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt worden zu sein (vgl. As 69).
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III.). Sein Fluchtvorbringen, wonach seine Familie in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gehabt hätte, wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die diesbezüglichen Angaben des BF seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht auszugehen gewesen sei.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung verkenne, dass es sich bei dem BF um einen Minderjährigen handle, welcher zum Zeitpunkt der für die Entscheidung relevanten Ereignisse gerade einmal vier Jahre alt gewesen sei. Es könne von ihm keinesfalls verlangt werden, dass er sich an einzelne Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen erinnern hätte müssen. Der BF habe nur wiedergeben können, was ihm von seiner Mutter erzählt worden sei. Hierbei müsse vor allem bedacht werden, unter welchen Umständen der BF aufgewachsen sei und dass diese nicht mit denen eines österreichischen Kindes vergleichbar seien. Die Familie des BF und auch er selbst hätten täglich mit Problemen zu kämpfen und hätten sich daher nicht detailliert und ausgiebig über die zurückliegenden Probleme, die zu ihrer Flucht geführt hätten, unterhalten können. Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erhebungen im Heimatland des BF getätigt worden seien und dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten schließen lasse, sei auch deshalb von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen. Weiters hätte die Behörde bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen. Als Fluchtgrund wurde auf die Grundstücksstreitigkeiten verwiesen.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass er im Alter von vier Jahren wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seiner Familie das Herkunftsland verlassen habe und in den Iran geflüchtet sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Seine Familie sei in Afghanistan im Besitz eines 10 ha großen Grundstückes gewesen. Leute aus benachbarten Dörfern hätten damals seinen Vater unter Druck gesetzt, um ihn das Land abzunehmen. Der Vater habe sich sehr lange geweigert, doch als die Drohungen zugenommen hätten, sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Vor neun Jahren sei sein Vater in das Herkunftsland zurückgekehrt, weil er geglaubt habe, dass sich die Situation dort mit dem Amtsantritt von Karzai zum Besseren geändert hätte. Jedoch sei der Vater von jenen Nachbarn, die zuvor versucht hätten, ihm das Grundstück abzunehmen, verprügelt worden. Weiters sei ihm angedroht worden, dass er bei einer neuerlichen Rückkehr umgebracht werde. Dennoch sei der Vater vor vier Jahren wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt, da er sich gedacht habe, dass sich die Situation dort generell gebessert habe. Seither sei sein Vater verschollen. Über die Vorfälle im Herkunftsland wisse der BF nur aus Erzählungen von seiner Mutter Bescheid. Seinen Vater habe er dazu nie befragt, da er damals mit 14 Jahren noch zu jung gewesen sei. Der BF gab im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten erstmals an, dass die paschtunischen Nachbarn aus ethnischen Motiven gehandelt hätten und sich das Grundstück der Familie des BF aneignen bzw. diese vertreiben hätten wollen, da diese der Volksgruppe der Hazara angehört habe. Im Iran hätte die Familie des BF jedes Jahr eine neue Wohnung gesucht, da es für sie dort nicht einfach gewesen wäre, eine Wohnung langfristig zu bekommen. Weiter sei vor allem bei seiner Mutter immer die Angst vorhanden gewesen, sogar im Iran von den Feinden aus Afghanistan aufgespürt zu werden, weshalb sie immer versucht hätten, weit weg vom Zentrum zu wohnen. Der BF legte unter anderem eine Deutschkursbestätigung (Niveau A2), eine Bestätigung über einen Vorbereitungslehrgang über einen externen Pflichtschulabschluss vom August 2014 sowie Teilprüfungszeugnisse der Externisten-Prüfungskommission der Pflichtschulabschlussprüfung vom August 2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste am 03.04.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnte das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, im Herkunftsland von Nachbarn wegen eines Grundstückstreites im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden.
1.2. Zur Situation in der Islamische Republik Afghanistan:
Sicherheitslage
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).
Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014). Agence France-Presse (AFP) zitiert den Sprecher der Wahlbeschwerdekommission, demzufolge der Level des Wahlbetrugs anscheinend niedriger gewesen ist, als noch bei den Wahlen von 2009 (AFP, 14. April 2014). Einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) zufolge hat Afghanistans Unabhängige Wahlkommission bestätigt, dass am 14. Juni 2014 eine zweite Wahlrunde ausgerichtet werden soll, da keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit erreicht hat. Bei der Stichwahl treten der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah und der frühere Weltbank-Ökonom Ashraf Ghani gegeneinander an (RFE/RL, 15. Mai 2014a).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Results Due In Afghan Presidential Vote, 15. Mai 2014a (verfügbar auf ecoi.net) [ID 276236] http://www.ecoi.net/local_link/276236/405463_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Afghanistan, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html
WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8. April 2014 [ID 273534] http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28. März 2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21. Jänner 2014)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]
http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)
Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)
In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)
Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4) 2014
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Quellen:
AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf
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IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]
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Ruttig, Thomas: Some Things Got Better - How Much Got Good? A review of 12 years of international intervention in Afghanistan, 30 December 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 266201] http://www.afghanistan-analysts.org/some-things-got-better-how-much-got-good-a-short-review-of-12-years-of-international-intervention-in-afghanistan
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
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UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/778-S/2013/133], 5. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 241695]
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UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/889-S/2013/350], 13. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 250472]
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Sicherheitslage in XXXX
Die Provinz XXXX wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz XXXX sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz XXXX verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral XXXX und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
Quellen:
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 23.9.2013
Khaama (24.8.2013): Gunmen kill five members of a family in XXXX province,
http://www.khaama.com/gunmen-kill-five-members-of-a-family-in-XXXX-province-1793, Zugriff 15.1.2014
Tolonews 16.8.2013 17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF XXXX Operation,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11575-17-insurgents-killed-9-detained-in-ansf-XXXX-operation, Zugriff 20.1.2014
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 27.2.2014).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Schiiten
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
Quellen:
AA - (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, S. 11)
U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013;
US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;
BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;
Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. (Atlantic Community Herbst 2011)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. (AA 31.03.2014)
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Angehörigen der Hazara dauert an. Auch kam es zu Auseinandersetzung zwischen Hazara und den nomadischen Kuchi. Seitens der Hazara wird den Nomaden vorgeworfen, illegal ihr Land zu besetzen (USDOS 27.02.2014).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013)
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Quellen:
AA - (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, S. 10)
Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die de Volksgruppe der Hazara angehören und schiitische Muslime sind, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die weiteren Feststellungen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer Verfolgung durch Nachbarn wegen eines Grundstücksstreits bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt wäre, konnte kein Glauben geschenkt werden.
Vorauszuschicken ist, dass keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vorliegen bzw. wurden weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkrete Mängel substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 23-25; As 75).
Wie bereits in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar dargelegt wurde, zeigte sich der BF beim Bundesasylamt außerstande, die Vorfälle, die zu seiner Flucht aus dem Herkunftsland geführt hätten, über eine simple Rahmenhandlung hinaus nachvollziehbar zu schildern. Bereits Nachfragen zu groben Details konnte er nicht beantworten und begründete seine Unkenntnis immer wieder mit seinem jungen Alter sowie dem Umstand, dass er die Vorfälle nur aus den Erzählungen seiner Mutter kenne.
