W128 2010522-1•BVwG W128 2010522-1
W128 2010522-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, Gleichwertigkeit, häuslicher<br/>Unterricht, Prüfungszulassung, Verfahrensmangel
W128 2010522-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 14.07.2014, Zl. BSR183/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 164/2013 nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Für das Schuljahr 2013/2014 wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 beim Bezirksschulrat XXXX fristgerecht angezeigt und von diesem nicht untersagt.
2. Im Schuljahr 2012/2013 hatte der Beschwerdeführer die dritte Klasse (7. Schulstufe) des Bundesgymnasiums XXXX besucht und war im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden, sodass die betreffende Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
Von der Möglichkeit der Absolvierung jeweils einer Wiederholungsprüfung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik wurde vom Beschwerdeführer kein Gebrauch gemacht.
Am 11.06.2014 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers dem Bezirksschulrat ein Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über den Lehrstoff der dritten Klasse des Gymnasiums in den Prüfungsgebieten Deutsch und Mathematik eine Externistenprüfung abgelegt hat und in beiden Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt wurde.
In weiterer Folge meldete die Erziehungsberechtigte den Beschwerdeführer für das Schuljahr 2014/2015 in den häuslichen Unterricht ab.
5. Mit E-Mail vom 24.06.2014 teilte der Bezirksschulrat der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass die Wiederholung einer Schulstufe alle lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenstände der zu wiederholenden Schulstufe zu umfassen hat. Eine Befreiung vom Schulbesuch auf Basis von vor der Wiederholung positiv absolvierten Pflichtgegenständen sei im Rahmen der Wiederholung nicht vorgesehen. Die Berechtigungen würden sich nach dem Jahreszeugnis der Wiederholung richten.
Voraussetzung für die Teilnahme am häuslichen Unterricht sei die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer öffentlichen Schule. Von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Vergleich zum Unterricht am Gymnasium sei nur dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nach dem Lehrplan des Gymnasiums über die zu wiederholende siebte Schulstufe unterrichtet worden sei. Der zureichende Erfolg dieses Unterrichts sei durch die Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses über die siebte Schulstufe nach dem Lehrplan des Gymnasiums nachzuweisen, dass eine Beurteilung in allen Pflichtgegenständen - ausgenommen Religion und Bewegung und Sport - enthielte. Eine Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 4 der Externistenprüfungsverordnung sei daher nicht zulässig. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang ersucht, ein Externistenprüfungszeugnis über die siebte Schulstufe nach dem Lehrplan des Gymnasiums (ausgenommen Religion und Bewegung und Sport) vorzulegen.
6. Am 02.07.2014 legte der Beschwerdeführer abermals ein Zeugnis der Externistenprüfungskommission BG/BRG/WIKU BRG für Berufstätige XXXX vor, welches am 22.05.2014 ausgestellt wurde und welches abermals in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik jeweils die Note "Genügend" enthielt. In den Pflichtgegenständen Englisch, Italienisch (zweite lebende Fremdsprache), Geschichte und Sozialkunde, Geografie und Wirtschaftskunde, Physik, Musikerziehung sowie Bildnerische Erziehung hält dieses Zeugnis, wohl versehentlich, den Vermerk, dass gemäß "§ 4 Abs. 2" der Verordnung über die Externistenprüfung der Beschwerdeführer von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich zur Gänze befreit sei (gemeint ist wohl, dass der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31.07.1997, BGBl. Nr. 362, über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung) von der Ablegung von Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände befreit sei).
7. Am 14.07.2014 erließ der Bezirksschulrat den nunmehr bekämpften Bescheid und ordnete darin an, dass gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idgF, der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 beginnend mit 08.09.2014 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.
Die für den Schulbesuch in Aussicht genommene Schule sei der zuständigen Schulbehörde bis zum Beginn des Schuljahres schriftlich zu melden.
In der Begründung führte der Bezirksschulrat aus, dass die Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 alle lehrplanmäßig vorgesehenen (schulautonomen bzw. alternativen) Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe umfasse und verwies dazu auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Des Weiteren wurde festgehalten, dass dem Bezirksschulrat am 11.06.2014 ein Externistenprüfungszeugnis der Prüfungskommission am BG/BRG/WIKU BRG für Berufstätige, datiert vom 22.05.2014 über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände vorgelegt worden sei, wonach der Beschwerdeführer die Pflichtgegenstände Deutsch und Mathematik mit "Genügend" absolviert habe.
Die Erziehungsberechtigte sei vom Bezirksschulrat über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, den fehlenden Nachweis noch fristgerecht vor Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen.
Die Erziehungsberechtigte sei dieser Aufforderung innerhalb der gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 normierten Nachweisfrist nicht nachgekommen.
Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Am 01.08.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seine Erziehungsberechtigte Mutter fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wird dabei ausgeführt, dass am 11.06.2016 (gemeint wird wohl sein 2014) ein gültiges Zeugnis der Externistenkommission XXXX über die Fächer Mathematik und Deutsch vorgelegt worden sei. Beide Pflichtgegenstände habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 2012/2013 an seiner ehemaligen Schule, mit "Nicht genügend" abgeschlossen. Daraufhin sei der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 beantragt und genehmigt worden. Der Leiter des Externistenprüfungsreferates am Abendgymnasium XXXX habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nur die Fächer Deutsch und Mathematik zu wiederholen seien, da alle anderen Noten bereits positiv für die dritte Schulstufe abgeschlossen worden seien. Diese Rechtsansicht sei dem Beschwerdeführer auch vom Landesschulrat für Tirol und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe mit dem vorliegenden Externistenprüfungszeugnis die dritte Schulstufe des Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen und sei somit zu einem Aufstieg in die vierte Klasse des Gymnasiums berechtigt. Vom Beschwerdeführer sei sowohl mit dem ersten Externistenprüfungszeugnis als auch mit der korrigierten Form, die alle Unterrichtsgegenstände enthielte, fristgerecht übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vg. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, welches im Verfahren vor dem Bezirksschulrat in der Fassung, des BGBl. I Nr. 77/2013 zur Anwendung gelangte, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kinder am häuslichen Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat.
