BVwG W125 1437636-1

W125 1437636-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Texto completo

BVwG W125 1437636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1437636.1.00

Spruch

W125 1437636-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, ZI. 13 11.662-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2013. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich statt, in welcher er als Fluchtgrund vorbrachte, wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Ende 2012 sei er und sein Freund von der Polizei verhaftet und in ein Gefängnis in Kaduna gebracht worden. Während des Gefängnisaufenthaltes wäre der Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt worden. Nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er sich einen Monat lang in einem Dorf namens

XXXX versteckt gehalten und sei danach aus Nigeria geflohen. Konkret sei er von XXXX nach XXXX gefahren und von dort aus nach XXXX/Philippinen geflogen. Im August 2013 wäre er von Manila über

XXXX weiter nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe ein für drei Monate gültiges Visum von der XXXX Botschaft in Nigeria als auch ein von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestelltes und für 15 Tage gültiges Visum besessen.

Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass das nigerianische Gesetz die Homosexualität verbiete und harte Strafen dafür vorsehe.

2. Am 21.08.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, wegen seiner Homosexualität Probleme in Nigeria bekommen zu haben. Zum einen sei er von der Polizei festgehalten worden, habe es jedoch geschafft, aus der Untersuchungshaft zu fliehen, zum anderen wäre er auch von seiner Familie verstoßen worden, weil seine sexuelle Orientierung der "nigerianischen Tradition und Gewohnheit" widerspreche. Homosexuelle würden in Nigeria ohne Führung eines Verfahrens zum Tode verurteilt werden. In der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer auch die Umstände, die zu seiner Verhaftung geführt hätten als auch wie es ihm gelungen sei, von der Polizeistation zu fliehen. Ferner machte er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab hiezu an, an verschiedenen Adressen in XXXX gelebt und von November 2012 bis zum Tag seiner Ausreise aus Nigeria, dem 01.04.2013, bei seinem Onkel väterlicherseits in XXXX, XXXX, gewohnt zu haben. Er habe die Grund- und Mittelschule in XXXX absolviert, danach an einer polytechnischen Lehranstalt studiert und sei von Beruf Architekt. Seinen Lebensunterhalt habe er jedoch als selbständiger IT Spezialist bestritten.

Nachdem dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten wurden, erwiderte dieser darauf, dass Homosexualität in ganz Nigeria ein Verbrechen sei. Aufgrund seiner homosexuellen Neigung habe er in seiner Heimat alles verloren.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2013 zu Zl. 13 11.662-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.

Hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl argumentierte das Bundesasylamt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche und grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen seien.

Zu Spruchpunkt II erläuterte das Bundesasylamt, dass - ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Nigeria - kein Grund dafür vorläge davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Republik Nigeria einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Grundversorgung sei dort sowohl in allgemeiner als auch in medizinischer Hinsicht gewährleistet. Ferner wurde auf die Arbeitsfähigkeit und das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria hingewiesen.

In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Das Bundesasylamt stützte sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage in bestimmten Regionen Nigerias, zum Rechtsschutz und zu Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlicher Behandlung, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Bewegungsfreiheit, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung, Situation von Rückkehrern, Dokumenten sowie zur Homosexualität.

Unter Verweis auf Informationen des Auswärtigen Amtes aus Mai 2012, des Bundesministeriums für europäische und auswärtige Angelegenheiten aus April 2013, der Österreichischen Botschaft Abuja aus November 2011, des United Kingdom Home Office aus Jänner 2013 und des USDOS aus April 2013 wurde zu letzterem Thema Folgendes ausgeführt: Einverständliche, gleichgeschlechtliche Sexualakte seien gemäß Bundesgesetz illegal und könnten mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. In den 12 nördlichen Bundesstaaten könnte auch die Todesstrafe drohen, allerdings seien derartige Strafen noch nie verhängt worden. Fälle strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlich homosexueller Handlungen würden selten bekannt. Eine generelle staatliche Verfolgung sei nicht gegeben. Es würden kaum Gruppierungen oder Personen existieren, die sich zu ihrer Homosexualität offen bekennen würden beziehungsweise müssten bekennende Homosexuelle mit Repressionen und gesellschaftlicher Ächtung und Diskriminierung rechnen. Wenn eine Person einem hohen Risiko gesellschaftlicher Feindseligkeiten ausgesetzt sei, könne es vorkommen, dass dieser Person kein adäquater staatlicher Schutz zu Teil werde. Im November 2011 sei ein neues, verschärftes Gesetz gegen Homosexuelle erlassen worden.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Am 28.08.2013 übermittelte die Österreichische Botschaft XXXX über Ersuchen des Bundesasylamtes alle den Beschwerdeführer betreffenden Visumsunterlagen (vgl. As. 147 bis 369).