Diese Verhaltensweise des BF wiederholte sich in der Beschwerdeverhandlung. Der BF zeigte sich dabei außerstande, die Personen, die ihn, seine Familie und insbesondere seinen Vater im Herkunftsland bedroht hätten, näher zu individualisieren. So war in diesem Zusammenhang vorerst von "Leuten aus benachbarten Dörfern" (Vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll) die Rede. Später bezeichnete er sie auf Nachfragen als "Nachbarn" und "Paschtunen", die "viele Kontakte in den Regierungsämtern" hätten und "über viel Macht" verfügen würden, dass sie "jeden in Afghanistan ausfindig machen" könnten (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll). Auf die neuerliche Aufforderung hin, diese "Nachbarn" zu beschreiben, gab er wiederum an, dass es Nachbarn gewesen wären, die vielleicht 100 oder 200 Meter von seiner Familie entfernt in den benachbarten Ortschaften gewohnt hätten (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte dazu nicht angeben, wie viele Personen bzw. Familien konkret seine Familie bedroht hätten. Auf wiederholtes Nachfragen konnte er lediglich ergänzen, dass "in diesen benachbarten Ortschaften 15 oder 16 Familien" gewohnt hätten, wobei er jedoch erneut nicht angeben konnte, wie viele Familien davon sie bedroht hätten (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll). Trotz wiederholter Aufforderungen, die seine Familie betreffenden Vorfälle konkret zu schildern, brachte der BF diesbezüglich lediglich eine grob skizzierte Rahmenhandlung vor, die sich im Wesentlichen darauf beschränkte, dass "sie" seinen Vater einen sehr niedrigen Preis für sein Land angeboten hätten und ihn, als er das Angebot ausgeschlagen habe, gedroht hätten (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll). Hinsichtlich des "sie" konnte der BF auf wiederholtes Nachfragen nicht einmal angeben, ob es sich hierbei konkret um eine Person, eine Familie oder mehrere Familien gehandelt habe, die mit seinem Vater verhandelt hätten bzw. sich das Grundstück aneignen hätten wollen (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auch hinsichtlich sonstiger Details war vom BF kaum etwas in Erfahrung zu bringen. Zwar behauptete er in einem anderen Zusammenhang befragt kurz, dass sie (gemeint seine Familie) bei der Ortspolizei beinahe umgebracht worden wäre, erklärte aber auf Nachfragen, auch dazu keine näheren Angaben machen zu können. Dies begründete er lediglich damit, dass die Informationen auf den Angaben seiner Mutter beruhen würden und diese wiederum alles vom Vater des BF überliefert bekommen habe (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). Dies erscheint aber bereits insofern kaum plausibel, als es schwer vorzustellen ist, dass ihm seine Mutter einen derartigen Vorfall ohne jegliche Details oder Hintergrundinformationen erzählt hätte, bzw. der BF diesfalls nicht nachgefragt hätte.
Unabhängig davon steigerte der BF in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen, indem er erstmals behauptete, dass er und seine Familie wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara aus dem Herkunftsland vertrieben worden wären. Im völligen Widerspruch dazu hatte der BF beim Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht und auf Nachfragen bestätigt, nie wegen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. In der Einvernahme am 15.11.2012 hatte er zudem auf konkretes Nachfragen ausdrücklich verneint, als Hazara in Afghanistan in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt worden zu sein (vgl. As 69). Als Grund dafür, weshalb ausgerechnet er eine Gefahr seitens der Nachbarn in Afghanistan befürchten sollte, nannte der BF beim Bundesasylamt ausschließlich die Grundstücke.
Unter Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben beim Bundesasylamt stritt der BF in der Beschwerdeverhandlung diese ab und erklärte, dass dies gar nicht sein könne und er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass seine Probleme und die ganze Geschichte auf den Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit beruhen würden. Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, da dem BF seine Angaben in der Einvernahme vom 15.11.2012 im Beisein eines von seinem gesetzlichen Vertreter zu seiner Vertretung in der Einvernahme bevollmächtigten Mitarbeiters einer Hilfsorganisation nachweislich rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. Hinzu kommt, dass auch in der Beschwerdeschrift eine Bedrohung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit mit keinem Wort auch nur angedeutet wurde.
