W125 1423996-1•BVwG W125 1423996-1
W125 1423996-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>private Verfolgung
W125 1423996-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, ZI. 11 00.874-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.01.2011 mit der Identität eines Staatsangehörigen von Ruanda. Er sei in XXXX/Ruanda geboren und gehöre der Volksgruppe der Tutsi an. Seine Muttersprache sei Kanuri; er spreche aber auch Englisch. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag durch die Polizeiinspektion EAST Traiskirchen vor, wegen Kämpfen in Ruanda von seiner Mutter von dort weggebracht worden zu sein. Danach habe der Beschwerdeführer fünf Jahre in Niger gelebt, bevor er mit seiner Mutter nach Nigeria gegangen sei. Da seine Mutter vor zwei Jahren verstorben und es auch in Nigeria zu Kampfhandlungen gekommen sei, bei denen der Beschwerdeführer verwundet worden sei, habe er Nigeria im Jahr 2010 verlassen. Dazu befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass in Ruanda Jugendliche entführt und zum Kämpfen und Töten gezwungen werden würden.
Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom September 2010. Mangels einer Versorgungszusicherung der griechischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers beziehungsweise aufgrund der dortigen schlechten Lage für Asylwerber wurde das Verfahren des Beschwerdeführers jedoch in Österreich zugelassen.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.06.2011 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Er bestätigte auf Nachfrage die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab an, gesund zu sein. Anschließend machte er Angaben zu seiner Person und seinen Lebensumstände, wobei er hiezu ausführte, im Dorf
XXXX in Ruanda geboren worden zu sein. Da in Ruanda Krieg geherrscht habe, sei er im Jahr 1995 - zu diesem Zeitpunkt sei er drei Jahre alt gewesen - mit seiner Mutter in das Dorf XXXX in Niger gezogen. In XXXX hätten sich die beiden fünf Jahre aufgehalten; anschließend hätten sie neun Jahre lang in Nigeria in der Großstadt XXXX in Borno State gelebt. Während der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kühe im Busch gehütet habe, habe seine Mutter in der Stadt gelebt. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria wie ein Außenseiter behandelt worden, da er nicht von dort gestammt habe und die Einwohner vermutet hätten, dass er Christ sei. Tatsächlich sei er aber weder Christ noch Moslem. Nun habe er sich in Österreich dazu entschlossen, Christ zu sein. Sein Vater sei - wie die meisten Personen in Ruanda - auch Christ gewesen.
Am 29.07.2009 sei seine Mutter bei einer Auseinandersetzung zwischen Rebellen und Christen gestorben. Bei den Rebellen habe es sich um eine islamistische Gruppe gehandelt, deren Anführer XXXX heiße. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Auseinandersetzung verletzt, aber von einem fremden Mann gerettet und gepflegt worden. Für diese Dienste habe der Mann jedoch viel Geld vom Beschwerdeführer verlangt. Er habe ihn wie einen Gefangenen gehalten. Das Haus des Mannes sei wie ein Gefängnis gewesen, das von jungen Männern bewacht worden sei. Mehrere Menschen wäre in diesem Haus eingesperrt gewesen. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Mann - er heiße XXXX - Sklaven verkaufe; vermutlich hätte er auch den Beschwerdeführer verkauft, weshalb er vor ihm geflohen sei und letztlich am 01.01.2010 Nigeria verlassen habe.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Mutter nigerianischer Abstammung gewesen sei. Sein Vater wiederum, den er nie kennengelernt habe, hätte aus XXXX in Ruanda gestammt. Aus Erzählungen seiner Mutter wisse er, dass dieser im Krieg im Jahr 1994/1995 in Ruanda verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister, sei ledig und kinderlos. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kenne er nicht. Er spreche Englisch und XXXX, wobei XXXX die Muttersprache seiner Mutter sei. Diese Sprache werde in der Stadt XXXX/Nigeria gesprochen. Der Beschwerdeführer könne weder lesen noch schreiben.
Dazu befragt, ob der Beschwerdeführer Beweise dafür habe, dass er aus Ruanda stamme, meinte er, sein einziger Beweis wäre seine Mutter gewesen. Diese habe auch seine Geburtsurkunde gehabt.