6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er fest, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung lediglich auf angebliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt, sich jedoch mit seinem eigentlichen Problem der Homosexualität nicht auseinandergesetzt habe. Dies würde sich auch in den Länderfeststellungen wiederspiegeln, die in Hinblick auf das Thema der Homosexualität in weiten Teilen keine Fakten über die aktuelle Situation in Nigeria aufwiesen. Generell würden die Länderinformationen nur begrenzt auf die fluchtauslösenden Motive des Beschwerdeführers eingehen. In der Beschwerde wurde ferner auf einen ACCORD-Bericht vom August 2013 zur Lage von Homosexuellen verwiesen. Zudem findet sich als Anhang der Beschwerde eine Mitgliedskarte und Bestätigung des Vereins "XXXX" über ein Informationsgespräch mit dem Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, aufgrund seiner homosexuellen Neigung mit durchaus gravierenden Problemen in Nigeria konfrontiert gewesen zu sein (er sei von der Polizei in Untersuchungshaft genommen und von seiner eigenen Familie verstoßen worden), hat es das Bundesasylamt unterlassen, auf sein konkretes Vorbringen einzugehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpft sich in einer Darstellung von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ohne konkret auf die Homosexualität des Beschwerdeführers einzugehen (die selbst dann gegeben sein könnte, wenn die vorgeblich fluchtauslösenden Geschehnisse nicht alle der Wahrheit entsprochen hätten; vgl AsylGH 15.04.2011, A2 418.608-1/2011). Vor dem Hintergrund, der offenkundig gegebenen Asylrelevanz (vgl nur AsylGH 10.03.2010, C10 257.854-0/2008 und zuletzt EuGH, 07.11.2013, Rs C-199/12 bis C-201/12), wäre es im Sinne der bisherigen Judikatur und der nunmehr jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 notwendig gewesen, in der angefochtenen Entscheidung auf Basis von hinreichenden Ermittlungen unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erörtern, welche konkreten Folgen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hat und welche Auswirkungen seine Homosexualität auf sein Privat- und Familienleben dort haben wird (vgl zur Grenzziehung AsylGH 21.06.2012, A2 417.503-1/2011 und AsylGH 03.08.2009, A2 402.885-1/2008 im Konnex westafrikanischer Herkunftsstaaten). Mit diesen Aspekten hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt.

In den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wird beispielsweise festgehalten, dass Homosexualität in Nigeria illegal und mit hohen Strafen (bis zu 14 Jahren Haft) geahndet werde. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde zur Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Strafverfolgung (gerade in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers) keine weiteren tatsachengestützten Ausführungen getätigt. Aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen kann auch nicht herausgelesen werden, inwiefern sich das Gesetz gegen Homosexuelle verschärft hat, respektive welche tatsächlichen Konsequenzen dies allfälligerweise gezeitigt hat (vgl. As. 112).

Trotz des in den eigenen Länderfeststellungen der Behörde erwähnten Umstandes, dass zum einen bekennende Homosexuelle mit Repressionen und gesellschaftlicher Diskriminierung zu rechnen hätten, und zum anderen der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, von seiner Familie verstoßen worden zu sein (As. 63), hält das Bundesasylamt in Hinblick auf die subsidiäre Schutzgewährung (nur) fest, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und in Nigeria über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit einer Unterstützung rechnen könne (As. 130).

Es entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihren eigenen Feststellungen, die sich über 22 Seiten erstrecken, wobei nur einen Seite davon einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers aufweist, gänzlich unterblieben ist. Das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig. Auch wenn das Bundesasylamt Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt haben mag, kann es sich in Bezug auf die Asylgewährung (aber auch in Hinblick auf die subsidiäre Schutzgewährung) nicht ohne weiteres über die tatsächliche Lage von Homosexuellen in Nigeria in einer solchen Art und Weise hinwegsetzen. Durch die reine Herausarbeitung von Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hat es jedenfalls nur "ansatzweise" ermittelt (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4).

3. Die unter Punkt 2. getroffenen Erwägungen rechtfertigen die Annahme von krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken im gegenständlichen Fall, sodass in einer Gesamtschau die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren können - im Gegensatz zum Bundesamt, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - auch durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.