In der Beschwerdeverhandlung ließ der BF auf Nachfragen weiter erkennen, dass in seinem Dorf bzw. den Nachbardörfern auch andere Hazara-Familien gelebt hätten, konnte dazu aber konkret nicht einmal angeben, ob diese auch alle vertrieben worden wären, oder am Ende nur seine Familie die Gegend verlassen hätte (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll). Zudem konnte der BF nicht plausibel erklären, wieso sein Vater, nachdem er - unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des BF - bereits zwei Mal in Abstand von etwa fünf Jahren aus ethnischen Gründen mit Gewalt von der Nachbarschaft aus seinem Dorf vertrieben worden wäre, fünf Jahre später aber erneut freiwillig ins Heimatdorf zurückgekehrt wäre, mit der Hoffnung, dass "diese Leute vernünftig geworden wären" und nun zulassen würden, dass die Familie des BF zu ihrem Grund zurückkehren und ihr Leben dort weiterführen könne (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll)."
Letztlich konnte der BF aber auch nicht schlüssig darlegen, wieso er zu seinen Fluchtgründen nur eine völlig oberflächliche, kaum individualisierte und zudem wenig plausible Rahmenhandlung präsentieren konnte. So erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Eltern dem BF die Nachbarn, die "100 oder 200 Meter" von ihnen entfernt gewohnt hätten, immer nur derartig floskelhaft und unbestimmt beschrieben hätten, wie der BF dies in der Beschwerdeverhandlung Glauben machen wollte, wenn diese sie tatsächlich mit Gewalt aus dem Herkunftsland vertrieben hätten. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, so erscheint der Grad des Desinteresses des BF an den näheren Gründen für seine Immigration bzw. seine Familiengeschichte völlig unnachvollziehbar. Denn auch das junge Alter des BF hätte diesen grundsätzlich nicht daran gehindert, seinen Vater oder seine Mutter diesbezüglich zu befragen. Dies gilt umso mehr, als der BF mit 16 Jahren offenbar alt genug war, gerade wegen des Schicksals seiner Familie den Entschluss zu fassen, sich von seiner Mutter und seinen Geschwistern zu trennen, den Iran zu verlassen und auf sich selbst gestellt in Europa sein Glück zu versuchen bzw. einen Asylantrag zu stellen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der BF gerade über die Personen, die wahrscheinlich seinen Vater getötet und den Befürchtungen seiner Mutter zufolge selbst im Iran noch eine Gefahr für sie dargestellt hätten, von sich aus nicht mehr in Erfahrung bringen hätte wollen. Der Einwand, dass der BF wegen seiner Erwerbstätigkeiten zum Erhalt der Familie keinerlei Zeit für ein diesbezügliches Gespräch mit seinen Eltern bzw. seiner Mutter gehabt hätte, vermag keinesfalls zu überzeugen. Es liegen auch keine Hinweise für erhebliche psychische Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen beim BF vor, der auch kein Analphabet ist und über Schulbildung verfügt. Vielmehr konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung durch Vorlage von entsprechenden Zertifikaten und durch seine Angaben bereits die Aneignung von Deutschkenntnissen sowie Prüfungserfolge in Hinblick auf den Abschluss eines österreichischen Hauptschulabschlusses nachweisen. Er vermittelte auch sonst durchaus den Eindruck, intelligent und aufgeweckt zu sein.
Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten kann somit im Ergebnis nicht erkannt werden, dass es dem BF gelungen wäre, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und dem BF in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die Bewertung der Angaben des Asylwerbers als vage, unplausibel und allgemein gehalten bedarf zur Untermauerung konkrete, auf die Aussagen des Asylwerbers Bezug nehmende Ausführungen (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus den herangezogenen Berichten zu den Verhältnissen im Herkunftsland wie auch zur Sicherheitslage in der Heimatregion des BF lassen sich keine Hinweise auf eine systematische Verfolgungen von Angehörigen der Hazara erkennen.
Das individuelle Vorbringen des BF, im Herkunftsland im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von Nachbarn aus ethnischen Gründen verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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