Die anwesende Vertreterin stellte einen Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Bestätigung des möglichen Vorhandenseins von Gedächtnislücken beim Beschwerdeführer.
3. In der Folge scheiterte eine vom Bundesasylamt vorgesehene Sprachanalyse aufgrund technischer Probleme. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, vom 15.07.2011 mitgeteilt und gleichzeitig sein Einverständnis dazu eingeholt, in dieser Einvernahme eine direkte Sprachanalyse per Telefon durchzuführen. Anschließend erfolgte die telefonische Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer von 09.15 bis 10.00. Danach gab der Beschwerdeführer über Nachfrage zu allfälligen Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben in Österreich an, sich in einer schlechten Verfassung zu befinden, weil er sich ständig Sorgen und Gedanken mache. Er habe keine Familie mehr und sei ganz allein.
Die sprachanalytische Befundung des XXXX Institutes XXXX langte am 01.08.2011 bei der Außenstelle Tirol des Bundesasylamtes ein. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit dem östlichen Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in Ruanda habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Unter der Rubrik "Kenntniskontrolle" finden sich folgende Ausführungen (unkorrigiert): "Die Person behauptet dass er nichts über Ruanda erzählen kann da er als Kind davon weggezogen ist. Man stellt einfache Fragen über z.B. die Währung, die Fahne und bekannte Personen von Ruanda. Diese Fragen kann er nicht beantworten. Während der Aufnahme stellt man auch Fragen zu Nigeria, wo er laut eigener Angabe neun Jahre gewohnt und als Viehzüchter gearbeitet habe. Er kann Fragen zu Nigeria, wie z.B. zum Präsidenten und zur Währung des Landes korrekt beantworten (vgl. Aktenseite 215 des verwaltungsbehördlichen Aktes)."
4. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Ergebnis der Sprachuntersuchung in der Einvernahme vom 01.09.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass der Verfassung der Republik Nigeria zu entnehmen sei, dass jede außerhalb Nigerias geborene Person durch Geburt nigerianischer Staatsbürger sei, wenn ein Elternteil Staatsbürger von Nigeria sei. Sowohl die Sprachanalyse als auch der Ausdruck eines Auszugs der Verfassung der Republik Nigeria wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt. Dieser gab daraufhin zusammengefasst an, aus Ruanda zu stammen, weil sein Vater aus Ruanda stamme. Er wolle der väterlichen Linie folgen. Ferner verwies er erneut darauf, von einem einflussreichen Mann gesucht zu werden und aufgrund seiner Probleme Schlafstörungen zu haben. Er habe auch einen Ausschlag.
5. Am 14.09.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweisaufnahme ein. In dieser wiederholte er seine Lebensumstände und gab hiezu an, mit seiner Mutter und den anderen Personen, die wie er im Busch gelebt hätten, Kanuri gesprochen zu haben. "Englisch habe er in Nigeria gelernt, es sei daher verständlich, dass seine Sprache nicht durch seine in Ruanda liegenden Wurzeln geprägt sei (As 249)." Ergänzend verwies der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner in Frage stehenden Staatsbürgerschaft auf eine der Stellungnahme beigefügte ACCORD Anfragebeantwortung (As. 253 bis 257), wonach "das Kind (zu ergänzen ist hier nach Durchsicht der genannten Anfragebeantwortung: Dessen Vater Ausländer und dessen Mutter Nigerianerin ist) wahrscheinlich mit Problemen in Hinblick auf Indigeneship konfrontiert sein werde (zu ergänzen ist hier wieder: obwohl es nach Sektion 25 Abs. 1 der Verfassung Nigerianer sei)." Da der Beschwerdeführer keine Dokumente habe, gebe es Zweifel dahingehend, ob er die nigerianische Staatsbürgerschaft oder einen Nachweis derselben erlangen könne. Ferner wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Namen des Mannes kenne, der ihn nach seiner Verletzung in sein Haus gebracht und gefangen gehalten habe. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme präzisiert, dass der genannte Mann phonetisch "XXXX" heiße und in Kontakt mit der islamistischen gewaltsamen Gruppe, die auch für den Tod der Mutter des Beschwerdeführers verantwortlich sei, stünde. Dieser Mann sei einflussreich und habe den Beschwerdeführer wohl bei sich gefangen gehalten, um ihn als Arbeitssklaven zu verkaufen. Das Thema des Menschenhandels sei ein großes Problem in Nigeria. In der Stellungnahme wurden die Anträge gestellt, die Länderfeststellungen um die Problematik des Menschenhandels zu ergänzen und nachzuforschen, ob XXXX in Menschenhandel involviert sei. Verwiesen wurde im Übrigen darauf, dass der Beschwerdeführer weder in Nigeria noch in Ruanda familiäre Anknüpfungspunkte habe.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.12.2011, Zl. 11 00.874-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.