2.1.2. Gemäß § 42 Abs. 6 SchUG ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung, dass der Prüfungskandidat zum ersten Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. [...] Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die aufgrund des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges häuslichen Unterrichtes.
2.1.3. Gemäß § 3 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung darf der Prüfungskandidat, der vor dem Antritt der Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehrerer Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer Stufe sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluss einer Schulstufe erreicht werden könnte.
2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 der zureichende Erfolg des Unterrichts, der gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. an einem, im gegenständlichen Fall Gymnasium, zumindest gleichwertig sein muss, jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit des Unterrichtes ab und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - auf die Berechtigung, die mit dem vorgelegten Nachweis verbunden ist.
2.3. Wie der Bezirksschulrat richtig erkannte, ist aus einer Zusammenschau des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, des § 42 Abs. 6 und 14 SchUG sowie des § 3 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung erkennbar, dass im Regime des Externistenprüfungswesens die Abkürzung einer zu wiederholenden Schulstufe gemäß § 27 Abs. 1 SchUG im darauffolgenden Schuljahr durch das bloße Ablegen der mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstände nicht möglich sein soll.
2.4. Auch ist die Frage des Nachweises des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes davon zu trennen, ob der Schüler aufgrund von Anrechnungsbestimmungen zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt ist. Einerseits hat der Gesetzgeber, wie bereits oben dargelegt, ausgeschlossen, dass beim Wiederholen von Schulstufen im darauffolgenden Schuljahr die bloße Ablegung von Externistenprüfungen in den mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen möglich sein soll. Andererseits hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 28.04.1997, 97/10/0060, klargestellt, dass § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Auslegung dahingehend ausschließt, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch andere Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde. In diesem Sinne ist § 42 Abs. 14 SchUG auch dahingehend zu verstehen, als unabhängig von allfälligen Anrechnungsbestimmungen im Rahmen der Externistenprüfung, gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 in allen jenen Pflichtgegenständen eine Prüfung abzulegen ist, die der Gleichwertigkeit des Unterrichts geschuldet sind.
2.5. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 25.04.2001, 2000/10/0187), vermögen auch Verfahrensmängel bei der Externistenprüfung nichts daran ändern, ob der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorlag. Dasselbe gilt naturgemäß auch im umgekehrten Fall, wenn der Kandidat durch einen Verfahrensmangel im Externistenprüfungsverfahren, - wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer - zu einer Externistenprüfung zugelassen wurde, zu der er gemäß § 3 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung gar nicht antreten hätte dürfen.
Im gegenständlichen Fall ist es offenkundig, dass der Beschwerdeführer nur Prüfungen in Deutsch und Mathematik absolviert hat. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Hinblick auf den Unterricht der dritten Klasse eines Gymnasiums ist es daher offenkundig, dass der zureichende Erfolg eines mit dem an einem der dritten Klasse eines Gymnasiums gleichwertigen Unterrichts - der alle im Lehrplan dieser Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstände umfasst, ausgenommen jene von denen der Schüler befreit oder abgemeldet ist - nicht gegeben ist.
2.6. Im Gegensatz zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 wo der Bezirksschulrat ex ante zu prüfen hat, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliegt, steht der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 keine Abwägung zu. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist erkennbar, dass der Bezirksschulrat (ab 1. August 2014 der Landesschulrat) zur Anordnung verpflichtet ist (arg.: "so hat der Bezirksschulrat (ab 1. August 2014 der Landesschulrat) anzuordnen"), dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu absolvieren hat, wenn der geforderte Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht wird. Da der Beschwerdeführer den an einem Gymnasium der dritten Klasse gleichwertigen Unterricht durch Prüfungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Italienisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Musikerziehung sowie Bildnerische Erziehung nachzuweisen gehabt hätte, jedoch nur Prüfungen in Deutsch und Mathematik abgelegt hat, ist ihm dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelungen, weshalb der Bezirksschulrat zu Recht anordnete, dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat.
2.7. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass verschiedene Schulbehörden die Meinung vertreten hätten, dass ein gültiges Externistenprüfungszeugnis vorläge, so ist dem zu entgegnen, dass dies im gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Belang ist. Ob das vorgelegte Externistenprüfungszeugnis mit Nichtigkeit bedroht ist, wäre von der entsprechenden schulischen "Instanz", die über eine Berechtigung zum Aufsteigen in die achte Schulstufe (vierte Klasse) zu entscheiden hat, zu beurteilen. Gemäß den Anforderungen der §§ 68 und 69 AVG wäre hier zu überprüfen, ob der gegenständliche Verfahrensmangel im Externistenprüfungsverfahren zu einer Nichtigkeit der entsprechenden Entscheidungen führt oder nicht.
2.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.