L516 1424415-1•BVwG L516 1424415-1
L516 1424415-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 17.01.2012 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da es zwischen ihm und seinem Bekannten namens XXXX beim Billard zu Streitigkeiten gekommen sei, er deshalb jenen XXXX mit einer Pistole habe töten wollen und auf diesen geschossen habe, jedoch durch den Abprall der Kugel eine zufällig anwesende und in der Nähe gestandene Person verletzt, jedoch nicht getötet habe. Der Vorfall sei angezeigt worden und bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl, weshalb er geflohen sei. Zusätzlich bestehe in Pakistan noch eine Feindschaft. Aufgrund jenes Vorfalles werde er sowohl von der Polizei als auch von den Familienangehörigen des XXXX gesucht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er dazu ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der von ihm geschilderte Vorfall habe sich 2007 zugetragen und er habe sich danach einer Festnahme entzogen, indem er nach Peschawar übersiedelt sei. Dort habe er zwar nich Besuch von den Behörden bekommen, dann jedoch von den Bewohnern seines Heimatdorfes gehört, dass die Polizei vorhabe, nach Peschawar zu kommen. Die Feindschaft mit jenem XXXX bestehe seit langem und beruhe auf einem Streit um eine Grundgrenze zwischen dem Familie des XXXX und jener des Beschwerdeführers. Auch sei einer seiner Brüder ungefähr drei Jahre zuvor von XXXX und den anderen ermordet worden.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus:
"Dass Sie von den Behörden Pakistans tatsächlich verfolgt werden, erscheint aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie vier (!) Jahre lang unbehelligt in Peschawar leben und arbeiten konnten, unglaubhaft. Dies auch im Hinblick darauf, dass Sie die explizite Frage, ob die Behörden Pakistans jemals an Sie herangetreten wären, verneinten. Schlussendlich führten Sie aus, dass es sich bei der befürchteten behördlichen Verfolgung ohnehin nur um eine Vermutung handeln würde.
Nach hierortiger Ansicht hätten Sie aufgrund der Vermutung eines Dorfbewohners, dass die pakistanischen Behörden nach Peschawar kommen würden Peschawar nicht verlassen müssen - es ist kein Grund ersichtlich, welcher die Behörden vier Jahre nach einem Vorfall plötzlich veranlassen könnte nach Ihnen zu suchen, hatten Sie doch die vergangenen vier Jahre in Untätigkeit verharrt und Sie weder aufgesucht noch Ihnen eine Ladung zukommen lassen.
Das Argument, dass Sie sich in Peschawar aufgehalten hatten und die Behörden von Ihrem dortigen Aufenthalt keine Kenntnis erlangen konnten, zählt nicht, haben Sie doch auch nicht angegeben, dass in Ihrem Elternhaus nach Ihnen gefragt worden wäre oder dorthin eine polizeiliche Ladung zugestellt worden wäre.
Viel wahrscheinlicher, als die behauptete Flucht vor behördlicher Verfolgung erscheint in Ihrem Fall, dass Sie wie Bruder und Schwager in Griechenland wirtschaftliche Prosperität suchten, keine ausreichend guten Bedingungen vorfanden und sich mit dem Flüchtlingsstrom aus Griechenland nach Österreich mitreißen ließen.
Die von Ihnen behauptete jahrelange Feindschaft zwischen XXXX und Ihnen kann auch nicht der Realität entsprechen. Wären XXXX und Sie Feinde (sogar Todfeinde) hätten Sie sich niemals mit ihm gemeinsam in einem Billardlokal aufgehalten und ihn erst dann angegriffen, als er sich in Ihr Billardspiel eingemischt hatte. Sie hätten entweder das Lokal gar nicht betreten, oder sofort wieder verlassen und nicht erst reagiert, als dieser sich in Ihr Spiel eingemischt hatte. Es ist in diesem Zusammenhang auch verwunderlich, dass Grundstücks- bzw. Grenzstreitigkeiten zwischen Ihrer Familie und der XXXX offensichtlich nur Sie und XXXX betreffen. Die Zusammensetzung XXXX Familie ist unbekannt, bekannt ist die Zusammensetzung Ihrer Familie und es leben 9 Geschwister mit deren Familien, drei Onkeln und vier Tanten mit deren Familien und auch Ihr Vater von diesen Grundstücks- bzw. Grenzstreitigkeiten vollkommen unbeeindruckt und offensichtlich problemlos in Pakistan. Somit erscheint die von Ihnen behauptete Feindschaft zwischen XXXX und Ihnen unglaubhaft.
Bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens ist es Ihnen somit nicht gelungen, Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu leben bzw. zu arbeiten, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.01.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 01.02.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens, mangender Beweiswürdigung und falscher Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie falscher rechtlicher Beurteilung angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungsverpflichtung verletzt. Er habe in Peschawar gelebt, das in einem von den Stämmen kontrollierten Gebiet liege, auf das die Regierung keinen Einfluss und die Polizei keinen Zutritt habe, doch sei das Leben dort äußerst gefährlich und es dem Beschwerdeführer nicht mehr länger zuzumuten gewesen, dort zu leben. Auch habe er von seinen Familienmitgliedern erfahren, dass jener XXXX vorgehabt habe, ihn in Peschawar aufzusuchen. Der Beschwerdeführer sei nicht absichtlich in einem Lokal mit jenem XXXX gewesen, sondern sei jener in das Lokal gekommen, als sich der Beschwerdeführer bereits darin befunden habe. Die Familie lebe nicht problemlos in Pakistan, sondern versteckt und bewaffnet und sei auch ein Bruder getötet worden. Er könne nun auch drei Polizeiberichte (FIR) vom 06.04.2007, vom 27.10.2008 sowie vom 09.12.2008 zur Bescheinigung seines Vorbringens beilege. Beim ersten handle es sich um eine Anzeige zu der von ihm geschilderten Auseinandersetzung im Billardlokal, bei dem zweiten um eine Anzeige seines Vaters zu einem Vorfall, bei dem ein Bruder des Beschwerdeführers angeschossen worden sei und bei dem dritten Bericht um eine Anzeige seines Vaters, nachdem der ältere Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden sei.
4. Am 05.04.2012 ersuchte der zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof das Bundesasylamt um Nachforschung nach den in der Beschwerde erwähnten Polizeiberichten, da diese nicht im Verwaltungsakt der Behörde aufschienen. Mit E-Mail vom 12.04.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Beschwerdeschriftsatz, dem jedoch keine Polizeiberichte angeschlossen waren.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde erwähnten Polizeiberichte im Original vorzulegen sowie bekannt zu geben, wie er diese erhalten habe.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 23.04.2012 bekannt, dass seinem Bruder Kopien jedoch keine Originale von der lokalen Behörde ausgehändigt worden seien und der Bruder diese an einen aus Indien stammenden Händler in XXXX per Fax bzw E-Mail übermittelt habe. Die Originale der Polizeiberichte seien bei der lokalen Polizeiinspektion XXXX (hg OZ 6).
7. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Asylgerichtshof per Fax am 26.04.2012 ein von ihm als Schreiben seines Bruders bezeichnetes fremdsprachiges Dokument sowie die Adresse eines Internetshops in XXXX, an den der Bruder die Polizeiberichte gesendet habe. Laut Übersetzung jenes Schreibens spricht der Bruder des Beschwerdeführers darin davon, dass gegen den Beschwerdeführer drei Strafsachen angezeigt worden seien (hg OZ 7).
8. Mit Schreiben vom 25.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen psychiatrischen Befund vom 08.02.2013, demzufolge beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Scabies, Verdacht auf Gastritis, Spannungskopfschmerz sowie Nagelpilz diagnostiziert worden sei. Mit Schreiben vom 16.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen psychiatrischen Befund vom 08.07.2013, demzufolge beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung, Scabies, Gastritis sowie Spannungskopfschmerz diagnostiziert worden sei. Am 15.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Teilnahme an einen Alphabetisierungskurs (hg OZ 10-13).
9. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
10. Am 05.02.2014 und 02.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Bestätigung über die Teilnahme an einen Alphabetisierungskurs (hg OZ 14, 15).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Soweit das Bundesasylamt die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens unter anderem damit begründet hat, dass die vom Beschwerdeführer behauptete jahrelange Feindschaft mit jenem XXXX deshalb nicht der Realität entsprechen könne, da sich der Beschwerdeführer diesfalls niemals mit jenem XXXX gemeinsam in einem Billardlokal aufgehalten und diesen erst dann angegriffen hätte, als er sich in das Billardspiel eingemischt habe sowie, dass der Beschwerdeführer entweder das Lokal gar nicht betreten, oder sofort wieder verlassen und nicht erst reagiert hätte, als sich jener XXXX in das Spiel des Beschwerdeführers eingemischt hatte (AS 175), erweisen sich diese Ausführungen mangels Quellenangaben oder eines sonstigen Hinweises, worauf sich das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Beurteilung stützt, als unfundiert und damit spekulativ. Sofern das Bundesasylamtes weiters ausführt, dass es verwunderlich sei, dass Grundstücks- bzw. Grenzstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener des XXXX offensichtlich nur den Beschwerdeführer und XXXX betreffen (AS 175), lässt die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers unberücksichtigt, wonach auch ein Bruder im Zuge der Streitigkeiten umgebracht worden sein soll (AS 63)
2.10.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte 18 Tage, wobei der Bescheid bereits am Tag der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgefertigt und durch persönliche Ausfolgung am darauffolgenden Tag zugestellt wurde - nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder aufgefordert noch wurde ihm Gelegenheit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen, obwohl dieser angab, sowohl Identitätsdokumente in seiner Heimat zu haben (AS 53), sowie, dass "alles dann auf der Anzeige" stehe (AS 63).
2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer neuerlich zu befragen haben und ihn zur Vorlage der von ihm zuletzt auch in der Beschwerde erwähnten Polizeiberichte aufzufordern haben. Anschließend wird sich das BFA mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:
AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
2.10.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie die bereits oben unter I.6-10. genannten weiteren Eingaben zu seinem Vorbringen und seinem Gesundheitszustand (hg OZ 6, 7,10-15) - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.5. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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