Der Bescheid enthält Feststellungen zu Nigeria mit Stand Juni 2011, welche sich mit der politischen Struktur (Staatsaufbau und Verfassung, Parteien und Wahlen), Geheimgesellschaften und Kulten, der allgemeinen Sicherheitslage beziehungsweise regionalen Problemzonen, der Boko Haram und Massob, der innerstaatlichen Fluchtalternative, Menschenrechten, Minderheiten, der Religion, dem Rechtsschutz und diversen Rückkehrfragen (Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Dekret 33, Dokumente) auseinandersetzen.
Daraus ergibt sich unter anderem, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen können. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien politischer, religiöser oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer und örtlich begrenzt. In letzter Zeit hätten sich wieder gewaltsame Auseinandersetzungen um radikale islamische Gruppen verstärkt. Alle Bürger hätten das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Insgesamt könne ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Die Menschenrechtssituation habe sich seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 deutlich verbessert. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters das Bestehen einer medizinischen Versorgung und eine mangelnde Rückkehrgefährdung nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren.
Das Bundesasylamt legte in seiner Entscheidung ferner dar, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er spreche Englisch und Kanuri, gehöre zu keiner bestimmten Volksgruppe und sei ohne Religionsbekenntnis. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei. Beweiswürdigend wurde hiezu angeführt, dass sich diese Feststellungen vor allem aus dem Ergebnis der Sprachanalyse und der Verfassung der Republik Nigeria, Kapitel III, Staatsbürgerschaft § 25 (1c) ergebe. Das Bundesasylamt schließe sich den überzeugenden Schlussfolgerungen des beauftragten Sprachinstitutes, welches um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sei, an.
Die schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigen Vertreters wäre nicht geeignet gewesen, die Aussagekraft der durchgeführten Sprachanalyse und des Gesetzestextes der nigerianischen Verfassung zu relativieren. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nur widersprüchlich, sondern auch vage und pauschal gehalten gewesen, weshalb das Bundesasylamt zur Ansicht gelange, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria Verfolgung drohe.
In Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich selbst um die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu kümmern. So habe dieser angeführt, bis kurz vor seiner Ausreise aus Viehhüter in Nigeria gearbeitet zu haben, weshalb nicht erkannt werden könne, warum er einer solchen Tätigkeit im Falle der Rückkehr nicht wieder nachgehen könnte.
In Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich verneint.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 09.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, dass das Bundesasylamt keine geeigneten Erhebungen getätigt habe. So habe es die belangte Behörde beispielsweise unterlassen, sich mit der Existenz von XXXX, der den Beschwerdeführer gegen seinen Willen festgehalten habe; dem geschilderten Angriff, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers getötet und er selbst verletzt worden sei; sowie dem Thema der Zwangsarbeit (von welcher nicht nur Kleinkinder, Mädchen und junge Frauen, sondern auch junge Männer betroffen seien) auseinanderzusetzen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der belangten Behörde stamme der Beschwerdeführer aus Ruanda. Da seine aus Nigeria stammende Mutter seine einzige Bezugsperson gewesen sei, sei seine Sprache entsprechend geprägt. Allein aufgrund des Fehlens von Dokumenten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit falsch wären. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht Analphabet gewesen sei, wohingegen die belangte Behörde fälschlicherweise festgehalten habe, dass er die Schule besucht hätte. Wäre der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria geflohen, wäre er als Arbeitssklave verkauft worden. Die Polizei hätte ihn aufgrund von Korruption und des Einflusses seines Verfolgers nicht schützen können. Ferner sei zu beachten, dass er mit keiner familiären Unterstützung rechnen könne, zumal seine Mutter und deren Eltern tot seien und er die Familie seines Vaters nicht kenne.
