BVwG W125 1438529-1

W125 1438529-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung

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BVwG W125 1438529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1438529.1.00

Spruch

W125 1438529-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, ZI. 13 15.185-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.10.2013 stellte der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 22.10.2013 durch die Landespolizeidirektion XXXX polizeilich erstbefragt. Dazu befragt, warum er Nigeria verlassen habe, gab er an, dass er die Position seines verstorbenen Vaters in einer Gruppe, welche die "Statuen" gepredigt habe, übernehmen hätte sollen (vgl. Aktenseite 25 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Als Christ habe er diese Aufgabe jedoch nicht wahrnehmen wollen, weshalb ihn die Mitglieder der Gruppe verfolgt hätten. Sie hätten seine Schwester getötet und hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen.

2. Am 23.10.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, zwei Probleme in Nigeria gehabt zu haben.

Zum einen hätte ihn sein Onkel zu einem Geheimbund geführt, dessen Mitglieder Leute getötet hätten. Als der Beschwerdeführer diesen mitgeteilt habe, dass er Christ sei, niemanden töten wolle und deshalb auch nicht mehr zu diesem Bund zurückkehren wolle, wäre er mit dem Tod bedroht worden. Näher zu diesem Geheimbund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass man deren Mitglieder anhand des Symbols auf der blauen Kappe - nämlich der Aufschrift "XXXX" - erkennen könne. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang an Versammlungen teilgenommen und im Zuge dessen von der Gewaltbereitschaft dieses Bundes erfahren. Die Mitglieder hätten sich zu bestimmten Orten begeben, um dort zu kämpfen und zu töten; einen Grund dafür habe er nie erfahren. Im Juni 2013 habe er dem Vorsitzenden der Versammlung - sein Name sei XXXX - schließlich gesagt, dass er dem Bund nicht mehr angehören wolle. Danach hätten die Mitglieder des Geheimbundes andere Leute im Dorf sowie die Mutter des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt befragt. Auch als der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen sei, habe er dort Leute von diesem Geheimbund gesehen, weshalb er von dort geflohen sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass die "XXXX" in XXXX gegründet worden sei und es "sie" im ganzen Land gebe. Bevor er jedoch XXXX verlassen habe, habe er einen Freund angerufen und sich nach seiner Mutter erkundigt. Der Freund habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass Mitglieder des Geheimbundes seine Schwester getötet hätten, weil sie den Beschwerdeführer nicht hätten ausfindig machen können.

Das zweite Problem, das den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen habe, habe damit zu tun gehabt, dass im seinem Dorf ein Idol namens "XXXX" angebetet werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich um dieses Idol "gekümmert". Nach dessen Tod im Jahre 1999 hätte der Beschwerdeführer dessen Nachfolge antreten sollen. Nachdem er dies verweigert habe, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dem Stamm der XXXX anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er habe im Dorf XXXX in der Stadt XXXX gelebt und sei nach Beendigung der Schule als Buskontrolleur tätig gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In Nigeria würden noch seine Mutter und ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie leben.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer auszugsweise Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht, woraufhin er meinte, dass er nur sein Leben habe retten wollen. Möglicherweise könne man sich zwar in Nigeria verstecken, jedoch sei dies ein Risiko.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2013 zu Zl. 13 15.185-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur politischen Situation in Nigeria, zu den Themenkreisen der traditionellen Herrschaft, Nachfolgeregelungen, HerrscherInnen und Herrschertitel, zur Bewegungsfreiheit, zum Meldewesen, Grundversorgung/Wirtschaft und zu Rückkehrfragen. Diese datieren vorwiegend aus den Jahren 2011 und 2012.

Unter den Feststellungen wurde unter anderem ausgeführt, dass das nigerianische Regierungssystem aus drei verschiedenen Ebenen bestünde: der Bundesregierung, den Regierungen der 36 Bundesstaaten und den Local Government Coucils. Zusätzlich gebe es in Nigeria das Parallelsystem traditioneller Herrschaft, das aus chieftaincies und Emirates bestünde. Traditionelle Herrscher würden nur ihre eigenen ethnischen Gemeinschaften vertreten. Sie würden von der Regierung anerkannt, jedoch nicht wie Regierungsvertreter gewählt. Es komme nur selten vor, dass jemand eine Position als Nachfolger des traditionellen Herrschers ablehne. Sofern der direkte Thronfolger die Nachfolge zurückweise, sei es sehr wahrscheinlich, dass sich jemand anderer für die Position finde. Es gebe keinen Zwang, die Position als traditionelle Führer zu übernehmen, weshalb eine Ablehnung dieser Position keine Konsequenzen habe. Die wichtigsten traditionellen Herrschertitel bei den größten ethnischen Gruppierungen würden die traditionellen Herrscher der Igbo (Eze, Igwe, Obi genannt), die Könige der Yoruba (Oba) und die Emire umfassen. Aus den Feststellungen geht weiters hervor, dass alle Bürger Nigerias das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gebe kein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem. Die Feststellung lassen zudem eine mangelnde Rückkehrgefährdung nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren erkennen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch Mitglieder der "XXXX" in gravierende Widersprüche verwickelt habe (beispielsweise was die Daten seiner Teilnahme an Versammlungen dieser Gruppierung anbelange). Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang bei Versammlungen anwesend gewesen sei ohne Kenntnis von der tatsächlichen Tätigkeit des Geheimbundes zu haben. Das gleiche gelte, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, im ganzen Land von Leuten der "XXXX" gefunden werden zu können, weil diese überall in Nigeria aufhältig seien. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er die Nachfolge seines Vaters hätte antreten sollen. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nach so langer Zeit - nämlich 14 Jahre nach dem Tod seines Vaters - die Nachfolge hätte antreten sollen. Ferner gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass es immer ausreichend Bewerber für solch eine Stellung gebe. Darüber hinaus handle es sich - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - um keine Verfolgung, die dem Staat Nigeria zurechenbar wäre und stünde ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre, zumal es ihm als jungen, arbeitsfähigen Mann zugemutet werden könne, sich selbst zu versorgen. Es könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass er in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde.

In Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Am 24.10.2013 hat der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes persönlich übernommen.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 30.10.2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst gerügt wird, dass die belangte Behörde weder Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Christen in Nigeria und der Schutzfähigkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden noch zu den dort agierenden Geheimbünden getroffen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Wächter eines Schreines hätte bestellt werden sollen, seien die vom Bundesasylamt angeführten Länderberichte zu traditionellen Herrschaftsformen und Nachfolgeregelungen innerhalb dieser Herrschaftsformen von der Thematik her nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anwendbar. Demnach seien die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen unvollständig und darüber hinaus veraltet, wenn man bedenke, dass der Großteil von November 2011 stamme. Auf den Seiten 3 bis 11 der Beschwerdeschrift wurden schließlich eigene Länderberichte über die staatlichen Sicherheitskräfte in Nigeria, den staatlichen Schutz bei Bedrohung durch Geheimbünde, die interne Fluchtalternative und andere Themengebiete angeführt, deren Quellen unter anderem Folgende sind:

die Schweizerische Flüchtlingshilfe, ACCORD, die Zeitschrift "Zebratl" und USDOS. In der Beschwerde wird weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von Privatpersonen mit dem Tod bedroht worden sei, wobei keine Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden gegeben sei. Er hätte auch nicht die Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien seine Fluchtgründe nachvollziehbar, glaubhaft und schlüssig. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche in seinem Vorbringen zu entkräften versucht. Ferner wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Nigeria und die mangelnde Berufsausbildung sowie Familienbindung des Beschwerdeführers in seiner Heimat verwiesen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Mit einer Ausweisung würde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, weil es das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

So enthält der angefochtene Bescheid zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria und zu den Themenkreisen der Traditionellen Herrschaft und den entsprechenden Herrschertiteln sowie den Nachfolgeregelungen, jedoch fehlt der konkrete Bezug zu dem vorgebrachten Sachverhalt des Beschwerdeführers, der spezifisch angegeben hat, von Mitgliedern der Gruppierung "XXXX" verfolgt worden zu sein. Um das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Asylrelevanz entsprechend eingrenzen zu können, bedarf es aber - neben den allgemeinen Länderinformationen - jedenfalls auch detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit (die angeführten Widersprüche im Aussageverhalten sind zwar relevant aber können nur ein Teil der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sein) und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes sowohl an allgemeinen Feststellungen zu den unzweifelhaft existierenden Geheimbünden in Nigeria sowie an speziellen Informationen zur Existenz der "XXXX", deren Tätigkeitsbereich, Mitgliedschaft und örtlicher Ansiedlung in Nigeria.

Ohne diesbezügliche Nachforschungen kann die Ansicht der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, wenn diese sinngemäß davon ausgeht, dass es nicht plausibel sei, dass die Mitglieder der "XXXX" nach dem Beschwerdeführer suchen beziehungsweise diesen landesweit finden würden. Auch eine für eine Asylgewährung notwendige Kausalität zu einem GFK-Grund (etwa Verbindung von Geheimbünden zu herrschenden Strukturen, weshalb eine Gegnerschaft als eine staatsfeindliche politische Gesinnung angesehen werden könnte) kann so noch nicht ausgeschlossen werden.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Bundesasylamt, welches jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihm zumutbaren Ermittlungen zu den Geheimbünden in Nigeria (sowie im Speziellen zur Gruppierung "XXXX") durchzuführen. Dies wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

3. Im Übrigen sind die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet (vgl VfGH 05.03.2014, U36/203-10). Auch diesen Umstand wird das Bundesamt zu beachten haben und dementsprechend - unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Nigeria - aktuelle Länderinformationen einzuholen haben.

4. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. bis 3. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war (im Sinne der unter 1.4. referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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