9. Am 18.01.2013, 29.01.2013 sowie 13.03.2013 langten integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend beim damaligen Asylgerichtshof ein (darunter eine Deutschkursbestätigung vom XXXX; eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Computerkurs; Bestätigungen über seine Anstellung bei der Stadt XXXX im Rahmen der erlaubten gemeinnützigen Arbeit, über seine Arbeit im Regionalen Sportzentrum XXXX, über seine Taufe und "XXXX"; sowie ein Unterstützungsschreiben).
10. Am 22.01.2014 wurden der (seit 01.01.2014) zuständigen Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichts weitere Deutschkursbestätigungen sowie ein A2-Deutsch-Zertifikat den Beschwerdeführer betreffend übermittelt; am 25.08.2014 langte ein Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich in.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der tatsächlichen Erlangbarkeit der nigerianischen Staatsbürgerschaft auseinandergesetzt. So hat es lediglich einen aus dem Internet verfügbaren Auszug der Verfassung von Nigeria herangezogen - konkret bezieht sich die belangte Behörde dabei auf § 25 Abs. 1 c, woraus zu entnehmen sei, dass jede außerhalb Nigerias geborene Person durch Geburt nigerianischer Staatsbürger ist, wenn ein Elternteil Staatsbürger von Nigeria ist (vgl. As. 237) - um daraus die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers abzuleiten. Sofern die Verwaltungsbehörde im Ergebnis tatsächlich von Nigeria als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgehen wollte, wären hiezu aber - entsprechend der oben angeführten Judikatur unter Punkt 1.4. - konkrete Erhebungen und auch Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Erlangbarkeit der nigerianischen Staatsbürgerschaft zu treffen gewesen, die sodann der Entscheidung zugrunde gelegt hätten werden müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Ohne konkrete Ermittlungsschritte erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unzureichend, wenn das Bundesasylamt lediglich auf einen Internetauszug über die Rechtslage betreffend die Staatsbürgerschaft in Nigeria Bezug nimmt und auf fundierte Feststellungen betreffend die tatsächliche Situation in Nigeria verzichtet.
3. Die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht schlüssig geklärt. Insofern sich das Bundesasylamt auf das eingeholte Sprakab Gutachten stützt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet, wird an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.02.2014, Zl. U 152/2013-12 verwiesen, in welchem festgehalten wird, dass "bereits das bloße Aufzeigen von Widersprüchen im Fluchtvorbringen regelmäßig nicht ohne weiteres eine tragfähige Begründung für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über die Herkunft darstellen kann". Sinngemäß kann für die Beurteilung des gegenständlichen Falles daraus geschlossen werden, dass allein die Sprachanalyse nicht zum Beleg der Unglaubwürdigkeit der sonstigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Auch wenn die Sprachanalyse auf eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft hindeuten mag (vgl näher AsylGH 24.06.2009, A2 -267.718-2/2008 und AsylGH 19.06.2012, A2 414.747-2/2011), bedeutet dies nicht zwingend, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen falsch wäre.
Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren tatsachenmäßigen und beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers - vor allem hinsichtlich seiner vorgebrachten Anhaltung durch einen einflussreichen Mann, der womöglich im Menschenhandel involviert ist - bedurft, um sich ein abschließendes Bild über sein Fluchtvorbringen machen zu können. Da der Beschwerdeführer imstande gewesen ist, den Namen dieses Mannes (wenn auch nur phonetisch) als auch den Ort, wo ihn dieser untergebracht habe (vgl. As. 153) zu nennen, hätte die Verwaltungsbehörde zumindest den Versuch unternehmen können, im Rahmen von amtswegigen Erhebungen vor Ort (zu denen sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, siehe As. 161) - die auch vom Beschwerdeführer beantragten - Nachforschungen anzustellen. Da die belangte Behörde diesbezüglich jedoch keine Ermittlungen unternommen und sich auch nicht mit dem thematisierten Problem des Menschenhandels beschäftigt hat (so hätte es beispielsweise Feststellungen zum Menschenhandel in Nigeria treffen und in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers setzen können), hat sie abermals die Sachlage nicht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 1.4. ausreichend erhoben.
4. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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